Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 3535/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 4/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech –, und zwar vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990, sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist am 1940 geboren. Er absolvierte zunächst eine Maurerlehre und war als Maurer tätig. Von 1958 bis 1962 war er Soldat auf Zeit bei der Nationalen Volksarmee. Nach seinen Angaben gehörte er während dieser Zeit vom 14. Oktober 1961 bis 31. August 1962 der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG) an. Anschließend war er als Angestellter im Bauamt des Stadtbezirkes BPtätig. Seit März 1967 bis 30. Juni 1990 war er beim VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B beschäftigt.
Am 28. Januar 2003 stellte er einen Antrag auf die Überführung von Zusatzanwartschaften. Er machte dazu geltend, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens habe laut Gesetz wirtschaftliche, organisatorische und operative Aufgaben der Straßenunterhaltung erfüllt. Er sei speziell für die Straßenunterhaltung des Bezirks L zuständig gewesen.
Darauf wurde der Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit Bescheid vom 19. Februar 2003 abgelehnt.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens sei ein Produktionsbetrieb oder zumindest ein gleichgestellter Betrieb gewesen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Bausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 8. Juli 2003) und vorgetragen, die Produktion habe dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei einem Betrieb des Bauwesens gleichzustellen. Dazu hat er Auszüge aus dem Buch "Straßeninstandhaltung, Rechtliche Grundlagen und Erfordernisse" von Dr. Kurt Hohlwein und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft eingereicht. Aus dem Registerauszug ergibt sich, dass der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B im Januar 1978 eingetragen worden ist. Er war Rechtsnachfolger der Bezirksdirektion des Straßenwesens B, mit Ausnahme der an den Hauptauftraggeber Verkehrsbau übergebenen Aufgaben und des VEB Straßeninstandhaltung. Er war dem Magistrat von B, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen unterstellt. Ferner hat er eine Preisliste eingereicht, die der Minister für Verkehrswesen am 13. Februar 1984 über die Industriepreise für Verkehrsbauleistungen erlassen hat.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Es hat ausgeführt, die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung habe ihrer Art nach zu denjenigen gehört, deretwegen entsprechend der – nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden – Versorgungsordnung das Versorgungssystem errichtet gewesen sei. Bei dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Hierfür sei die Unterstellung unter den Magistrat von B, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen, unschädlich. Die Zuordnung zu einem Ministerium sei nicht zwingend erforderlich. Es sei auch nicht von Bedeutung, dass der Betrieb nicht der Abteilung Bauwesen unterstellt worden sei. Die Tätigkeit im Bauwesen habe dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei zum 1. Januar 1978 Rechtsnachfolger der Bezirksdirektion des Straßenwesens B geworden. Er habe Rechtsträgeraufgaben auf den Bezirks- und Fernstraßen durchgeführt. Die wichtigste Aufgabe sei die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung und der Verkehrssicherheit der Straßen gewesen. Die wesentlichen Aufgaben seien die Erneuerung der Straßen, die Erweiterung der Straßen, der Neubau von Straßen, die Instandhaltung der Straßen, die Wartung und Pflege der Straßen und der Winterdienst gewesen. Dabei habe es sich um Aufgaben gehandelt, die im Wesentlichen dem Bereich des Bauwesens zugerechnet werden könnten.
Gegen das der Beklagten am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16. Januar 2004 eingegangene Berufung. Sie hat vorgetragen, der Kläger erfülle nicht die betrieblichen Voraussetzungen der AVItech. Die betrieblichen Voraussetzungen erforderten, dass
1. es sich um einen Betrieb, also um eine juristisch und ökonomisch selbständige Einheit handele, der
2. sich in Volkseigentum befunden habe,
3. einem Industrieministerium oder dem Ministerium des Bauwesens als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen sei und
4. dem eine industrielle Produktion, also die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung industrieller Sachgüter das Gepräge gegeben habe, oder
5. dass es sich um einen in der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben 2. DB AVItech – genannten Betrieb gehandelt habe.
