Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 3375/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger beansprucht die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zeitraum vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 und der in dieser Zeit erzielten Entgelte.
Der 1943 geborene Kläger erwarb nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Tiefbau die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen vom 31. Juli 1965). Er war anschließend vom 10. September 1965 bis 01. Juli 1969 als Bauführer beim VEB T B und dem VE Kombinat T B beschäftigt. Vom 04. August 1969 bis 31. März 1971 arbeitete er bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und vom 01. April 1971 bis 31. Juli 1977 bei der Hochschule für Ökonomie "Bruno Leuschner", jeweils als (Projektierungs-) Ingenieur. Ab dem 15. August 1977 und auch noch am 30. Juni 1990 war er als Ingenieur beim VEB Spezialbaukombinat W beschäftigt. Er war während dieser Zeiten nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen und hatte auch keine Versorgungszusage erhalten. Ab 1. Januar 1982 entrichtete er neben den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Auf den Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2000 seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) in den Zeiträumen vom 10. September 1965 bis 01. Juli 1969 und vom 15. August 1977 bis 30. Juni 1990 und die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest, lehnte aber eine entsprechende Feststellung für die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 ab, weil der Kläger in dieser Zeit keine Tätigkeit im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt habe.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er in der Planung und Projektierung an einer Hochschule beschäftigt gewesen sei und es sich somit um Tätigkeiten der Produktion gehandelt habe. Eine Gleichbehandlung mit Produktionsbetrieben sei geboten, um eine willkürliche Ungleichbehandlung zu vermeiden. Auch sei zu prüfen, ob auf Grund der Tätigkeit an der Hochschule nicht eine Zugehörigkeitszeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG) festzustellen sei. Die Beklagte bestätigte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Weder die Hochschule noch die NVA seien von der AVItech erfasst worden; sie seien weder volkseigene Produktions- noch gleichgestellte Betriebe gewesen, wie es die Versorgungsordnung erfordert hätte. Es läge aber auch keine Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) vor, da dafür ein Hochschulabschluss Voraussetzung sei, den der Kläger nicht nachgewiesen habe.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin die Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG für den streitigen Zeitraum beansprucht hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG gemäß §§ 8, 5 AAÜG. Denn er habe in den geltend gemachten Zeiträumen, in denen er als Ingenieur bei der NVA beziehungsweise bei der Hochschule für Ökonomie "Bruno Leuschner" gearbeitet habe, keinem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zu AAÜG angehört.
Nach § 5 Abs. 1 AAÜG seien Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantworte sich nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpfe und damit im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Eine Zugehörigkeit zur AVItech habe in dem streitigen Zeitraum nicht vorgelegen, da die Betriebe nicht von den maßgeblichen Regelungen erfasst worden seien. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844 – VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I, Seite 487 – 2. DB) habe der Betrieb, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden sei, ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sein müssen. Dies habe zunächst vorausgesetzt, dass es sich bei der Organisationsform um einen volkseigenen Betrieb – VEB – gehandelt habe. Weder die NVA noch die Hochschule für Ökonomie seien jedoch volkseigene Betriebe gewesen. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass die Produktion den Betrieben das Gepräge gegeben habe. Beide Arbeitgeber seien auch nicht nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen; sie würden von der Vorschrift nicht genannt. Soweit § 1 Abs. 2 der 2. DB technische Hochschulen gleichstelle, falle die Hochschule für Ökonomie nicht darunter, denn diese sei wirtschaftswissenschaftlich und nicht technisch ausgerichtet gewesen. Bei der Beurteilung komme es allein auf den Text der Durchführungsbestimmung an, nicht dagegen auf die Handhabung und die Verwaltungspraxis in der DDR. Der Wortlaut der Bestimmung sei zwingend. Weitere Fallgruppen von gleichgestellten Betrieben könnten durch die Rechtsprechung nicht entwickelt werden. Eine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG) ergebe sich für die Tätigkeit an der Hochschule für Ökonomie ebenfalls nicht. Nach § 2 a der dazu erlassenen Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl. I, Seite 675 – VO – AVIwiss) seien allein die dort genannten wissenschaftlich tätigen Personen einbezogen gewesen. Der Kläger sei jedoch nicht als Wissenschaftler beschäftigt worden, sondern als Vorbereitungsingenieur. Auch unter die in § 2 c genannten Personenkreise, die ebenfalls keine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätten, falle der Kläger nicht. Er sei nicht als Mechanikermeister oder besonders qualifizierter Feinmechanikermeister tätig gewesen, sondern als Ingenieur. