Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 321/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 17/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Anerkennung eines Studiums an einer Fachschule in der DDR als Beitragszeit.
Der am 1952 geborene Kläger trat am 01. November 1971 seinen Grundwehrdienst bei der NVA an und verpflichtete sich ab 01. Dezember 1971 bis 31. Oktober 1974 als Soldat auf Zeit. Vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 studierte er an der Fachschule für A "J" in Berlin (Ost). In seinem Sozialversicherungsausweis ist dementsprechend mit dem Stempel der Fachschule als Tätigkeit Student eingetragen. In der Spalte für den beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst sind für die Zeit des Studiums Beiträge bescheinigt, die sich aus einem monatlichen Betrag von jeweils 600,00 Mark ergeben; ein Zusatz "Stipendium" findet sich nicht.
Nach vorangegangener Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI den Versicherungsverlauf des Klägers fest, wobei der vorgenannte Zeitraum des Studiums nicht als Beitragszeit, sondern (nur) vom 01. November 1974 bis 22. Juli 1977 (Abschluss laut Zeugnis) als Fachschulausbildung vermerkt wurde. Mit am 16. Januar 2002 erhobenem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass auch für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR geleistet worden seien und dieser daher als Beitragszeit berücksichtigt werden müsse. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Zeiten nach dem 08. Mai 1945 Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstünden, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften bezahlt worden seien. Allerdings bestimme die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich, dass Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien. Daher könnten die begehrten Zeiten nicht als Beitragszeit anerkannt werden.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Berücksichtigung der Zeit vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeit beansprucht. Dazu hat er darauf verwiesen, dass auf Grund des von ihm bezogenen höheren Stipendiums Versicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Auf Grund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Soldat auf Zeit habe es sich um ein Sonderstudium gehandelt, das mit einem höheren Stipendium versehen gewesen sei; außerdem habe er ein Leistungsstipendium erhalten.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres weiterhin ablehnenden Standpunktes zunächst auf den ihres Erachtens eindeutigen Wortlaut des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI hingewiesen. Auch wenn nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR (Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 – GBl. II, Seite 126) Ausbildungszeiten, wie die vom Kläger zurückgelegten, der Studentenversicherung unterlegen hätten und ein gewisser Mindestbeitrag zur Sozialversicherung von der Unterrichtsanstalt geleistet worden sei, führe dies nicht zur Berücksichtigung als normale Beitragszeit. Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten und auf Grund des Bezuges eines höheren Stipendiums geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung auch nicht belegt. Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur, wenn die streitbefangene Zeit nicht auf Grund schulischer Ausbildung, sondern auf Grund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden wäre (z. B. Freistellung durch den Betrieb mit Gehaltsfortzahlung zu Studienzwecken). Davon könne nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis jedoch nicht ausgegangen werden.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung und Anerkennung der Zeit vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeit habe. Zur Begründung hat das SG unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sowie die Klageerwiderung mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. Mai 2002 Bezug genommen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Berücksichtigung einer Beitragszeit im Zeitraum vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 beansprucht. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen, dass es zwar zutreffend sei, dass er als Student der Verordnung über die Versicherungspflicht der Studenten und Aspiranten unterlegen habe. Sein Verdienst und die daraufhin abgeführten Leistungen für die Sozialversicherung seien mit einem Stipendium jedoch nicht zu vergleichen. Vielmehr sei es bei ihm so gewesen, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit bei der NVA zum Studium durch die NVA delegiert worden sei und von dieser auch das Sonderstipendium gezahlt und auch die erhöhten Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Er habe über das damals festgelegte Stipendium von 165,00 Mark hinaus Leistungen erhalten, für die auch unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Rechtslage entspreche.
Die Wehrbereichsverwaltung Ost hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass der Kläger von der NVA weder ein Sonder- oder Zusatzstipendium erhalten habe noch zum Studium delegiert worden sei; er sei mit Wirkung vom 30. Oktober 1974 aus der NVA entlassen worden und habe auch nach seinem Studium nicht mehr bei der NVA gearbeitet (Auskunft vom 19. Oktober 2005).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeitpunkt.
Gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Daher kommt ungeachtet der Versicherungspflicht für Studenten, Hoch- und Fachschüler nach der Verordnung vom 15. März 1962 (GBl. II 1962, Seite 126), der auch der Kläger, wie er selbst einräumt, unterlag, auf Grund dieser Studentenversicherung eine Anerkennung von Beitragszeiten nicht in Betracht. § 248 Abs. 3 SGB VI erfasst nur Beitragszeiten, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt wurden, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestand (vgl. Kasseler Kommentar, Rdnr. 28 zu § 248). Von der schulische Ausbildungszeiten erfassenden Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind deshalb, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat, solche schulischen Ausbildungen nicht betroffen, die im Rahmen eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Gehaltsfortzahlung unter Freistellung zu Studienzwecken absolviert werden (vgl. auch Kasseler Kommentar, Rdnr. 47 ff zu § 248). Soweit der Kläger dazu geltend macht, ein solches Verhältnis habe zur NVA fortbestanden und er sei zum Studium delegiert worden, hat sich dies auf Rückfrage des Senats bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung Ost nicht bestätigen lassen. Zwar ist es zutreffend, wie der Kläger ausgeführt hat, dass nach der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (FörderungsVO) vom 24. November 1966 (GBl. II, Seite 957) Soldaten auf Zeit nach ihrer Entlassung für ihr Studium neben dem allgemeinen Stipendium ein Zusatzstipendium erhalten (§ 9 der Verordnung). Doch machen die diesbezüglichen Vorschriften gerade deutlich, dass es darum geht, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Soldaten auf Zeit im Hinblick auf eine gewünschte Ausbildung oder eine Wiedereingliederung in "normale" Beschäftigungsverhältnisse besonders zu fördern. Angesprochen war damit der Personenkreis, der gerade nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur NVA stand. Daraus wird gleichzeitig deutlich, dass es sich bei den erhöhten Stipendien nicht um Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge aus einem Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnis gehandelt hat. Folgerichtig trägt der Kläger auch nur vor, dass er in dem streitigen Zeitraum Stipendien erhalten hat. Dass die dem Kläger gewährten Stipendien ohne einen entsprechenden Zusatz in seinen Sozialversicherungsausweis eingetragen wurden, ändert deren Rechtsnatur nicht. Versicherungspflicht nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. § 14 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 21. Dezember 1961 [GBl. II Seite 533]) konnte daher nicht eintreten.
Die Berufung kann mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Anerkennung eines Studiums an einer Fachschule in der DDR als Beitragszeit.
Der am 1952 geborene Kläger trat am 01. November 1971 seinen Grundwehrdienst bei der NVA an und verpflichtete sich ab 01. Dezember 1971 bis 31. Oktober 1974 als Soldat auf Zeit. Vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 studierte er an der Fachschule für A "J" in Berlin (Ost). In seinem Sozialversicherungsausweis ist dementsprechend mit dem Stempel der Fachschule als Tätigkeit Student eingetragen. In der Spalte für den beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst sind für die Zeit des Studiums Beiträge bescheinigt, die sich aus einem monatlichen Betrag von jeweils 600,00 Mark ergeben; ein Zusatz "Stipendium" findet sich nicht.
Nach vorangegangener Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI den Versicherungsverlauf des Klägers fest, wobei der vorgenannte Zeitraum des Studiums nicht als Beitragszeit, sondern (nur) vom 01. November 1974 bis 22. Juli 1977 (Abschluss laut Zeugnis) als Fachschulausbildung vermerkt wurde. Mit am 16. Januar 2002 erhobenem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass auch für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR geleistet worden seien und dieser daher als Beitragszeit berücksichtigt werden müsse. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Zeiten nach dem 08. Mai 1945 Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstünden, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften bezahlt worden seien. Allerdings bestimme die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich, dass Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien. Daher könnten die begehrten Zeiten nicht als Beitragszeit anerkannt werden.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Berücksichtigung der Zeit vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeit beansprucht. Dazu hat er darauf verwiesen, dass auf Grund des von ihm bezogenen höheren Stipendiums Versicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Auf Grund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Soldat auf Zeit habe es sich um ein Sonderstudium gehandelt, das mit einem höheren Stipendium versehen gewesen sei; außerdem habe er ein Leistungsstipendium erhalten.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres weiterhin ablehnenden Standpunktes zunächst auf den ihres Erachtens eindeutigen Wortlaut des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI hingewiesen. Auch wenn nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR (Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 – GBl. II, Seite 126) Ausbildungszeiten, wie die vom Kläger zurückgelegten, der Studentenversicherung unterlegen hätten und ein gewisser Mindestbeitrag zur Sozialversicherung von der Unterrichtsanstalt geleistet worden sei, führe dies nicht zur Berücksichtigung als normale Beitragszeit. Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten und auf Grund des Bezuges eines höheren Stipendiums geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung auch nicht belegt. Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur, wenn die streitbefangene Zeit nicht auf Grund schulischer Ausbildung, sondern auf Grund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt worden wäre (z. B. Freistellung durch den Betrieb mit Gehaltsfortzahlung zu Studienzwecken). Davon könne nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis jedoch nicht ausgegangen werden.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung und Anerkennung der Zeit vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeit habe. Zur Begründung hat das SG unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sowie die Klageerwiderung mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. Mai 2002 Bezug genommen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Berücksichtigung einer Beitragszeit im Zeitraum vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 beansprucht. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen, dass es zwar zutreffend sei, dass er als Student der Verordnung über die Versicherungspflicht der Studenten und Aspiranten unterlegen habe. Sein Verdienst und die daraufhin abgeführten Leistungen für die Sozialversicherung seien mit einem Stipendium jedoch nicht zu vergleichen. Vielmehr sei es bei ihm so gewesen, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit bei der NVA zum Studium durch die NVA delegiert worden sei und von dieser auch das Sonderstipendium gezahlt und auch die erhöhten Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien. Er habe über das damals festgelegte Stipendium von 165,00 Mark hinaus Leistungen erhalten, für die auch unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die der Rechtslage entspreche.
Die Wehrbereichsverwaltung Ost hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass der Kläger von der NVA weder ein Sonder- oder Zusatzstipendium erhalten habe noch zum Studium delegiert worden sei; er sei mit Wirkung vom 30. Oktober 1974 aus der NVA entlassen worden und habe auch nach seinem Studium nicht mehr bei der NVA gearbeitet (Auskunft vom 19. Oktober 2005).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01. November 1974 bis 31. August 1977 als Beitragszeitpunkt.
Gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Daher kommt ungeachtet der Versicherungspflicht für Studenten, Hoch- und Fachschüler nach der Verordnung vom 15. März 1962 (GBl. II 1962, Seite 126), der auch der Kläger, wie er selbst einräumt, unterlag, auf Grund dieser Studentenversicherung eine Anerkennung von Beitragszeiten nicht in Betracht. § 248 Abs. 3 SGB VI erfasst nur Beitragszeiten, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Lehrverhältnisses zurückgelegt wurden, wenn Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften der DDR bestand (vgl. Kasseler Kommentar, Rdnr. 28 zu § 248). Von der schulische Ausbildungszeiten erfassenden Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind deshalb, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat, solche schulischen Ausbildungen nicht betroffen, die im Rahmen eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Gehaltsfortzahlung unter Freistellung zu Studienzwecken absolviert werden (vgl. auch Kasseler Kommentar, Rdnr. 47 ff zu § 248). Soweit der Kläger dazu geltend macht, ein solches Verhältnis habe zur NVA fortbestanden und er sei zum Studium delegiert worden, hat sich dies auf Rückfrage des Senats bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung Ost nicht bestätigen lassen. Zwar ist es zutreffend, wie der Kläger ausgeführt hat, dass nach der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (FörderungsVO) vom 24. November 1966 (GBl. II, Seite 957) Soldaten auf Zeit nach ihrer Entlassung für ihr Studium neben dem allgemeinen Stipendium ein Zusatzstipendium erhalten (§ 9 der Verordnung). Doch machen die diesbezüglichen Vorschriften gerade deutlich, dass es darum geht, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Soldaten auf Zeit im Hinblick auf eine gewünschte Ausbildung oder eine Wiedereingliederung in "normale" Beschäftigungsverhältnisse besonders zu fördern. Angesprochen war damit der Personenkreis, der gerade nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur NVA stand. Daraus wird gleichzeitig deutlich, dass es sich bei den erhöhten Stipendien nicht um Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge aus einem Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnis gehandelt hat. Folgerichtig trägt der Kläger auch nur vor, dass er in dem streitigen Zeitraum Stipendien erhalten hat. Dass die dem Kläger gewährten Stipendien ohne einen entsprechenden Zusatz in seinen Sozialversicherungsausweis eingetragen wurden, ändert deren Rechtsnatur nicht. Versicherungspflicht nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. § 14 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 21. Dezember 1961 [GBl. II Seite 533]) konnte daher nicht eintreten.
Die Berufung kann mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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