L 8 RJ 32/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 1412/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 32/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1995 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist 1956 geboren worden. Von 1972 bis 1975 erlernte er den Beruf des Betonbauers und schloss die Ausbildung mit der Gesellenprüfung ab (Prüfungszeugnis vom 4. März 1975). Anschließend war er bis 1976 in mehreren Arbeitsverhältnissen im erlernten Beruf, als Zimmerer und als Eisenflechter tätig. Ab April 1976 arbeitete er bis Mai 1981 bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) als Zugabfertiger, später Zugfahrer. Anschließend war er wieder im Baugewerbe tätig, und zwar vom 1. Juni bis zum 8. Dezember 1981, 14. April bis 27. August 1982, 9. September 1982 bis 3. Februar 1983, 26. Mai bis 11. Juli 1983, 18. August 1983 bis 10. Januar 1983, 7. März bis 14. Mai 1984, 25. Juni bis 3. August 1984, 7. August bis 8. November 1984 als Akustik-Monteur (zum Teil als "Akustiker" bezeichnet), vom 23. April bis 12. Juli 1985 als Deckenmonteur, vom 1. August bis 20. September 1985 als Akustikmonteur, vom 29. Oktober bis 18. November 1985 als Rigipsmonteur, vom 27. Januar bis 30. April 1986 als Akustikmonteur, 10. Juni bis 19. August 1986 als Rigipser, 11. August bis 4. September 1986, 8. September 1986 bis 10. Februar 1987 als Akustikmonteur und vom 1. Juni bis 30. September 1987 als Trockenbaumonteur. In Kostenträgerschaft der Beklagten befand sich der Kläger vom 6. September bis 4. Oktober 1988 zur medizinischen Rehabilitation in der Kurklinik L, aus der er – nach dreitägiger Schonzeit – als vollschichtig leistungsfähig für körperlich mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten unter Vermeidung von Überkopfarbeit und wesentlicher Beanspruchung des rechten Armes (durch schwere oder einseitige Belastung), beider Hände und der Fingergeschicklichkeit links entlassen wurde. In Kostenträgerschaft der damaligen Bundesanstalt für Arbeit nahm der Kläger dann Anfang 1989 an einer Berufsfindungsmaßnahme teil, für die Zeit ab 21. August 1989 bis 21. Juni 1991 wurden ihm von der Arbeitsverwaltung Leistungen zur Arbeits- und Berufsförderung Behinderter in Gestalt einer Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bewilligt. Die Maßnahme wurde zum 8. September 1989 wegen Krankheit des Klägers abgebrochen. Ab 23. Oktober 1991 war der Kläger bis 31. Juli 1992 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Berliner Stadtreinigung als Handreiniger und vom 31. August 1992 bis 31. Januar 1993 und schließlich ab 3. August 1993 bis 15. Februar 1994 als Trockenbaumonteur (Trockenbauer) tätig. In den übrigen Zeiträumen bezog er im Wesentlichen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit. Seit 1989 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50, seit 1994 von 60 nach dem Schwerbehindertengesetz/Neunten Buch Sozialgesetzbuch anerkannt (Funktionsbeeinträchtigungen ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes I Berlin: Kraftminderung und Verschmächtigung der rechten Hand mit Teilparese der Hand und des Unterarmes und Gefühlsstörungen im Bereich der letzteren nach ausgedehnter Schnittverletzung des rechten Oberarmes mit großer flächenhafter Narbe, Beugebehinderung des 2. Fingers rechts nach Fraktur desselben, chronische Schmerzsymptomatik bei zweimal operativ behandelter Epicondylopathie links [Ulnaris], Verminderung der groben Kraft der linken Hand; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Neigung zu Nervenwurzelreizerscheinungen). In Kostenträgerschaft der Beklagten befand sich der Kläger, der zuvor im Auftrag der Beklagten von dem Arzt für Innere Medizin Dr. S begutachtet worden war (Gutachten vom 6. April 1994) vom 14. Juni bis 12. Juli 1994 erneut zur medizinischen Rehabilitation in der S-Kurklinik Bad N. Von dort wurde er als arbeitsunfähig, im übrigen als vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie ohne wesentliche Beanspruchung beider Arme sowie der Hand und der Fingergeschicklichkeit rechts entlassen (Entlassungsbericht vom 12. Juli 1994; Diagnosen: Chronische Epicondylopathie links [Zustand nach Op. 10/93 und 3/94], unverändert mäßige Funktionsbehinderung; Funktionsbehinderung rechter Unterarm/Hand [Zustand nach Oberarmverletzung 1963]; rezdivierende Lumbalgien, zur Zeit erscheinungsfrei). Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger im Oktober 1994. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1995 ab. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht berufsunfähig. Geschützter Beruf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sei der des Trockenbaumonteurs, den er seit 1981 ausgeübt habe. Tätigkeiten dieser Art seien von der Berufsgruppe V des Rahmentarifvertrags für das Baugewerbe (Baufacharbeiter) erfasst. Innerhalb des Stufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) seien sie der Stufe der angelernten Arbeiter zuzuordnen, so dass der Kläger sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme solcher einfachster Art verweisbar sei. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kämen beispielsweise Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe 3 des Berliner Bezirkslohntarifvertrags Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Gemeinden in Gestalt der Fallgruppen 13 (Aufseher sowie Pförtner mit Kassentätigkeit), 28 (Hausmeister), 42 (Schlossaufseher) und 63 (Kassenpförtner bei Theatern und Bühnen) in Betracht. Da der Kläger nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig. Im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte unter anderem ein Gutachten des Arztes H für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Berlin vom 25. Februar 1994 und eines der praktischen Ärztin B für das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg vom 2. Januar 1995 beigezogen. Mit seiner Klage hat der Kläger eine fehlerhafte Würdigung seines Leistungsvermögens infolge mangelnder Aufklärung des medizinischen Sachverhalts sowie eine Verschlimmerung seiner Leiden nach der im Sommer 1994 absolvierten Kur geltend gemacht und zur Unterstützung seines Begehrens einen EEG-Befund des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 11. Dezember 1995 sowie diverse Arztbriefe und Operationsberichte eingereicht. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. M vom 12. April 1996 und der Ärztin für Chirurgie Dr. R vom 15. April 1996, des Arztes für Orthopädie Dr. K vom 2. Mai 1996 (letzte Behandlung 29. Dezember 1993) und des Facharztes für Allgemeinmedizin K vom 2. Mai 1996 sowie eine Auskunft der BVG eingeholt und Unterlagen des Ärztlichen Dienstes beim Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg, darunter ein Gutachten der praktischen Ärztin B vom 29. Oktober/7.November 1995 beigezogen. Im Auftrag des Sozialgerichts hat der Chirurg Dr. B mit Datum des 28. August 1996 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Er hat ihn noch als fähig angesehen, täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte zu verrichten. Die Tätigkeit solle im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet werden, längeres Sitzen sei jedoch nicht zu widerraten und auch längere Strecken könnten gegangen und häufig gestanden werden. Akkordarbeit sowie Arbeit auf Leitern und Gerüsten sei nicht mehr möglich, einseitige körperliche Belastung sowie Fließbandarbeit nur unter Beachtung der übrigen Einschränkungen. Lasten bis zu 10 kg könnten gehoben und getragen werden. Die Fingergeschicklichkeit und die Belastbarkeit der Arme und Hände sei etwas reduziert (Diagnosen: Zustand nach tiefer Schnittverletzung im Bereich des rechten Oberarms 1963 mit damals erfolgter Rekonstruktion der verletzten Arteria brachialis, Vena brachialis, des Nervus medianus und des Nervus ulnaris bei nahezu kompletter Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der rechten oberen Extremität; Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen im Bereich des linken Ellenbogens bei chronischer Epicondylopathie, chronischem Sulcus-ulnaris-Syndrom mit verbleibenden Restbeschwerden; Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Zeigefingers bei Zustand nach Quetschverletzung; lumbales Wirbelgleiten mit Neigung zu Reizzuständen ohne radikuläre Symptomatik). Das