Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5207/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 110/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern der am 1924 in L geborenen und am 2004 in den USA verstorbenen , geborene (im Folgenden: Antragstellerin) ein Anspruch auf Regelaltersrente zusteht. Die in den USA lebenden Kläger (geboren 1952 bzw. 1955) sind die Kinder der Antragstellerin. Die Antragstellerin stellte im Juli 2000 bei der Beklagten einen Rentenantrag und gab in dem Formblatt nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (USA SVA) an, sie habe nach der Entlassung aus der Volksschule von 1940 bis 1945 bei der AT in L bzw. in L gearbeitet. Ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis habe nicht bestanden. Sie sei als Bürohilfe angelernt worden und habe sich hochgearbeitet. Nach dem Krieg habe sie geheiratet und sei mit ihrem Ehemann in die USA ausgewandert. Nach der Ehescheidung habe sie erneut geheiratet.
Die Beklagte ermittelte in ihrem Kartenarchiv unter dem Mädchennamen und unter dem Ehenamen der Antragstellerin keine Versicherungsunterlagen und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. November 2000 mangels Wartezeiterfüllung ab. Im Widerspruchsverfahren erbrachten eine weitere Kontensuchaktion der Beklagten auch unter ähnlich klingenden Namen (Suchstufe 3) und eine Anfrage bei der LVA Sachsen keine Versicherungsunterlagen. In einer Zeugenerklärung vom 11. Januar 2001 gab C B (geboren 1927) an, sie kenne die Rentenbewerberin seit der Kindheit. Diese habe von April 1940 bis 8. Mai 1945 (Kriegsende) bei der Firma in L, LStraße als Angestellte im Versandlagerbüro, dann als Lagerleiterin gearbeitet. Sie hätten im selben Haus in L gewohnt und seien befreundet gewesen. Zur Verdiensthöhe und zur Anzahl und der Höhe der Beiträge zur Angestelltenversicherung könne sie keine Angaben machen, da sie darüber nicht gesprochen hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da die behauptete Beitragsentrichtung von 1940 bis 1945 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Dagegen hat die Antragstellerin am 25. August 2001 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und in einer eigenen eidesstattlichen Erklärung vom 19. Oktober 2001 angegeben: "Ich, geb. , geboren 1924 in L, DStr. , jetzt Wohnhaft USA, habe von zirka 1940 – 1945 bei der ( Gesellschaft) gearbeitet. Das Hauptwerk war in L und der zweite Betrieb in der LStr. In L. Habe in beiden gearbeitet. Fing als Buerohilfe an, dann Kontoristin und Versand Leiterin. Keine Ahnung was das Gehalt war."
Das Sozialgericht hat im Wege der Rechtshilfe als Zeugen H W (geboren 1909), dessen Ehefrau ein Pflegekind der Mutter der Antragstellerin war, durch das Amtsgericht R vernehmen lassen. Wegen der Beweisfragen und des Inhalts der Bekundungen wird auf den Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2002 bzw. auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2003 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 3. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch sei nicht gegeben, da die Antragstellerin die Wartezeit nicht erfülle. Eine Beitragsentrichtung für die streitige Zeit sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen über die Beschäftigung lägen nicht vor, und die Angaben der Zeugen B und W ergäben keine näheren Erkenntnisse über die Tätigkeit der Antragstellerin bei der Firma.
Gegen das ihr am 15. November 2004 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 18. November 2004 Berufung eingelegt und unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Klageziel weiter verfolgt. Sie hält eine Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit für ausreichend glaubhaft gemacht.
