Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 3655/99 W01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 40/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens. Der Kläger ist 1929 geboren worden. Bis März 1962 war er in Deutschland bei der Firma A T AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers. Im April 1962 übersiedelte er nach Kanada, wo er seither lebt. Dort wurden am 18. November 1962 und 24. November 1970 auch seine beiden Söhne geboren. Am 8. August 1973 wurde er in Kanada eingebürgert. In Kanada stand der Kläger ab August 1964 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma B E. Mit Entsendungsvertrag vom 1. Januar 1970 wurde zwischen ihm und der A T AG, welche die Firma B ab diesem Zeitpunkt vollständig übernommen hatte, unter anderem vereinbart, dass er mit Wirkung ab 1. Januar 1970 zur Firma B entsandt werde. Ab dem selben Tag ruhe das Arbeitsverhältnis mit der A T AG. Die A T AG behalte sich jedoch vor, ihn jederzeit unter Berücksichtigung der mit der Firma B vereinbarten Kündigungsfrist zurückzurufen. Mit Schreiben vom 2. September 1975 bestätigte die A T dem Kläger unter anderem, dass sie ihm mit Schreiben vom 13. März 1962 eine befristete Zusage zur Anrechnung seiner bis zum Ausscheiden am 31. März 1962 verbrachten Beschäftigungszeit als T-Dienstzeit gegeben habe, soweit er bis zum 1. Juli 1964 wieder seine Tätigkeit bei T aufgenommen und bis dahin keine feste Anstellung bei einer anderen Firma gehabt habe. Ab Oktober 1984 bis Oktober 1992 war der Kläger, ebenfalls in Kanada, für die Firma P GmbH E tätig. Die A T AG und die P GmbH trugen die Beiträge des Klägers zur Nachversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 1970 und zur freiwilligen Versicherung. In einem 1980 von ihm beantragten Kontenklärungsverfahrens machte der Kläger unter anderem geltend, von Juli bis "September" 1949 arbeitslos gewesen zu sein. Zum Beleg reichte er die Kopie einer vom Bezirksamt W von G-B – Abteilung für Arbeit - ausgestellten Ausweiskarte ein, in der als Anschrift "M Straße " vermerkt war. In dem Kontenklärungsbescheid vom 6. Februar 1981 lehnte es die Beklagte ab, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1949 eine Versicherungsunterlage herzustellen, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragsentrichtung weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Insoweit wurde der Bescheid vom Kläger nicht angefochten. Durch Bescheid vom 23. Juni 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Dezember 1992. Ausweislich des dem Bescheid anliegenden Versicherungsverlaufs war unter anderem die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1949 nicht mit Versicherungszeiten belegt. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die nach einer vom Kläger und seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärung dem Kläger zugeordnet werden sollten, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass beide Kinder im Ausland erzogen worden seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Dezember 1997 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides. Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 stellte die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente von Beginn an neu fest und berücksichtigte weitere vom Kläger beanspruchte rentenrechtliche Zeiten, nicht aber die ebenfalls geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1949. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten könnten nicht anerkannt werden, da keine Befristung des Auslandsbeschäftigungsverhältnisses im voraus ab 1. Januar 1970 erfolgt sei und deshalb kein Rumpfarbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliege. Im Übrigen seien keine Nachweise vorgelegt worden. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, vorgetragen, dass er in einer hinreichend engen Beziehung zum deutschen Arbeits- und Erwerbsleben gestanden habe und damit die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu berücksichtigen seien. Für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Juli und August 1949 müsse die Glaubhaftmachung ausreichen, die wegen der vorgelegten Ausweiskarte des Bezirksamtes W von B gelungen sei. Durch Urteil vom 14. April 2003 hat das Sozialgericht die Klage, die es auf Gewährung einer höheren Rente ab 1. Dezember 1992 unter Anerkennung der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1949 als Anrechnungszeit sowie der Zeiten vom 1. Dezember 1962 bis zum 30. November 1963 und 1. Dezember 1970 bis 30. November 1971 als Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 18. November 1962 bis zum 23. November 1980 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ansah, abgewiesen. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Die vom Kläger vorgelegte Kopie der Vorderseite einer Ausweiskarte "des Arbeitsamtes" reiche dafür nicht aus, da aus ihr weder das Ausstellungsdatum noch die Dauer der Arbeitslosigkeit hervorgehe. Die Vorschrift des Fremdrentengesetzes über die Glaubhaftmachung könne nicht entsprechend herangezogen werden. Sie rechtfertige sich dadurch, dass Fremdbeitragszeiten grundsätzlich im Ausland zurückgelegt würden und dem Versicherten die Nachweisführung gerade dadurch wesentlich erschwert sei. Auch das BSG habe entgegen der Auffassung des Klägers eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen lassen und lediglich ausgeführt, dass keine unerfüllbaren Ansprüche an den Nachweis zu stellen seien. Abgesehen davon sei aber auch eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Im Versicherungsverlauf des Klägers fänden sich in der Zeit ab 17. Januar 1946 (dem Tag des Erlasses des Befehls des Kontrollrats, aufgrund dessen die Registrierung von Zeiten auf derartigen Ausweiskarten vorgenommen worden sei) mehrere Lücken, so dass die Ausweiskarte auch andere Zeiten der Arbeitslosigkeit beinhaltet haben könne. Dass gerade in der geltend gemachten Zeit Arbeitslosigkeit vorgelegen habe, sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger könne auch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht beanspruchen. Dies erfordere die Erziehung der Kinder im Bundesgebiet oder eine Gleichstellung damit. Die Gleichstellung erfolge über den – im vorliegenden Fall nicht erfüllten - Gesetzeswortlaut hinaus im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch dann, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben gestanden und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert geblieben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei das immer dann der Fall, wenn der Versicherte während des Auslandsaufenthalts ein fortbestehendes inländisches Dienst- oder Arbeitsverhältnis gehabt habe; es reiche aus, wenn während der Auslandstätigkeit zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber bestanden habe. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 könnten Erziehungszeiten schon deshalb nicht anerkannt werden, weil für diesen Zeitraum keine Integration in das Inland mehr bestanden habe. Die Zusage der Firma A T, dem Kläger im Fall einer erneuten Einstellung seine früheren Dienstjahre anzurechnen, habe kein ruhendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und T begründet. Ab 1. Januar 1970 habe zwar wieder ein ruhendes Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber bestanden, jedoch sei es nicht von vornherein rechtlich durch seine Eigenart oder vertraglich zeitlich begrenzt gewesen. Der Kläger sei als Geschäftsführer der Firma B tätig gewesen, was keine Tätigkeit sei, die nur zeitlich begrenzt ausgeübt werde oder werden könne. Sie sei auch nicht vertraglich zeitlich begrenzt gewesen. Das vertragliche Recht der A T AG, den Kläger jederzeit zurückberufen zu können, stelle keine zeitliche Befristung dar, sondern sei Ausdruck des Direktionsrechts der Firma und damit eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der gesamten Arbeitsbiografie des Klägers sei zudem zu entnehmen, dass er den Familienwohnsitz dauerhaft oder wenigstens auf unabsehbare Zeit nach Kanada habe verlagern wollen. So sei der Kläger auch nach dem Ende seiner Tätigkeit für B nicht nach Deutschland zurückgekehrt, sondern habe erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei der kanadischen Tochterfirma eines deutschen Unternehmens aufgenommen und halte sich auch weiterhin in Kanada auf. Mit der Konstellation, die dem vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogenen Urteil des BSG vom 10. November 1998 – B 4 RA 39/98 R -) zugrunde liege, sei der vorliegende Fall deshalb nicht vergleichbar. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt der Sache nach seine bisherige Auffassung. Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 23. Juni 1993 den Wert des monatlichen Rechts auf Altersrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1949 sowie der Zeiten vom 1. Dezember 1962 bis zum 30. November 1963 und vom 1. Dezember 1970 bis zum 30. November 1971 als Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 18. November 1962 bis zum 23. November 1980 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung neu festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft des Landeseinwohneramtes B vom 16. Januar 2004 über die Wohnsitze des Klägers von 1946 bis 1950 eingeholt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 1993 in weitergehenderem Umfang zurücknimmt als es durch den Bescheid vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 geschehen ist. Der vom Kläger im Schriftsatz vom 10. Februar 2004 ausdrücklich gestellte Antrag ist dabei vom Senat in dem Sinne ausgelegt worden, wie er aus dem Tatbestand dieser Entscheidung ersichtlich ist, da zu berücksichtigen war, dass die angefochtenen Bescheide im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergangen sind. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte hat bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 23. Juni 1993 das Recht nicht unrichtig angewandt, soweit es das jetzt noch geltend gemachte Begehren des Klägers betrifft. Der Wert des Rechts auf Rente (Monatsbetrag, §§ 63 Abs. 6, 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) ergibt sich grundsätzlich, indem der Rangwert (= Summe der Entgeltpunkte aus Beitrags- und "beitragsfreien" Zeiten) mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in diese Rentenformel einzusetzen sind (sogenannte Rentenformel). Der Rangwert bei Rentenbeginn ergibt sich aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Versicherte in seinen "rentenrechtlichen Zeiten" erworben hat. "Rentenrechtliche Zeiten" sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und "beitragsfreie Zeiten", genauer: Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten (s. zum Ganzen statt aller BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 4 RA 40/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Beklagte hat den wie eben dargestellt definierten Rangwert zutreffend berechnet. Der Kläger erfüllt nicht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten, so dass kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Rangstellenwerte für die betroffenen Kalenderjahre 1949 und 1962 bis 1980 besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nach der im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen haben. Zeiten des Bezugs einer öffentlich-rechtlichen Leistung vor dem 1. Juli 1978 werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten (§ 252 Abs. 7 Satz 1 SGB VI). Es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 1949 erfüllt hat. Würde demnach bereits die Glaubhaftmachung nicht gelingen (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 Fremdrentengesetz), so ist erst recht nicht der Nachweis erbracht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die tatsächlichen Umstände für das Bestehen der Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit nachgewiesen sein müssen (was, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, der Rechtsprechung des BSG entspräche) oder ob die Glaubhaftmachung ausreicht. Der Kläger führt selbst aus, dass ihm als Beleg für seine Angaben, abgesehen von seiner eigenen Aussage, nur die in Kopie vorgelegte Ausweiskarte zur Verfügung steht. Diese kann aber nicht einmal ein Indiz dafür geben, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten Zeitraum arbeitslos gemeldet war und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil Einkommen oder Vermögen anzurechnen war. Zum einen weist die von ihm übersandte Kopie keine Angaben dazu auf, wann er arbeitslos gemeldet war, ob und wann er seine Arbeitslosmeldung erneuert hat und welche Leistungen ihm ausbezahlt worden sind. Zum anderen ist unwahrscheinlich, dass sie aus Anlass der vom Kläger behaupteten Arbeitslosigkeit im Jahr 1949 ausgestellt worden ist. Denn unter der in der Ausweiskarte angegebenen Anschrift war der Kläger nur bis zum 25. Juni 1946 polizeilich gemeldet, wie die Ermittlungen des Senats beim Landeseinwohneramt B ergeben haben. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können nicht rangstellenwert-erhöhend berücksichtigt werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI, für die Berücksichtigungszeit in Verbindung mit § 57 SGB VI, erfordert dies unter anderem, dass die Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Unstreitig hat der Kläger seine 1962 und 1970 geborenen Kinder nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Kanada erzogen. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI eine Gleichstellung vorsehen. Nach diesen Vorschriften steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (gleichlautend die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Québec über Soziale Sicherheit vom 14. Mai 1987), das keine generelle territoriale Gleichstellung von sozialversicherungsrechtlich erheblichen Sachverhalten kennt. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht auf Grund der verfassungskonform erweiterten Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, welche dazu führt, dass Kinderziehungszeiten (und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden können, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb (s. BSG SozR 3-2600 SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und 13). Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass beim Kläger solch eine hinreichend enge Beziehung fehlte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen auf den Seiten 6 bis 8 (zu 2.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen seine bisherige Rechtsauffassung wiederholt und somit nichts vorgetragen, was eine abweichende rechtliche Bewertung begründen könnte. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits im Besonderen nicht dem der Entscheidung BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 vergleichbar: Anders als dort war der Kläger im April 1962 nach Kanada gereist, ohne eine Bindung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben aufrecht erhalten zu haben. Grund für seine Ausreise war vielmehr – wie dem Schreiben der A T vom 2. September 1975 zu entnehmen ist – die Liquidation des väterlichen Geschäfts. Die in diesem Schreiben wiedergegebene Wiedereinstellungszusage der A T vom 13. März 1962 hatte der Kläger nicht in Anspruch genommen, sondern vielmehr ein Beschäftigungsverhältnis mit der kanadischen Firma B E begründet. Eines mit einer deutschen Firma kam erst wieder ab 1. Januar 1970 zustande. Lediglich die Beschäftigungszeiten von 1964 bis 1969 bei der Firma B E wurden später von der Firma A T teilweise als T-Dienstzeiten anerkannt. Dies kann, abgesehen davon, dass die Firma A T diese Anerkennung in dem Schreiben vom 2. September 1975 selbst als "Entgegenkommen" bezeichnet, aber nicht rückwirkend die Tatsache verändern, dass der Kläger keine Bindung an das deutsche Arbeits- und Erwerbsleben hatte. Dass (auch) in der Zeit ab 1. Januar 1970 kein "Rumpfarbeitsverhältnis" im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur erweiterten Auslegung des BSG des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bestanden hat, hat das Sozialgericht bereits ausgeführt (s. hierzu auch BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens. Der Kläger ist 1929 geboren worden. Bis März 1962 war er in Deutschland bei der Firma A T AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers. Im April 1962 übersiedelte er nach Kanada, wo er seither lebt. Dort wurden am 18. November 1962 und 24. November 1970 auch seine beiden Söhne geboren. Am 8. August 1973 wurde er in Kanada eingebürgert. In Kanada stand der Kläger ab August 1964 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma B E. Mit Entsendungsvertrag vom 1. Januar 1970 wurde zwischen ihm und der A T AG, welche die Firma B ab diesem Zeitpunkt vollständig übernommen hatte, unter anderem vereinbart, dass er mit Wirkung ab 1. Januar 1970 zur Firma B entsandt werde. Ab dem selben Tag ruhe das Arbeitsverhältnis mit der A T AG. Die A T AG behalte sich jedoch vor, ihn jederzeit unter Berücksichtigung der mit der Firma B vereinbarten Kündigungsfrist zurückzurufen. Mit Schreiben vom 2. September 1975 bestätigte die A T dem Kläger unter anderem, dass sie ihm mit Schreiben vom 13. März 1962 eine befristete Zusage zur Anrechnung seiner bis zum Ausscheiden am 31. März 1962 verbrachten Beschäftigungszeit als T-Dienstzeit gegeben habe, soweit er bis zum 1. Juli 1964 wieder seine Tätigkeit bei T aufgenommen und bis dahin keine feste Anstellung bei einer anderen Firma gehabt habe. Ab Oktober 1984 bis Oktober 1992 war der Kläger, ebenfalls in Kanada, für die Firma P GmbH E tätig. Die A T AG und die P GmbH trugen die Beiträge des Klägers zur Nachversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 1970 und zur freiwilligen Versicherung. In einem 1980 von ihm beantragten Kontenklärungsverfahrens machte der Kläger unter anderem geltend, von Juli bis "September" 1949 arbeitslos gewesen zu sein. Zum Beleg reichte er die Kopie einer vom Bezirksamt W von G-B – Abteilung für Arbeit - ausgestellten Ausweiskarte ein, in der als Anschrift "M Straße " vermerkt war. In dem Kontenklärungsbescheid vom 6. Februar 1981 lehnte es die Beklagte ab, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1949 eine Versicherungsunterlage herzustellen, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragsentrichtung weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Insoweit wurde der Bescheid vom Kläger nicht angefochten. Durch Bescheid vom 23. Juni 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Dezember 1992. Ausweislich des dem Bescheid anliegenden Versicherungsverlaufs war unter anderem die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1949 nicht mit Versicherungszeiten belegt. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die nach einer vom Kläger und seiner Ehefrau im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärung dem Kläger zugeordnet werden sollten, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass beide Kinder im Ausland erzogen worden seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Dezember 1997 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides. Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 stellte die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente von Beginn an neu fest und berücksichtigte weitere vom Kläger beanspruchte rentenrechtliche Zeiten, nicht aber die ebenfalls geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1949. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten könnten nicht anerkannt werden, da keine Befristung des Auslandsbeschäftigungsverhältnisses im voraus ab 1. Januar 1970 erfolgt sei und deshalb kein Rumpfarbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliege. Im Übrigen seien keine Nachweise vorgelegt worden. Mit seiner Klage hat der Kläger, wie bereits im Widerspruchsverfahren, vorgetragen, dass er in einer hinreichend engen Beziehung zum deutschen Arbeits- und Erwerbsleben gestanden habe und damit die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu berücksichtigen seien. Für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Juli und August 1949 müsse die Glaubhaftmachung ausreichen, die wegen der vorgelegten Ausweiskarte des Bezirksamtes W von B gelungen sei. Durch Urteil vom 14. April 2003 hat das Sozialgericht die Klage, die es auf Gewährung einer höheren Rente ab 1. Dezember 1992 unter Anerkennung der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1949 als Anrechnungszeit sowie der Zeiten vom 1. Dezember 1962 bis zum 30. November 1963 und 1. Dezember 1970 bis 30. November 1971 als Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 18. November 1962 bis zum 23. November 1980 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ansah, abgewiesen. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Die vom Kläger vorgelegte Kopie der Vorderseite einer Ausweiskarte "des Arbeitsamtes" reiche dafür nicht aus, da aus ihr weder das Ausstellungsdatum noch die Dauer der Arbeitslosigkeit hervorgehe. Die Vorschrift des Fremdrentengesetzes über die Glaubhaftmachung könne nicht entsprechend herangezogen werden. Sie rechtfertige sich dadurch, dass Fremdbeitragszeiten grundsätzlich im Ausland zurückgelegt würden und dem Versicherten die Nachweisführung gerade dadurch wesentlich erschwert sei. Auch das BSG habe entgegen der Auffassung des Klägers eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen lassen und lediglich ausgeführt, dass keine unerfüllbaren Ansprüche an den Nachweis zu stellen seien. Abgesehen davon sei aber auch eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Im Versicherungsverlauf des Klägers fänden sich in der Zeit ab 17. Januar 1946 (dem Tag des Erlasses des Befehls des Kontrollrats, aufgrund dessen die Registrierung von Zeiten auf derartigen Ausweiskarten vorgenommen worden sei) mehrere Lücken, so dass die Ausweiskarte auch andere Zeiten der Arbeitslosigkeit beinhaltet haben könne. Dass gerade in der geltend gemachten Zeit Arbeitslosigkeit vorgelegen habe, sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger könne auch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht beanspruchen. Dies erfordere die Erziehung der Kinder im Bundesgebiet oder eine Gleichstellung damit. Die Gleichstellung erfolge über den – im vorliegenden Fall nicht erfüllten - Gesetzeswortlaut hinaus im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch dann, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben gestanden und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert geblieben sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei das immer dann der Fall, wenn der Versicherte während des Auslandsaufenthalts ein fortbestehendes inländisches Dienst- oder Arbeitsverhältnis gehabt habe; es reiche aus, wenn während der Auslandstätigkeit zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber bestanden habe. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 könnten Erziehungszeiten schon deshalb nicht anerkannt werden, weil für diesen Zeitraum keine Integration in das Inland mehr bestanden habe. Die Zusage der Firma A T, dem Kläger im Fall einer erneuten Einstellung seine früheren Dienstjahre anzurechnen, habe kein ruhendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und T begründet. Ab 1. Januar 1970 habe zwar wieder ein ruhendes Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber bestanden, jedoch sei es nicht von vornherein rechtlich durch seine Eigenart oder vertraglich zeitlich begrenzt gewesen. Der Kläger sei als Geschäftsführer der Firma B tätig gewesen, was keine Tätigkeit sei, die nur zeitlich begrenzt ausgeübt werde oder werden könne. Sie sei auch nicht vertraglich zeitlich begrenzt gewesen. Das vertragliche Recht der A T AG, den Kläger jederzeit zurückberufen zu können, stelle keine zeitliche Befristung dar, sondern sei Ausdruck des Direktionsrechts der Firma und damit eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der gesamten Arbeitsbiografie des Klägers sei zudem zu entnehmen, dass er den Familienwohnsitz dauerhaft oder wenigstens auf unabsehbare Zeit nach Kanada habe verlagern wollen. So sei der Kläger auch nach dem Ende seiner Tätigkeit für B nicht nach Deutschland zurückgekehrt, sondern habe erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei der kanadischen Tochterfirma eines deutschen Unternehmens aufgenommen und halte sich auch weiterhin in Kanada auf. Mit der Konstellation, die dem vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogenen Urteil des BSG vom 10. November 1998 – B 4 RA 39/98 R -) zugrunde liege, sei der vorliegende Fall deshalb nicht vergleichbar. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt der Sache nach seine bisherige Auffassung. Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 23. Juni 1993 den Wert des monatlichen Rechts auf Altersrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1949 sowie der Zeiten vom 1. Dezember 1962 bis zum 30. November 1963 und vom 1. Dezember 1970 bis zum 30. November 1971 als Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 18. November 1962 bis zum 23. November 1980 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung neu festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft des Landeseinwohneramtes B vom 16. Januar 2004 über die Wohnsitze des Klägers von 1946 bis 1950 eingeholt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 1993 in weitergehenderem Umfang zurücknimmt als es durch den Bescheid vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 geschehen ist. Der vom Kläger im Schriftsatz vom 10. Februar 2004 ausdrücklich gestellte Antrag ist dabei vom Senat in dem Sinne ausgelegt worden, wie er aus dem Tatbestand dieser Entscheidung ersichtlich ist, da zu berücksichtigen war, dass die angefochtenen Bescheide im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergangen sind. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte hat bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 23. Juni 1993 das Recht nicht unrichtig angewandt, soweit es das jetzt noch geltend gemachte Begehren des Klägers betrifft. Der Wert des Rechts auf Rente (Monatsbetrag, §§ 63 Abs. 6, 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) ergibt sich grundsätzlich, indem der Rangwert (= Summe der Entgeltpunkte aus Beitrags- und "beitragsfreien" Zeiten) mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in diese Rentenformel einzusetzen sind (sogenannte Rentenformel). Der Rangwert bei Rentenbeginn ergibt sich aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Versicherte in seinen "rentenrechtlichen Zeiten" erworben hat. "Rentenrechtliche Zeiten" sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und "beitragsfreie Zeiten", genauer: Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten (s. zum Ganzen statt aller BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 4 RA 40/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Beklagte hat den wie eben dargestellt definierten Rangwert zutreffend berechnet. Der Kläger erfüllt nicht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten, so dass kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Rangstellenwerte für die betroffenen Kalenderjahre 1949 und 1962 bis 1980 besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nach der im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen haben. Zeiten des Bezugs einer öffentlich-rechtlichen Leistung vor dem 1. Juli 1978 werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten (§ 252 Abs. 7 Satz 1 SGB VI). Es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 1949 erfüllt hat. Würde demnach bereits die Glaubhaftmachung nicht