Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 2709/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 61/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und deren Erstattung (Überzahlung nach Euro-Umstellung).
Die am 1967 geborene Klägerin ist langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (Alhi). Zuletzt hat sie nach einer Beschäftigung als Produktionshelferin vom 16. Februar bis 23. Juni 1999 und dem anschließenden Bezug von Krankengeld vom 24. Juni 1999 bis 07. Juni 2000 bei ihrer Arbeitslosmeldung am 08. Juni 2000 erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17. Mai 2001 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 09. Juli 2001/11. Juli 2001 bewilligte die Beklagte ab 18. Mai 2001 Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 410,00 DM in Leistungsgruppe D/1 unter Anrechung von Ehegatteneinkommen (14,14 DM wöchentlich) mit einem tatsächlichen Leistungsbetrag von 118,23 DM wöchentlich (= 16,89 DM täglich). Der Leistungsbezug endete wegen Aufnahme einer Beschäftigung als Imbissverkäuferin ab 01. Dezember 2001. In dieser bis zum 15. Februar 2002 ausgeübten Beschäftigung erhielt sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.000,00 DM (Dezember 2001) bzw. 1.023,00 Euro (Januar 2002).
Auf den Wiederbewilligungsantrag gewährte die Beklagte der Klägerin erneut Alhi ab 16. Februar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 410,00 Euro wöchentlich unter Anrechung von Ehegatteneinkommen von 14,14 Euro wöchentlich; daraus ergab sich unter Zugrundelegung der auch bisher maßgeblichen Leistungsgruppe D/1 ein wöchentlicher Zahlbetrag von 98,63 Euro (Bescheid vom 09. April 2002). Die Beklagte übersah bei Ausfertigung der Bewilligungsverfügung, dass die bisherigen DM-Beträge von 410,00 und 14,14 zuvor in Euro-Beträge umzurechnen gewesen wären. Dieser Fehler setzte sich bei der Bewilligung für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 18. Mai 2002 insofern fort, als ein auf 405,00 Euro abgesenktes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wurde. In der Leistungsgruppe D/1 ergab sich nunmehr unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages vom 24,57 Euro wöchentlich ein Zahlbetrag von 87,15 Euro wöchentlich (Bewilligungsbescheid vom 24. April 2002). Die Leistung wurde mit dem 25. August 2002 wegen der Zahlung von Übergangsgeld (Kur) eingestellt.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung stellte die Beklagte die fehlerhafte Bewilligung und eine dadurch verursachte Überzahlung von insgesamt 1.223,95 Euro fest. Dies teilte sie der Klägerin im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 mit. Sie verwies dabei darauf, dass die fehlerhafte Zahlung durch einen Bearbeitungsfehler zustande gekommen sei, weil die der Leistung zugrunde liegenden Berechnungsdaten nicht von DM-Beträgen in Euro-Beträge umgerechnet worden seien. Sie – die Klägerin – habe die Überzahlung zwar nicht verursacht, jedoch leicht erkennen können, dass ihr die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Die Klägerin erklärte dazu, dass der Fehler für sie nicht ersichtlich gewesen sei und sie den geforderten Betrag auch nicht erstatten könne, da sie ihn für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht habe.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 nahm die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeiträume vom 16. Februar bis 17. Mai sowie vom 18. Mai bis 25. August 2002 teilweise zurück. Für den ersten Zeitraum sei es zu einer Überzahlung von 45,15 Euro wöchentlich und für den zweiten Zeitraum von 44,59 Euro wöchentlich gekommen. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass ihr die wiederbewilligte Alhi nicht in dieser Höhe zustehe, da sie nicht ohne Grund fast doppelt so hoch sein könne wie die vorher aus dem Anspruch gewährte Leistung. Die Klägerin habe daher die errechnete Überzahlung von 1.223,95 Euro gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die fehlerhafte Berechnung bei der Umstellung von DM auf Euro ebenso wenig wie die Beklagte bemerkt zu haben, ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werde könne, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2003).
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) erhobenen Klage gewandt, mit der sie den von der Beklagten erhobenen Schuldvorwurf bestritten hat. Es sei ihr zuzubilligen, dass auch sie in der Übergangsphase nicht sofort bemerkt habe, dass die Umrechnung fehlerhaft gewesen sei. Es hätte sich aus ihrer Sicht ja auch um eine rechtmäßige Erhöhung der Bemessungsgrundlagen handeln können.
