Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 463/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 280/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2006 wird ungeachtet der Frage, ob dem Kläger Wie-dereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist, aus den zutref-fenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). An deren Richtigkeit vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozess-kostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, weil das Gesetz in § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe nur für das eigentliche Streitverfahren, nicht jedoch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst einschließlich des dazu gehörigen Beschwerdeverfahrens vorsieht.
Kosten des das Beschwerdeverfahren betreffenden Antragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialge-richt angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozess-kostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, weil das Gesetz in § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe nur für das eigentliche Streitverfahren, nicht jedoch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst einschließlich des dazu gehörigen Beschwerdeverfahrens vorsieht.
Kosten des das Beschwerdeverfahren betreffenden Antragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialge-richt angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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