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liege nicht vor. Denn selbst bei einer tatsächlich vorliegenden Ungleichbehandlung zwischen Ingenieuren in unterschiedlichen Betriebsformen sei der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten gewesen, solche bereits in den einzelnen Versorgungsordnungen möglicherweise angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er habe im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02. Oktober 1990 vorgelegen hätten, anknüpfen dürfen (vgl. hierzu BVerfGE 100, 138, 193 f).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG festgestellt wissen will. Ergänzend weist er darauf hin, dass auf Grund der späteren Einbeziehung der Hochschule für Ökonomie in die Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Berlin zu schließen sei, dass auch die Hochschule für Ökonomie als technische Hochschule und damit als gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB vom 24. Mai 1951 anzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
dass Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG sowie die in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 gemäß § 5 AAÜG hat.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 02. Juli bis 03. August 1969 bereits deshalb nicht besteht, weil der Kläger in dieser Zeit ausweislich des vorgelegten Sozialversicherungsausweises tatsächlich keine Beschäftigung ausgeübt hat. Dies gilt gleichermaßen für die Zeit vom 01. bis 14. August 1977. Aber auch für die Zeiten der Beschäftigung vom 04. August 1969 bis 31. Juli 1977 hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Von der AVItech wird weder die Beschäftigung bei der NVA noch die Beschäftigung bei der Hochschule für Ökonomie erfasst, da es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe handelt. Eine Gleichstellung ergibt sich auch nicht auf Grund der Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB. In Betracht käme hier allenfalls eine Einbeziehung, wenn die Hochschule für Ökonomie eine technische Hochschule wäre. Dass diese Hochschule trotz der bereits aus dem Namen ersichtlichen wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung dennoch im Sinne einer technischen (Hoch-) Schule geprägt gewesen wäre, ist nicht erkennbar und auch der Kläger hat trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung dazu keinerlei Belege geliefert. Dass die Hochschule für Ökonomie nach Angaben des Klägers nach der Vereinigung in die Fachhochschule für Wirtschaft und Technik aufgegangen ist, ändert nicht rückwirkend ihre frühere Ausrichtung. Selbst wenn man dem Kläger insoweit zustimmt, dass die Regelungen der Versorgungsordnung insofern aus sachlich nicht zwingenden Gründen nicht auch Personen wie ihn einbezogen haben, so durfte der Gesetzgeber an die insoweit vorgefundene Versorgungsordnung anknüpfen, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Aufgabe des Bundesgesetzgebers ist es nicht, eine im Recht der DDR vorgefundene Ungleichbehandlung nachträglich zu korrigieren. Dies verstieße im Übrigen auch gegen das Verbot der Neueinbeziehung nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990.
Eine Einbeziehung kann auch nicht über die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl. I, Seite 675) erfolgen. Denn weder war der Kläger wissenschaftlich tätig noch gehörte er zu den anderen in § 2 der Verordnung aufgeführten und erfassten Personenkreisen.
Selbst wenn man noch die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auf Grund der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" gemäß dem Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 erwägen wollte, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn ohne schriftliche Beitrittserklärung konnte eine Versorgungsberechtigung nach § 2 Abs.2 dieser Versorgungsordnung nicht eintreten. Da der Kläger jedoch eine solche Beitrittserklärung nicht abgegeben hat, konnte eine einer Versorgungsanwartschaft gleichstehende Rechtsposition ohne Beitrittserklärung auch nicht entstanden sein (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2004 – L 4 RA 486/03 –, zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I. Der Kläger beansprucht die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zeitraum vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 und der in dieser Zeit erzielten Entgelte.