Das SG hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, denn die Beklagte habe mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 16. Februar bis 25. August 2002 teilweise zurückgenommen und die überzahlte Alhi zurückgefordert. Dies ergebe sich aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und § 50 SGB X. Die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht erkannt. Insoweit sei ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuwenden. Der Schuldvorwurf sei im Hinblick auf die Erfahrung der Klägerin mit Bescheiden der Beklagten gegeben. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 410,00 Euro erfolgt sei. Die Klägerin habe bis zum 30. November 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von (nur) 410,00 DM erhalten. Ohne dass eine Änderung in ihren Verhältnissen durch die Zwischenbeschäftigung vom 01. Dezember 2001 bis 15. Februar 2002 eingetreten sei, habe sie ab 16. Februar 2002 ohne erfolgte Umrechnung des DM-Betrages in Euro die Gewährung der Alhi nach 410,00 Euro erhalten. Allein dieser Umstand begründe bereits die grobe Fahrlässigkeit. Jedermann sei klar, dass bei Umrechnung von DM in Euro eine Reduzierung des Betrages herauskommen müsse. Von der Klägerin werde nicht verlangt zu wissen, welcher Betrag dies genau sei. Hier sei es aber so offensichtlich, dass die zu erfolgende Umrechnung von 410,00 DM in Euro unterblieben sei, weil die Zahl 410 geblieben sei. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ergebe sich aber nicht nur aus den jeweiligen Bemessungsentgelten, sondern auch aus den Leistungsbeträgen. Ohne dass irgendeine Änderung in ihren Verhältnissen eingetreten sei, habe sie ab 16. Februar 2002 98,63 Euro Alhi wöchentlich erhalten. Das seien in DM umgerechnet 192,38 DM. Auch hier komme es nicht darauf an, dass die Klägerin den genauen Betrag habe errechnen können. In der Anfangsphase der Umstellung von DM auf Euro habe aber jedermann den Euro-Betrag mal zwei in DM umgerechnet. Dabei sei ohne jede Schwierigkeit festzustellen gewesen, dass die Beklagte ihr erheblich mehr Alhi als bisher gezahlt habe. Denn bis zum 30. November 2001 habe der wöchentliche Leistungsbetrag lediglich 118,23 DM betragen gegenüber dem nunmehrigen Betrag, der 192,38 DM entspreche. Diese ohne jede erkennbare Begründung erfolgte Erhöhung der Alhi sei derart offensichtlich falsch gewesen, dass sie jedermann hätte auffallen müssen. Dies gelte auch für die Bewilligung für den folgenden Bewilligungsabschnitt ab 18. Mai 2002, weil diese Bewilligung in ihrem Kern die Fortsetzung der Bewilligung der Alhi ab 16. Februar 2002 dargestellt habe. Die Klägerin habe daher den überzahlten Betrag von insgesamt 1.223,95 Euro gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verneint eine Berechtigung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Bewilligung für den streitigen Zeitraum, weil ihr keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden könne. Die fehlerhafte Bewilligung beruhe allein auf dem Verschulden der Beklagten. Neben den allgemeinen Schwierigkeiten, die bei der Umstellung von DM auf Euro seinerzeit auch für sie -die Klägerin- entstanden seien, sei ergänzend zu berücksichtigen, dass sie in der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis 15. Februar 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und deshalb nicht ohne Unterbrechung über den Jahreswechsel Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Sie sei nicht gehalten gewesen, den Bescheid der Beklagten auf das für sie ohnehin nicht nachvollziehbare Zahlenwerk hin zu überprüfen und schon gar nicht mit dem vorherigen Bescheid vom 31. Oktober 2001 zu vergleichen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid vom 09. April 2002 rechtmäßig gewesen sei, zumal Veränderungen der Berechnung auch auf Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder eines höheren Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitslosigkeit hätten beruhen können.
