L 8 RJ 9/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 265/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 9/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht eine Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.

Der 1955 geborene Kläger war ausweislich einer Arbeitsbescheinigung vom 1. September 1970 bis 15. März 1991 beim (VEB) T G B (GmbH) als "Mitarbeiter TuL" (laut Kläger Transport und Lager) beschäftigt und durchlief nach seinen Angaben vom September 1970 bis Dezember 1971 eine (Teil-)Lehre zum Installateur und bis 1972 (?) eine Ausbildung zum Baumaschinisten (der Facharbeiterbrief datiert vom 26. März 1979, dem Ende der ab 18. Februar 1978 besuchten und zum Abschluss der 10. Klasse führenden Abendschule). Vom 18. März bis 30. September 1991 war er als Möbelverkäufer und nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit vom 15. Januar bis 31. Dezember 1992 als Kommissionierer bei der Fa. K-B, von 4. Januar bis 13. Mai 1993 bei der e-GmbH als Lager- und Transportarbeiter und vom 27. Mai bis 31. Oktober 1993 als Küchenhelfer beschäftigt. Vom 11. November bis 23. Dezember1993 war er als Baumaschinist bei einer Straßenbaufirma beschäftigt und wurde wegen Auftragsmangels gekündigt. Seit dem 24. Dezember 1993 ist der Kläger arbeitslos und bezieht mit kurzen, im Wesentlichen durch Arbeitsunfähigkeit bedingten, Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 2. Oktober 1996 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und verwies zur Begründung auf seine auf orthopädischem Gebiet liegenden Beschwerden. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen zu einem vom Arbeitsamt veranlassten Gutachten vom 16. Juli 1996 bei und ließ den Kläger anschließend durch den Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z untersuchen, der in seinem Gutachten vom 18. Januar 1997 die Diagnose "geklagte WS-Beschwerden ohne organisches Korrelat, zum Teil Tendenzverhalten bei Rentenbegehren" nannte. Er beschrieb einen sehr guten Allgemein- und Kräftezustand; sämtliche Funktionen der Extremitäten seien altersgerecht, ungestört und regelrecht. Er stellte noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere bis gelegentlich schwere Arbeiten mit nur geringen Leistungseinschränkungen fest. Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 1997 die Gewährung einer Rente ab und begründete dies dahin, dass der Kläger mit den festgestellten Behinderungen noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne; es bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil das Leistungsvermögen nicht um mindestens zwei Drittel desjenigen von gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sei. Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens legte die AOK Berlin ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Berlin vom 21. Mai 1997 vor, das nach Meinung des beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung bot. Der Widerspruch wurde anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1998 zurückgewiesen, weil der auf den allgemeinem Arbeitsmarkt verweisbare Kläger noch in der Lage sei, unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten; zu vermeiden seien lediglich häufiges Bücken, Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tagen und Bewegen von Lasten.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 13. Februar 1998 erhobenen Klage gewandt und eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes gerügt. Weiter hat er vorgetragen, während seiner Beschäftigung bis März 1991 habe er im Wesentlichen als Gabelstaplerfahrer gearbeitet.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Schwerbehindertenakte eingesehen und daraus einige Unterlagen in Kopie zur Gerichtsakte genommen (Grad der Behinderung 30), einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. R vom 16. Juni 1998 eingeholt, der die Frage, ob der Kläger zumindest noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten könne, bejaht hat mit der Einschränkung, dass schweres Heben und Tagen nicht möglich sei. Schließlich hat das SG aus dem vor dem vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin (L 2 U 11/98) gegen die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft geführten Rechtsstreit das orthopädische Gutachten von Dr. S vom 14. Juli 1998 in Kopie zur Akte genommen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG sodann mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei bereits nicht berufsunfähig. Er verfüge über eine Ausbildung zum Installateurhelfer, sei aber in diesem Beruf niemals tätig gewesen. Weiter habe er eine Teilausbildung zum Baumaschinisten absolviert und als solcher auch bis März 1991 gearbeitet. Danach habe er allerdings verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt, nämlich bis September 1991 die eines Möbelverkäufers, Lager- und Transportarbeiters, einer Küchenhilfe sowie eines Straßenbauarbeiters und sich damit von der Tätigkeit als Baumaschinist gelöst und unqualifizierte Tätigkeiten, wie beispielsweise über einige Jahre die Arbeit eines Lager- und Transportarbeiters, ausgeübt. Letztere könne daher als Hauptberuf betrachtet werden. Diese Tätigkeiten könne der Kläger zwar auf Grund der vorliegenden ärztlichen Feststellungen nicht mehr verrichten, doch sei er noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeit, häufigem Bücken, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie von Tätigkeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen auszuüben. Der Beruf des Klägers als Lager- und Transportarbeiter sei innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen; dies gelte auch im Hinblick auf die nach Angaben des Klägers hauptsächlich verrichtete Tätigkeit als Staplerfahrer, denn diese Tätigkeit erfordere lediglich eine kurze Anlernzeit. Ein Berufsschutz ergebe sich daher aus einer solchen Beschäftigung nicht. Der Kläger sei somit zumutbar auf alle ungelernten Arbeiten verweisbar. Angesichts der bereits zu verneinenden Berufsunfähigkeit fehle es auch an der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da dafür eine noch weitergehende Leistungseinschränkung vorliegen müsse. Ihm stehe auch kein Anspruch auf Invalidenrente nach der (Übergangs-)Regelung des Artikel 2 § 7 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zu, da er auf Grund seines verbliebenen Leistungsvermögens nicht die darin geforderten Voraussetzungen erfülle. Denn das Leistungsvermögen sei nicht um mindestens zwei Drittel gegenüber demjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente beansprucht. Er sei weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Baumaschinist und auch nicht die im Hinblick auf die Lage am Arbeitsmarkt gesuchten anderen Beschäftigungen auszuüben. Seine Qualifikation ergebe sich aus dem eingereichten Facharbeiterbrief vom 26. März 1979.

