Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 3961/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 456/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auf im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist am 1950 geboren. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und arbeitete zwischen November 1994 bis März 2000 in der Hauptsache im Fernmeldebereich. Eine Weiterbildung zum Fachmann für Telekommunikation und Netzwerktechnik brach er im Februar 2001 ab. Danach war er nicht mehr erwerbstätig.
Am 25. Juni 2001 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er könne wegen Gelenkschmerzen, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Diabetes, Depression und Bronchitis keine Arbeit mehr verrichten. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Z. Er kam in seinem Gutachten vom 14. August 2001 zu dem Schluss, dass der Kläger noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne.
Darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 1. November 2001 ab.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde eine Rehabilitationsmaßnahme im Reha – Klinikum "H F" durchgeführt. Die Ärzte kamen in ihrem Entlassungsbericht vom 24. Mai 2002 zu dem Schluss, der Kläger könne nur noch unter drei Stunden als Netzwerktechniker arbeiten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit zeitweisem Gehen und Stehen könne er noch sechs Stunden und mehr verrichten. Ausgeschlossen seien stauchende Belastungen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten in ständig gebückter und vornüber gebeugter Haltung, Knien und Hocken, Überkopfarbeiten, Leiter- und Gerüstarbeiten sowie Arbeiten in Nässe und Kälte.
Nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte mit Rentenbescheid vom 6. Dezember 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2001.
Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und machte unter anderem auch neurologische Beschwerden geltend. Darauf wurde er von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Cuntersucht. In seinem Gutachten vom 19. Februar 2003 kam dieser zu dem Schluss, aus neurologischer Sicht seien leichtere, stressärmere Tätigkeiten noch vollschichtig zumutbar.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben(eingegangen am 25. Juli 2003). Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, und zwar von dem Arzt für Neurologie Dr. M vom 22. September 2003, von der Ärztin für Allgemeinmedizin A vom 29. September 2003 und von dem Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin Dvom 21. November 2003. Das Sozialgericht hat Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. V vom 17. Juni 2004 und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 4. November 2004 eingeholt.
Dr. V stellte in seinem Gutachten die Diagnosen: • Halswirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose C 5/6 und Begleitprotrusion der Bandscheibe, • Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose L 5/S1 mit breitbasig dorsaler Bandscheibenprotrusion, • Chondropathie femoropatellar Knie beidseits, • Polyneuropathie.
Er kam zu dem Schluss, der Kläger könne noch täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Arbeiten unter Einfluss von Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte sollten vermieden werden. Der Kläger könne nicht überwiegend im Gehen und Stehen arbeiten. Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper oder einseitig arm- oder beinbelastender Tätigkeit solle er nicht durchführen. Er solle vorwiegend im Sitzen arbeiten mit einem gelegentlichen Wechsel zum Gehen oder Stehen. Die Möglichkeit, jederzeit die Haltung zu wechseln, sei nicht zwingend erforderlich. Kurzeitig könne er Lasten von mehr als 10 Kilo heben und tragen, dies sei aber nicht öfter als viermal in der Stunde zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen seien zu vermeiden. Aufgrund von Gefühlsstörungen der Hände bestehe eine eingeschränkte Fingergeschicklichkeit. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus.
Dr. L stellte auf nervenärztlichem Fachgebiet eine distal symmetrische, überwiegend sensorische diabetische Polyneuropathie fest. Er war der Ansicht, damit könne der Kläger noch leichte Arbeiten ohne Exposition gegenüber Staub, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zu aufschiebbarem entlastenden Aufstehen, ohne einseitig körperliche Belastung verrichten. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten seien eingeschränkt möglich. Leiter- und Gerüstarbeit sei ausgeschlossen, ebenso wie Arbeiten im Bücken, Hocken oder Knien. Arbeiten unter Zeitdruck seien wegen der sich bei psychischer Anstrengung verstärkenden Beschwerden des Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms nicht möglich. Arbeiten an laufenden Maschinen solle der Kläger wegen der Verletzungsgefahr bei einer nicht auszuschließenden Unterzuckerung nicht verrichten. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit vom mindestens acht Stunden aus.