Die Kläger haben nach dem Tod der Antragstellerin das Verfahren aufgenommen und angegeben, sie seien deren Alleinerben.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, ihnen Regelaltersrente aus der Versicherung der Antragstellerin vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffenden Rentenakten der Beklagten Az. und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 27 RA 5207/01 -2 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Ihnen steht als Rechtsnachfolger – auch wenn man ihre Rechtsnachfolge unterstellt - nach der Antragstellerin kein Anspruch auf Regelaltersrente zu, da die dafür vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllt ist (§§ 35, 50, 51 Sozialgesetzbuch, 6. Buch - SGB VI -). Die Antragstellerin hat keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Die Wartezeit ist auch nicht unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in der US-amerikanischen Sozialversicherung erfüllt, denn dafür wäre nach Artikel 7 Abs. 2 des USA SVA erforderlich, dass in der deutschen Rentenversicherung mindestens 18 Monate Mindestversicherungszeit zurückgelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall, da weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist, dass während der streitigen Zeit eine Beitragsentrichtung erfolgt ist. Ein Nachweis fehlt, weil Beitragsunterlagen nicht vorgelegt und auch nicht ermittelt worden sind und weil auch die Zeugen keine konkreten Angaben über eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung machen konnten. Eine Beitragsentrichtung ist auch nicht nach § 286 a Abs. 1 SGB VI glaubhaft gemacht worden. Danach sind Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen fehlen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wenn diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen sind oder wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. z. B. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - SGB X -). Die Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Tatsache nur möglicherweise gegeben ist; erforderlich ist ein die bloße Möglichkeit übersteigender Grad an Gewissheit, der erst erreicht ist, wenn nach einer Gesamtschau des ermittelten Sachverhaltes mehr für die behauptete Tatsache als gegen sie spricht.
Gegen eine Glaubhaftmachung spricht bereits, dass der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses nicht genügend gesichert ist. Die Antragstellerin spricht davon, dass sie "von ca. 1940 - 1945 bei der " gearbeitet habe. Genauere Angaben konnte auch der Zeuge W nicht machen ("zwischen 1940 und 1945"), zumal er in der fraglichen Zeit eingezogen war und lediglich in seinem Urlaub nach L gekommen ist. Allerdings hat C B (geboren 1927) die Beschäftigungsdauer auf "April 1940 bis 8. Mai 1945 (Kriegsende)" eingegrenzt. Dass dies auf ihrer eigenen Wahrnehmung beruht, ist zu bezweifeln, zumal sie auch angegeben hat, ihre Kenntnisse beruhten auf "Mitteilung der Versicherten", die jedoch - wie erwähnt - selbst keine genaue Erinnerung an die Dauer der Beschäftigung hatte. Darüber hinaus konnten weder sie noch die Zeugen Angaben über den Verdienst und den genauen Inhalt der Beschäftigung machen.
Auch unter Zugrundelegung einer Beschäftigung von April 1940 bis Mai 1945 wäre die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Da eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der damaligen Angestelltenversicherung behauptet wird und seinerzeit noch das so genannte Markenverfahren galt (vgl. Atzert/Heiser, Die Beitragsnachweise der Angestelltenversicherung, 3. Auflage S. 17 ff.) hätten ab April 1940 Beitragsmarken in eine Versicherungskarte Nr. 1 eingeklebt werden müssen. Diese wäre nach zwei Jahren - also im März 1942 – voll geklebt gewesen und hätte aufgerechnet werden müssen. Die aufgerechnete Versicherungskarte hätte sodann in das Kartenarchiv der damaligen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gelangen müssen. Im Anschluss daran hätte eine Versicherungskarte Nr. 2 für die Antragstellerin ausgestellt werden müssen, die Beitragsmarken für April bis Juni 1942 sowie wegen der Einführung des Lohnabzugsverfahrens ab Juli 1942 Einlagebögen hätten enthalten müssen (vgl. Atzert/Heiser a.a.O. S. 37). Es ist zwar denkbar, dass eine Versicherungskarte Nr. 2 beim Arbeitgeber oder bei der Antragstellerin verloren gegangen sein könnte; überwiegend wahrscheinlich ist dieser Vorgang aber nicht, denn bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags hätte jedenfalls die voll geklebte Versicherungskarte Nr. 1 im Archiv der Beklagten aufgefunden werden müssen, das – bis auf namentlich bekannte Verluste, zu denen die Antragstellerin nicht gehört – vollständig erhalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern der am 1924 in L geborenen und am 2004 in den USA verstorbenen , geborene (im Folgenden: Antragstellerin) ein Anspruch auf Regelaltersrente zusteht. Die in den USA lebenden Kläger (geboren 1952 bzw. 1955) sind die Kinder der Antragstellerin. Die Antragstellerin stellte im Juli 2000 bei der Beklagten einen Rentenantrag und gab in dem Formblatt nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (USA SVA) an, sie habe nach der Entlassung aus der Volksschule von 1940 bis 1945 bei der AT in L bzw. in L gearbeitet. Ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis habe nicht bestanden. Sie sei als Bürohilfe angelernt worden und habe sich hochgearbeitet. Nach dem Krieg habe sie geheiratet und sei mit ihrem Ehemann in die USA ausgewandert. Nach der Ehescheidung habe sie erneut geheiratet.