Der Senat hat zu der letzten Beschäftigung vom 11. November bis 23. Dezember 1993 eine Arbeitgeberauskunft vom 24. August 1999 eingeholt. Nach den Angaben der in Berlin-Weißensee ansässigen S GmbH (Straßen- und Tiefbau) war der Kläger als Baumaschinist beschäftigt, wie ein Facharbeiter entlohnt und das Arbeitsverhältnis auf Grund der schlechten Auftragslage gekündigt worden.

Der Senat hat einen Befundbericht vom 9. Februar 2000 des behandelnden Arztes Dr. R, der im Wesentlichen sich verstärkende orthopädische Leiden erwähnt, eingeholt. Ergänzend hat der Kläger einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S über eine zeitweise Mitbehandlung vom 30. Januar 1997 vorgelegt. Auf Veranlassung des Senats hat Prof. S am 17. Januar 2001 ein orthopädisches Gutachten über den Kläger erstattet. Darin hat der Gutachter festgestellt, dass bei dem Kläger eine geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf Grund von ausgeprägten Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und gering- bis mittelgradigen Verschleißerscheinungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne klinisch fassbare Nervenwurzelstörung oder persistierende Nervenwurzelirritation, Verschleißerscheinungen an beiden Hüftgelenken, rechts mehr als links sowie Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk und an den Knorpelstrukturen beider Kniescheiben vorlägen. Unter Beachtung der daraus resultierenden Beschwerden könne der Kläger noch regelmäßig vollschichtig leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne besondere Umgebungsbelastungen überwiegend im Sitzen ausüben. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck (Akkord- oder Fließbandarbeit) sowie in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen seien ebenso wie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden. Wechsel- oder Nachtschicht seien aus orthopädischer Sicht möglich, dagegen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden, ebenso Überkopfarbeiten.

Das von dem Gutachter empfohlene Heilverfahren mit somatischer Ausrichtung – im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und geschilderten Beschwerden – ist auf Kosten der Beklagten vom 25. September bis 16. Oktober 2001 durchgeführt worden. In dem diesbezüglichen Entlassungsbericht ist der Kläger für fähig erachtet worden, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten; zu vermeiden seien Überkopfarbeiten; festgestellt worden ist ebenfalls eine Diskrepanz zwischen geklagten Behinderungen und festgestellten Befunden.

Der Kläger hat auf Anforderung des Senats Belege über verschiedene während der Berufstätigkeit (zum Teil nach Erwerb des Facharbeiterzeugnisses) erlangte Qualifikationen zum Führen bestimmter Maschinen vorgelegt. Ferner hat auf Anfrage des Senats, der Kopien bezüglich der Angaben zum beruflichen Werdegang und Belege der erlangten Qualifikationen beigefügt worden sind, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ausgeführt, dass "die in der ehemaligen DDR absolvierte Facharbeiterprüfung als Baumaschinist ( ) dem im Jahr 1991 eingeführten Ausbildungsberuf des Baugeräteführers entspreche". "Baugeräteführer (würden) gemäß § 5 Nr. 3 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in die Lohngruppe 3 eingruppiert. Dies (entspreche) der alten Berufsgruppe M IV." Die wie vorliegend erworbene Qualifikation als Baumaschinist in der früheren DDR sei mit einem

Baugeräteführer vergleichbar und entspreche damit der Qualifikation eines Facharbeiters mit mehr als zweijähriger Ausbildung.