Während des Verfahrens ist die Rente mit Bescheid vom 4. März 2004 seit dem 25. März 2004 neu berechnet worden.
Mit Urteil vom 14. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers reiche noch aus, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zu verrichten. Dass ein derartiges Leistungsvermögen des Klägers bestehe, ergäbe sich aus der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und den Befundmitteilungen der den Kläger behandelnden Ärzte. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers habe die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gutachten gefunden.
Gegen das dem Kläger am 28. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 25. Mai 2005 eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden massive Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Diese seien verbunden mit einem enorm hohen Schmerzpegel, so dass inzwischen zusätzlich von einer chronischen Schmerzerkrankung gesprochen werden müsse. Es bestünden Einschränkungen bezüglich des Arbeitsweges aufgrund von Gangunsicherheit bei bekannter Polyneuropathie. Mit dieser Krankheit habe sich Dr. Lange nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern das Schwergewicht auf psychische Aspekte gelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2005 und den Bescheid vom 1. November 2001 aufzuheben, den Bescheid vom 6. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 4. März 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit dem 1. Juni 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das nervenärztliche Gutachten von Dr. L sei nicht zu beanstanden.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 1 RA 3961/03 - 1 – und die Akten der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 14. April 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI – in der hier anwendbaren seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Der Senat folgt bei der Beurteilung des Leistungsvermögens – wie schon das Sozialgericht – den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. V und Dr. L. Sie haben den Kläger untersucht und die medizinischen Unterlagen, insbesondere auch den Entlassungsbericht des Reha – Klinikums "H F" und die Berichte der behandelnden Ärzte ausgewertet. Die Schlussfolgerungen, die sie aus den von ihnen erhobenen Befunden gezogen haben, sind nachvollziehbar.
Die Einwände, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch. Die massiven Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind aus orthopädischer Sicht von Dr. V und aus neurologischer Sicht von Dr. L gewürdigt worden. Eine zusätzliche chronische Schmerzerkrankung konnten diese beiden Fachärzte nicht feststellen. Dementsprechend haben sie auch keine weitere Begutachtung in dieser Richtung empfohlen.
Soweit der Kläger geltend macht, Dr. L habe in seinem Gutachten die Polyneuropathie nicht eingehend gewürdigt, kann der Senat dieser Kritik nicht folgen. Wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, hat Dr. Lange einen vollständigen neurologischen Befund erhoben. Er hat die Diagnose "distal symmetrische, überwiegend sensorische diabetische Polyneuropathie" gestellt. Eine weitere Diagnose hat er nicht aufgeführt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger nun behauptet, Dr. L habe sich im Wesentlichen nur psychischen Aspekten zugewandt.
Der Kläger ist auch noch in der Lage, einen üblichen Arbeitsweg zurückzulegen. Das Sozialgericht hat beiden Sachverständigen die Frage gestellt, ob der Kläger Fußwege von viermal mindestens 500 Metern zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Beide waren der Überzeugung, dass dem Kläger dies möglich sei. Der Orthopäde Dr. V hat geantwortet, der Kläger sei in der Lage, die genannten Voraussetzungen bezüglich des Fußweges zu erfüllen. Es bestünden Einschränkungen bezüglich des Arbeitsweges bei ungünstiger Ausleuchtung aufgrund der Gangunsicherheit bei bekannter Polyneuropathie. Der Neurologe Dr. L, der für die Beurteilung der Folgen einer Polyneuropathie als fachkompetenter anzusehen ist, hat festgestellt, dass keine Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind.
Danach ist der Kläger noch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen und mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, gelegentlich die Körperhaltung zu wechseln, bei normalem Raumklima zu verrichten. Die qualitativen Einschränkungen sind nicht derart, dass sie nennenswert über diejenigen hinausgehen, die bei leichter Arbeit ohnehin gegeben sind. Damit kann der Kläger noch unter üblichen Bedingungen arbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Gründe:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der ihm gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist am 1950 geboren. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und arbeitete zwischen November 1994 bis März 2000 in der Hauptsache im Fernmeldebereich. Eine Weiterbildung zum Fachmann für Telekommunikation und Netzwerktechnik brach er im Februar 2001 ab. Danach war er nicht mehr erwerbstätig.
