Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 7098/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 26/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rentenleistung. Die Klägerin, die ausweislich ihres US-Reisepasses 1924 geboren und deren Geburtsort darin mit "Germany" angegeben ist, ist Verfolgte jüdischen Glaubens und Staatsangehörige der USA. In den USA hat sie seit 1947 Versicherungszeiten in der Sozialversicherung zurückgelegt. 1950 stellte sie beim Hessischen Landesamt für Wiedergutmachung einen Antrag auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz). In dem Formular zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Schadens an Freiheit vom 14. Mai 1950, in dem sie als Geburtsdatum den 1924 und als Geburtsort "N Kreis Breslau" angab, führte sie aus, von Februar 1943 bis April 1945 in den Konzentrationslagern N, F ("F") und B-B der Freiheit beraubt worden zu sein. Die vorgedruckten Felder für Freiheitsberaubungen in Ghettos oder Zwangsarbeitslagern blieben leer. Sie legte auch eine 1946 vom Polizeiamt F/Hessen ausgestellte Deutsche Kennkarte vor, die als Staatsangehörigkeit "deutsch" ausweist. Mit Bescheid vom 8. Juni 1951 wurde ihr eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt. Im Februar 1951 bescheinigte die International Refugee Organization, Frankfurt Office (IRO), dass F L, geboren am 1924, am 24. Dezember 1948 mit Ziel Israel abgereist sei. 1956 bescheinigte der International Tracing Service Arolsen (ITS) dann, dass F L, geb. F, Geburtsdatum 1924, Geburtsort N Kreis Breslau, am 10. März 1947 von B an Bord des Schiffes "Ernie P" ausgewandert sei. Mit Schreiben vom 27. August 1951 teilte der ITS mit, dass eine Inhaftierungsbescheinigung nicht ausgestellt werden könne, weil die vorgefundenen Angaben (betreffend F F, geboren am 1923 bzw. F F, geboren am 1923, beide polnischer Staatsangehörigkeit) von denen abwichen, die von der anfragenden Behörde (hessische Landeskriminalpolizei) mitgeteilt worden seien. 1953 teilte der Hessische Minister des Innern der Wiedergutmachungsbehörde mit, dass die Klägerin Entschädigungsansprüche auch beim Niedersächsischen Innenministerium beantragt habe. Aus den Unterlagen, die daraufhin vom Sonderhilfs-Ausschuss für den Kreis Celle übersandt wurden, ergab sich, dass ein Antrag dort am 5. Juni 1946 unter dem Namen F L/F, geboren am 1924 in C (K), wohnhaft in C, gestellt worden war. In einem Rechtsstreit vor der Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt machte die Klägerin dann einen Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit von 30. Januar 1940 bis Anfang 1943 geltend und trug vor, sich in dieser Zeit unter Lebensgefahr im Ghetto C aufgehalten zu haben (Klageschrift ohne Datum, beim Landgericht Darmstadt eingegangen am 7. November 1955). Dieser Rechtsstreit wurde durch außergerichtlichen Vergleich beendet. In einer eidesstattlichen Erklärung zum Schaden im beruflichen Fortkommen gab die Klägerin dann 1958 an, bei Kriegsbeginn in ihrer Geburtsstadt N gewohnt zu haben, wo ihr Vater ein Schuhgeschäft besessen habe. Seit 1939 habe sich ihre Familie wegen der einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen bei Christen in der selben Stadt versteckt gehalten. 1942 sei das Versteck entdeckt und ihre Eltern und Geschwister abtransportiert worden. Unter Hinweis auf die Widersprüche in ihren Angaben lehnte die Wiedergutmachungsbehörde darauf hin 1959 und 1963 Entschädigungen wegen Schadens an Körper und Gesundheit bzw. wegen Ausbildungsschadens ab. 1968 erklärte die Klägerin dann gegenüber der Entschädigungsbehörde, dass ihr Geburtsort in Wirklichkeit C (K) sei. N habe sie nur angegeben, weil 1947 eine Ausreise in die USA für in Deutschland geborene Juden möglich gewesen sei. Dieser Geburtsort habe in ihren Papieren gestanden, so dass sie ihn weiterhin angegeben habe, um keinen Widerspruch entstehen zu lassen. Sie gab ferner an, im Februar 1943 von K in das Konzentrationslager N eingeliefert worden und dort bis März 1994 geblieben zu sein. Dann sei sie in das Konzentrationslager F transportiert und später in das Konzentrationslager G-R überstellt worden. Zum Beleg waren zwei wortgleiche eidesstattliche Versicherungen der P M und der M Sch, geb. S, vom 6. November 1968 beigefügt. Am 13. Juni 2000 beantragte die Klägerin die Anerkennung der im Ghetto C (K) zurückgelegten