Schließlich hat der Senat bezüglich der früher im Beitrittsgebiet ausgeübten Beschäftigung noch eine Nachfrage an den Nachfolgebetrieb E gerichtet, der keine Unterlagen mehr besitzt und "trotz intensiver Befragungen ehemaliger Mitarbeiter" lediglich hat mitteilen können, dass der Kläger als Transportarbeiter in der Industrieproduktion gearbeitet habe und stellvertretender Brigadier gewesen sei. Auf die ergänzende Nachfrage bei der DiSOS GmbH hat diese mitgeteilt, dass in dem dort verwalteten Landesdepot mit Ausnahme des Aufhebungsvertrages zum 17. März 1991 (Grund: Aufnahme einer anderen Tätigkeit) keine weiteren Unterlagen über den Kläger vorhanden seien.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, oder eine Invalidenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Qualifizierter Berufsschutz stehe dem Kläger nicht zu, wie auch seiner letzten Entlohnung entnommen werden könne, die nicht im Einklang mit den tariflichen Gegebenheiten stehe. Im Übrigen sei der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar, wozu sie verschiedene berufskundliche Unterlagen vorgelegt hat. Ferner könne der Kläger auf Arbeiten als Telefonist und in einem Hochregallager verwiesen werden, wie sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen B vom 11. November 2002 (SG Berlin S 15 RJ 1422/00), dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2002 (L 3 RJ 173/00) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. L vom 15. Mai 1998 ergebe. Der Senat hat ferner Auskünfte des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (VME) zur Tätigkeit in einem Hochregallager vom 9. Dezember 1998 (S 26 J 112/97), vom 23. Oktober 2001 (LSG Berlin L 17 RJ 25/00), vom 19. März 2002 (LSG Berlin L 17 RJ 25/00) und 18. Februar 2003 (LSG Berlin L 17 RJ 57/02) in das Verfahren eingeführt.

Schließlich hat der Senat noch Dr. S-D mit der Begutachtung des Klägers beauftragt, der in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 25. August 2004 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung festgestellt und für die geklagten körperlichen Symptome keine ausreichende somatische Erklärung gefunden hat. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Umgebungsbelastungen mit der Möglichkeit des Haltungswechsel und weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ) sowie die vom Senat beigezogenen Leistungsakten (Stammnummer: ) und die Gerichtsakte S 69 U 390/97 / L 2 U 11/98, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Er erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht. Ebenso wenig steht ihm eine Invalidenrente zu.

Der mit der Antragstellung im Jahre 1996 geltend gemachte Anspruch auf eine Rente nach den §§ 43, 44 SGB VI (alter Fassung) erfordert neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM (bzw. den Gegenwert in Euro) übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist bereits nicht berufsunfähig im Sinne dieser bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, sodass er auch nicht erwerbsunfähig ist, weil dies eine noch weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens voraussetzt.

Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der sich in der Regel aus der letzten nicht nur vorübergehend ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergibt. Dies ist im Falle des Klägers die Tätigkeit des Baumaschinisten. Diese auch starke körperliche Belastungen beinhaltende Tätigkeit kann der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr verrichten, was auch von der Beklagten zugestanden wird. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Kläger berufsunfähig ist. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann.

Auf welche Tätigkeiten ein Versicherter noch verwiesen werden kann, richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes und dem dazu von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema. Danach ist sozial zumutbar ein Versicherter grundsätzlich auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verweisbar. Dem Kläger steht auf Grund der letzten Tätigkeit als Baumaschinist der Berufsschutz eines Facharbeiters zu, sodass er sozial zumutbar auf Tätigkeiten im Bereich der angelernten Arbeiten verwiesen werden kann.