Nach Erörterung des Sachverhaltes und auf den gerichtlichen Hinweis im Erörterungstermin am 14.Oktober 2004 hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004 ihre Entscheidung insofern korrigiert, als für den Zeitraum vom 16. Februar bis 17. Mai 2002 der auf 14,14 DM lautende Anrechnungsbetrag zutreffend auf Euro umgerechnet und dadurch ein geringerer Überzahlungsbetrag von nur noch insgesamt 1.133,86 Euro geltend gemacht wird.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2003, geändert durch Bescheid vom 28. Oktober 2004, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Bd. 2 Az.: 944 A 9702 15), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG-). Die zulässige Berufung und die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 sind unbegründet.
Die Berufung und die Angriffe gegen den gemäß §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, müssen erfolglos bleiben. Die angefochtenen Bescheide sind nach der Korrektur durch den Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004 rechtmäßig. Die Beklagte hat die mit den Bescheiden vom 09. April und 24. April 2002 ausgesprochene Bewilligung von Alhi zu Recht teilweise zurückgenommen und Erstattung der überzahlten Leistung beansprucht. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III.
Nach diesen Vorschriften ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegen: Die Bewilligungsbescheide der Beklagten waren in dem streitigen Zeitraum teilweise rechtswidrig, weil die Beklagte in die Bewilligungsverfügung versehentlich die der bisherigen Bewilligung zugrunde liegenden DM-Beträge ohne Umrechnung in Euro eingetragen und damit eine zu hohe Leistungsgewährung verursacht hatte; dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig. Auf Vertrauen in die Bewilligung kann sich die Klägerin entgegen ihrer Auffassung dagegen nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide vom 09. April und 24. April 2002 für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Klägerin hätte die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Bewilligung bei Anwendung der notwendigen erforderlichen Sorgfalt erkennen können. Der Schuldvorwurf im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB X stellt dabei darauf ab, dass schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).
Das SG hat dazu zwar zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin aufgrund ihres langen Leistungsbezuges mit Bewilligungsbescheiden hinreichend vertraut gewesen sein muss. Andererseits kann aber, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nicht unbeachtet bleiben, dass der Leistungsbezug über die Jahreswende durch eine Beschäftigung unterbrochen war und sie nach ihrem Vorbringen gerade nicht die früheren Bescheide mit den Bescheiden der Wiederbewilligung verglichen hat.
Unter Beachtung des bei der Klägerin berechtigterweise annehmbaren Einsichtsvermögens – ausweislich der Akten hat die Klägerin ihre Anwartschaften jeweils aufgrund einfacherer, keine berufliche Qualifikation erfordernde Tätigkeiten erworben – kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die bisherigen Berechnungsgrundlagen, also insbesondere das Bemessungsentgelt, bei Erhalt der Bewilligungsbescheide vom 09. April und 24. April 2002 noch vor Augen standen. Auch wenn man daher der Klägerin nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bezüglich des in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesenen Bemessungsentgeltes machen kann, so gilt dies jedenfalls im Hinblick auf die erhaltenen Leistungen. Die Klägerin bezog zuletzt bis zum 30. November 2001 Alhi in Höhe von 118,23 DM wöchentlich und erhielt ab 16. Februar 2002 einen wöchentlichen Leistungssatz von 98,63 Euro bewilligt. Sie hat damit eine nominell kaum verringerte Leistung erhalten, obwohl aufgrund der mit der Euro-Umstellung einhergehenden umfangreichen Informationen klar sein musste, dass die bisherigen DM-Beträge annähernd halbiert werden. Dies hatte die Klägerin auch unmittelbar vorher selbst erlebt, denn das bisherige Bruttoentgelt von 2.000,00 DM (für Dezember 2001) betrug für Januar 2002 "nur noch" 1.023,00 Euro, wie der dem Wiederbewilligungsantrag beigefügten Verdienstbescheinigung zu entnehmen ist. Dass die eher dem bisherigen Leistungssatz als einer Halbierung entsprechende Höhe der bewilligten Leistung nicht mit dem im Bescheid ausgewiesenen Betrag zustand, musste der Klägerin mithin selbst bei einfachster Überlegung auffallen. Soweit die Klägerin dazu geltend macht, durch die Zwischenbeschäftigung hätten sich die Berechnungsgrundlagen geändert und deshalb der bewilligte Betrag zugestanden haben können, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass der Klägerin aufgrund des langjährigen Leistungsbezuges mit zwischenzeitlichem Erwerb neuer Anwartschaften auf Arbeitslosengeld jedenfalls die diesbezüglichen Grundsätze bekannt gewesen sein müssen. Dass sie mit einer lediglich 2 ½monatigen Beschäftigung einen neuen Anspruch mit neuer Berechnung hätte erwerben können, konnte sie deshalb ernstlich nicht annehmen. Zum anderen ergibt sich, selbst wenn man dem klägerischen Vorbringen insoweit folgen wollte, im Hinblick auf das während dieser Zwischenbeschäftigung erzielte Entgelt keine andere Beurteilung. Der Klägerin musste aufgrund des Vorbezuges und der erhaltenen Informationen bekannt sein, das Alhi nur gut die Hälfte des Nettoentgeltes abdeckt (zur Obliegenheit, Bewilligungsbescheide auch zu lesen s. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).
