L 19 B 99/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11828/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 99/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der am 1956 geborene Antragsteller zu 1. und die am 1959 geborene Antragstellerin zu 2. machen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab dem 1. November 2005 geltend.

Die Antragsteller beantragten am 16. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 als Darlehen. Gegen die darlehensweise Gewährung wandten sich die Antragsteller mit einer beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 63 AS 3317/05 geführten Klage. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 1. November 2005 die Klage ab. Die Antragsteller haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt (Aktenzeichen: L 25 AS 219/06).

Die Antragsteller beantragten mit Antrag vom 7. Oktober 2005, ab dem 1. November 2005 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 den Antrag ab mit der Begründung, nach den dort vorliegenden Unterlagen verfüge die Bedarfsgemeinschaft über verwertbares Vermögen in Form von Lebensversicherungen und einer lastenfreien Eigentumswohnung; dies schließe eine Hilfebedürftigkeit aus.

Mit am 19. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenem Antrag haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen seit dem 1. November 2005 Leistungen zur Grundsicherung zu bewilligen und auszuzahlen, sowie ihnen die Zinsen für einen zwischenzeitlich zur Finanzierung des Unterhaltes in Anspruch genommenen Dispositionskredit zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2006 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgelehnt und ausgeführt, es läge kein Anordnungsgrund vor. Dieser sei nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde (§ 86 b des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Soweit die Antragsteller Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrages bei Gericht begehrten, ergäbe sich dies bereits aus dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Auch im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn den Antragstellern stünden offenbar Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung. Sie verfügten über Kapitallebensversicherungen bei der A und bei der Z Lebensversicherung AG, die auf beider Namen liefen und nicht an Banken abgetreten seien. Ferner verfügten sie über Eigentumswohnungen, die jedenfalls nicht sämtlich erheblich belastet seien. Weil eine Verwertung nicht sofort möglich sei, sei ihnen zunächst Grundsicherung darlehensweise gewährt worden. Verwertungsbemühungen hätten sie aber im vorliegenden Verfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die gegen die darlehensweise Gewährung gerichtete Klage habe das Sozialgericht mit Urteil vom 1. November 2005 abgewiesen.

Gegen den den Antragstellern am 11. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 6. Februar 2006 eingegangene Beschwerde.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, Anordnungsgründe seien von ihnen schriftsätzlich und aus den Akten ersichtlich vorgetragen worden.

Für Leistungen ab dem 1. November 2005 bestehe, auch wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 19. Dezember 2005 gestellt worden sei, ein Anordnungsgrund, weil die Antragsteller rechtzeitig einen Antrag auf Leistung gestellt und ihnen die Leistungen ab dem 1. November 2005 zuständen.

Die Antragsteller könnten nicht über die Eigentumswohnungen und die Lebensversicherungen verfügen, ohne sich der sofortigen bzw. unmittelbaren Gefahr der Insolvenz bzw. der Zwangsverwertung mit Verbleib von Restschulden und danach folgender Insolvenz auszusetzen. Die Antragstellerin zu 2. sei, wie von den Antragstellern durch Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers belegt, von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Lebensversicherung stelle für die Antragstellerin zu 2. deren alleinige Altersversorgung dar, weshalb die Verwertung nicht zumutbar sei.

Die Antragsteller beantragen wörtlich,

1. die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 vollumfänglich aufzuheben,
2. den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz ab 1. November 2005 zu gewähren,
3. den Antragsgegner zu verurteilen, die sei dem 1. November 2005 zustehenden Leistungen unverzüglich, auflagenfrei und in voller Höhe zu bezahlen,
4. Schadensersatz für außergerichtliche Kosten (Erstattung von 13,75 % Zinsen für Dispositionskredit) zu leisten,
5. für den Fall einer mündlichen Verhandlung die Anwesenheit des Geschäftsführers des Antragsgegners Herrn F. B., zu laden über die Anschrift des Antragsgegners, anzuordnen sowie,
6. Einsicht in die Akte zu gewähren, die der Antragsgegner über die Antragsteller führt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf selbst Antragsgegner und nicht lediglich Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. dazu Beschluss des 5. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. August 2005 - L 5 B 51/05 AS ER - sowie Beschluss des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER -).

2. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Soweit die Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum Eingang der Antragsschrift am 19. Dezember 2005 begehren, fehlt ein Anordnungsgrund. Dem Antrag war insoweit bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Die Antragsteller haben dazu konkret (etwa durch Nachweis von Mietschulden, drohender Zwangsräumung) nichts vorgetragen. Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites genügt insoweit nicht.

Ob die Antragsteller für den Zeitraum ab dem 20. Dezember 2005 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, kann dahingestellt bleiben, da es insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlt.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß den §§ 19 ff. SGB II nicht glaubhaft gemacht.

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 19 Satz 1 SGB II setzt unter anderem Hilfebedürftigkeit der Antragsteller voraus. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II der, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.

Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Welche Gegenstände und Rechte vom Vermögen abzusetzen sind, ist in Absatz 2 geregelt. Eigentumswohnungen und Kapitallebensversicherungen gehören dazu nicht. Für die Altersvorsorge ist entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ein Betrag absetzbar. Selbst genutzte Eigentumswohnungen sind nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Des Weiteren sind nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Antragsteller verfügen über anrechenbares verwertbares Vermögen, sie sind daher nicht als hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II anzusehen.

Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin von drei Eigentumswohnungen. Zudem bestehen zwei Kapitallebensversicherungen.

Da die Eigentumswohnungen nicht selbst genutzt werden, sind sie grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

Als Grundfreibetrag sind für die Antragsteller aufgrund ihres Alters im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vom 7. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) 9.800,- Euro und 9.200,- Euro, insgesamt 19.000,- Euro zuzüglich eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro pro Person (§12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) zu berücksichtigen.

Die Kapitallebensversicherungen waren nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht abzusetzen, da insoweit eine Altersvorsorge im Sinne dieser Norm nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind nicht glaubhaft. Ob die Antragstellerin zu 2. von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann dahinstehen, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die bestehenden Kapitallebensversicherungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II für die Altersvorsorge bestimmt wurden. Der Vermögensgegenstand ist dann zur Altersvorsorge im Sinne dieser Norm bestimmt, wenn er nach dem Eintritt in das Rentenalter zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen soll. Diese subjektive Zweckbestimmung setzt voraus, dass der Inhaber den Vermögensgegenstand der Altersvorsorge gewidmet hat, ihn also erst nach Eintritt in das Rentenalter angreifen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden will. Eine entsprechende bereits erfolgte Zweckbestimmung wurde nicht glaubhaft gemacht.

Bei der Berechnung des Vermögens ist zunächst von den Angaben der Antragsteller vom 16. Dezember 2004 auszugehen. Dort wurde für die Kapitallebensversicherung bei der A angegeben, dass Beiträge in Höhe von 8.223,- Euro gezahlt worden waren und der Restkaufwert 7.730,- Euro beträgt. Für die Kapitallebensversicherung bei der Z Lebensversicherung AG wurde der eingezahlte Betrag mit 43.615,- Euro und der Restkaufwert mit 48.960,- Euro angegeben. Von den drei Eigentumswohnungen ist die in der Sstraße in B gelegene Eigentumswohnung nicht belastet, ihr Verkehrswert wurde von den Antragstellern mit 33.990,- Euro beziffert. Schon danach verfügen die Antragsteller über ein den Grundfreibetrag deutlich übersteigendes Vermögen.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Antragsteller berufen sich darauf, dass sie weder über die Eigentumswohnungen noch über die Kapitallebensversicherungen verfügen könnten, ohne sich der Insolvenz auszusetzen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Behauptung. Eine Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung wurde nicht glaubhaft gemacht. Ausgangspunkt ist insoweit der Verkehrswert. Ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus der Sicht eines ausschließlich von wirtschaftlicher Vernunft geleiteten Marktteilnehmers (Hauck, Kommentar zum SGB II, § 12 Rdnr. 246 m.w.N.). Allgemein ist von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit dann auszugehen, wenn der durch die Vermögensverwertung zu erzielende Gewinn in einem deutlichen Missverhältnis zu dem wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes stehen würde. Umgekehrt ist das Merkmal zu verneinen, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R = BSGE 91, 94). Der Hilfesuchende darf auf die Verwertung eines Vermögensgegenstandes auch dann verwiesen werden, wenn damit gewisse Verluste verbunden sind, jedoch kann ihm nicht die Verschleuderung von Vermögenswerten abverlangt werden.

Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ist daher von dem Rückkaufswert auszugehen. Dass eine Verwertung der Eigentumswohnung in der Schlüterstraße mit einem Verlust von mehr als 10 % des Verkehrswertes bei Antragstellung nur möglich gewesen wäre, wird von den Antragstellern behauptet, ist aber nicht nachvollziehbar. Die Aktenlage bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, in welcher Höhe den Antragstellern ein Verlust durch die Verwertung ohnehin zumutbar wäre.

Auch das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II wurde nicht glaubhaft gemacht.

Dabei zählen zu den im Rahmen der Härteprüfung zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht fallenden Kriterien insbesondere das Alter, die Dauer des Leistungsbezuges, die Quelle und etwaige Zweckbindungen der Leistungen, aus der das Vermögen erwachsen ist, sowie der Zeitpunkt, zudem es verfügbar ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 63/96 -). Eine danach beachtliche Zweckbindung der Kapitalbildung durch die Eigentumswohnung wurde von den Antragstellern nicht schlüssig vorgebracht.

Da ein Anspruch der Antragsteller gemäß §§ 7, 19 SGB II nicht besteht, ist auch ein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) nicht gegeben. Soweit der Anspruch als Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden soll, ist das Sozialgericht nicht zuständig. Die Antragsteller mögen sich insoweit an das für Amtshaftungssachen zuständige - kostenpflichtige - Landgericht wenden. Im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz erschien eine Abtrennung und Verweisung nicht im Interesse der Beteiligten, so dass auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet wurde.

Der Antrag zu 5. erübrigt sich, da eine mündliche Verhandlung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anberaumt wurde.

Sofern der Antrag zu 6. dahingehend auszulegen sein sollte, dass die Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Akteneinsicht nehmen wollen (§ 120 SGG), bestanden zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. Im Rahmen der Eilentscheidung wurde dieser Antrag jedoch gegenstandslos. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern jeweils Akteinsicht verweigert worden ist. Den Antragstellern war daher auch im Rahmen des Eilverfahrens nicht das Recht auf Akteneinsicht zuzusprechen.
Rechtskraft
Aus
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