Der Kläger war seit dem 01. September 1970 beim VEB – T Gung (zuletzt T Gung B GmbH) beschäftigt und hat während dieser Zeit den Facharbeiterbrief als Baumaschinist erworben und war auch nach seinen Angaben mit dieser Qualifikation bis zuletzt im März 1991 als Gabelstablerfahrer (Mitarbeiter Transport und Lager) beschäftigt. Zwar hat er diese Beschäftigung ausweislich des Aufhebungsvertrages wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, doch hat er zuletzt ausweislich der Bescheinigung der Firma S GmbH als Baumaschinist wieder im Bereich seiner erworbenen fachlichen Qualifikation gearbeitet. Denn er wurde laut der Arbeitgeberauskunft in dieser letzten Beschäftigung wie ein Facharbeiter entlohnt und aus betrieblichen Gründen wegen mangelnder Aufträge entlassen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entlohnung von lediglich 18,00 DM pro Stunde und einen tariflich zustehenden höheren Arbeitslohn von knapp 19,00 DM verweist, berücksichtigt sie dabei nicht die nach der Wiedervereinigung zu beobachtenden Bedingungen am Arbeitsmarkt, die insbesondere im Beitrittsgebiet – der Arbeitgeber war in Berlin-Weißensee ansässig – durch eine nicht den tariflichen Regelungen entsprechende Bezahlung geprägt waren, auch wenn die betreffenden Arbeitnehmer entsprechende qualifizierte Arbeit leisteten. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Facharbeiterqualifikation des Klägers grundsätzlich verneint, kann dem auf Grund der Auskunft des Zentralverbandes, die auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Belege über erlangte Qualifikationen erteilt worden ist, nicht gefolgt werden. Dass man die in der DDR erworbene Facharbeiterqualifikation "Baumaschinist" im Hinblick auf den vom Kläger angegebenen überwiegenden Einsatz als Staplerfahrer nur als kurzen Lehrgang werten könne, der einen Versicherten im Bereich der Ungelernten belässt, ist nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger war auch befähigt, diverse andere Baumaschinen zu führen, wie sich aus den von ihm vorgelegten Prüfungsbescheinigungen und allgemein aus dem von ihm erworbenen Facharbeiterbrief ergibt. So hat der Zentralverband dazu erläutert, dass die in der DDR angebotene Facharbeiterausbildung zum Baumaschinisten deutlich breiter und umfassender angelegt war als eine in der alten Bundesrepublik seinerzeit erworbene Qualifikation als Baumaschinenführer. Deshalb entspricht auch die in der DDR absolvierte Facharbeiterprüfung als Baumaschinist (beim Kläger verbunden mit dem Abschluss der 10. Klasse POS) dem später eingeführten dreijährigen Ausbildungsberuf des Baugeräteführers (vgl. VO über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer vom 12. Mai 1997 [BGBl. I, Seite 1038]).

Mit dem hiernach gegebenem Berufsschutz des Facharbeiters ist der Kläger zumutbar auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters (neue Technik) verweisbar. Ein solcher Einsatz ist dem Kläger angesichts seiner (Teil-)Ausbildung zum Installateur, der anschließenden Berufstätigkeit in diesem Bereich (so der Kläger zum beruflichen Werdegang gegenüber dem Gutachter Dr. S-D) sowie seiner darauf folgenden jahrelangen Tätigkeit im Bereich Lager und Transport fachlich zumutbar, da ihm die in seinen beiden Berufen erworbenen Kenntnisse die vollwertige Ausübung der genannten Arbeit nach einer nur kurzen Einarbeitungszeit von nicht mehr als 3 Monaten ermöglichen. Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften des VME, der für die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments als besonders sachkundige Stelle anzusehen ist und insbesondere im Hinblick auf die Auskunft vom 19. März 2002 können von einem Installateur und im Bereich der Lagerhaltung für die technische Gebäudeausrüstung eingesetzten Arbeitnehmer die für die genannte Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse nach einer nur kurzen Einarbeitungszeit erworben werden. Dies gilt auch, soweit die Ausübung der Tätigkeiten Umgang mit Computern erfordert, denn auf Grund der Einführung von anwenderfreundlicher Software können sich auch Personen, die über keine entsprechenden Vorkenntnisse verfügen, die für die Tätigkeit erforderlichen Computerkenntnisse innerhalb einer dreimonatigen Einweisungszeit aneignen. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch dadurch bestärkt, dass der Kläger in seiner bis März 1991 ausgeübten Beschäftigung als stellvertretender Brigadier eingesetzt und nach der Auskunft der Firma E im Durchschnitt 8 Mitarbeitern vorgesetzt war. Diese Einschätzung wird darüber hinaus auch durch die anschließend aufgenommene Beschäftigung als Möbelverkäufer bestätigt, in der er gleichzeitig als stellvertretender Lagerleiter eingesetzt war. Mit der Einstufung in die Lohngruppe 4 oder 5 des Tarifvertrages für die Berliner Metallindustrie ist die Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter dem Kläger auch sozial zumutbar.

Eine solche Tätigkeit entspricht auch dem Leistungsvermögen des Klägers. Die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters (neue Technik) ist nach den zitieren Auskünften des VME eine körperlich leichte, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt wird und weder mit dem Heben oder Tragen von Lasten einhergeht noch üblicher Weise das Besteigen von Leitern erfordert. Die Arbeit findet nicht unter Zeitdruck oder in Zwangshaltungen statt und erfolgt nicht unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft oder inhallativen Reizstoffen. Auch wird nicht an laufenden Maschinen gearbeitet. Die Tätigkeit, die zu einem nicht unerheblichen Anteil in Bildschirmarbeit besteht, erfordert indes ein uneingeschränktes räumliches Sehen, sowie kein gestörtes Rot-Grün-Erkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2005 – L 4 RJ 11/04).

