L 19 B 216/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 1553/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 216/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der aus den Antragstellern zu 1), zu 2) und zu 4) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 462,90 Euro monatlich ab dem 20. Februar 2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) bilden eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnen seit dem 1. Oktober 2005 mit der Antragstellerin zu 3), die seit dem 3. Januar 2006 eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, eine 3-Zimmer Wohnung mit einer Größe von ca. 77 m² in Haushaltsgemeinschaft. Sie machen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für Unterkunft und Heizung in Höhe der vollen Miete der von ihnen bewohnten Wohnung geltend.

Die Antragsteller wohnten bis zum 1. Oktober 2005 in einer 2,5 Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 54 m², die Miete betrug 421,37 Euro. Die Antragstellerin zu 1) teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 7. September 2005 mit, dass der Umzug in die nunmehr bewohnte Wohnung vorgesehen sei und reichte den Mietvertrag in Kopie ein. Die Miete für diese Wohnung beträgt 643,- Euro, davon entfallen 40,- Euro auf Heiz- und Warmwasserkosten.

Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 Leistungen nach §§ 19, 20, 22 SGB II für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. April 2006. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 400,67 Euro berücksichtigt. Mit Bescheid vom 4. November 2005 änderte der Antragsgegner die Entscheidung für den Monat November 2005 wegen einer Betriebskostennachzahlung ab. Der Antragsgegner berücksichtigte in dem Berechnungsteil des Bescheides für die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) ab dem 3. Januar 2006 als Kosten für Unterkunft und Heizung 299,23 Euro. Die Antragstellerin zu 1) legte durch ihre Bevollmächtigte am 10. Oktober 2005 Widerspruch gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2005 ein und begehrte die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Bescheid vom 20. September 2005 befindet sich nicht in der Leistungsakte. Mit Bescheiden vom 4. November 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Januar 2006 und 1. Februar bis 30. April 2006. Er berücksichtigte für die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) als Kosten für Unterkunft und Heizung 299,23 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die neue Wohnung seien unangemessen, da der Richtwert einer Bruttowarmmiete in Höhe von 619,- Euro überschritten würde. Es dürften daher nur die Aufwendungen für die alte Wohnung berücksichtigt werden. Der Umzug sei zudem nicht erforderlich gewesen.

Mit Antrag vom 20. Februar 2006 beantragten die Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend die Miete für die neue Wohnung in voller Höhe zu übernehmen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. März 2006 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der aus den Antragstellern zu 1), zu 2) und zu 4) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 462,90 Euro monatlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 3) unzulässig sei, da diese seit dem 3. Januar 2006 eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde. Der Antrag der Antragsteller zu 1), zu 2), zu 4) habe überwiegend Erfolg. Die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) hätten glaubhaft gemacht, dass die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen seien. Es sei eine Teilung der gesamten Unterkunftskosten nach Kopfteilen vor- zunehmen. Der Gesamtmietbetrag sei zur Ermittelung der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne der AV-Wohnen zunächst um die Kosten der Warmwasserzubereitung zu bereinigen gewesen, da diese in der Regelleistung enthalten seien und nach dem Willen der AV-Wohnen nicht zu den tatsächlichen Aufwendungen für Mietwohnungen gehören würden. Daher seien als Kosten für die Warmwasserzubereitung für die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) insgesamt 16,80 Euro (9,- + 3,90 + 3,90) sowie für die Antragstellerin zu 3) weitere 9,- Euro abzuziehen. Der sich danach ergebende Betrag von 617,20 Euro liege knapp unter der Angemessenheitsgrenze, die nach Nr. 4 Abs. 2 der AV-Wohnen bei einem 4-Personenhaushalt bei 619,- Euro liege. Die Kosten der neuen Unterkunft seien auch nicht unangemessen hoch, weil der Umzug etwa nicht erforderlich gewesen sei. Erforderlich könne ein Umzug nach Nr. 9.4 Abs. 5 f) der AV-Wohnen wegen unzumutbar beengte Wohnverhältnisse sein. Dies solle gegeben sein, wenn für 4 Personen nicht 3 Wohnräume (ohne Küche und Nebenräume) mit einer Wohnfläche von insgesamt 65 m² zur Verfügung stünden. Die frühere Wohnung der Antragsteller sei mit ca. 54 m² kleiner gewesen.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 10. März 20006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 21. März 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Angemessenheit nach der Ausführungsvorschriften zur Ermittelung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen) richte. Dort sei für einen 4-Personhaushalt als Richtwert 619,- Euro vorgegeben. Die AV-Wohnen sehe einen Abzug der Warmwasserpauschale nicht vor. Zu den von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfassten Kosten für die Wohnung würden auch die Kosten für die Warmwasserzubereitung gehören. Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nach § 22 SBG II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien; dazu gehörten die Kosten für die Warmwasserzubereitung nicht. Würden bei der Anerkennung der Gesamtmiete als Bedarf Aufwendungen berücksichtigt, die auch von der jeweiligen Regelleistung erfasst werden, so müssten diese Aufwendungen bei der Regelleistung mindernd berücksichtigt werden; dies sei jedoch programmtechnisch nicht möglich, weshalb die Warmwasserpauschale bei den Kosten der Unterkunft rechnerisch in Abzug zu bringen sei. Dies bedeute jedoch lediglich eine theoretische "Reduzierung" der Kosten der Unterkunft, praktisch müsse die Antragsgegnerin alle Kosten tragen.