Beitragszeiten, die Anerkennung von Ersatzzeiten wegen Verfolgung, die Gewährung von Altersrente, die freiwillige Weiterversicherung sowie "im Wege des Herstellungsanspruchs" die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 22 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Als Beschäftigung gab die Klägerin an, von 1941 bis 1943 in einem unter Treuhandschaft stehenden Schuhgeschäft, Rstraße , mit Gehalt gearbeitet zu haben. Sie habe einige Reichsmark und auch Coupone erhalten. Beiträge zur Rentenversicherung seien gezahlt worden. Zum Beleg ihrer Angaben reichte die Klägerin eine schriftliche Zeugenerklärung des Herrn M H vom 28. März 2001 ein. Nachdem sie die Entschädigungsakte vom Regierungspräsidium Darmstadt beigezogen hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Juni 2001 die Gewährung einer Altersrente ab. Die Wartezeit sei nicht erfüllt. Die Zeit vom 1. November 1941 bis zum 18. Februar 1943 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht sei. Ersatzzeiten könnten nicht anerkannt werden, weil nicht wenigstens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt sei. Die gewünschte Nachentrichtung sei bereits deshalb nicht möglich, weil der Antrag nicht bis zum Ende der Ausschlussfrist am 31. Dezember 1990 gestellt worden sei. Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen werde abgelehnt, weil dies für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschlossen sei, wenn bis dahin keine Vorversicherung bestanden habe. Nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (DASVA) bestehe kein Leistungsanspruch, weil die für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderliche Mindestversicherungszeit von 18. Kalendermonaten nicht zurückgelegt sei. Mit ihrem Widerspruch verfolgte die Klägerin die Ansprüche weiter und erklärte sich bereit, über die behauptete Beitragszeit eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, falls von der Beklagten gewünscht. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine eidesstattliche Versicherung sei angesichts der widersprüchlichen Angaben im Entschädigungsverfahren nicht zweckdienlich. Die behauptete Beitragszeit sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht, so dass auch keine weiteren Rechte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entstehen könnten. Mit der Klage, mit der die Klägerin die Zahlung einer Rentenleistung unter Anerkennung der Beitragszeit in den Jahren 1941 bis 1943, gegebenenfalls nach Entrichtung freiwilliger Beiträge, gegebenenfalls die Gewährung von Leistungen unter Anwendung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend gemacht hat, hat sie über ihren bisherigen Vortrag hinaus ausgeführt, dass sie im Ghetto K in dem Schuhgeschäft, dass zuvor ihren Eltern gehört habe, vom 1. November 1941 bis zu ihrer Deportation am 18. Februar 1943 unter einem deutschen Treuhänder gearbeitet habe. Zum Beleg ihrer Angaben hat sie eine schriftliche Erklärung vom 8. Oktober 2001 zu den Akten gereicht. Die unterschiedlichen Angaben im Entschädigungsverfahren erklärten sich daraus, dass die Klägerin durch die Verfolgung schwer verwirrt gewesen sei, was ihre Vergangenheit angehe. Das Sozialgericht hat nochmals die Entschädigungsakte der Klägerin beigezogen und eine Auskunft des ITS vom 4. Oktober 2002 mit Ergänzung vom 24. Oktober 2002 eingeholt. Die vom Sozialgericht veranlasste Vernehmung des Zeugen M H kam nicht zustande, da sich der Zeuge zu einer Aussage vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah. Durch Urteil vom 28. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. dem DASVA bzw. dem ZRBG, da für sie keine Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG seien nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in einem Schuhgeschäft im Ghetto K in der Zeit von November 1941 bis Februar 1943 tätig gewesen sei. Ihre Angaben im Entschädigungsverfahren seien widersprüchlich, die Einzelheiten des Verfolgungsschicksals insbesondere in der Zeit der behaupteten Beschäftigung unklar. Von den mehreren Darstellungen der Klägerin könne nur eine zutreffen, möglicher Weise aber auch keine. An Hand der vorliegenden Unterlagen habe dies die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit herausfinden können. Es spreche zwar einiges dafür, dass die Angabe zutreffe, die Klägerin sei in C und nicht in N