Am 25. Juni 2001 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er könne wegen Gelenkschmerzen, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Diabetes, Depression und Bronchitis keine Arbeit mehr verrichten. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Z. Er kam in seinem Gutachten vom 14. August 2001 zu dem Schluss, dass der Kläger noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne.
Darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 1. November 2001 ab.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde eine Rehabilitationsmaßnahme im Reha – Klinikum "H F" durchgeführt. Die Ärzte kamen in ihrem Entlassungsbericht vom 24. Mai 2002 zu dem Schluss, der Kläger könne nur noch unter drei Stunden als Netzwerktechniker arbeiten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen mit zeitweisem Gehen und Stehen könne er noch sechs Stunden und mehr verrichten. Ausgeschlossen seien stauchende Belastungen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten in ständig gebückter und vornüber gebeugter Haltung, Knien und Hocken, Überkopfarbeiten, Leiter- und Gerüstarbeiten sowie Arbeiten in Nässe und Kälte.
Nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte mit Rentenbescheid vom 6. Dezember 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2001.
Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und machte unter anderem auch neurologische Beschwerden geltend. Darauf wurde er von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Cuntersucht. In seinem Gutachten vom 19. Februar 2003 kam dieser zu dem Schluss, aus neurologischer Sicht seien leichtere, stressärmere Tätigkeiten noch vollschichtig zumutbar.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben(eingegangen am 25. Juli 2003). Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, und zwar von dem Arzt für Neurologie Dr. M vom 22. September 2003, von der Ärztin für Allgemeinmedizin A vom 29. September 2003 und von dem Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin Dvom 21. November 2003. Das Sozialgericht hat Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. V vom 17. Juni 2004 und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 4. November 2004 eingeholt.
Dr. V stellte in seinem Gutachten die Diagnosen: • Halswirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose C 5/6 und Begleitprotrusion der Bandscheibe, • Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose L 5/S1 mit breitbasig dorsaler Bandscheibenprotrusion, • Chondropathie femoropatellar Knie beidseits, • Polyneuropathie.
Er kam zu dem Schluss, der Kläger könne noch täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Arbeiten unter Einfluss von Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte sollten vermieden werden. Der Kläger könne nicht überwiegend im Gehen und Stehen arbeiten. Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper oder einseitig arm- oder beinbelastender Tätigkeit solle er nicht durchführen. Er solle vorwiegend im Sitzen arbeiten mit einem gelegentlichen Wechsel zum Gehen oder Stehen. Die Möglichkeit, jederzeit die Haltung zu wechseln, sei nicht zwingend erforderlich. Kurzeitig könne er Lasten von mehr als 10 Kilo heben und tragen, dies sei aber nicht öfter als viermal in der Stunde zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen seien zu vermeiden. Aufgrund von Gefühlsstörungen der Hände bestehe eine eingeschränkte Fingergeschicklichkeit. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus.
Dr. L stellte auf nervenärztlichem Fachgebiet eine distal symmetrische, überwiegend sensorische diabetische Polyneuropathie fest. Er war der Ansicht, damit könne der Kläger noch leichte Arbeiten ohne Exposition gegenüber Staub, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, überwiegend im Sitzen mit Gelegenheit zu aufschiebbarem entlastenden Aufstehen, ohne einseitig körperliche Belastung verrichten. Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten seien eingeschränkt möglich. Leiter- und Gerüstarbeit sei ausgeschlossen, ebenso wie Arbeiten im Bücken, Hocken oder Knien. Arbeiten unter Zeitdruck seien wegen der sich bei psychischer Anstrengung verstärkenden Beschwerden des Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms nicht möglich. Arbeiten an laufenden Maschinen solle der Kläger wegen der Verletzungsgefahr bei einer nicht auszuschließenden Unterzuckerung nicht verrichten. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit vom mindestens acht Stunden aus.