Da sie in der letzten Zwischenbeschäftigung ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerkarte ein monatliches Nettoentgelt von rund 590,00 Euro erhalten hat, konnte sie also nicht annehmen, ihr stehe ein insofern nicht wesentlich geringerer Leistungssatz von rund 490,00 Euro (112,77 x 13: 3 = 488,67) zu.
Diese aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannte teilweise Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 09. April 2002 führte die Beklagten in dem kurz danach folgenden Bewilligungsbescheid vom 22. April 2002 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 18. Mai 2002 im Wesentlichen fort. Die Berechnungsgrundlagen blieben bis auf das geringfügig von 410,00 Euro auf 405,00 Euro verringerte wöchentliche Bemessungsentgelt gleich, lediglich der Anrechnungsbetrag erhöhte sich, so dass im Ergebnis auch die auszuzahlende Leistung verringert wurde. Damit greifen im Ergebnis auch bezüglich der Bewilligung für die Zeit vom 18. Mai bis 25. August 2002 die vorgenannten Erwägungen.
Mithin ist die teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen nicht zu beanstanden. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X und begegnet nach der Korrektur durch den Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004 keinen weiteren Bedenken. Auch die Klägerin hat die diesbezügliche Berechnung der Beklagten nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen der Klägerin ist eine Kostenquotelung unterblieben.
Gründe zur Zulassung zur Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe und deren Erstattung (Überzahlung nach Euro-Umstellung).
Die am 1967 geborene Klägerin ist langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (Alhi). Zuletzt hat sie nach einer Beschäftigung als Produktionshelferin vom 16. Februar bis 23. Juni 1999 und dem anschließenden Bezug von Krankengeld vom 24. Juni 1999 bis 07. Juni 2000 bei ihrer Arbeitslosmeldung am 08. Juni 2000 erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17. Mai 2001 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 09. Juli 2001/11. Juli 2001 bewilligte die Beklagte ab 18. Mai 2001 Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 410,00 DM in Leistungsgruppe D/1 unter Anrechung von Ehegatteneinkommen (14,14 DM wöchentlich) mit einem tatsächlichen Leistungsbetrag von 118,23 DM wöchentlich (= 16,89 DM täglich). Der Leistungsbezug endete wegen Aufnahme einer Beschäftigung als Imbissverkäuferin ab 01. Dezember 2001. In dieser bis zum 15. Februar 2002 ausgeübten Beschäftigung erhielt sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.000,00 DM (Dezember 2001) bzw. 1.023,00 Euro (Januar 2002).