Ein Leistungsvermögen für solche Arbeiten ist beim Kläger noch vorhanden, wie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen feststeht. Sowohl die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als auch das im Verfahren gegen die Norddeutsche Metallberufsgenossenschaft erstattete Gutachten vom 14. Juli 1998 bestätigen dem Kläger einen Gesundheitszustand mit nur geringen Funktionsstörungen. Erst im Hinblick auf den Befundbericht seines behandelnden Arztes Dr. R vom 09. Februar 2000, der eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes 1998/1999 angibt und nach dem auf Grund einer Untersuchung am 27. November 2000 erstatteten Gutachten von Prof. Dr. S vom 17. Januar 2001 kann im weiteren Verlauf von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit von einem verminderten Leistungsvermögen ausgegangen werden. Aber auch das insoweit festgestellte Leistungsvermögen lässt zur Überzeugung des Senats noch zumindest körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne ständigen Einfluss von besonderen Umgebungsbelastungen überwiegend im Sitzen ohne einseitige körperliche Belastungen und Zeitdruck zu. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf 5 (so Prof. Dr. S) bzw. 10 kg (so Dr. S-D) begrenzt und Überkopfarbeit nur eingeschränkt möglich. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Wechsel- und Nachtschicht sind nicht ausgeschlossen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass von sämtlichen Gutachtern eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und festgestellten Funktionsstörungen beschrieben wird. Das von Prof. Dr. S empfohlene und vom 25. September bis 16. Oktober 2001 durchgeführte Heilverfahren ergab ausweislich des Entlassungsberichts ebenfalls eine deutliche Diskrepanz bezüglich der subjektiven und objektiven Beurteilung und führte zur Feststellung eines weiterreichenden Leistungsvermögens noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit nur geringen qualitativen Einschränkungen. Insofern spricht jedenfalls nichts dafür, dass nicht zumindest das von Prof. Dr. S in seinem Gutachten angenommene Leistungsvermögen besteht. Dass diese Einschätzung des klägerischen Leistungsvermögens durch Prof. Dr. S eher vorsichtig vorgenommen wurde, wird im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass auch der gerichtliche Sachverständige Dr. S-D in seinem am 25. August 2004 erstatteten Gutachten trotz einer von ihm angenommenen gewissen Progredenz der Leiden ebenfalls zu einer der Beurteilung von Prof. Dr. S entsprechenden Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers gelangt. Der Kläger ist auch nicht in der Ausübung mittelschwerer geistiger Arbeiten, die seinem Ausbildungsniveau entsprechen, beschränkt. Die festgestellten Leiden wirken sich nicht auf das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, oder die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus.

Der Senat hat keine Bedenken, dieser Leistungseinschätzung des Klägers durch die Sachverständigen Prof. Dr. S und Dr. S-D zu folgen. Die Sachverständigen, die dem Senat als erfahrene und gewissenhafte Gutachter bekannt sind, haben unter sorgfältiger Auswertung der Vorbefunde und nach gründlicher Untersuchung des Klägers die bei ihm bestehenden und im Tatbestand wiedergegebenen Gesundheitsstörungen sowie die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen dargestellt. Dass von den Gutachtern Erkrankungen des Klägers unberücksichtigt gelassen worden sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Mit seinem Vorbringen wendet er sich lediglich gegen die Einschätzung der Schwere seiner Gesundheitsstörungen und der daraus seines Erachtens resultierenden Unfähigkeit zur Ausübung auch nur irgendeiner Beschäftigung.

Da mithin bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht nicht erfüllt sind, fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn diese Vorschriften setzen noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Rentenrecht.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gemäß Art. 2 des Rentenüberleitungsgeseztes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606). Zwar hatte der Kläger ausweislich der Akten am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RÜG), doch ist er in dem übergangsrechtlich maßgebenden Zeitraum bis 31. Dezember 1996 nicht invalide im Sinne des Art. 2 § 7 RÜG geworden, da – wie zuvor dargelegt – sein Leistungsvermögen nicht um mindestens zwei Drittel gemindert war.

Ob dem Kläger ein seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden konnte oder kann, spielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den geltend gemachten Rentenanspruch keine Rolle, da dieses Risiko regelmäßig nicht der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung zugewiesen ist.

Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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