L 17 RJ 62/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1047/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 62/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist am 1950 geboren. Nach seinen Angaben hat er vom 1. April 1966 bis 30. September 1969 eine Ausbildung zum Universalfräser abgeschlossen. Danach war er in zahlreichen Berufen tätig (Brennschneider, Fahrzeugreiniger, Maschinenführer, Bauhelfer). Zuletzt war er bis Juli 1991 Kommissionierer in einem Tiefkühllager. Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Am 27. Dezember 2002 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er könne seit 1995 wegen Nierenerkrankung, Asthma, Osteoporose, Gicht und Wasseransammlung nicht mehr arbeiten. Dazu lagen eine Reihe medizinischer Unterlagen vor, u.a. Gutachten aus einem vorangegangenen, im Juli 2002 beendeten Rentenverfahren, und zwar aus dem Verwaltungsverfahren: ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. F vom 9. April 1997, ein Gutachten von dem Augenarzt Dr. K vom 17. April 1997, ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. Fvom 31. August 1999, ein Gutachten von dem Augenarzt Dr. D vom 28. September 1999, aus dem Gerichtsverfahren: ein Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. Stvom 14. September 2000, ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. W vom 11. Januar 2001, aus dem Berufungsverfahren: ein Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. D vom 15. März 2002. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung, die am 6. Februar 2003 von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. W durchgeführt wurde. Sie kam zu dem Schluss, dass der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Kommissionierer nur noch unter 3 Stunden täglich ausüben könne. Er könne aber 6 Stunden und mehr überwiegend im Sitzen mit zeitweisem Gehen und Stehen leichte Tätigkeiten verrichten. Ausgeschlossen seien Zeitdruck, Nachtschicht, Arbeit auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und Arbeit an laufenden Maschinen. Seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es wurde ausgeführt, nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: nephrotisches Syndrom bei Glemurulosklerose, Hypertonie, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Lendenwirbelsäulensyndrom, Zustand nach Kompressionsfraktur L2/L3 1970, Halswirbelsäulensyndrom, Hiatushernie mit Refluxkrankheit, Ösophagitis, Gastritis, Glaukom beiderseits, Katarakt beiderseits. Damit könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Zu dem dagegen erhobenen Widerspruch lagen ein Röntgenbefund der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 19. März 2003, ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Pvom 25. März 2003 und eine Densitometrie der Lendenwirbelsäule und des linken Femurs vom 10. April 2003 vor. Die Beklagte veranlasste darauf eine erneute Begutachtung, die am 16. April 2003 von der Fachärztin für Chirurgie Bdurchgeführt wurde. Sie kam zu dem Schluss, der Kläger könne täglich mehr als sechs Stunden leichte körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausüben. Einschränkungen bestünden für Überkopfarbeiten, Arbeiten im Knien oder Hocken und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kommissionierer in einem Kühlhaus sei der Kläger auf Dauer nicht ausreichend belastbar. Darauf wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2003 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 24. Juni 2003) und vorgetragen, die Untersuchungen durch die Gutachter der Landesversicherungsanstalt Berlin seien oberflächlich gewesen. Dem Sozialgericht lagen dazu verschiedene medizinische Unterlagen vor, und zwar nephrologische Befunde vom 1. September 2003, ein Befundbericht von Dr. B vom Zentrum für Innere Medizin und Nephrologie des Universitätsklinikums Benjamin Franklin vom 18. September 2003, ein Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. Sch vom 19. September 2003, ein Arztbrief des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H vom 22. September 2003 und ein Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin P von 30. September 2003. Das Sozialgericht hat sodann eine gutachterliche Stellungnahme vom 5. März 2004 mit erneuter Untersuchung von Prof. Dr. D erstellen lassen. Dieser führte aus, er habe in seinem Gutachten vom März 2002 auf Grund der im Januar 2002 durchgeführten ambulanten Untersuchung und auf der Grundlage der ihm bis zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangten ärztlichen Untersuchungsbefunde als wesentliche Leiden und Gesundheitsstörungen folgende festgestellt: ein unter einer niedrig dosierten Steroiddauermedikation in partieller Remission befindliches renales Eiweißverlustsyndrom (sog. nephrotisches Syndrom) auf dem Boden einer fokal segmentalen Glomerulosklerose ohne Einschränkung der exkretorischen Nierenleistung, ein medikamentös nicht befriedigend eingestelltes Bluthochdruckleiden ohne relevante Organfolgekomplikationen, eine mäßiggradige vorwiegend obstruktive chronische Atemwegserkrankung ohne fixierte Einschränkung des Gasaustausches, ein posttraumatisches sekundäres und allgemeines degeneratives Wirbelsäulenleiden mit bis zu leichtgradigen funktionellen Auswirkungen sowie ein rechtsbetontes degeneratives Schultergelenkleiden mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen. Damit sei der Kläger in der Lage gewesen, unter Beachtung spezifizierter Einschränkungen (laut Gutachten vom 15. März 2002: nur leichte körperliche Arbeiten, in normal klimatisierten Räumen, im Wechsel der Körperhaltungen, nicht unter Zeitdruck, nicht an laufenden Maschinen, nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilo als Dauerbelastung, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, nicht auf Leitern und Gerüsten) täglich regelmäßig leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Seitdem seien bei dem Kläger im Wesentlichen eine mäßiggradige Linksherzhypertrophie mit Störung der diastolischen Funktion aber ohne Beeinträchtigung der kardialen Pumpleistung, eine leichte bis mäßige weitere Einschränkung der Lungenfunktion und eine weitere Knochendichteminderung hinzugetreten. Weder hinsichtlich des Nierenleidens noch bezüglich des degenerativen Wirbelsäulen- und Schultergelenkleidens noch des chronischen Augenleidens noch der Hörminderung noch der Zwerchfellhernie sei eine relevante Krankheitsprogression nachgewiesen. Es hätten sich auch keine weiteren und bislang noch nicht berücksichtigten relevanten Leiden entwickelt. Unter Würdigung aller nach Januar 2002 bei dem Kläger dokumentierten Untersuchungsbefunde und in der Gesamtschau aller bis Februar 2004 eingetretenen Veränderungen sei er weiterhin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter den im Gutachten vom März 2002 spezifizierten Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Mit Urteil vom 2. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens auf das Gutachten von Prof. Dr. D gestützt. Damit bestehe weder volle noch teilweise Erwerbsminderung. Es bestehe auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger habe sich von seinem qualifizierten Beruf gelöst und zuletzt ungelernte Arbeiten verrichtet. Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Gegen das dem Kläger am 8. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20. Dezember 2004 eingegangene Berufung, mit der der Kläger auf einen Magnetresonanztomografie-Befund der Lendenwirbelsäule vom 24. Juni 2004 und auf einen Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 18. November 2004 verweist, mit dem ihm ein Grad der Behinderung GdB – von 80 zuerkannt worden ist. Der Kläger beantragt das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit dem 1. Dezember 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 31 RJ 1047/03 und die Akten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewe¬sen. Nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver¬handlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das an¬gefochtene Urteil vom 2. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 erfüllen, jedoch nur teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Der Senat folgt bei der Beurteilung des Leistungsvermögens den Feststellungen von Prof. Dr. D. Er hat den Kläger erneut im Februar 2004 untersucht und die zahlreichen medizinischen Unterlagen einschließlich der Darstellungen der behandelnden Ärzte ausgewertet. Er verfügt über langjährige gutachterliche Erfahrung und hat deshalb auch ausreichend Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Rentenantragstellern. In seinem Gutachten vom 15. März 2002 und in seiner darauf aufbauenden Stellungnahme vom 5. März 2004 hat er sich ausführlich mit den Krankheiten des Klägers und deren Verlauf auseinandergesetzt. Er konnte zwar Verschlechterungen seit der letzten Begutachtung feststellen. Diese wirken sich aber auf das Leistungsvermögen nicht erheblich aus. Danach ist weiterhin von dem von Prof. Dr. D bereits im März 2002 festgestellten Leistungsvermögen auszugehen. Der Kläger kann noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in normal klimatisierten Räumen im Wechsel der Körperhaltungen verrichten. Er darf nicht unter Zeitdruck, nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht und nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Die Arbeit darf nicht mit dauerndem Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilo einhergehen. Die vom Kläger eingereichten weiteren Unterlagen sind nicht geeignet, Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken. Der Magnetresonanztomografie-Befund der Lendenwirbelsäule vom Juni 2004 sagt über funktionelle Einbußen nichts aus. Hingegen hat Prof. Dr. D im Februar 2004 eine Funktionsprüfung vorgenommen. Er stellte ein mäßiggradiges degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden mit bis zu mäßiggradigen funktionellen Auswirkungen fest. Diese hat er in seine Leistungsbeurteilung einbezogen. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass dem Kläger, dessen GdB mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 31. Juli 1996 mit 40 festgestellt worden war, nunmehr ein GdB von 80 zuerkannt worden ist. Dies ist kein Hinweis darauf, dass sein Leistungsvermögen falsch eingeschätzt worden ist. Obwohl dies nicht Gegenstand seiner Begutachtung war, hat sich Prof. Dr. D auch zu dem GdB geäußert, der den einzelnen Leiden des Klägers entspricht. So hat er allein das Nierenleiden bereits mit einem GdB von 50 bemessen und die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit 40 eingeschätzt. Es gibt danach keinen Hinweis darauf, dass er die Leiden des Klägers geringer gewichtet hat als die Ärzte des Versorgungsamtes. Über die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben sagt der Bescheid über die Schwerbehinderung ohnehin nichts aus. Anhaltspunkte dafür, dass trotz vollschichtiger Leistungsfähigkeit kein Beruf unter üblichen Bedingungen ausgeübt werden kann, liegen nicht vor. Insbesondere ist auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung ersichtlich. Prof. Dr. D hat festgestellt, dass eine leichte Tätigkeit in normalem Raumklima im Wechsel der Haltungsarten möglich ist. Die weiteren genannten Einschränkungen (nicht unter Zeitdruck, nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, nicht auf Leitern und Gerüsten, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilo als Dauerbelastung) sind bei leichter körperlicher Arbeit ohnehin eher selten. Der Kläger kann grundsätzlich zureichen, abnehmen, transportieren, reinigen, Maschinen bedienen, kleben, sortieren, verpacken und Teile zusammensetzen (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8), soweit die Anforderungen nicht über leichte Arbeit hinausgehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Wartezeit, zeitnahe Beiträge), wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Dem Kläger, der sich von seinem Ausbildungsberuf schon vor vielen Jahren gelöst hat und der zuletzt als ungelernter Arbeiter tätig war, sind alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er kann solche zumutbaren Arbeiten – wie ausgeführt – noch mindestens sechs Stunden ausüben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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