L 25 B 646/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 5641/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 646/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen und Aufgaben des Antragsgegners wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz insbesondere zur Verfolgung eines Anspruchs auf eine Weihnachtsbeihilfe.

Der Antragsteller macht geltend, bei dem Antragsgegner am 11. Dezember 2005 Weihnachtsbeihilfe beantragt zu haben. Der Antragsteller trägt vor, der Antragsgegner habe hinreichend Zeit gehabt, den Antrag zu prüfen und zu bescheiden. Er habe die Fristen verstreichen lassen. Der Antragsgegner habe sich mit dem Antrag aus formalen Gründen einverstanden erklärt, indem er innerhalb der vorgesehenen Zeit keine Stellung genommen habe.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23.Juni 2006 einen "Eilantrag auf Erlass eines Säumnisurteils" beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellt.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

1. gegen das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg in 12105 Berlin, Wolframstraße 89-92, vertreten durch die Geschäftsführerin, I W, ergeht ein Säumnisurteil wegen Nichtbeantwortung und -bearbeitung des Antrags vom 11. Dezember 2005 auf Weihnachtshilfe.

2. Das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg hat die Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80 Euro zuzüglich der üblichen Verzugszinsen von 4 % über dem aktuellen Zinssatz der Bundesbank unverzüglich zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23. Juni 2006 zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27.Juni 2006 insbesondere vorgetragen, im vorliegenden Fall sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, da der Antragsteller lediglich die Bearbeitung seines Antrags auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe vom 11. Dezember 2005 begehre. Im Hinblick auf die beantragte Leistung, eine Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005, handele es sich um ein Leistungsbegehren für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, welches die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

Das SG hat mit Beschluss vom 05. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kammer könne bereits keinen Anordnungsgrund feststellen, denn dem Antragssteller drohten durch die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens keine nicht abwendbaren Nachteile. Allein der Umstand, dass sich ein Hauptsacheverfahren möglicherweise hinziehe, begründe kein besonderes Eilbedürfnis. Auch könnten Leistungen für vergangene Zeiträume mangels einer gegenwärtigen Notlage grundsätzlich nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zugesprochen werden. Die Kammer könne auch nicht das Bestehen einer Gefahr erkennen, nach der durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden können. Eine abschließende Klärung habe daher im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

Gegen den dem Antragsteller am 10. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat dieser am 26. Juli 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, die Stellungnahme der Beklagten vom 27. Juni 2006 sei ihm erst am 08. Juli 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Am 05. Juli 2006 sei der Beschluss ergangen. Ihm sei somit nicht mehr möglich gewesen, auf die Auslegungen des Antragsgegners zu reagieren. Dies stelle eine Aushöhlung des Rechtsstaats und der Rechtssicherheit für Betroffene dar. Er habe aufgrund des klaren Sachverhalts den Erlass eines Säumnisurteils wegen Untätigkeit beantragt. Die zuständige Richterin habe unnötigerweise das Verfahren aufgebauscht zu einem Verfahren mit Antrag auf Rechtsschutz und Hauptverfahren. Der Antragsgegner habe seit dem 11. Dezember 2005 trotz mehrfacher schriftlicher Nachfrage weder einen Bewilligungs- noch einen Ablehnungsbescheid erstellt. Bei Einräumung einer Frist von 6 Monaten habe der Antragsteller lange genug die ungenügende gegen das Gesetz verstoßende Arbeitsweise toleriert. Da der Antragsgegner nicht reagiert habe, sei "de facto die Anerkennung des Verlangens" des Antragstellers zu konstatieren. Durch nicht stattgefundenes Verwaltungshandeln sei der Anspruch des Antragstellers rechtswirksam geworden. Dabei sei unwesentlich, ob der Anspruch berechtigt oder nicht berechtigt sei. Nach Ablauf von 6 Monaten sei der Anspruch vollziehbar geworden.

Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 21.August 2006,

1. die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen und Aufgaben des Antragsgegners gerichtlich festzustellen,

2. den Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe des Antragstellers in diesem begründeten Fall durch Nicht-Verwaltungshandeln festzustellen und den Antragsgegner zur sofortigen Zahlung zuzüglich Verzugszinsen (4 Prozent über dem aktuellen Bundesbankzinssatz) zu verurteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte (K 304/06) und den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 05. Juli 2006. Der Antragsteller hat ausdrücklich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Über diesen Antrag hat das SG zutreffend entschieden.

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Antragstellers, nach Ablauf von 6 Monaten sei sein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe vollziehbar geworden. Seine Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Grundlage. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Erlass eines Versäumnisurteils. Das sozialgerichtliche Verfahren kennt ein Versäumnisurteil nicht.

Soweit der Kläger "die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen und Aufgaben der Beklagten" gerichtlich festgestellt werden möchte, ist dieser Antrag unzulässig. Damit verfolgt der Antragsteller einen Anspruch, der außerhalb des erstinstanzlichen Antrags liegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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