Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 2912/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1725/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG – hat.
Die am 1938 in B geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige. Am 13. Mai 2003 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente nach dem ZRBG. Auf dem von der Beklagten daraufhin an sie versandten Vordruck gab die Klägerin zu Beginn und Ende der Beschäftigung (Tag, Monat, Jahr) die Zeit vom 17. Juni 1944 bis 18. Januar 1945 an. Beschäftigungsort beziehungsweise Arbeitsstätte sei die W in B im B Ghetto gewesen. Unter dieser Adresse habe sie auch gewohnt. Fragen zu Art, Umfang und Entlohnung der Tätigkeit blieben unbeantwortet. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens gab sie an, sie sei damals sechs Jahre alt gewesen und habe deshalb weder freiwillige noch entgeltliche Tätigkeit ausüben können. Sie habe von dem gelebt, was ihrer Mutter und ihrer Familie aufgrund deren Arbeit gewährt wurde.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheiden vom 04. August 2003 und 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 ab, da das ZRBG nur anwendbar sei, wenn eine Beschäftigung vorgelegen habe, an der es vorliegend fehle. Schon aufgrund ihres Alters sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung auszuüben. Der Aufenthalt allein sei für die Anwendung des ZRBG nicht ausreichend.
Mit ihrer am 14. Mai 2004 erhobenen Klage verweist die Klägerin auf eine Information aus dem Handbuch der Claims Conference (hier zu "deutsche Renten für in Ghettos geleistete Arbeit" unter Punkt "4. Alter", deutsche Übersetzung auf Blatt 13 der Verwaltungsakten). Danach sei der Antrag auf eine Rente aus einer Beschäftigung im Ghetto unabhängig vom Alter des Antragstellers, sowie davon, ob die Beschäftigung im Ghetto freiwillig oder unentgeltlich ausgeübt worden sei, zulässig.
Auf eine Nachfrage des Sozialgerichts über Art, Umfang und Entlohnung der Beschäftigung im Ghetto antwortete die Klägerin, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ein sechsjähriges Kind gewesen sei und daher weder freiwillige noch entgeltliche Tätigkeit habe verrichten können.
Mit Urteil vom 12. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente, da insbesondere keine Ghetto-Beitragszeiten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZRBG anrechenbar seien. Konstitutiv für die Begründung einer Ghetto-Beitragszeit sei nicht allein der zwangsweise Aufenthalt in einem Ghetto, sondern die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt. Eine derartige Beschäftigung gegen Entgelt habe die Klägerin aber gerade nicht geltend gemacht. Der Gesetzgeber habe durch das ZRBG keine Regelung schaffen wollen, mit der Beitragszeiten allein wegen des Aufenthalts in einem Ghetto begründet werden. Sowohl nach der Begründung des Gesetzentwurfs als auch nach dem Wortlaut des Gesetzes habe er daran festgehalten, dass nur Beschäftigungen gegen Entgelt als Beitragzeit relevant seien.
Gegen das am 25. August 2005 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 07. November 2005 eingegangenen Berufung unter Bezugnahme auf Informationen der Claims Conference. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, das ZRBG eröffne auch für sie, die keine Beschäftigung ausgeübt habe, die Möglichkeit für den Bezug einer Rente.
Ihrem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 04. August 2003 und 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung einer Beitragszeit nach dem ZRBG im Ghetto B vom 17. Juni 1944 bis 18. Januar 1945 eine Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 19 RA 2912/04 – und die Akten der Beklagten – 53 241138 S 708 – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes – SGG –).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente gegenüber der Beklagten nach § 35 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI). Die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist nicht erfüllt, weil auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten nicht vorliegen. Die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigungszeit im Ghetto B vom 17. Juni 1944 bis 18. Januar 1945 ist als Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Zeiten als so genannte "Ghetto-Beitragszeiten" nach den Vorschriften des ZRBG liegen nicht vor. Der Senat kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG), denn das Sozialgericht stellt darin die Sach- und Rechtslage zutreffend dar.
Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Erläuterungen der Claims Conference aus dem Internet enthalten, unabhängig davon, welche Bedeutung solche Aufklärungsschriften im Rahmen des Verfahrens hätten, entgegen der Auffassung der Klägerin keine Informationen dahingehend, dass allein der zwangsweise Aufenthalt (eines Kindes) in einem Ghetto zu einer Anerkennung von Beitragszeiten und letztlich zu einer Rente führen kann.
Soweit sich die Klägerin auf die Information Nr. 4 aus dem Handbuch der Claims Conference zum Alter der Antragsteller bezieht (die bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht wurde), ist darauf zu verweisen, dass hier sinngemäß ausgeführt wird, dass es nach dem neuen Gesetz nicht mehr erforderlich sei, dass der Antragsteller bzw. der verstorbene Ehepartner vor oder während seines Aufenthalts in einem Ghetto das Alter von vierzehn Jahren erreicht haben müsse. Jeder Antrag werde daraufhin untersucht, ob der Antragsteller – unabhängig vom Alter – einer freiwilligen und bezahlten Beschäftigung nachgegangen sei. Es wird also auch hier ausdrücklich von einer Beschäftigung des Antragstellers bzw. des verstorbenen Ehepartners gesprochen. Im Übrigen enthält das Handbuch der Claims Conference, das in englischer, deutscher, hebräischer und spanischer Sprache im Internet einzusehen ist, sehr deutliche Hinweise auf die Notwendigkeit einer Beschäftigung in einem Ghetto (siehe z. B. Seiten 3 und 4 des oben zitierten Handbuchs).
Ebenso wenig ist die Information der Claims Conference zu "Germany`s Ghetto Pension" (Blatt 20 der Gerichtsakte) geeignet, die Auffassung der Klägerin zu stützen. Unter dem Stichpunkt "children" wird lediglich ausgeführt, dass es für Kinder keine allgemeingültige Altersgrenze gebe, die zu einem Antragsausschluss führe. Dass damit die Notwendigkeit einer Beschäftigung im Ghetto entfiele, wird nicht erwähnt. Auf Seite zwei dieser Information, die die Klägerin nicht mit eingereicht hat, die jedoch im Internet einsehbar ist, wird im Übrigen für nähere Informationen über das ZRBG auf das Handbuch der Claims Conference verwiesen, mithin auch auf die Notwendigkeit einer Beschäftigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG – hat.
Die am 1938 in B geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige. Am 13. Mai 2003 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente nach dem ZRBG. Auf dem von der Beklagten daraufhin an sie versandten Vordruck gab die Klägerin zu Beginn und Ende der Beschäftigung (Tag, Monat, Jahr) die Zeit vom 17. Juni 1944 bis 18. Januar 1945 an. Beschäftigungsort beziehungsweise Arbeitsstätte sei die W in B im B Ghetto gewesen. Unter dieser Adresse habe sie auch gewohnt. Fragen zu Art, Umfang und Entlohnung der Tätigkeit blieben unbeantwortet. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens gab sie an, sie sei damals sechs Jahre alt gewesen und habe deshalb weder freiwillige noch entgeltliche Tätigkeit ausüben können. Sie habe von dem gelebt, was ihrer Mutter und ihrer Familie aufgrund deren Arbeit gewährt wurde.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheiden vom 04. August 2003 und 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 ab, da das ZRBG nur anwendbar sei, wenn eine Beschäftigung vorgelegen habe, an der es vorliegend fehle. Schon aufgrund ihres Alters sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung auszuüben. Der Aufenthalt allein sei für die Anwendung des ZRBG nicht ausreichend.
Mit ihrer am 14. Mai 2004 erhobenen Klage verweist die Klägerin auf eine Information aus dem Handbuch der Claims Conference (hier zu "deutsche Renten für in Ghettos geleistete Arbeit" unter Punkt "4. Alter", deutsche Übersetzung auf Blatt 13 der Verwaltungsakten). Danach sei der Antrag auf eine Rente aus einer Beschäftigung im Ghetto unabhängig vom Alter des Antragstellers, sowie davon, ob die Beschäftigung im Ghetto freiwillig oder unentgeltlich ausgeübt worden sei, zulässig.
Auf eine Nachfrage des Sozialgerichts über Art, Umfang und Entlohnung der Beschäftigung im Ghetto antwortete die Klägerin, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ein sechsjähriges Kind gewesen sei und daher weder freiwillige noch entgeltliche Tätigkeit habe verrichten können.
Mit Urteil vom 12. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente, da insbesondere keine Ghetto-Beitragszeiten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZRBG anrechenbar seien. Konstitutiv für die Begründung einer Ghetto-Beitragszeit sei nicht allein der zwangsweise Aufenthalt in einem Ghetto, sondern die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt. Eine derartige Beschäftigung gegen Entgelt habe die Klägerin aber gerade nicht geltend gemacht. Der Gesetzgeber habe durch das ZRBG keine Regelung schaffen wollen, mit der Beitragszeiten allein wegen des Aufenthalts in einem Ghetto begründet werden. Sowohl nach der Begründung des Gesetzentwurfs als auch nach dem Wortlaut des Gesetzes habe er daran festgehalten, dass nur Beschäftigungen gegen Entgelt als Beitragzeit relevant seien.
Gegen das am 25. August 2005 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 07. November 2005 eingegangenen Berufung unter Bezugnahme auf Informationen der Claims Conference. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, das ZRBG eröffne auch für sie, die keine Beschäftigung ausgeübt habe, die Möglichkeit für den Bezug einer Rente.
Ihrem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 04. August 2003 und 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung einer Beitragszeit nach dem ZRBG im Ghetto B vom 17. Juni 1944 bis 18. Januar 1945 eine Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 19 RA 2912/04 – und die Akten der Beklagten – 53 241138 S 708 – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes – SGG –).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente gegenüber der Beklagten nach § 35 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI). Die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist nicht erfüllt, weil auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten nicht vorliegen. Die von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigungszeit im Ghetto B vom 17. Juni 1944 bis 18. Januar 1945 ist als Beitragszeit nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Zeiten als so genannte "Ghetto-Beitragszeiten" nach den Vorschriften des ZRBG liegen nicht vor. Der Senat kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 SGG), denn das Sozialgericht stellt darin die Sach- und Rechtslage zutreffend dar.
Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Erläuterungen der Claims Conference aus dem Internet enthalten, unabhängig davon, welche Bedeutung solche Aufklärungsschriften im Rahmen des Verfahrens hätten, entgegen der Auffassung der Klägerin keine Informationen dahingehend, dass allein der zwangsweise Aufenthalt (eines Kindes) in einem Ghetto zu einer Anerkennung von Beitragszeiten und letztlich zu einer Rente führen kann.
Soweit sich die Klägerin auf die Information Nr. 4 aus dem Handbuch der Claims Conference zum Alter der Antragsteller bezieht (die bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht wurde), ist darauf zu verweisen, dass hier sinngemäß ausgeführt wird, dass es nach dem neuen Gesetz nicht mehr erforderlich sei, dass der Antragsteller bzw. der verstorbene Ehepartner vor oder während seines Aufenthalts in einem Ghetto das Alter von vierzehn Jahren erreicht haben müsse. Jeder Antrag werde daraufhin untersucht, ob der Antragsteller – unabhängig vom Alter – einer freiwilligen und bezahlten Beschäftigung nachgegangen sei. Es wird also auch hier ausdrücklich von einer Beschäftigung des Antragstellers bzw. des verstorbenen Ehepartners gesprochen. Im Übrigen enthält das Handbuch der Claims Conference, das in englischer, deutscher, hebräischer und spanischer Sprache im Internet einzusehen ist, sehr deutliche Hinweise auf die Notwendigkeit einer Beschäftigung in einem Ghetto (siehe z. B. Seiten 3 und 4 des oben zitierten Handbuchs).
Ebenso wenig ist die Information der Claims Conference zu "Germany`s Ghetto Pension" (Blatt 20 der Gerichtsakte) geeignet, die Auffassung der Klägerin zu stützen. Unter dem Stichpunkt "children" wird lediglich ausgeführt, dass es für Kinder keine allgemeingültige Altersgrenze gebe, die zu einem Antragsausschluss führe. Dass damit die Notwendigkeit einer Beschäftigung im Ghetto entfiele, wird nicht erwähnt. Auf Seite zwei dieser Information, die die Klägerin nicht mit eingereicht hat, die jedoch im Internet einsehbar ist, wird im Übrigen für nähere Informationen über das ZRBG auf das Handbuch der Claims Conference verwiesen, mithin auch auf die Notwendigkeit einer Beschäftigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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