Die Beklagte ermittelte in ihrem Kartenarchiv unter dem Mädchennamen und unter dem Ehenamen der Antragstellerin keine Versicherungsunterlagen und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. November 2000 mangels Wartezeiterfüllung ab. Im Widerspruchsverfahren erbrachten eine weitere Kontensuchaktion der Beklagten auch unter ähnlich klingenden Namen (Suchstufe 3) und eine Anfrage bei der LVA Sachsen keine Versicherungsunterlagen. In einer Zeugenerklärung vom 11. Januar 2001 gab C B (geboren 1927) an, sie kenne die Rentenbewerberin seit der Kindheit. Diese habe von April 1940 bis 8. Mai 1945 (Kriegsende) bei der Firma in L, LStraße als Angestellte im Versandlagerbüro, dann als Lagerleiterin gearbeitet. Sie hätten im selben Haus in L gewohnt und seien befreundet gewesen. Zur Verdiensthöhe und zur Anzahl und der Höhe der Beiträge zur Angestelltenversicherung könne sie keine Angaben machen, da sie darüber nicht gesprochen hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück, da die behauptete Beitragsentrichtung von 1940 bis 1945 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Dagegen hat die Antragstellerin am 25. August 2001 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und in einer eigenen eidesstattlichen Erklärung vom 19. Oktober 2001 angegeben: "Ich, geb. , geboren 1924 in L, DStr. , jetzt Wohnhaft USA, habe von zirka 1940 – 1945 bei der ( Gesellschaft) gearbeitet. Das Hauptwerk war in L und der zweite Betrieb in der LStr. In L. Habe in beiden gearbeitet. Fing als Buerohilfe an, dann Kontoristin und Versand Leiterin. Keine Ahnung was das Gehalt war."
Das Sozialgericht hat im Wege der Rechtshilfe als Zeugen H W (geboren 1909), dessen Ehefrau ein Pflegekind der Mutter der Antragstellerin war, durch das Amtsgericht R vernehmen lassen. Wegen der Beweisfragen und des Inhalts der Bekundungen wird auf den Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2002 bzw. auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2003 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 3. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch sei nicht gegeben, da die Antragstellerin die Wartezeit nicht erfülle. Eine Beitragsentrichtung für die streitige Zeit sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen über die Beschäftigung lägen nicht vor, und die Angaben der Zeugen B und W ergäben keine näheren Erkenntnisse über die Tätigkeit der Antragstellerin bei der Firma.
Gegen das ihr am 15. November 2004 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 18. November 2004 Berufung eingelegt und unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Klageziel weiter verfolgt. Sie hält eine Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit für ausreichend glaubhaft gemacht.