Ein Anordnungsgrund stehe der Antragstellerin nicht zur Seite. Der Antragstellerin seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zur Mietkostenübernahme bekannt gewesen. Sie habe dennoch eine unangemessene Wohnung bezogen. Damit habe die Antragstellerin die Kostenüberschreitung selbst herbeigeführt und zu vertreten.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragsteller haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

2. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht entsprochen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsgrund, einen die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründenden Sachverhalt, und einen Anordnungsanspruch, einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, voraus.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind sowohl ein Anordnungsgrund für den Zeitraum ab dem 20. Februar 2006 als auch ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 462,90 Euro monatlich gegeben.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass es sich auch bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung um existenzsichernde Leistungen handelt. Dem steht nicht entgegen, dass den Antragstellern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung zu einer Mietkostenübernahme bekannt waren.

Ein Anordnungsanspruch besteht in dem erkannten Umfang.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II in Höhe von 462,90 Euro monatlich glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Nach den auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches vom 7. September 2005 von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SBG II (AV-Wohnen, ABl. Nr. 49 vom 30.09.2005, Seite 3743) ist die Angemessenheit der Kosten zu beurteilen. Hinsichtlich der tatsächlichen Kosten ist unter Punkt 3 Abs. 6 vorgesehen, dass dann, wenn die monatlichen Zahlungen für Heizkosten auch Kosten enthalten, die bereits durch die Regelleistung abgedeckt sind, die tatsächlichen Kosten um die jeweiligen per Rundschreiben bekannt zu gebenden Beträge zu kürzen sind. Als Beispiel werden dort Kosten für Warmwasserzubereitung genannt. Werden die Kosten für Warmwasseraufbereitung in der Heizkostenabrechnung nicht getrennt ausgewiesen, so ist der Anteil der Kosten für die Warmwasserzubereitung zu ermitteln. Diese Kosten wurden mit Rundschreiben des Senats für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I Nr. 7/2003 Anlage 2 in Verbindung mit Rundschreiben vom 20.10.2004 und 24.11.2004 mit 9,- Euro für den Einpersonenhaushalt und mit 3,90 Euro für jede weitere Person festgesetzt. Nach Punkt 6 der AV-Wohnen sind Gegenstand der Angemessenheitsprüfung die Brutto-Warmmiete incl. der Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung sowie alle Heiz- und Warmwasserkosten. Danach sind bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Wohnung auch die Kosten für die Warmwasserzubereitung zu berücksichtigen.

Ob die Kosten für die Warmwasserzubereitung als Bestandteil der Heizkosten und damit der Brutto-Warmmiete in die Angemessenheitsprüfung mit einzubeziehen sind, wie von der AV-Wohnen vorgesehen, oder ob nur auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die als tatsächliche Aufwendungen erstattungsfähig im Sinne des § 22 SBG II sind und die Kosten für die Warmwasserzubereitung nicht beinhalten, abzustellen ist, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, denn die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) haben glaubhaft gemacht, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 617,20 Euro angemessen sind. Die Erforderlichkeit des Umzuges wurde von den Antragstellern glaubhaft gemacht. Den Antragstellern stand in der alten Wohnung für 4 Personen eine Wohnfläche von 54 m² und somit weniger als 65 m² zur Verfügung. Nach Punkt 9.4 Abs. 5 f der AV-Wohnen kann ein Umzug erforderlich sein wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Dies ist der Fall, wenn in der Regel für 4 und 5 Personen nicht mindestens 3 Wohnräume (ohne Küche und Nebenräume) mit insgesamt 65 m² Wohnfläche der Wohnung zur Verfügung stehen. Die vor dem 1. Oktober 2005 bewohnte Wohnung wies nur 2,5 Zimmer auf und war kleiner als 65 m². Des Weiteren hat die Antragstellerin zu 1) auch einen Grund für einen nunmehr geänderten Bedarf unter Hinweis auf das Alter ihrer Kinder und der dadurch entstandenen Notwendigkeit und Erforderlichkeit von 2 Zimmern für die beiden Kinder genannt. Aufgrund des erforderlichen Umzugs können die Antragsteller die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der die Kosten angemessen sind, geltend machen und beanspruchen. Dies ist bei Anwendung der AV-Wohnen bis zu einem Betrag von 619,- Euro der Fall. Das Fehlen der Zusicherung des Antragsgegners als kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Wohnung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II hat lediglich zur Folge, dass die Antragsteller nicht die Übernahme der gesamten Aufwendungen, sondern nur die angemessenen Aufwendungen geltend machen können. Diese beschränken sich jedoch dann, wenn der Umzug erforderlich war, nicht auf die Kosten in Höhe der Aufwendungen für die zuvor bewohnte Wohnung, sondern bestehen in dem Umfang, in dem die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.

Ob die Kosten für die Warmwasserzubereitung von der Regelleistung oder von den Leistungen für Heizung in Abzug zu bringen sind, um eine doppelte Bedarfsdeckung zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Das Sozialgericht hat die Aufwendungen für Heizung um die Pauschalen nach dem Rundschreiben des Senats gekürzt. Die Antragsteller haben, soweit ihrem Antrag nicht entsprochen wurde, keine Beschwerde eingelegt.

Da die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) mit der Antragstellerin zu 3) in Haushaltsgemeinschaft leben, sind die Unterkunftskosten nach Kopfteilen aufzuteilen. Danach haben die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) insgesamt Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 462,90 Euro glaubhaft gemacht.

Der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichtes war um den Zeitpunkt, ab dem der Antragsgegner die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen hat, zu ergänzen. Die Antragsteller begehrten mit ihrem am 20. Februar 2006 eingegangenen Antrag von der Antragsgegnerin die umgehende Übernahme der Miete in voller Höhe. Daher war eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ab Eingang des Antrages in den Tenor aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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