geboren. Denn dies habe sie sofort nach der Befreiung in B-B angegeben. Die Erklärung für ihre unterschiedlichen Angaben zum Geburtsort, die sie 1968 gegenüber dem Entschädigungsamt gegeben habe, sei aber nicht einsichtig. Denn sie erkläre nicht, warum sie 1958 ein völlig anderes Verfolgungsschicksal angegeben habe. Auffällig seien deshalb weniger die unterschiedlichen Angaben zu den Geburtsorten als die Differenzen in den Schilderungen der Verfolgung. Die von der Klägerin jetzt vorgelegte Erklärung vom 7. Oktober 2001 sei nicht geeignet, die durch ihr die unterschiedlichen Angaben im Entschädigungsverfahren erschütterte Glaubwürdigkeit wiederherzustellen. Auch die schriftlichen Angaben des Zeugen M H könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Sie seien nicht durch eine mündliche Aussage erhärtet worden. Eine schriftliche eidesstattliche Versicherung reiche, da es sich häufig um Gefälligkeitsaussagen handele, die später nicht aufrecht erhalten würden, dem Gericht aber nur dann aus, wenn sie mit den übrigen Ermittlungsergebnissen in Einklang stehe und sich aus den übrigen Akten keine Widersprüche ergäben. Überzeugend sei auch nicht, dass die unterschiedlichen Angaben auf Grund geistiger Verwirrung zusammengekommen sein sollen, wie die Klägerin nunmehr vortrage. Als Folge könnten auch Ersatzzeiten nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin keine Versicherte sei und eine Nachentrichtung von Beiträgen komme gleichfalls nicht in Betracht. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, dass der 1958 von ihr gemachten Darstellung nicht gefolgt werden könne, da der dort geschilderte Geschehensablauf nicht vorstellbar sei. Zum Beleg ihrer Darstellung im Verwaltungsverfahren hat sie Unterlagen der Grundschule Nr. 2 C, Polen, aus den Schuljahren 1933/34 und 1935/36 für F F geboren am. (bzw ...) 1923 in C sowie schriftliche Zeugenaussagen der 1920 geborenen M R vom 6. Mai 2003 und der 1922 geborenen R G (ohne Datum) eingereicht.
Die Klägerin beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. November 1941 bis zum 18. Februar 1942, gegebenenfalls durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Zeuginnen R G und M R durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York vernehmen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle bezüglich der Zeugin G vom 16. Juni 2004 und der Zeugin R vom 17. Juni 2004 Bezug genommen. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums Darmstadt lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie (1.) das 65. Lebensjahr vollendet und (2.) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar unabhängig davon, ob sie - wie es aus ihrer ersten (gemäß § 33a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch grundsätzlich maßgeblichen) Angabe gegenüber der Beklagten hervorgeht - am 1924 oder - wie es aus den eingereichten Schulzeugnissen hervorgeht - am. oder. 1923 geboren ist, das 65. Lebensjahr vollendet, doch ist die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie nach § 51 Abs. 4 SGB VI auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass sie wegen der - insoweit nicht streitigen - Verfolgung Ersatzzeiten im Sinne von § 250 SGB VI zurückgelegt hat, kann sie damit weder allein noch durch Zusammenrechnung mit US-Versicherungszeiten gemäß Artikel 7 DASVA die Wartezeit erfüllen. Denn nach § 250 Abs. 1 SGB VI können nur Versicherte Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten haben. Versichert ist aber nur derjenige, für den ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder aber als wirksam entrichtet gilt (s. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 -B 13 RJ 59/03 R- m.w.N., zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat die Klägerin nicht zurückgelegt. Sie macht geltend, eine Beschäftigung in C ausgeübt zu haben. Dieser Ort gehört zum Gebiet "Ost-Oberschlesien", das nach dem deutschen Einmarsch in Polen der Provinz Oberschlesien zugeschlagen wurde und in dem mit Wirkung ab 1. Januar 1940 die Reichsversicherungsgesetze in Kraft gesetzt wurden (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 -B 13 RJ 75/98 R-). Ob eine Beitragszeit vorliegt, beurteilt sich in der Folge nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Für die Frage, ob die Klägerin eine Beitragszeit zurückgelegt hat, kann dahinstehen, ob die von ihr geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt worden ist oder nicht. Zum einen unterscheiden sich die Kriterien, anhand derer festzustellen ist ob eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, in beiden Fällen nicht (siehe beide genannte Urteile des BSG, jeweils m.w.N.). Zum anderen ist in jedem Fall erforderlich, dass die tatsächlichen Grundlagen eine versicherungspflichtigen Beschäftigung wenigstens glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (s. § 3 Abs. 1 WGSVG). Das ist hier nicht der Fall, weil die eigenen Angaben der Klägerin widersprüchlich beziehungsweise weiterhin unvollständig sind und weil auch die vorliegenden Zeugenaussagen nicht den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit schaffen können. Zu Gunsten der Klägerin wird angenommen, dass nicht generell ein Zweifel an der Identität ihrer Person aufgeworfen wird (der sich durch die unterschiedlichen vom ITS mitgeteilten Personendaten, durch die unterschiedlichen von ITS und IRO mitgeteilten Daten zum Ausreisezeitpunkt und -ort sowie dadurch ergeben kann, dass sich in den von ihr eingereichten Schulunterlagen nun zwei weitere und gänzlich andere Geburtsdaten finden als alle bisher bekannten). Zu Gunsten der Klägerin wird weiter angenommen, dass die Widersprüche zu den Angaben beim Geburtsort ausgeräumt sind, da einerseits ihre Angaben dazu gegenüber der Entschädigungsbehörde im Jahr 1968 angesichts der Umstände der unmittelbaren Nachkriegszeit plausibel erscheinen, andererseits bereits in einem Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 21. April 1959 darauf hingewiesen wird, dass der Ort N tatsächlich im Kreis F (nicht, wie von der Klägerin angegeben, im Kreis B) liege (was indiziert, dass die Klägerin den "Kreis B" aufs Geratewohl angegeben hat). Auch unter diesen Umständen bleibt - worauf das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend und entscheidend abstellt - jedoch nicht erklärlich, aus welchem Grund die Klägerin ihr Verfolgungsschicksal in C 1955 und 1958 noch ganz anders dargestellt hat als im Rentenverfahren. Die Klägerin hat sich hierzu auch in Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils nicht erklärt. Abgesehen davon, dass die 1946 gemachte Angabe der Klägerin zu ihrem Geburtsort im historischen Umfeld und ihrer Zeitnähe es nahe legt, dass sie das 1958 gegenüber der Entschädigungsbehörde geschilderte Verfolgungsschicksal so nicht erlitten hat, gibt es angesichts der übrigen Ungereimtheiten keinen Grund zu der Annahme, dass das nunmehr im Rentenverfahren geschilderte zutrifft. Eine verfolgungsbedingte "Verwirrtheit", die dies erklären könnte, lässt sich nicht erkennen. Im Gegenteil hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der unmittelbaren Nachkriegszeit mit Bedacht falsche Angaben gemacht, um als deutschstämmige Jüdin in die USA einreisen zu können. Zu abweichenden Angaben ist es stets nur dann gekommen, wenn davon weitere Entschädigungsansprüche abhingen. Die schriftliche Aussage des Zeugen H und die mündlichen Aussagen der vernommenen Zeuginnen G und R können die Widersprüche nicht beseitigen, weil sie nur von der Klägerin selbst aufgeklärt werden können. Bereits von daher sind die Aussagen nicht geeignet, den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermitteln. Da die Klägerin in der deutschen Rentenversicherung keine Beitragszeiten zurückgelegt hat, konnte sie kein Recht zur freiwilligen Versicherung erwerben (§ 7 SGB VI i.V.m. Nr. 7 Buchstabe b) Schlussprotokoll zum DASVA). Zahlbare Zeiten nach dem ZRBG können in der Folge gleichfalls nicht vorliegen, da der Kreis der Anspruchsberechtigten durch dieses Gesetz nicht über die allgemeinen Vorschriften hinaus erweitert worden ist (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 a.a.O.). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beschäftigung überhaupt in einem Ghetto im Sinne des ZRBG ausgeübt worden ist und ob der Klägerin in der Folge die Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG zu Gute kommt. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 22 WGSVG kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil keine Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zurückgelegt sein können. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Im übrigen scheitern die geltend gemachten Begehren aus tatsächlichen Gründen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rentenleistung. Die Klägerin, die ausweislich ihres US-Reisepasses 1924 geboren und deren Geburtsort darin mit "Germany" angegeben ist, ist Verfolgte jüdischen Glaubens und Staatsangehörige der USA. In den USA hat sie seit 1947 Versicherungszeiten in der Sozialversicherung zurückgelegt. 1950 stellte sie beim Hessischen Landesamt für Wiedergutmachung einen Antrag auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz). In dem Formular zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Schadens an Freiheit vom 14. Mai 1950, in dem sie als Geburtsdatum den 1924 und als Geburtsort "N Kreis Breslau" angab, führte sie aus, von Februar 1943 bis April 1945 in den Konzentrationslagern N, F ("F") und B-B der Freiheit beraubt worden zu sein. Die vorgedruckten Felder für Freiheitsberaubungen in Ghettos oder Zwangsarbeitslagern blieben leer. Sie legte auch eine 1946 vom Polizeiamt F/Hessen ausgestellte Deutsche Kennkarte vor, die als Staatsangehörigkeit "deutsch" ausweist. Mit Bescheid vom 8. Juni 1951 wurde ihr eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt. Im Februar 1951 bescheinigte die International Refugee Organization, Frankfurt Office (IRO), dass F L, geboren am 1924, am 24. Dezember 1948 mit Ziel Israel abgereist sei. 1956 bescheinigte der International Tracing Service Arolsen (ITS) dann, dass F L, geb. F, Geburtsdatum 1924, Geburtsort N Kreis Breslau, am 10. März 1947 von B an Bord des Schiffes "Ernie P" ausgewandert sei. Mit Schreiben vom 27. August 1951 teilte der ITS mit, dass eine Inhaftierungsbescheinigung nicht ausgestellt werden könne, weil die vorgefundenen Angaben (betreffend F F, geboren am 1923 bzw. F F, geboren am 1923, beide polnischer Staatsangehörigkeit) von denen abwichen, die von der anfragenden Behörde (hessische Landeskriminalpolizei) mitgeteilt worden seien. 1953 teilte der Hessische Minister des Innern der Wiedergutmachungsbehörde mit, dass die Klägerin Entschädigungsansprüche auch beim Niedersächsischen Innenministerium beantragt habe. Aus den Unterlagen, die daraufhin vom Sonderhilfs-Ausschuss für den Kreis Celle übersandt wurden, ergab sich, dass ein Antrag dort am 5. Juni 1946 unter dem Namen F L/F, geboren am 1924 in C (K), wohnhaft in C, gestellt worden war. In einem Rechtsstreit vor der Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt machte die Klägerin dann einen Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit von 30. Januar 1940 bis Anfang 1943 geltend und trug vor, sich in dieser Zeit unter Lebensgefahr im Ghetto C aufgehalten zu haben (Klageschrift ohne Datum, beim Landgericht Darmstadt eingegangen am 7. November 1955). Dieser Rechtsstreit wurde durch außergerichtlichen Vergleich beendet. In einer eidesstattlichen Erklärung zum Schaden im beruflichen Fortkommen gab die Klägerin dann 1958 an, bei Kriegsbeginn in ihrer Geburtsstadt N gewohnt zu haben, wo ihr Vater ein Schuhgeschäft besessen habe. Seit 1939 habe sich ihre Familie wegen der einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen bei Christen in der selben Stadt versteckt gehalten. 1942 sei das Versteck entdeckt und ihre Eltern und Geschwister abtransportiert worden. Unter Hinweis auf die Widersprüche in ihren Angaben lehnte die Wiedergutmachungsbehörde darauf hin 1959 und 1963 Entschädigungen wegen Schadens an Körper und Gesundheit bzw. wegen Ausbildungsschadens ab. 1968 erklärte die Klägerin dann gegenüber der Entschädigungsbehörde, dass ihr Geburtsort in Wirklichkeit C (K) sei. N habe sie nur angegeben, weil 1947 eine Ausreise in die USA für in Deutschland geborene Juden möglich gewesen sei. Dieser Geburtsort habe in ihren Papieren gestanden, so dass sie ihn weiterhin angegeben habe, um keinen Widerspruch entstehen zu lassen. Sie gab ferner an, im Februar 1943 von K in das Konzentrationslager N eingeliefert worden und dort bis März 1994 geblieben zu sein. Dann sei sie in das Konzentrationslager F transportiert und später in das Konzentrationslager G-R überstellt worden. Zum Beleg waren zwei wortgleiche eidesstattliche Versicherungen der P M und der M Sch, geb. S, vom 6. November 1968 beigefügt. Am 13. Juni 2000 beantragte die Klägerin die Anerkennung der im Ghetto C (K) zurückgelegten Beitragszeiten, die Anerkennung von Ersatzzeiten wegen Verfolgung, die Gewährung von Altersrente, die freiwillige