Die Kläger haben nach dem Tod der Antragstellerin das Verfahren aufgenommen und angegeben, sie seien deren Alleinerben.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, ihnen Regelaltersrente aus der Versicherung der Antragstellerin vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffenden Rentenakten der Beklagten Az. und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 27 RA 5207/01 -2 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Ihnen steht als Rechtsnachfolger – auch wenn man ihre Rechtsnachfolge unterstellt - nach der Antragstellerin kein Anspruch auf Regelaltersrente zu, da die dafür vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllt ist (§§ 35, 50, 51 Sozialgesetzbuch, 6. Buch - SGB VI -). Die Antragstellerin hat keine in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Die Wartezeit ist auch nicht unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in der US-amerikanischen Sozialversicherung erfüllt, denn dafür wäre nach Artikel 7 Abs. 2 des USA SVA erforderlich, dass in der deutschen Rentenversicherung mindestens 18 Monate Mindestversicherungszeit zurückgelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall, da weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist, dass während der streitigen Zeit eine Beitragsentrichtung erfolgt ist. Ein Nachweis fehlt, weil Beitragsunterlagen nicht vorgelegt und auch nicht ermittelt worden sind und weil auch die Zeugen keine konkreten Angaben über eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung machen konnten. Eine Beitragsentrichtung ist auch nicht nach § 286 a Abs. 1 SGB VI glaubhaft gemacht worden. Danach sind Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen fehlen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wenn diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen sind oder wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. z. B. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - SGB X -). Die Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Tatsache nur möglicherweise gegeben ist; erforderlich ist ein die bloße Möglichkeit übersteigender Grad an Gewissheit, der erst erreicht ist, wenn nach einer Gesamtschau des ermittelten Sachverhaltes mehr für die behauptete Tatsache als gegen sie spricht.
Gegen eine Glaubhaftmachung spricht bereits, dass der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses nicht genügend gesichert ist. Die Antragstellerin spricht davon, dass sie "von ca. 1940 - 1945 bei der " gearbeitet habe. Genauere Angaben konnte auch der Zeuge W nicht machen ("zwischen 1940 und 1945"), zumal er in der fraglichen Zeit eingezogen war und lediglich in seinem Urlaub nach L gekommen ist. Allerdings hat C B (geboren 1927) die Beschäftigungsdauer auf "April 1940 bis 8. Mai 1945 (Kriegsende)" eingegrenzt. Dass dies auf ihrer eigenen Wahrnehmung beruht, ist zu bezweifeln, zumal sie auch angegeben hat, ihre Kenntnisse beruhten auf "Mitteilung der Versicherten", die jedoch - wie erwähnt - selbst keine genaue Erinnerung an die Dauer der Beschäftigung hatte. Darüber hinaus konnten weder sie noch die Zeugen Angaben über den Verdienst und den genauen Inhalt der Beschäftigung machen.
Auch unter Zugrundelegung einer Beschäftigung von April 1940 bis Mai 1945 wäre die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Da eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der damaligen Angestelltenversicherung behauptet wird und seinerzeit noch das so genannte Markenverfahren galt (vgl. Atzert/Heiser, Die Beitragsnachweise der Angestelltenversicherung, 3. Auflage S. 17 ff.) hätten ab April 1940 Beitragsmarken in eine Versicherungskarte Nr. 1 eingeklebt werden müssen. Diese wäre nach zwei Jahren - also im März 1942 – voll geklebt gewesen und hätte aufgerechnet werden müssen. Die aufgerechnete Versicherungskarte hätte sodann in das Kartenarchiv der damaligen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gelangen müssen. Im Anschluss daran hätte eine Versicherungskarte Nr. 2 für die Antragstellerin ausgestellt werden müssen, die Beitragsmarken für April bis Juni 1942 sowie wegen der Einführung des Lohnabzugsverfahrens ab Juli 1942 Einlagebögen hätten enthalten müssen (vgl. Atzert/Heiser a.a.O. S. 37). Es ist zwar denkbar, dass eine Versicherungskarte Nr. 2 beim Arbeitgeber oder bei der Antragstellerin verloren gegangen sein könnte; überwiegend wahrscheinlich ist dieser Vorgang aber nicht, denn bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags hätte jedenfalls die voll geklebte Versicherungskarte Nr. 1 im Archiv der Beklagten aufgefunden werden müssen, das – bis auf namentlich bekannte Verluste, zu denen die Antragstellerin nicht gehört – vollständig erhalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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