Auf den Wiederbewilligungsantrag gewährte die Beklagte der Klägerin erneut Alhi ab 16. Februar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 410,00 Euro wöchentlich unter Anrechung von Ehegatteneinkommen von 14,14 Euro wöchentlich; daraus ergab sich unter Zugrundelegung der auch bisher maßgeblichen Leistungsgruppe D/1 ein wöchentlicher Zahlbetrag von 98,63 Euro (Bescheid vom 09. April 2002). Die Beklagte übersah bei Ausfertigung der Bewilligungsverfügung, dass die bisherigen DM-Beträge von 410,00 und 14,14 zuvor in Euro-Beträge umzurechnen gewesen wären. Dieser Fehler setzte sich bei der Bewilligung für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 18. Mai 2002 insofern fort, als ein auf 405,00 Euro abgesenktes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wurde. In der Leistungsgruppe D/1 ergab sich nunmehr unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages vom 24,57 Euro wöchentlich ein Zahlbetrag von 87,15 Euro wöchentlich (Bewilligungsbescheid vom 24. April 2002). Die Leistung wurde mit dem 25. August 2002 wegen der Zahlung von Übergangsgeld (Kur) eingestellt.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung stellte die Beklagte die fehlerhafte Bewilligung und eine dadurch verursachte Überzahlung von insgesamt 1.223,95 Euro fest. Dies teilte sie der Klägerin im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 mit. Sie verwies dabei darauf, dass die fehlerhafte Zahlung durch einen Bearbeitungsfehler zustande gekommen sei, weil die der Leistung zugrunde liegenden Berechnungsdaten nicht von DM-Beträgen in Euro-Beträge umgerechnet worden seien. Sie – die Klägerin – habe die Überzahlung zwar nicht verursacht, jedoch leicht erkennen können, dass ihr die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Die Klägerin erklärte dazu, dass der Fehler für sie nicht ersichtlich gewesen sei und sie den geforderten Betrag auch nicht erstatten könne, da sie ihn für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht habe.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 nahm die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeiträume vom 16. Februar bis 17. Mai sowie vom 18. Mai bis 25. August 2002 teilweise zurück. Für den ersten Zeitraum sei es zu einer Überzahlung von 45,15 Euro wöchentlich und für den zweiten Zeitraum von 44,59 Euro wöchentlich gekommen. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass ihr die wiederbewilligte Alhi nicht in dieser Höhe zustehe, da sie nicht ohne Grund fast doppelt so hoch sein könne wie die vorher aus dem Anspruch gewährte Leistung. Die Klägerin habe daher die errechnete Überzahlung von 1.223,95 Euro gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die fehlerhafte Berechnung bei der Umstellung von DM auf Euro ebenso wenig wie die Beklagte bemerkt zu haben, ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werde könne, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2003).
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) erhobenen Klage gewandt, mit der sie den von der Beklagten erhobenen Schuldvorwurf bestritten hat. Es sei ihr zuzubilligen, dass auch sie in der Übergangsphase nicht sofort bemerkt habe, dass die Umrechnung fehlerhaft gewesen sei. Es hätte sich aus ihrer Sicht ja auch um eine rechtmäßige Erhöhung der Bemessungsgrundlagen handeln können.
Das SG hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, denn die Beklagte habe mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 16. Februar bis 25. August 2002 teilweise zurückgenommen und die überzahlte Alhi zurückgefordert. Dies ergebe sich aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und § 50 SGB X. Die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nicht erkannt. Insoweit sei ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuwenden. Der Schuldvorwurf sei im Hinblick auf die Erfahrung der Klägerin mit Bescheiden der Beklagten gegeben. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 410,00 Euro erfolgt sei. Die Klägerin habe bis zum 30. November 2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von (nur) 410,00 DM erhalten. Ohne dass eine Änderung in ihren Verhältnissen durch die Zwischenbeschäftigung vom 01. Dezember 2001 bis 15. Februar 2002 eingetreten sei, habe sie ab 16. Februar 2002 ohne erfolgte Umrechnung des DM-Betrages in Euro die Gewährung der Alhi nach 410,00 Euro erhalten. Allein dieser Umstand begründe bereits die grobe Fahrlässigkeit. Jedermann sei klar, dass bei Umrechnung von DM in Euro eine Reduzierung des Betrages herauskommen müsse. Von der Klägerin werde nicht verlangt zu wissen, welcher Betrag dies genau sei. Hier sei es aber so offensichtlich, dass die zu erfolgende Umrechnung von 410,00 DM in Euro unterblieben sei, weil die Zahl 410 geblieben sei. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ergebe sich aber nicht nur aus den jeweiligen Bemessungsentgelten, sondern auch aus den Leistungsbeträgen. Ohne dass irgendeine Änderung in ihren Verhältnissen eingetreten sei, habe sie ab 16. Februar 2002 98,63 Euro Alhi wöchentlich erhalten. Das seien in DM umgerechnet 192,38 DM. Auch hier komme es nicht darauf an, dass die Klägerin den genauen Betrag habe errechnen können. In der Anfangsphase der Umstellung von DM auf Euro habe aber jedermann den Euro-Betrag mal zwei in DM umgerechnet. Dabei sei ohne jede Schwierigkeit festzustellen gewesen, dass die Beklagte ihr erheblich mehr Alhi als bisher gezahlt habe. Denn bis zum 30. November 2001 habe der wöchentliche Leistungsbetrag lediglich 118,23 DM betragen gegenüber dem nunmehrigen Betrag, der 192,38 DM entspreche. Diese ohne jede erkennbare Begründung erfolgte Erhöhung der Alhi sei derart offensichtlich falsch gewesen, dass sie jedermann hätte auffallen müssen. Dies gelte auch für die Bewilligung für den folgenden Bewilligungsabschnitt ab 18. Mai 2002, weil diese Bewilligung in ihrem Kern die Fortsetzung der Bewilligung der Alhi ab 16. Februar 2002 dargestellt habe. Die Klägerin habe daher den überzahlten Betrag von insgesamt 1.223,95 Euro gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verneint eine Berechtigung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Bewilligung für den streitigen Zeitraum, weil ihr keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden könne. Die fehlerhafte Bewilligung beruhe allein auf dem Verschulden der Beklagten. Neben den allgemeinen Schwierigkeiten, die bei der Umstellung von DM auf Euro seinerzeit auch für sie -die Klägerin- entstanden seien, sei ergänzend zu berücksichtigen, dass sie in der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis 15. Februar 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und deshalb nicht ohne Unterbrechung über den Jahreswechsel Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Sie sei nicht gehalten gewesen, den Bescheid der Beklagten auf das für sie ohnehin nicht nachvollziehbare Zahlenwerk hin zu überprüfen und schon gar nicht mit dem vorherigen Bescheid vom 31. Oktober 2001 zu vergleichen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid vom 09. April 2002 rechtmäßig gewesen sei, zumal Veränderungen der Berechnung auch auf Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder eines höheren Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitslosigkeit hätten beruhen können.
Nach Erörterung des Sachverhaltes und auf den gerichtlichen Hinweis im Erörterungstermin am 14.Oktober 2004 hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004 ihre Entscheidung insofern korrigiert, als für den Zeitraum vom 16. Februar bis 17. Mai 2002 der auf 14,14 DM lautende Anrechnungsbetrag zutreffend auf Euro umgerechnet und dadurch ein geringerer Überzahlungsbetrag von nur noch insgesamt 1.133,86 Euro geltend gemacht wird.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2003, geändert durch Bescheid vom 28. Oktober 2004, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Bd. 2 Az.: 944 A 9702 15), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG-). Die zulässige Berufung und die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 sind unbegründet.
Die Berufung und die Angriffe gegen den gemäß §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, müssen erfolglos bleiben. Die angefochtenen Bescheide sind nach der Korrektur durch den Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004 rechtmäßig. Die Beklagte hat die mit den Bescheiden vom 09. April und 24. April 2002 ausgesprochene Bewilligung von Alhi zu Recht teilweise zurückgenommen und Erstattung der überzahlten Leistung beansprucht. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III.
Nach diesen Vorschriften ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegen: Die Bewilligungsbescheide der Beklagten waren in dem streitigen Zeitraum teilweise rechtswidrig, weil die Beklagte in die Bewilligungsverfügung versehentlich die der bisherigen Bewilligung zugrunde liegenden DM-Beträge ohne Umrechnung in Euro eingetragen und damit eine zu hohe Leistungsgewährung verursacht hatte; dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig. Auf Vertrauen in die Bewilligung kann sich die Klägerin entgegen ihrer Auffassung dagegen nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide vom 09. April und 24. April 2002 für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Klägerin hätte die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Bewilligung bei Anwendung der notwendigen erforderlichen Sorgfalt erkennen können. Der Schuldvorwurf im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB X stellt dabei darauf ab, dass schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).
Das SG hat dazu zwar zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin aufgrund ihres langen Leistungsbezuges mit Bewilligungsbescheiden hinreichend vertraut gewesen sein muss. Andererseits kann aber, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nicht unbeachtet bleiben, dass der Leistungsbezug über die Jahreswende durch eine Beschäftigung unterbrochen war und sie nach ihrem Vorbringen gerade nicht die früheren Bescheide mit den Bescheiden der Wiederbewilligung verglichen hat.