Weiterversicherung sowie "im Wege des Herstellungsanspruchs" die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 22 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Als Beschäftigung gab die Klägerin an, von 1941 bis 1943 in einem unter Treuhandschaft stehenden Schuhgeschäft, Rstraße , mit Gehalt gearbeitet zu haben. Sie habe einige Reichsmark und auch Coupone erhalten. Beiträge zur Rentenversicherung seien gezahlt worden. Zum Beleg ihrer Angaben reichte die Klägerin eine schriftliche Zeugenerklärung des Herrn M H vom 28. März 2001 ein. Nachdem sie die Entschädigungsakte vom Regierungspräsidium Darmstadt beigezogen hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Juni 2001 die Gewährung einer Altersrente ab. Die Wartezeit sei nicht erfüllt. Die Zeit vom 1. November 1941 bis zum 18. Februar 1943 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht sei. Ersatzzeiten könnten nicht anerkannt werden, weil nicht wenigstens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt sei. Die gewünschte Nachentrichtung sei bereits deshalb nicht möglich, weil der Antrag nicht bis zum Ende der Ausschlussfrist am 31. Dezember 1990 gestellt worden sei. Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen werde abgelehnt, weil dies für Zeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschlossen sei, wenn bis dahin keine Vorversicherung bestanden habe. Nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (DASVA) bestehe kein Leistungsanspruch, weil die für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderliche Mindestversicherungszeit von 18. Kalendermonaten nicht zurückgelegt sei. Mit ihrem Widerspruch verfolgte die Klägerin die Ansprüche weiter und erklärte sich bereit, über die behauptete Beitragszeit eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, falls von der Beklagten gewünscht. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine eidesstattliche Versicherung sei angesichts der widersprüchlichen Angaben im Entschädigungsverfahren nicht zweckdienlich. Die behauptete Beitragszeit sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht, so dass auch keine weiteren Rechte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entstehen könnten. Mit der Klage, mit der die Klägerin die Zahlung einer Rentenleistung unter Anerkennung der Beitragszeit in den Jahren 1941 bis 1943, gegebenenfalls nach Entrichtung freiwilliger Beiträge, gegebenenfalls die Gewährung von Leistungen unter Anwendung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend gemacht hat, hat sie über ihren bisherigen Vortrag hinaus ausgeführt, dass sie im Ghetto K in dem Schuhgeschäft, dass zuvor ihren Eltern gehört habe, vom 1. November 1941 bis zu ihrer Deportation am 18. Februar 1943 unter einem deutschen Treuhänder gearbeitet habe. Zum Beleg ihrer Angaben hat sie eine schriftliche Erklärung vom 8. Oktober 2001 zu den Akten gereicht. Die unterschiedlichen Angaben im Entschädigungsverfahren erklärten sich daraus, dass die Klägerin durch die Verfolgung schwer verwirrt gewesen sei, was ihre Vergangenheit angehe. Das Sozialgericht hat nochmals die Entschädigungsakte der Klägerin beigezogen und eine Auskunft des ITS vom 4. Oktober 2002 mit Ergänzung vom 24. Oktober 2002 eingeholt. Die vom Sozialgericht veranlasste Vernehmung des Zeugen M H kam nicht zustande, da sich der Zeuge zu einer Aussage vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah. Durch Urteil vom 28. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. dem DASVA bzw. dem ZRBG, da für sie keine Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG seien nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in einem Schuhgeschäft im Ghetto K in der Zeit von November 1941 bis Februar 1943 tätig gewesen sei. Ihre Angaben im Entschädigungsverfahren seien widersprüchlich, die Einzelheiten des Verfolgungsschicksals insbesondere in der Zeit der behaupteten Beschäftigung unklar. Von den mehreren Darstellungen der Klägerin könne nur eine zutreffen, möglicher Weise aber auch keine. An Hand der vorliegenden Unterlagen habe dies die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit herausfinden können. Es spreche zwar einiges dafür, dass die Angabe zutreffe, die Klägerin sei in C und nicht in N geboren. Denn dies habe sie sofort nach der Befreiung in B-B angegeben. Die Erklärung für ihre unterschiedlichen Angaben zum