gelingen (siehe § 4 Abs. 1 Satz 2 Fremdrentengesetz), so ist erst recht nicht der Nachweis erbracht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die tatsächlichen Umstände für das Bestehen der Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit nachgewiesen sein müssen (was, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, der Rechtsprechung des BSG entspräche) oder ob die Glaubhaftmachung ausreicht. Der Kläger führt selbst aus, dass ihm als Beleg für seine Angaben, abgesehen von seiner eigenen Aussage, nur die in Kopie vorgelegte Ausweiskarte zur Verfügung steht. Diese kann aber nicht einmal ein Indiz dafür geben, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten Zeitraum arbeitslos gemeldet war und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil Einkommen oder Vermögen anzurechnen war. Zum einen weist die von ihm übersandte Kopie keine Angaben dazu auf, wann er arbeitslos gemeldet war, ob und wann er seine Arbeitslosmeldung erneuert hat und welche Leistungen ihm ausbezahlt worden sind. Zum anderen ist unwahrscheinlich, dass sie aus Anlass der vom Kläger behaupteten Arbeitslosigkeit im Jahr 1949 ausgestellt worden ist. Denn unter der in der Ausweiskarte angegebenen Anschrift war der Kläger nur bis zum 25. Juni 1946 polizeilich gemeldet, wie die Ermittlungen des Senats beim Landeseinwohneramt B ergeben haben. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können nicht rangstellenwert-erhöhend berücksichtigt werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI, für die Berücksichtigungszeit in Verbindung mit § 57 SGB VI, erfordert dies unter anderem, dass die Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Unstreitig hat der Kläger seine 1962 und 1970 geborenen Kinder nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Kanada erzogen. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI eine Gleichstellung vorsehen. Nach diesen Vorschriften steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (gleichlautend die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Québec über Soziale Sicherheit vom 14. Mai 1987), das keine generelle territoriale Gleichstellung von sozialversicherungsrechtlich erheblichen Sachverhalten kennt. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht auf Grund der verfassungskonform erweiterten Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, welche dazu führt, dass Kinderziehungszeiten (und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden können, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb (s. BSG SozR 3-2600 SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 und 13). Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass beim Kläger solch eine hinreichend enge Beziehung fehlte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen auf den Seiten 6 bis 8 (zu 2.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen seine bisherige Rechtsauffassung wiederholt und somit nichts vorgetragen, was eine abweichende rechtliche Bewertung begründen könnte. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits im Besonderen nicht dem der Entscheidung BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 vergleichbar: Anders als dort war der Kläger im April 1962 nach Kanada gereist, ohne eine Bindung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben aufrecht erhalten zu haben. Grund für seine Ausreise war vielmehr – wie dem Schreiben der A T vom 2. September 1975 zu entnehmen ist – die Liquidation des väterlichen Geschäfts. Die in diesem Schreiben wiedergegebene Wiedereinstellungszusage der A T vom 13. März 1962 hatte der Kläger nicht in Anspruch genommen, sondern vielmehr ein Beschäftigungsverhältnis mit der kanadischen Firma B E begründet. Eines mit einer deutschen Firma kam erst wieder ab 1. Januar 1970 zustande. Lediglich die Beschäftigungszeiten von 1964 bis 1969 bei der Firma B E wurden später von der Firma A T teilweise als T-Dienstzeiten anerkannt. Dies kann, abgesehen davon, dass die Firma A T diese Anerkennung in dem Schreiben vom 2. September 1975 selbst als "Entgegenkommen" bezeichnet, aber nicht rückwirkend die Tatsache verändern, dass der Kläger keine Bindung an das deutsche Arbeits- und Erwerbsleben hatte. Dass (auch) in der Zeit ab 1. Januar 1970 kein "Rumpfarbeitsverhältnis" im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur erweiterten Auslegung des BSG des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bestanden hat, hat das Sozialgericht bereits ausgeführt (s. hierzu auch BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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