Der 1943 geborene Kläger erwarb nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Tiefbau die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen vom 31. Juli 1965). Er war anschließend vom 10. September 1965 bis 01. Juli 1969 als Bauführer beim VEB T B und dem VE Kombinat T B beschäftigt. Vom 04. August 1969 bis 31. März 1971 arbeitete er bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und vom 01. April 1971 bis 31. Juli 1977 bei der Hochschule für Ökonomie "Bruno Leuschner", jeweils als (Projektierungs-) Ingenieur. Ab dem 15. August 1977 und auch noch am 30. Juni 1990 war er als Ingenieur beim VEB Spezialbaukombinat W beschäftigt. Er war während dieser Zeiten nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen und hatte auch keine Versorgungszusage erhalten. Ab 1. Januar 1982 entrichtete er neben den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Auf den Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2000 seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) in den Zeiträumen vom 10. September 1965 bis 01. Juli 1969 und vom 15. August 1977 bis 30. Juni 1990 und die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest, lehnte aber eine entsprechende Feststellung für die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 ab, weil der Kläger in dieser Zeit keine Tätigkeit im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt habe.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er in der Planung und Projektierung an einer Hochschule beschäftigt gewesen sei und es sich somit um Tätigkeiten der Produktion gehandelt habe. Eine Gleichbehandlung mit Produktionsbetrieben sei geboten, um eine willkürliche Ungleichbehandlung zu vermeiden. Auch sei zu prüfen, ob auf Grund der Tätigkeit an der Hochschule nicht eine Zugehörigkeitszeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG) festzustellen sei. Die Beklagte bestätigte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Weder die Hochschule noch die NVA seien von der AVItech erfasst worden; sie seien weder volkseigene Produktions- noch gleichgestellte Betriebe gewesen, wie es die Versorgungsordnung erfordert hätte. Es läge aber auch keine Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) vor, da dafür ein Hochschulabschluss Voraussetzung sei, den der Kläger nicht nachgewiesen habe.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin die Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG für den streitigen Zeitraum beansprucht hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG gemäß §§ 8, 5 AAÜG. Denn er habe in den geltend gemachten Zeiträumen, in denen er als Ingenieur bei der NVA beziehungsweise bei der Hochschule für Ökonomie "Bruno Leuschner" gearbeitet habe, keinem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zu AAÜG angehört.
Nach § 5 Abs. 1 AAÜG seien Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, in denen eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantworte sich nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpfe und damit im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Eine Zugehörigkeit zur AVItech habe in dem streitigen Zeitraum nicht vorgelegen, da die Betriebe nicht von den maßgeblichen Regelungen erfasst worden seien. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844 – VO-AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I, Seite 487 – 2. DB) habe der Betrieb, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden sei, ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sein müssen. Dies habe zunächst vorausgesetzt, dass es sich bei der Organisationsform um einen volkseigenen Betrieb – VEB – gehandelt habe. Weder die NVA noch die Hochschule für Ökonomie seien jedoch volkseigene Betriebe gewesen. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass die Produktion den Betrieben das Gepräge gegeben habe. Beide Arbeitgeber seien auch nicht nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen; sie würden von der Vorschrift nicht genannt. Soweit § 1 Abs. 2 der 2. DB technische Hochschulen gleichstelle, falle die Hochschule für Ökonomie nicht darunter, denn diese sei wirtschaftswissenschaftlich und nicht technisch ausgerichtet gewesen. Bei der Beurteilung komme es allein auf den Text der Durchführungsbestimmung an, nicht dagegen auf die Handhabung und die Verwaltungspraxis in der DDR. Der Wortlaut der Bestimmung sei zwingend. Weitere Fallgruppen von gleichgestellten Betrieben könnten durch die Rechtsprechung nicht entwickelt werden. Eine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum AAÜG) ergebe sich für die Tätigkeit an der Hochschule für Ökonomie ebenfalls nicht. Nach § 2 a der dazu erlassenen Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl. I, Seite 675 – VO – AVIwiss) seien allein die dort genannten wissenschaftlich tätigen Personen einbezogen gewesen. Der Kläger sei jedoch nicht als Wissenschaftler beschäftigt worden, sondern als Vorbereitungsingenieur. Auch unter die in § 2 c genannten Personenkreise, die ebenfalls keine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätten, falle der Kläger nicht. Er sei nicht als Mechanikermeister oder besonders qualifizierter Feinmechanikermeister tätig gewesen, sondern als Ingenieur. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liege nicht vor. Denn selbst bei einer tatsächlich vorliegenden Ungleichbehandlung zwischen Ingenieuren in unterschiedlichen Betriebsformen sei der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten gewesen, solche bereits in den einzelnen Versorgungsordnungen möglicherweise angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er habe im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02. Oktober 1990 vorgelegen hätten, anknüpfen dürfen (vgl. hierzu BVerfGE 100, 138, 193 f).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG festgestellt wissen will. Ergänzend weist er darauf hin, dass auf Grund der späteren Einbeziehung der Hochschule für Ökonomie in die Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Berlin zu schließen sei, dass auch die Hochschule für Ökonomie als technische Hochschule und damit als gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB vom 24. Mai 1951 anzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
dass Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG sowie die in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 02. Juli 1969 bis 14. August 1977 gemäß § 5 AAÜG hat.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 02. Juli bis 03. August 1969 bereits deshalb nicht besteht, weil der Kläger in dieser Zeit ausweislich des vorgelegten Sozialversicherungsausweises tatsächlich keine Beschäftigung ausgeübt hat. Dies gilt gleichermaßen für die Zeit vom 01. bis 14. August 1977. Aber auch für die Zeiten der Beschäftigung vom 04. August 1969 bis 31. Juli 1977 hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Von der AVItech wird weder die Beschäftigung bei der NVA noch die Beschäftigung bei der Hochschule für Ökonomie erfasst, da es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe handelt. Eine Gleichstellung ergibt sich auch nicht auf Grund der Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB. In Betracht käme hier allenfalls eine Einbeziehung, wenn die Hochschule für Ökonomie eine technische Hochschule wäre. Dass diese Hochschule trotz der bereits aus dem Namen ersichtlichen wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung dennoch im Sinne einer technischen (Hoch-) Schule geprägt gewesen wäre, ist nicht erkennbar und auch der Kläger hat trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung dazu keinerlei Belege geliefert. Dass die Hochschule für Ökonomie nach Angaben des Klägers nach der Vereinigung in die Fachhochschule für Wirtschaft und Technik aufgegangen ist, ändert nicht rückwirkend ihre frühere Ausrichtung. Selbst wenn man dem Kläger insoweit zustimmt, dass die Regelungen der Versorgungsordnung insofern aus sachlich nicht zwingenden Gründen nicht auch Personen wie ihn einbezogen haben, so durfte der Gesetzgeber an die insoweit vorgefundene Versorgungsordnung anknüpfen, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Aufgabe des Bundesgesetzgebers ist es nicht, eine im Recht der DDR vorgefundene Ungleichbehandlung nachträglich zu korrigieren. Dies verstieße im Übrigen auch gegen das Verbot der Neueinbeziehung nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990.
Eine Einbeziehung kann auch nicht über die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl. I, Seite 675) erfolgen. Denn weder war der Kläger wissenschaftlich tätig noch gehörte er zu den anderen in § 2 der Verordnung aufgeführten und erfassten Personenkreisen.
Selbst wenn man noch die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auf Grund der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" gemäß dem Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 erwägen wollte, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn ohne schriftliche Beitrittserklärung konnte eine Versorgungsberechtigung nach § 2 Abs.2 dieser Versorgungsordnung nicht eintreten. Da der Kläger jedoch eine solche Beitrittserklärung nicht abgegeben hat, konnte eine einer Versorgungsanwartschaft gleichstehende Rechtsposition ohne Beitrittserklärung auch nicht entstanden sein (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2004 – L 4 RA 486/03 –, zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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