Geburtsort, die sie 1968 gegenüber dem Entschädigungsamt gegeben habe, sei aber nicht einsichtig. Denn sie erkläre nicht, warum sie 1958 ein völlig anderes Verfolgungsschicksal angegeben habe. Auffällig seien deshalb weniger die unterschiedlichen Angaben zu den Geburtsorten als die Differenzen in den Schilderungen der Verfolgung. Die von der Klägerin jetzt vorgelegte Erklärung vom 7. Oktober 2001 sei nicht geeignet, die durch ihr die unterschiedlichen Angaben im Entschädigungsverfahren erschütterte Glaubwürdigkeit wiederherzustellen. Auch die schriftlichen Angaben des Zeugen M H könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Sie seien nicht durch eine mündliche Aussage erhärtet worden. Eine schriftliche eidesstattliche Versicherung reiche, da es sich häufig um Gefälligkeitsaussagen handele, die später nicht aufrecht erhalten würden, dem Gericht aber nur dann aus, wenn sie mit den übrigen Ermittlungsergebnissen in Einklang stehe und sich aus den übrigen Akten keine Widersprüche ergäben. Überzeugend sei auch nicht, dass die unterschiedlichen Angaben auf Grund geistiger Verwirrung zusammengekommen sein sollen, wie die Klägerin nunmehr vortrage. Als Folge könnten auch Ersatzzeiten nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin keine Versicherte sei und eine Nachentrichtung von Beiträgen komme gleichfalls nicht in Betracht. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, dass der 1958 von ihr gemachten Darstellung nicht gefolgt werden könne, da der dort geschilderte Geschehensablauf nicht vorstellbar sei. Zum Beleg ihrer Darstellung im Verwaltungsverfahren hat sie Unterlagen der Grundschule Nr. 2 C, Polen, aus den Schuljahren 1933/34 und 1935/36 für F F geboren am. (bzw ...) 1923 in C sowie schriftliche Zeugenaussagen der 1920 geborenen M R vom 6. Mai 2003 und der 1922 geborenen R G (ohne Datum) eingereicht.
Die Klägerin beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. November 1941 bis zum 18. Februar 1942, gegebenenfalls durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Zeuginnen R G und M R durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York vernehmen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle bezüglich der Zeugin G vom 16. Juni 2004 und der Zeugin R vom 17. Juni 2004 Bezug genommen. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums Darmstadt lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie (1.) das 65. Lebensjahr vollendet und (2.) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar unabhängig davon, ob sie - wie es aus ihrer ersten (gemäß § 33a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch grundsätzlich maßgeblichen) Angabe gegenüber der Beklagten hervorgeht - am 1924 oder - wie es aus den eingereichten Schulzeugnissen hervorgeht - am. oder. 1923 geboren ist, das 65. Lebensjahr vollendet, doch ist die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten sowie nach § 51 Abs. 4 SGB VI auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass sie wegen der - insoweit nicht streitigen - Verfolgung Ersatzzeiten im Sinne von § 250 SGB VI zurückgelegt hat, kann sie damit weder allein noch durch Zusammenrechnung mit US-Versicherungszeiten gemäß Artikel 7 DASVA die Wartezeit erfüllen. Denn nach § 250 Abs. 1 SGB VI können nur Versicherte Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten haben. Versichert ist aber nur derjenige, für den ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder aber als wirksam entrichtet gilt (s. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 -B 13 RJ 59/03 R- m.w.N., zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine Beitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat die Klägerin nicht zurückgelegt. Sie macht geltend, eine Beschäftigung in C ausgeübt zu haben. Dieser Ort gehört zum Gebiet "Ost-Oberschlesien", das nach dem deutschen Einmarsch in Polen der Provinz Oberschlesien zugeschlagen wurde und in dem mit Wirkung ab 1. Januar 1940 die Reichsversicherungsgesetze in Kraft gesetzt wurden (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 -B 13 RJ 75/98 R-). Ob eine Beitragszeit vorliegt, beurteilt sich in der Folge nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Für die Frage, ob die Klägerin eine Beitragszeit zurückgelegt hat, kann dahinstehen, ob die von ihr geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto ausgeübt worden ist oder nicht. Zum einen unterscheiden sich die Kriterien, anhand derer festzustellen ist ob eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, in beiden Fällen nicht (siehe beide genannte Urteile des BSG, jeweils m.w.N.). Zum anderen ist in jedem Fall erforderlich, dass die tatsächlichen Grundlagen eine versicherungspflichtigen Beschäftigung wenigstens glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (s. § 3 Abs. 1 WGSVG). Das ist hier nicht der Fall, weil die eigenen Angaben der Klägerin widersprüchlich beziehungsweise weiterhin unvollständig sind und weil auch die vorliegenden Zeugenaussagen nicht den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit schaffen können. Zu Gunsten der Klägerin wird angenommen, dass nicht generell ein Zweifel an der Identität ihrer Person aufgeworfen wird (der sich durch die unterschiedlichen vom ITS mitgeteilten Personendaten, durch die unterschiedlichen von ITS und IRO mitgeteilten Daten zum Ausreisezeitpunkt und -ort sowie dadurch ergeben kann, dass sich in den von ihr eingereichten Schulunterlagen nun zwei weitere und gänzlich andere Geburtsdaten finden als alle bisher bekannten). Zu Gunsten der Klägerin wird weiter angenommen, dass die Widersprüche zu den Angaben beim Geburtsort ausgeräumt sind, da einerseits ihre Angaben dazu gegenüber der Entschädigungsbehörde im Jahr 1968 angesichts der Umstände der unmittelbaren Nachkriegszeit plausibel erscheinen, andererseits bereits in einem Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 21. April 1959 darauf hingewiesen wird, dass der Ort N tatsächlich im Kreis F (nicht, wie von der Klägerin angegeben, im Kreis B) liege (was indiziert, dass die Klägerin den "Kreis B" aufs Geratewohl angegeben hat). Auch unter diesen Umständen bleibt - worauf das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend und entscheidend abstellt - jedoch nicht erklärlich, aus welchem Grund die Klägerin ihr Verfolgungsschicksal in C 1955 und 1958 noch ganz anders dargestellt hat als im Rentenverfahren. Die Klägerin hat sich hierzu auch in Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils nicht erklärt. Abgesehen davon, dass die 1946 gemachte Angabe der Klägerin zu ihrem Geburtsort im historischen Umfeld und ihrer Zeitnähe es nahe legt, dass sie das 1958 gegenüber der Entschädigungsbehörde geschilderte Verfolgungsschicksal so nicht erlitten hat, gibt es angesichts der übrigen Ungereimtheiten keinen Grund zu der Annahme, dass das nunmehr im Rentenverfahren geschilderte zutrifft. Eine verfolgungsbedingte "Verwirrtheit", die dies erklären könnte, lässt sich nicht erkennen. Im Gegenteil hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der unmittelbaren Nachkriegszeit mit Bedacht falsche Angaben gemacht, um als deutschstämmige Jüdin in die USA einreisen zu können. Zu abweichenden Angaben ist es stets nur dann gekommen, wenn davon weitere Entschädigungsansprüche abhingen. Die schriftliche Aussage des Zeugen H und die mündlichen Aussagen der vernommenen Zeuginnen G und R können die Widersprüche nicht beseitigen, weil sie nur von der Klägerin selbst aufgeklärt werden können. Bereits von daher sind die Aussagen nicht geeignet, den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermitteln. Da die Klägerin in der deutschen Rentenversicherung keine Beitragszeiten zurückgelegt hat, konnte sie kein Recht zur freiwilligen Versicherung erwerben (§ 7 SGB VI i.V.m. Nr. 7 Buchstabe b) Schlussprotokoll zum DASVA). Zahlbare Zeiten nach dem ZRBG können in der Folge gleichfalls nicht vorliegen, da der Kreis der Anspruchsberechtigten durch dieses Gesetz nicht über die allgemeinen Vorschriften hinaus erweitert worden ist (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 a.a.O.). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beschäftigung überhaupt in einem Ghetto im Sinne des ZRBG ausgeübt worden ist und ob der Klägerin in der Folge die Fiktion der Beitragszahlung nach § 2 ZRBG zu Gute kommt. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 22 WGSVG kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil keine Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zurückgelegt sein können. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Im übrigen scheitern die geltend gemachten Begehren aus tatsächlichen Gründen.
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