Während des Verfahrens ist die Rente mit Bescheid vom 4. März 2004 seit dem 25. März 2004 neu berechnet worden.
Mit Urteil vom 14. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Leistungsvermögen des Klägers reiche noch aus, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zu verrichten. Dass ein derartiges Leistungsvermögen des Klägers bestehe, ergäbe sich aus der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen sowie den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und den Befundmitteilungen der den Kläger behandelnden Ärzte. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers habe die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gutachten gefunden.
Gegen das dem Kläger am 28. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 25. Mai 2005 eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden massive Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Diese seien verbunden mit einem enorm hohen Schmerzpegel, so dass inzwischen zusätzlich von einer chronischen Schmerzerkrankung gesprochen werden müsse. Es bestünden Einschränkungen bezüglich des Arbeitsweges aufgrund von Gangunsicherheit bei bekannter Polyneuropathie. Mit dieser Krankheit habe sich Dr. Lange nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern das Schwergewicht auf psychische Aspekte gelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2005 und den Bescheid vom 1. November 2001 aufzuheben, den Bescheid vom 6. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 4. März 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit dem 1. Juni 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das nervenärztliche Gutachten von Dr. L sei nicht zu beanstanden.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 1 RA 3961/03 - 1 – und die Akten der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 14. April 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI – in der hier anwendbaren seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Der Senat folgt bei der Beurteilung des Leistungsvermögens – wie schon das Sozialgericht – den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. V und Dr. L. Sie haben den Kläger untersucht und die medizinischen Unterlagen, insbesondere auch den Entlassungsbericht des Reha – Klinikums "H F" und die Berichte der behandelnden Ärzte ausgewertet. Die Schlussfolgerungen, die sie aus den von ihnen erhobenen Befunden gezogen haben, sind nachvollziehbar.
Die Einwände, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch. Die massiven Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind aus orthopädischer Sicht von Dr. V und aus neurologischer Sicht von Dr. L gewürdigt worden. Eine zusätzliche chronische Schmerzerkrankung konnten diese beiden Fachärzte nicht feststellen. Dementsprechend haben sie auch keine weitere Begutachtung in dieser Richtung empfohlen.
Soweit der Kläger geltend macht, Dr. L habe in seinem Gutachten die Polyneuropathie nicht eingehend gewürdigt, kann der Senat dieser Kritik nicht folgen. Wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, hat Dr. Lange einen vollständigen neurologischen Befund erhoben. Er hat die Diagnose "distal symmetrische, überwiegend sensorische diabetische Polyneuropathie" gestellt. Eine weitere Diagnose hat er nicht aufgeführt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger nun behauptet, Dr. L habe sich im Wesentlichen nur psychischen Aspekten zugewandt.
Der Kläger ist auch noch in der Lage, einen üblichen Arbeitsweg zurückzulegen. Das Sozialgericht hat beiden Sachverständigen die Frage gestellt, ob der Kläger Fußwege von viermal mindestens 500 Metern zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Beide waren der Überzeugung, dass dem Kläger dies möglich sei. Der Orthopäde Dr. V hat geantwortet, der Kläger sei in der Lage, die genannten Voraussetzungen bezüglich des Fußweges zu erfüllen. Es bestünden Einschränkungen bezüglich des Arbeitsweges bei ungünstiger Ausleuchtung aufgrund der Gangunsicherheit bei bekannter Polyneuropathie. Der Neurologe Dr. L, der für die Beurteilung der Folgen einer Polyneuropathie als fachkompetenter anzusehen ist, hat festgestellt, dass keine Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind.
Danach ist der Kläger noch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen und mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, gelegentlich die Körperhaltung zu wechseln, bei normalem Raumklima zu verrichten. Die qualitativen Einschränkungen sind nicht derart, dass sie nennenswert über diejenigen hinausgehen, die bei leichter Arbeit ohnehin gegeben sind. Damit kann der Kläger noch unter üblichen Bedingungen arbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
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