L 8 AL 230/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 2167/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 230/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Beiträgen zu einer freiwilligen Krankenversicherung durch die Beklagte. Die Klägerin ist 1968 geboren worden. Sie bezog, nachdem sie zuvor in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin gestanden hatte, bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. September 2001 Arbeitslosengeld. Ihren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 26. September 2001 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Februar 2002 zunächst mangels Bedürftigkeit ab. Auf den Widerspruch der Klägerin hin bewilligte sie dann durch Bescheide vom 1. und 9. Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe für den vom 26. September 2001 bis 25. Oktober 2002 laufenden Bewilligungsabschnitt. Mit Schreiben vom 8. November 2002 machte die Klägerin geltend, dass sie gezwungen gewesen sei, sich in der Zeit ab 26. September 2001 privat gegen Krankheit zu versichern und legte dazu eine Bescheinigung des D Krankenversicherungsvereins a.G. vom 24. Oktober 2002 vor. Da die Beklagte die Beiträge für die Krankenversicherung an die AOK Berlin abgeführt habe, bitte sie, einen Ausgleich mit ihrer privaten Krankenversicherung zu schaffen, damit die von ihr geleisteten Zahlungen an sie zurückgeführt werden könnten. Die Beklagte sah das Schreiben als Überprüfungsantrag zu dem Bewilligungsbescheid vom 9. Oktober 2002 an und lehnte ihn durch Bescheid vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 ab. Die Klägerin sei im Leistungszeitraum versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen, so dass an die zuständige Krankenkasse Beiträge abzuführen gewesen seien. Wegen der bestehenden Versicherungspflicht komme die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung dagegen nicht in Betracht. Mit der Klage hat die Klägerin, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, dass sie durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden in Gestalt der für den streitigen Zeitraum an die private Krankenversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 1.483,11 Euro erlitten habe, der von der Beklagten auszugleichen sei. Die Klägerin habe sich privat krankenversichert, da die Kosten für eine freiwillige Versicherung bei der AOK höher gewesen seien. Durch Urteil vom 17. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erstattung von Beiträgen, da sie nicht nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für den Zeitraum 26. November 2001 bis 25. Oktober 2002 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke bezug genommen.

II. Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig war, als er von einem Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsbescheides vom 9. Oktober 2002 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und nicht von einem Erstantrag auf Übernahme von Beiträgen nach § 207a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ausgegangen war. Denn er ist jedenfalls im Ergebnis richtig und kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Denn auch bei einem Erstantrag kommt als sozialrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin allein § 207a Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht, dessen Voraussetzungen von der Beklagten im Rahmen des "Überprüfungsverfahrens" geprüft worden sind. Wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht nach § 6 Abs. 3a SGB III versicherungsfrei, da sie unmittelbar vor dem Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versicherungspflichtig war. Sie konnte sich auch nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB III von der Versicherungspflicht befreien lassen, da sie bereits vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes während eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig war. Damit blieb es bei der Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung. Ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet sein könnte, der Klägerin die von ihr begehrte Zahlung zu leisten, kann im vorliegenden Rechtsstreit vor den Sozialgerichten nicht geprüft werden. Eine Anspruchsgrundlage könnte sich insoweit ausschließlich aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz ergeben. Für solcherart Ansprüche fehlt es an der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (s. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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