§ 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) – VO-AVItech verdeutliche, dass nur Betriebe der industriellen Produktion erfasst werden sollten. In der Volkswirtschaft der DDR sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige zwischen neun Wirtschaftsbereichen unterschieden worden. Davon sei einer der der Industrie, ein anderer der der Bauwirtschaft und noch ein anderer der des Verkehrs-, der Post- und des Fernmeldewesens gewesen. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben hätten aber nur Betriebe der Industrie und der Bauwirtschaft gezählt. Selbst wenn man den VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens als Baubetrieb einordne, so sei er doch allenfalls ein Reparaturbetrieb des Bauwesens und zähle deswegen nicht zu den Produktionsbetrieben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe im Gebiet von G gearbeitet. In diesem Bereich hätte die VO-AVItech vom 25. November 1950 und die 2. DB vom 25. Juni 1951 gegolten. Dabei habe es sich um übernommene Vorschriften gehandelt, die für das Gebiet von G angepasst worden seien. Die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium sei danach nicht notwendig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 2. DB gelte die AVItech in den volkseigenen Betrieben, die dem Magistrat unterstünden, und zwar für Ingenieure der Metallurgie des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und –optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Betriebe dieser Wirtschaftszweige seien grundsätzlich Produktionsbetriebe. Bauwesen sei der Sammelbegriff für die bei der Planung, Gestaltung, Berechnung, Bemessung und Ausführung sowie der Erhaltung von Bauwerken zur Anwendung kommenden Arbeitsweisen, Verfahren und Techniken. In diesem umfassenden Sinn verwende den Begriff auch die bundesdeutsche Verdingungsordnung für Bauleistungen. Dazu hat er Auszüge aus dem Buch "Straßeninstandhaltung, Aufgaben und Organisation" von Schmidt, Franke und Bartz eingereicht. Der Betrieb habe auch auf eigene Rechnung gearbeitet und die Leistungen seinen Auftraggebern in Rechnung gestellt. Alle volkseigenen Betriebe seien im Sprachverständnis der DDR Produktionsbetriebe gewesen. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 – dürfe nicht berücksichtigt werden. In ihm werde – ebenso wie im Vorbringen der Beklagten – der Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 unzutreffend wiedergegeben. Hierfür habe er zahlreiche Belege eingereicht.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 7 RA 3535/03 – und die die Zusatzversorgung betreffenden Akten der Beklagten – 65 220940 H 008 – haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 ist nicht zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf die Feststellung seiner Entgelte.
Der Kläger gehört zwar zum Personenkreis, für den das AAÜG gilt, weil er zeitweise dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee angehörte. Es liegen aber im streitigen Zeitraum 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Der Kläger gehörte nämlich in dieser Zeit keinem Zusatzversorgungssystem an. Er hatte keine einzelvertragliche Zusage erhalten und war auch nicht Inhaber einer fingierten Anwartschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 –). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, haben auch diejenigen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, die aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (Bundessozialgericht – BSG , Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7).
Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß VO-AVItech und der 2. DB davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt waren:
Es muss sich um Personen handeln, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
die Personen müssen tatsächlich eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung),
die Tätigkeit muss in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) ausgeübt worden sein.
Der Kläger erfüllt zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B ist jedoch kein Betrieb, auf den die VO AVItech anzuwenden ist. Wie das BSG mit Urteil vom 8. Juni 2004 (B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) entschieden hat, setzt ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens die (Massen-)Produktion von Bauwerken voraus. Nur derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Nach den vorgelegten Unterlagen bestand die Aufgabe des VEB Betriebsdirektion des Straßenwesens Bin Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Instandhaltung, Wartung und Pflege von Straßen. Es handelte sich damit nicht um Aufgaben, die der Bauwirtschaft oder Industrie im Sinne der Versorgungsordnung zuzuordnen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb und nicht in irgendeinem VEB. Das BSG entnimmt dies aus einem Vergleich von § 1 Abs. 1 mit Abs. 2 Satz 1 2. DB. Danach sind nur Beschäftigte in ein Zusatzversorgungssystem einzubeziehen, die in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren.
Soweit der Kläger geltend macht, jeder volkseigene Betrieb sei Produktionsbetrieb gewesen, und sich dafür auf die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Seite 355) bezieht, gibt er die einschlägigen Vorschriften nur unvollständig wieder. In § 31, der Vorschrift über die Stellung der volkseigenen Betriebe, ist in Absatz 1 Satz 1 ausgeführt, der Betrieb sei eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft. Dadurch wird deutlich, dass nicht alle volkseigenen Betriebe zwingend Produktionsbetriebe waren. Dadurch wird auch ersichtlich, dass nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, ein VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener Produktionsbetrieb und nicht irgendein Volkseigener Betrieb war (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.), denn sonst hätte die 2. DB nicht ausdrücklich die volkseigenen Produktionsbetriebe genannt.
Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsdirektion des Straßenwesens B um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Jedenfalls war der von dem VEB verfolgte Hauptzweck nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Dies ergibt sich bereits aus den Vorschriften der DDR. Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57) hatten die Betriebe auf den Stadt- und Gemeindestraßen unter anderem Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen, sowie Maßnahmen der Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen. Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, die Durchführung des Winterdienstes und der Pflege der Straßengehölze nicht zu den Aufgaben der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B gehörte, so war der Aufgabenschwerpunkt ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der VO-AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen sollte, wie sich aus der Präambel zur VO-AVItech ergibt. Im Hinblick auf dieses Ziel war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb zu privilegieren, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte.
Dass nur die Privilegierung der technischen Intelligenz, die in der Massenproduktion arbeitete, von der VO-AVItech gewollt war, schließt das BSG auch aus dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437). In diesem Beschluss wird auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Daraus ist zu entnehmen, dass die Massenfertigung in der Bauwirtschaft von wesentlicher Bedeutung war. Daraus ergibt sich auch, dass in diesem Beschluss zwischen Bauwerken in Massenproduktion und Baureparaturbetrieben unterschieden wird.
Der Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion Straßenwesen war die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes und somit nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Deshalb handelte es sich auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens im Sinne der VO-AVItech. Dementsprechend war der Betrieb auch nicht dem Magistrat, Abteilung Bauwesen, sondern dem Magistrat, Abteilung für Verkehrs- und Nachrichtenwesen, unterstellt.
Der VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Ein solcher Betrieb war in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt.
Soweit der Kläger auf die Definitionen für Produktion oder für Bauwesen in verschiedenen Lexika und Sachbüchern verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass maßgeblich der versorgungsrechtliche Begriff Produktionsbetrieb des Bauwesens ist, den das BSG, wie dargelegt, ermittelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.
Die Revision war nicht zuzulassen. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass ein VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens nicht der VO-AVItech unterfällt. Wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall sind nicht erkennbar.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech –, und zwar vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990, sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist am 1940 geboren. Er absolvierte zunächst eine Maurerlehre und war als Maurer tätig. Von 1958 bis 1962 war er Soldat auf Zeit bei der Nationalen Volksarmee. Nach seinen Angaben gehörte er während dieser Zeit vom 14. Oktober 1961 bis 31. August 1962 der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG) an. Anschließend war er als Angestellter im Bauamt des Stadtbezirkes BPtätig. Seit März 1967 bis 30. Juni 1990 war er beim VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B beschäftigt.
Am 28. Januar 2003 stellte er einen Antrag auf die Überführung von Zusatzanwartschaften. Er machte dazu geltend, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens habe laut Gesetz wirtschaftliche, organisatorische und operative Aufgaben der Straßenunterhaltung erfüllt. Er sei speziell für die Straßenunterhaltung des Bezirks L zuständig gewesen.
Darauf wurde der Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit Bescheid vom 19. Februar 2003 abgelehnt.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens sei ein Produktionsbetrieb oder zumindest ein gleichgestellter Betrieb gewesen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Bausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 8. Juli 2003) und vorgetragen, die Produktion habe dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei einem Betrieb des Bauwesens gleichzustellen. Dazu hat er Auszüge aus dem Buch "Straßeninstandhaltung, Rechtliche Grundlagen und Erfordernisse" von Dr. Kurt Hohlwein und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft eingereicht. Aus dem Registerauszug ergibt sich, dass der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B im Januar 1978 eingetragen worden ist. Er war Rechtsnachfolger der Bezirksdirektion des Straßenwesens B, mit Ausnahme der an den Hauptauftraggeber Verkehrsbau übergebenen Aufgaben und des VEB Straßeninstandhaltung. Er war dem Magistrat von B, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen unterstellt. Ferner hat er eine Preisliste eingereicht, die der Minister für Verkehrswesen am 13. Februar 1984 über die Industriepreise für Verkehrsbauleistungen erlassen hat.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Es hat ausgeführt, die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung habe ihrer Art nach zu denjenigen gehört, deretwegen entsprechend der – nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden – Versorgungsordnung das Versorgungssystem errichtet gewesen sei. Bei dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Hierfür sei die Unterstellung unter den Magistrat von B, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen, unschädlich. Die Zuordnung zu einem Ministerium sei nicht zwingend erforderlich. Es sei auch nicht von Bedeutung, dass der Betrieb nicht der Abteilung Bauwesen unterstellt worden sei. Die Tätigkeit im Bauwesen habe dem VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei zum 1. Januar 1978 Rechtsnachfolger der Bezirksdirektion des Straßenwesens B geworden. Er habe Rechtsträgeraufgaben auf den Bezirks- und Fernstraßen durchgeführt. Die wichtigste Aufgabe sei die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung und der Verkehrssicherheit der Straßen gewesen. Die wesentlichen Aufgaben seien die Erneuerung der Straßen, die Erweiterung der Straßen, der Neubau von Straßen, die Instandhaltung der Straßen, die Wartung und Pflege der Straßen und der Winterdienst gewesen. Dabei habe es sich um Aufgaben gehandelt, die im Wesentlichen dem Bereich des Bauwesens zugerechnet werden könnten.
