L 8 RJ 17/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 1458/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 17/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1953 geborene Kläger befand sich von Mai 1968 bis März 1970 in einer ohne Abschluss gebliebenen Ausbildung zum Mechaniker. Er war in der Folgezeit mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt; so arbeitete er als Kraftfahrer in kürzeren Beschäftigungsverhältnissen oder als Aushilfe, Helfer, und Bodenleger und bezog zwischenzeitlich zum Teil Arbeitslosengeld. Zuletzt war er vom 13. März 1989 bis 30. Juni 1992 als Maler und Vollwärmeschützer beschäftigt; die Beschäftigung endete durch Eigenkündigung. Seither ist er arbeitslos und zeitweise arbeitsunfähig. Nach Sperrzeit und Urlaubsabwesenheit bezog er ab 05. Januar 1995 Arbeitslosengeld und Anschlussarbeitslosenhilfe mit einer Unterbrechung durch Krankengeldbezug. Das Versorgungsamt stellte bei ihm einen Grad der Behinderung von 30 fest (Bescheid vom 16. Februar 2001).

Am 26. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen zu einem abschlägig beschiedenen Reha–Antrag aus dem Jahre 1994 bei und veranlasste ein internistisches Gutachten durch Dr. K vom 03. Januar 2001; danach wurde der Kläger noch für fähig erachtet, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig ohne weitere Leistungseinschränkungen auszuführen. Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 25. Januar 2001, Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001). Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei und ihm solche Tätigkeiten nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen auch noch gesundheitlich vollschichtig zumutbar seien. Er sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 des VI. Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI - (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung), ohne dass es darauf ankomme, ob er seine letzte Beschäftigung noch ausüben könne. Es stehe ihm auch keine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung zu, weil sich insofern auf Grund des festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens keine andere Beurteilung ergebe.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin gerichteten Klage gewandt und unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen seines behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin B sein Begehren weiter verfolgt und eine unzutreffende Würdigung seines Gesundheitszustandes gerügt.

Das SG hat Befundberichte des behandelnden Allgemeinmediziners B und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. V eingeholt. Anschließend hat das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 03. Juli 2002 von Dr. B veranlasst. Dieser hat ein rezidivierendes zervikobrachiales und lumbales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit linksseitigen Forameneinengungen C5/C6 und C6/C7 sowie eine Migräne ohne Aura festgestellt. Der Gutachter ist zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit (geringen) qualitativen Einschränkungen verrichten.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 07. Februar 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus den hier noch anwendbaren §§ 43, 44 SGB VI, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Der Kläger sei auf Grund seines bisherigen Berufes nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und könne solche Tätigkeiten auch noch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen verrichten. Bisheriger Beruf des Klägers sei der des Malers und Vollwärmeschützers. Eine Ausbildung in dieser Richtung habe er nicht erhalten. Nach den Angaben des Klägers könne er insoweit lediglich als Anlernkraft angesehen werden. Im Sommer sei er als Maler und im Winter als Wärmeschützer beschäftigt worden und in die von ihm ausgeführten Arbeitsvorgänge durch die im Betrieb tätigen Gesellen eingewiesen worden. Angesichts der Tatsache, dass es sich sowohl bei dem Beruf des Malers als auch beim Beruf des Wärmeschützers um anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von jeweils 3 Jahren handele, der Kläger aber insgesamt nur etwa 3 Jahre in dem Bereich tätig gewesen sei, sei eine über eine Anlernkraft hinausgehende Qualifikation nicht erkennbar. Die ihm nach seinem beruflichen Werdegang mithin zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er auch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen verrichten. Dieses reiche für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen, ohne dass sich daraus die Notwendigkeit der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ergebe. Dieser Beurteilung liege das überzeugende Gutachten von Dr. B zugrunde. Anlass zu weiteren medizinischem Ermittlungen bestehe nicht. Ob dem Kläger mit dem danach verbliebenen Leistungsvermögen tatsächlich ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden könne, betreffe nicht das der Rentenversicherung, sondern das der Arbeitslosenversicherung zugeordnete Risiko. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht auf Grund des ab 01. Januar 2001 geltenden Rechts. Danach sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig und damit mindestens 8 Stunden täglich zumindest leichte Tätigkeiten zu verrichten.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente wegen seines Gesundheitszustandes beansprucht. Dazu hat er zwei zur Vorlage beim Versorgungsamt bestimmte ärztliche Bescheinigungen vom März 2003 eingereicht, in denen einerseits eine Hörminderung und andererseits von dem behandelnden Allgemeinmediziner eine Vielzahl von aufgelisteten Erkrankungen bescheinigt wird. Auf die Nachfrage des Senats hat dieser noch eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 13. Oktober 2003 eingereicht. Außerdem hat der Senat die Akte des Versorgungsamtes eingesehen, aus der sich ergibt, dass der Grad der Behinderung unverändert mit 30 eingeschätzt wird. Schließlich hat der Senat noch einen Befundbericht von Dr. V eingeholt, der eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angegeben hat.

Anschließend hat der Senat Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24. September 2004 eine unkomplizierte Migräne, manchmal mit einem Flimmerskotom verbunden, weiterhin eine Schwerhörigkeit leichter Ausprägung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringer Kyphoskoliose und eine Lumbago ohne neurologische Symptomatik diagnostiziert; eine genuin psychiatrische Krankheit hat er nicht gefunden. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist er ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig regelmäßig leichte und auch noch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche Leistungseinschränkungen verrichten könne. Vermieden werden müssten andauernde Überkopfarbeiten sowie ständiges Bücken, Hocken oder Knien; auch seien keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen zu stellen, wie sie bei Arbeiten mit einem Kopfhörer oder bei ständigem und lautem Publikumsverkehr vorkämen, normale Pförtnertätigkeit berühre das aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ) sowie die beigezogene Leistungsakte (Stammnummer: ), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).

Dem Kläger steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das SG und die Beklagte zutreffend entschieden haben. Der Kläger ist weder berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist er voll oder teilweise erwerbsgemindert nach den jeweils maßgebenden Vorschriften des SGB VI alter und neuer Fassung. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend unter Darlegung der gesetzlichen Regelungen und der dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgeführt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der von dem Senat im Hinblick auf die – allerdings nur pauschalen – Angaben der behandelnden Ärzte vorsorglich gehörte medizinische Sachverständige Dr. B hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2004 überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger keine gravierenden Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die eine nachhaltige und insbesondere auch quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens über das im erstinstanzlichen Verfahren bereits festgestellte Maß hinaus rechtfertigen könnten. Der Senat folgt diesem Gutachten, das sorgfältig begründet ist und insbesondere auch darlegt, warum den anders lautenden, aber nicht näher begründeten Einschätzungen des behandelnden Allgemeinmediziners B und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. V nicht gefolgt werden kann. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die es zweifelhaft erscheinen lassen könnten, diesem Gutachten zu folgen. Auch der Kläger hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Gutachter bei seinen Erörterungen vorhandene Leiden unberücksichtigt gelassen hätte. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen sieht der Senat daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGB liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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