Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 62 AL 2892/01
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 66/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28. Juni 2002 – Aktenzeichen SG Berlin S 62 AL 2892/01-59 – ist durch Urteil des Senats vom 15. Dezember 2005 abgewiesen worden. Das Urteil ist in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2005 verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2005, bei Gericht eingegangen am 6. Januar 2006, hat der Kläger gebeten, die Entscheidung aufzuheben und in der Sache Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen. Er sei zu der Verhandlung am 15. Dezember 2005 nie geladen worden und habe auch sonst nichts von dem Termin erfahren. Die Behauptung über eine angebliche ordnungsgemäße Terminsmitteilung sei falsch. Ihm sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 15 der Verfassung von Berlin und Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention versagt worden. Nachdem der Senat das Schreiben zunächst als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006, bei Gericht eingegangen am 25. Januar 2006, mitgeteilt, dass er weder Revision noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe, weil für beide Rechtsmittel die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
II. Anders als es beim Kläger anklingt, hat am 15. Dezember 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache L 8 AL 67/02 stattgefunden, wie dem ihm unstreitig zugegangenen Terminsprotokoll entnommen werden kann. Die ordnungsgemäße Ladung eines Beteiligten ist kein Merkmal des Begriffs "öffentliche mündliche Verhandlung". In die Lage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung kann der Rechtsstreit durch das Landessozialgericht selbst nur dann zurückversetzt werden, wenn eine begründete Anhörungsrüge (§ 178a Sozialgerichtsgesetz [SGG]) vorgebracht wird. Der Senat sieht den Schriftsatz des Klägers vom 24. Dezember 2005, mit dem er die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 8 AL 67/02 begehrt, angesichts seines weiteren Schriftsatzes vom 23. Januar 2006 als solch eine Anhörungsrüge an. Die Anhörungsrüge ist jedoch bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Voraussetzung der Nachrangigkeit (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist vorliegend nicht erfüllt. Gegen das Urteil des Senats, welches auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 ergangen und in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, steht dem Kläger das Rechtsmittel (Lüdtke in Handkommentar SGG [Hk-SGG], 2. Auflage 2006, § 160a Rz. 4) der Nichtzulassungsbeschwerde zu. Diese kann auch auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und in diesem Rahmen auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden (Hk-SGG/Lüdtke, § 160 Rz. 22). Bereits die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, führt dazu, dass die Anhörungsrüge wegen Nachrangigkeit nicht statthaft ist (s. auch hierzu Hk/Lüdtke, § 178a Rz. 5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28. Juni 2002 – Aktenzeichen SG Berlin S 62 AL 2892/01-59 – ist durch Urteil des Senats vom 15. Dezember 2005 abgewiesen worden. Das Urteil ist in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2005 verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2005, bei Gericht eingegangen am 6. Januar 2006, hat der Kläger gebeten, die Entscheidung aufzuheben und in der Sache Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen. Er sei zu der Verhandlung am 15. Dezember 2005 nie geladen worden und habe auch sonst nichts von dem Termin erfahren. Die Behauptung über eine angebliche ordnungsgemäße Terminsmitteilung sei falsch. Ihm sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 15 der Verfassung von Berlin und Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention versagt worden. Nachdem der Senat das Schreiben zunächst als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006, bei Gericht eingegangen am 25. Januar 2006, mitgeteilt, dass er weder Revision noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe, weil für beide Rechtsmittel die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
II. Anders als es beim Kläger anklingt, hat am 15. Dezember 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache L 8 AL 67/02 stattgefunden, wie dem ihm unstreitig zugegangenen Terminsprotokoll entnommen werden kann. Die ordnungsgemäße Ladung eines Beteiligten ist kein Merkmal des Begriffs "öffentliche mündliche Verhandlung". In die Lage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung kann der Rechtsstreit durch das Landessozialgericht selbst nur dann zurückversetzt werden, wenn eine begründete Anhörungsrüge (§ 178a Sozialgerichtsgesetz [SGG]) vorgebracht wird. Der Senat sieht den Schriftsatz des Klägers vom 24. Dezember 2005, mit dem er die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 8 AL 67/02 begehrt, angesichts seines weiteren Schriftsatzes vom 23. Januar 2006 als solch eine Anhörungsrüge an. Die Anhörungsrüge ist jedoch bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Voraussetzung der Nachrangigkeit (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist vorliegend nicht erfüllt. Gegen das Urteil des Senats, welches auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 ergangen und in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, steht dem Kläger das Rechtsmittel (Lüdtke in Handkommentar SGG [Hk-SGG], 2. Auflage 2006, § 160a Rz. 4) der Nichtzulassungsbeschwerde zu. Diese kann auch auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und in diesem Rahmen auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden (Hk-SGG/Lüdtke, § 160 Rz. 22). Bereits die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, führt dazu, dass die Anhörungsrüge wegen Nachrangigkeit nicht statthaft ist (s. auch hierzu Hk/Lüdtke, § 178a Rz. 5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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