Gegen das der Beklagten am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16. Januar 2004 eingegangene Berufung. Sie hat vorgetragen, der Kläger erfülle nicht die betrieblichen Voraussetzungen der AVItech. Die betrieblichen Voraussetzungen erforderten, dass
1. es sich um einen Betrieb, also um eine juristisch und ökonomisch selbständige Einheit handele, der
2. sich in Volkseigentum befunden habe,
3. einem Industrieministerium oder dem Ministerium des Bauwesens als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen sei und
4. dem eine industrielle Produktion, also die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung industrieller Sachgüter das Gepräge gegeben habe, oder
5. dass es sich um einen in der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben 2. DB AVItech – genannten Betrieb gehandelt habe.
§ 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) – VO-AVItech verdeutliche, dass nur Betriebe der industriellen Produktion erfasst werden sollten. In der Volkswirtschaft der DDR sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige zwischen neun Wirtschaftsbereichen unterschieden worden. Davon sei einer der der Industrie, ein anderer der der Bauwirtschaft und noch ein anderer der des Verkehrs-, der Post- und des Fernmeldewesens gewesen. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben hätten aber nur Betriebe der Industrie und der Bauwirtschaft gezählt. Selbst wenn man den VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens als Baubetrieb einordne, so sei er doch allenfalls ein Reparaturbetrieb des Bauwesens und zähle deswegen nicht zu den Produktionsbetrieben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe im Gebiet von G gearbeitet. In diesem Bereich hätte die VO-AVItech vom 25. November 1950 und die 2. DB vom 25. Juni 1951 gegolten. Dabei habe es sich um übernommene Vorschriften gehandelt, die für das Gebiet von G angepasst worden seien. Die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium sei danach nicht notwendig gewesen. Nach § 1 Abs. 1 2. DB gelte die AVItech in den volkseigenen Betrieben, die dem Magistrat unterstünden, und zwar für Ingenieure der Metallurgie des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und –optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Betriebe dieser Wirtschaftszweige seien grundsätzlich Produktionsbetriebe. Bauwesen sei der Sammelbegriff für die bei der Planung, Gestaltung, Berechnung, Bemessung und Ausführung sowie der Erhaltung von Bauwerken zur Anwendung kommenden Arbeitsweisen, Verfahren und Techniken. In diesem umfassenden Sinn verwende den Begriff auch die bundesdeutsche Verdingungsordnung für Bauleistungen. Dazu hat er Auszüge aus dem Buch "Straßeninstandhaltung, Aufgaben und Organisation" von Schmidt, Franke und Bartz eingereicht. Der Betrieb habe auch auf eigene Rechnung gearbeitet und die Leistungen seinen Auftraggebern in Rechnung gestellt. Alle volkseigenen Betriebe seien im Sprachverständnis der DDR Produktionsbetriebe gewesen. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 – dürfe nicht berücksichtigt werden. In ihm werde – ebenso wie im Vorbringen der Beklagten – der Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 unzutreffend wiedergegeben. Hierfür habe er zahlreiche Belege eingereicht.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 7 RA 3535/03 – und die die Zusatzversorgung betreffenden Akten der Beklagten – 65 220940 H 008 – haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 ist nicht zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf die Feststellung seiner Entgelte.
Der Kläger gehört zwar zum Personenkreis, für den das AAÜG gilt, weil er zeitweise dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee angehörte. Es liegen aber im streitigen Zeitraum 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Der Kläger gehörte nämlich in dieser Zeit keinem Zusatzversorgungssystem an. Er hatte keine einzelvertragliche Zusage erhalten und war auch nicht Inhaber einer fingierten Anwartschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 –). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, haben auch diejenigen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, die aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (Bundessozialgericht – BSG , Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7).
Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß VO-AVItech und der 2. DB davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt waren:
Es muss sich um Personen handeln, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
die Personen müssen tatsächlich eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung),
die Tätigkeit muss in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) ausgeübt worden sein.
Der Kläger erfüllt zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B ist jedoch kein Betrieb, auf den die VO AVItech anzuwenden ist. Wie das BSG mit Urteil vom 8. Juni 2004 (B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) entschieden hat, setzt ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens die (Massen-)Produktion von Bauwerken voraus. Nur derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Nach den vorgelegten Unterlagen bestand die Aufgabe des VEB Betriebsdirektion des Straßenwesens Bin Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Instandhaltung, Wartung und Pflege von Straßen. Es handelte sich damit nicht um Aufgaben, die der Bauwirtschaft oder Industrie im Sinne der Versorgungsordnung zuzuordnen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb und nicht in irgendeinem VEB. Das BSG entnimmt dies aus einem Vergleich von § 1 Abs. 1 mit Abs. 2 Satz 1 2. DB. Danach sind nur Beschäftigte in ein Zusatzversorgungssystem einzubeziehen, die in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren.
Soweit der Kläger geltend macht, jeder volkseigene Betrieb sei Produktionsbetrieb gewesen, und sich dafür auf die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Seite 355) bezieht, gibt er die einschlägigen Vorschriften nur unvollständig wieder. In § 31, der Vorschrift über die Stellung der volkseigenen Betriebe, ist in Absatz 1 Satz 1 ausgeführt, der Betrieb sei eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft. Dadurch wird deutlich, dass nicht alle volkseigenen Betriebe zwingend Produktionsbetriebe waren. Dadurch wird auch ersichtlich, dass nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, ein VEB im Sinne der Versorgungsordnung nur ein volkseigener Produktionsbetrieb und nicht irgendein Volkseigener Betrieb war (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, a.a.O.), denn sonst hätte die 2. DB nicht ausdrücklich die volkseigenen Produktionsbetriebe genannt.
Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei der Betriebsdirektion des Straßenwesens B um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Jedenfalls war der von dem VEB verfolgte Hauptzweck nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Dies ergibt sich bereits aus den Vorschriften der DDR. Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57) hatten die Betriebe auf den Stadt- und Gemeindestraßen unter anderem Maßnahmen der Instandhaltung, der Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen, der Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalen und sonstigem Zubehör durchzuführen und für die Durchführung des Straßenwinterdienstes, der Pflege der Straßengehölze zu sorgen, sowie Maßnahmen der Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen durchzuführen. Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, die Durchführung des Winterdienstes und der Pflege der Straßengehölze nicht zu den Aufgaben der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens B gehörte, so war der Aufgabenschwerpunkt ersichtlich nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Nach der VO-AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen sollte, wie sich aus der Präambel zur VO-AVItech ergibt. Im Hinblick auf dieses Ziel war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb zu privilegieren, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte.
Dass nur die Privilegierung der technischen Intelligenz, die in der Massenproduktion arbeitete, von der VO-AVItech gewollt war, schließt das BSG auch aus dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437). In diesem Beschluss wird auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Daraus ist zu entnehmen, dass die Massenfertigung in der Bauwirtschaft von wesentlicher Bedeutung war. Daraus ergibt sich auch, dass in diesem Beschluss zwischen Bauwerken in Massenproduktion und Baureparaturbetrieben unterschieden wird.
Der Hauptzweck des VEB Bezirksdirektion Straßenwesen war die Straßenunterhaltung, die Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzes und somit nicht die Massenproduktion von Bauwerken. Deshalb handelte es sich auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens im Sinne der VO-AVItech. Dementsprechend war der Betrieb auch nicht dem Magistrat, Abteilung Bauwesen, sondern dem Magistrat, Abteilung für Verkehrs- und Nachrichtenwesen, unterstellt.
Der VEB Bezirksdirektion Straßenwesen B war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Ein solcher Betrieb war in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt.
Soweit der Kläger auf die Definitionen für Produktion oder für Bauwesen in verschiedenen Lexika und Sachbüchern verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass maßgeblich der versorgungsrechtliche Begriff Produktionsbetrieb des Bauwesens ist, den das BSG, wie dargelegt, ermittelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.
Die Revision war nicht zuzulassen. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass ein VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens nicht der VO-AVItech unterfällt. Wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall sind nicht erkennbar.
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