Unter Beachtung des bei der Klägerin berechtigterweise annehmbaren Einsichtsvermögens – ausweislich der Akten hat die Klägerin ihre Anwartschaften jeweils aufgrund einfacherer, keine berufliche Qualifikation erfordernde Tätigkeiten erworben – kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die bisherigen Berechnungsgrundlagen, also insbesondere das Bemessungsentgelt, bei Erhalt der Bewilligungsbescheide vom 09. April und 24. April 2002 noch vor Augen standen. Auch wenn man daher der Klägerin nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bezüglich des in den Bewilligungsbescheiden ausgewiesenen Bemessungsentgeltes machen kann, so gilt dies jedenfalls im Hinblick auf die erhaltenen Leistungen. Die Klägerin bezog zuletzt bis zum 30. November 2001 Alhi in Höhe von 118,23 DM wöchentlich und erhielt ab 16. Februar 2002 einen wöchentlichen Leistungssatz von 98,63 Euro bewilligt. Sie hat damit eine nominell kaum verringerte Leistung erhalten, obwohl aufgrund der mit der Euro-Umstellung einhergehenden umfangreichen Informationen klar sein musste, dass die bisherigen DM-Beträge annähernd halbiert werden. Dies hatte die Klägerin auch unmittelbar vorher selbst erlebt, denn das bisherige Bruttoentgelt von 2.000,00 DM (für Dezember 2001) betrug für Januar 2002 "nur noch" 1.023,00 Euro, wie der dem Wiederbewilligungsantrag beigefügten Verdienstbescheinigung zu entnehmen ist. Dass die eher dem bisherigen Leistungssatz als einer Halbierung entsprechende Höhe der bewilligten Leistung nicht mit dem im Bescheid ausgewiesenen Betrag zustand, musste der Klägerin mithin selbst bei einfachster Überlegung auffallen. Soweit die Klägerin dazu geltend macht, durch die Zwischenbeschäftigung hätten sich die Berechnungsgrundlagen geändert und deshalb der bewilligte Betrag zugestanden haben können, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass der Klägerin aufgrund des langjährigen Leistungsbezuges mit zwischenzeitlichem Erwerb neuer Anwartschaften auf Arbeitslosengeld jedenfalls die diesbezüglichen Grundsätze bekannt gewesen sein müssen. Dass sie mit einer lediglich 2 ½monatigen Beschäftigung einen neuen Anspruch mit neuer Berechnung hätte erwerben können, konnte sie deshalb ernstlich nicht annehmen. Zum anderen ergibt sich, selbst wenn man dem klägerischen Vorbringen insoweit folgen wollte, im Hinblick auf das während dieser Zwischenbeschäftigung erzielte Entgelt keine andere Beurteilung. Der Klägerin musste aufgrund des Vorbezuges und der erhaltenen Informationen bekannt sein, das Alhi nur gut die Hälfte des Nettoentgeltes abdeckt (zur Obliegenheit, Bewilligungsbescheide auch zu lesen s. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).
Da sie in der letzten Zwischenbeschäftigung ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerkarte ein monatliches Nettoentgelt von rund 590,00 Euro erhalten hat, konnte sie also nicht annehmen, ihr stehe ein insofern nicht wesentlich geringerer Leistungssatz von rund 490,00 Euro (112,77 x 13: 3 = 488,67) zu.
Diese aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannte teilweise Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 09. April 2002 führte die Beklagten in dem kurz danach folgenden Bewilligungsbescheid vom 22. April 2002 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 18. Mai 2002 im Wesentlichen fort. Die Berechnungsgrundlagen blieben bis auf das geringfügig von 410,00 Euro auf 405,00 Euro verringerte wöchentliche Bemessungsentgelt gleich, lediglich der Anrechnungsbetrag erhöhte sich, so dass im Ergebnis auch die auszuzahlende Leistung verringert wurde. Damit greifen im Ergebnis auch bezüglich der Bewilligung für die Zeit vom 18. Mai bis 25. August 2002 die vorgenannten Erwägungen.
Mithin ist die teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen nicht zu beanstanden. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X und begegnet nach der Korrektur durch den Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2004 keinen weiteren Bedenken. Auch die Klägerin hat die diesbezügliche Berechnung der Beklagten nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen der Klägerin ist eine Kostenquotelung unterblieben.
Gründe zur Zulassung zur Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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