Sozialgericht hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1997 die Zeugen D S und F H zur Qualifikation des Klägers vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In der Folgezeit hat der Kläger einen Operationsbericht des Dr. K vom 8. Mai 1998 zu den Akten gereicht. Das Sozialgericht hat in einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 5. September 1998 Unterlagen zum Verweisungsberuf des Pförtners in das Verfahren eingeführt. Durch Urteil vom 20. April 1999 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei schon nicht berufsunfähig. Geschützter Beruf im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei der des Trockenbaumonteurs. Ihn könne der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mehr ausüben. Jedoch stelle der von der Beklagten benannte Beruf des einfachen Pförtners eine zumutbare Verweisungstätigkeit dar. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen S und H habe der Kläger den Beruf des Trockenbaumonteurs im Rahmen von Arbeitskolonnen im Anlernweg erlernt. Allenfalls könne von einer Anlernphase von einem Jahr ausgegangen werden. Damit handle es sich nicht um einen Facharbeiterberuf. Auch die Entlohnung als Facharbeiter im weiteren Verlauf seiner Arbeit könne nicht zu einer Gleichstellung mit einem Facharbeiter führen. Für den Verweisungsberuf des einfachen Pförtners sei der Kläger nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B leistungsfähig. Mit seiner Berufung macht der Kläger, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 seinen ursprünglich gestellten, weitergehenden Antrag zurückgenommen hat, noch einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 1995 geltend. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Ferner verschlechtere sich sein Gesundheitszustand weiterhin, hierzu hat er im Lauf des Berufungsverfahrens verschiedene ärztliche Atteste und Unterlagen eingereicht. Vom 27. Januar 2000 bis 31. Januar 2001 hat er eine Tätigkeit als Pförtner in einer Pension ausgeübt. Die Kündigung wurde auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1995 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bestreitet, dass der Kläger Berufsschutz genieße. Er habe als Trockenbauer lediglich in zahlreichen kurzen Beschäftigungsverhältnissen in den 1980er Jahren gearbeitet. Jedenfalls könne er als Facharbeiter zumutbar auf die Tätigkeiten eines Hausmeisters, eines Lagerverwalters, eines Lagerfacharbeiters, eins Transportgeräteführers oder auf die bereits ausgeübte als S-Bahn- bzw. U-Bahnfahrer verwiesen werden. Der Senat hat Befundberichte des Dr. T vom 28. September 1999 und des praktischen Arztes Dr. H vom 16. November 2001 sowie eine telefonische Auskunft der Betriebsärztin der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)/U-Bahn, Dr. Z, vom 23. März 2006 eingeholt. Im Auftrag des Senats hat der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. S mit Datum des 7. März 2003 ein Gutachten über den Kläger erstellt. Er hat ihn noch als fähig angesehen, täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten, im Freien oder in geschlossenen Räumen, ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Staub oder Feuchtigkeit durchzuführen. Das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sei nicht mehr zumutbar. Arbeiten, welche die Belastbarkeit der Wirbelsäule, insbesondere einseitige Haltung voraussetzten, seien eingeschränkt durchführbar (Diagnosen: Leichtgradiges funktionelles Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen bei unauffälligem altersentsprechendem radiologischem und kernspintomografischem Befund; leichtgradige weichteilrheumatische Beschwerden ohne funktionelle Einschränkungen, Psychosomatose nahezu beschwerdefrei mit Antidepressivum; Muskelverschmächtigung rechter Oberarm bei Zustand nach Schnittverletzung; leichtgradige Epicondylopathie links bei Zustand nach mehrfacher Voroperation bei radialer und ulnarer Epicondylopathie sowie Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne verbleibendes funktionelles oder neurologisches Defizit). Im Auftrag des Senats hat ferner der Stuckateurmeister W S mit Datum des 16. August 2005 ein berufskundliches Gutachten über den Kläger erstattet. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger über die theoretischen Kenntnisse eines Trockenbaumonteurs mit Abschlussprüfung beziehungsweise Gesellenprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft verfügt. Schließlich hat im Auftrag des Senats der praktische Arzt H M ein Gutachten mit Datum des 10. Februar 2006 über den Kläger erstattet. Er hat ihn noch für fähig erachtet, täglich regelmäßig vollschichtig leichte (bis Oktober 1995: leichte bis mittelschwere) körperliche Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen unter allen klimatischen Bedingungen zu verrichten. Anzustreben sei ein Wechsel der Haltungsarten, allenfalls ständige Geh- oder Stehtätigkeiten schieden aus. Ein gelegentlicher Wechsel der Haltungsarten (einige Male pro Stunde) ohne festliche zeitliche Vorgabe und ohne festen Rhythmus reiche aus. Einseitige körperliche Belastung müsse vermieden werden, in festgelegtem schnellem Arbeitsrhythmus, unter Zeitdruck, und derzeit in Nachtschicht könne der Kläger nicht arbeiten. Lasten bis 10 kg könnten gehoben und getragen werden. Die Fingergeschicklichkeit sei leicht, die Belastbarkeit der Arme (vor allem der Ellenbögen) deutlich und die Belastbarkeit der Beine und der Wirbelsäule gering reduziert (Diagnosen: Zustand nach Schnittverletzung des rechten Oberarms mit geringer Funktionseinschränkung, mehrfach operiertes Ellenbogenleiden beidseits, Lendenwirbelsäulensyndrom, Reizzustände des linken Kniegelenkes; psychovegetatives Syndrom, somatoforme Störung; wiederkehrende Oberbauchbeschwerden; Sehbehinderung beidseits). Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Leistungsakten des damaligen Arbeitsamtes Berlin Nord (4 Bände) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in dem Umfang, in dem der Kläger einen Anspruch zuletzt noch geltend gemacht hat, begründet. Er hat Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 1995. Der Anspruch bestimmt sich noch nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag bereits 1994 gestellt hat und eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI; s. BSG in: Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 44 Nr. 1 und 4-1500 § 128 Nr. 3). § 43 SGB VI erfordert neben den hier unstreitig vorliegenden so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder von Anwartschaftserhaltungszeiten, § 240 SGB VI), dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der Kläger ist berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe z.B. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 und § 44 Nr. 3; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, es sei denn, der Versicherte hätte eine zuvor ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Bisheriger Beruf ist nach diesen Kriterien der des Trockenbaumonteurs. Alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen seit 1981 hat der Kläger in diesem Berufsbereich ausgeübt, in seinen Beschäftigungsverhältnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt seit Juni 1987 wird er ausdrücklich als Trockenbauer beziehungsweise Trockenbaumonteur bezeichnet. Die Dauer der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse hat rechtlich keine Bedeutung; entscheidend ist, ob er sie mit dem Ziel eingegangen ist, den Beruf bis zur Erreichung der Altsgrenze oder dem Eintritt von gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit auszuüben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Hieran besteht kein Zweifel, nachdem der Kläger seit 1981 stets im gleichen Beruf beziehungsweise Berufsbereich gearbeitet hat. Anhaltspunkte dafür, dass er den erlernten Beruf des Betonbauers oder den als Zugfahrer U-Bahn aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte, gibt es nicht. Durch die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Handreiniger in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist ebenfalls keine Lösung vom Beruf des Trockenbaumonteurs eingetreten worden (s. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, bestätigt von BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R -, zitiert nach Juris), umso weniger als der Kläger nach der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nochmals in dem Beruf gearbeitet hat. Unstreitig ist, dass der Kläger den Beruf des Trockenbaumonteurs wegen der Schwere der Arbeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Eine solche Leistungseinschätzung war bereits 1994 von der S-Kurklinik in Bad N abgegeben worden. Sie wird von allen nachfolgenden Gutachten im Auftrag der Beklagten, der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit und der Gerichte gestützt. Allein dadurch, dass der rentenrechtlich geschützte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, wird der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit aber noch nicht begründet. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Jedoch ist auch dieses Kriterium vorliegend erfüllt. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernter Arbeiter ("allgemeiner Arbeitsmarkt"; Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar kann der Versicherte grundsätzlich nur auf Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die er in einer Anlernzeit von längstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Ausnahme bilden die Anlernberufe mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als einem Jahr, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auf Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert (so genannte Primitivtätigkeiten) verwiesen werden dürfen, die von jedermann ohne Vorkenntnisse sofort oder nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. Soweit nicht die uneingeschränkte Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommt, müssen die Verweisungsberufe konkret benannt werden (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der rentenrechtlich geschützte Beruf des Klägers ist der Stufe der Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung von mehr als zwei Jahren zuzuordnen. Zwar verfügt er in dem – bereits seit den 1970er Jahren bestehenden Ausbildungsberuf des Trockenbaumonteurs nicht über einen Berufsabschluss. Jedoch sind Versicherte ohne Berufsabschluss denjenigen mit einer entsprechenden Ausbildung dann gleichzustellen, wenn sie den Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt haben und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Dabei darf nicht mehr verlangt werden, als von einem langjährig tätig Gelernten in seiner Berufsgruppe im Allgemeinen erwartet wird (stellvertretend BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168 und 169; weitere Nachweise bei Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 43 i.d.F. bis 31. Dezember 2000, Rz 62, 63). An Hand des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen S steht nicht in Frage, dass der Kläger über die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Trockenbaumonteurs mit abgeschlossener Berufsausbildung in dem eben beschriebenen Umfang verfügt. Er konnte dem Kläger anhand der dokumentierten Antworten auf die gestellten Fragen und Arbeitsaufgaben ohne weiteres die erforderlichen Kenntnisse bescheinigen. Dass der Kläger diesen Beruf lediglich in der Zeit von 1981 bis 1993 nie in längerdauernden (im Sinne von: mehrjährig bestehenden) Arbeitsverhältnissen und teils unterbrochen durch Zeiten der Beschäftigungslosigkeit ausgeübt hat, ist auch insoweit rechtlich unerheblich. Es kann dahingestellt bleiben, ob spezifische Verhältnisse der Baubranche wenigstens mitursächlich dafür sein könnten. Denn entscheidend ist, wie ausgeführt, lediglich die nicht nur vorübergehende (vollwertige) Ausübung des Berufs. Dabei ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass der erlernte Ausbildungsberuf des Betonbauers dem Kläger den Zugang zum Beruf des Trockenbaumonteurs wesentlich erleichtert hat. Der berufskundliche Sachverständige schildert anschaulich, dass ein großer Teil der notwendigen Grundfertigkeiten, der Arbeitstechniken und der verwendeten Werkzeuge in beiden Berufen gleichartig ist. Es ist auch der Nachweis erbracht, dass der Kläger den Beruf tatsächlich vollwertig ausgeübt hat. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Arbeitgeber seit Sommer 1987 die von ihm ausgeübte Tätigkeit als die eines "Trockenbaumonteurs" bzw. – gleichwertig – "Trockenbauers" bezeichnet haben und damit mit dem Namen des Ausbildungsberufs. Es fehlt angesichts dessen schon formal jeder Hinweis darauf, dass der Kläger lediglich angelernte Tätigkeiten ausgeübt haben könnte. Zudem haben die Zeugen S und H bekundet, dass der Kläger alle anfallenden Arbeiten eines Trockenbaumonteurs verrichtet hat. Soweit der Zeuge S zunächst ausgeführt hatte, dass der Kläger "angelernt" worden sei, hat er im weiteren Verlauf der Befragung eingeräumt, dass der Kläger zum einen in einer Arbeitskolonne mit Facharbeitern tätig gewesen und es ihm egal gewesen sei, wer in dieser Kolonne was mache. Zum anderen hat er auf Vorhalt eingeräumt, dass die Angabe des Klägers, auch allein selbständig gearbeitet zu haben, zutreffen könne. Auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten kann der Kläger nicht sozial zumutbar verwiesen werden, weitere sind für den Senat nicht ersichtlich. Eine Tätigkeit als Hausmeister scheidet bereits nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen aus. Der für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen tätig gewordene berufskundliche Sachverständige L führt in seinem Gutachten vom 2. November 2001 unter anderem aus, dass es sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit handle, wobei mit 60 % überwiegend mittelschwere Arbeiten anfielen. Wie die gerichtlichen Sachverständigen Dr. B und M dargelegt haben, ist der Kläger aber zumindest im streitigen Zeitraum lediglich noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Im besonderen der Sachverständige M hat alle bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen noch einmal sorgfältig gesichtet, sie mit den Ergebnissen seiner eigenen Untersuchung des Klägers verglichen, und konnte danach die Einschätzung von Dr. B zumindest insoweit bestätigen, als mehr als leichte körperliche Arbeiten vom Kläger nicht mehr ausgeführt werden können. Für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. B hat er sich dabei auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten der Ärztin B vom Oktober/November 1995 stützen können. Indem er die von ihm gefundenen Ergebnisse in Verbindung zu den jeweiligen medizinischen Befunden bringt, werden sie nachvollziehbar und damit überzeugend. Überzeugend ist angesichts dessen auch, dass er die Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. S nicht teilt, welcher noch leichte bis mittelschwere Arbeiten für möglich hielt. Dessen Gutachten ist zudem insoweit widersprüchlich, als einerseits die Aussage getroffen wird, dass es "zu keiner weiteren Leistungseinschränkung im Vergleich zu der Vorbegutachtung durch Dr. B aus dem Jahr 1999 gekommen" sei und "keine Abweichung" zu dessen Gutachten angegeben wird, andererseits aber dessen Aussage, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf körperlich leichte Arbeiten beschränkt sei, gerade nicht geteilt wird. Die Tätigkeit als Lagerverwalter kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, wie der Kläger die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten binnen drei Monaten vollwertig sollte erwerben können. Nach dem Sachverhalt, wie er aus dem von der Beklagten eingereichten Gutachten des Sachverständigen Ing. D vom 29. Januar 2004 für das Landessozialgericht ersichtlich ist, war der Kläger des dortigen Verfahrens nicht generell auf die Tätigkeit eines Lagerverwalters, sondern speziell auf die eines "Lager- und Materialverwalters für Prüf- und Messwerkzeuge" verwiesen worden. Für diese spezielle Verweisungstätigkeit sah der berufskundliche Sachverständige deshalb die Möglichkeit, sich binnen drei Monaten vollwertig einzuarbeiten, weil der Kläger als gelernter Fernmeldehandwerker über fachspezifische Vorkenntnisse verfügte. Es ist offenkundig, dass der hiesige Kläger, der in einer gänzlich anderen Branche tätig war, über Vorkenntnisse der dort geforderten Art nicht verfügt. Wird allgemein auf den Beruf des Lagerverwalter abgestellt, ergibt sich anhand des aus der Datenbank "Berufenet" der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmenden Leistungsprofils (zum Stichwort "Lagerverwalter/in, Lagerleiter/in"), dass es sich generell um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit handelt, die somit aus den bereits genannten Gründen vom Kläger nicht mehr verrichtet werden kann. Aus dem selben Grund scheidet auch der Verweisungsberuf des "angelernten Lagerfacharbeiters" aus, weil ausweislich des für das Sozialgericht Dortmund erstellten Gutachtens des Verkehrsfachwirts N vom 26. Februar 2000 nicht nur leichte, sondern gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten anfallen. Der Beruf des "Transportgeräteführers" kommt gleichfalls nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Beruf, der, wie das Sozialgericht Meiningen in dem von der Beklagten eingereichten Urteil vom 6. Mai 2004 im Einklang mit Erkenntnissen des hiesigen Gerichts aus anderen Verfahren ausführt, jedenfalls in speziellen Ausprägungen (im Verfahren des Sozialgerichts Meiningen: Gabelstaplerfahrer) auch für Personen ohne Vorkenntnisse in deutlich weniger als drei Monaten erlernt werden kann, infolge tariflicher Einstufung einer Anlerntätigkeit im Sinne des Stufenschemas gleichgestellt werden kann (zur Widerlegbarkeit einer solchen, hier ohnehin nicht ersichtlichen, Gleichstellung etwa BSG, Urteile vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 und 29/04 R -). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob er in anderen Ausprägungen etwa deshalb keine geeignete Verweisungstätigkeit darstellt, weil der Kläger die zur vollwertigen Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht binnen drei Monaten erwerben kann. Jedenfalls kann er vom Kläger mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr ausgeübt werden. Ausgehend von dem Gutachten des Dr. B sowie dem der Ärztin B vom Oktober/November 1995 scheidet er deshalb aus, weil dieser Sachverständige nur noch Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte als möglich ansieht, was beim Bewegen von Waren, sowie dem Be- und Entladen von Fahrzeugen zum Weitertransport der Waren nicht gewährleistet ist. Aber selbst wenn mit dem gerichtlichen Sachverständigen M angenommen wird, dass betreffend die klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz (jedenfalls im Zeitpunkt seines Gutachtens) keine Einschränkungen zu machen sind, kommt die Verweisung auf diesen Beruf deshalb nicht in Betracht, weil er erfordert, dass das Transportgerät vor allem auch in unvorhergesehenen oder gefährlichen Situationen sicher bedient werden kann. Dies ist dem Kläger vor dem Hintergrund nicht möglich, dass die Belastbarkeit seiner Arme, wie der Sachverständige M anhand der Krankheitsgeschichte des Klägers anschaulich herausgearbeitet hat, deutlich herabgesetzt ist. Die Tätigkeit eines U-Bahn-Fahrers kann der Kläger im streitigen Zeitraum schließlich wenigstens deshalb aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben, weil sie, wie die Auskunft der Betriebsärztin der BVG ergeben hat, die Fähigkeit zu körperlich auch mittelschwerer Arbeit erfordert, um die in Gefahrsituationen sofort erforderlichen Handlungen ohne fremde Hilfe vornehmen zu können. Wie ausgeführt ist der Kläger dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Nichts anderes kann für die Tätigkeit als S-Bahn-Fahrer gelten. Abgesehen davon könnte die bereits ausgeübte Tätigkeit als U-Bahn-Fahrer auch nicht unmittelbar für eine Beschäftigung als Zugfahrer bei der S-Bahn verwertet werden. Denn jedenfalls soweit sich die Beklagte auf das Berliner Verkehrssystem bezieht, lässt sie außer Acht, dass die U-Bahn rechtlich eine "Straßenbahn", die S-Bahn hingegen eine "Eisenbahn" mit unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen ist. Der Beginn der Rente ergibt sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI. Der Rentenanspruch war unbefristet zuzuerkennen, da die rentenbegründenden Einschränkungen des Leistungsvermögens nach den Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mit begründeter Aussicht in absehbarer Zeit behoben werden konnten und können und somit die Voraussetzungen für eine Rente auf Zeit nicht vorliegen (§ 102 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved