Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1697/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 37/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete nach ihren Angaben als Fabrikarbeiterin, Serviererin, Schreibkraft, Reinigungskraft und Büglerin und war zuletzt seit mehreren Jahren bis August 2001 als Reinigungskraft beschäftigt. Seither ist sie arbeitsunfähig. Sie bezog bis zur Aussteuerung am 1. September 2002 Krankengeld. Anschließend meldete sie sich arbeitslos und bezieht ausweislich des Versicherungsverlaufs seit 2. September 2004 Leistungen vom Arbeitsamt.
Im September 2001 beantragte sie unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte veranlasste ein internistisches Gutachten vom 22. Oktober 2001 von Dr. W-H und ließ sie außerdem im November 2001 durch Dr. W auf orthopädischem Gebiet begutachten. Beide Gutachter gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, die Klägerin könne unter Berücksichtigung einer medikamentös behandelten Schilddrüsenfunktionsstörung mit zeitweiliger Entgleisung sowie eines chronischen LWS-Syndroms bei Prolaps L 4/5 und Protrusion L5/S1 noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Unter Hinweis auf diese ärztlichen Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 die Gewährung einer Rente ab und blieb auch im Widerspruchsverfahren nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlage bei ihrer Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002). Zur Begründung führte sie aus, dass der Klägerin weder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zustehe. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei ihr Leistungsvermögen zwar insoweit eingeschränkt, als sie schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Sie könne jedoch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, in Tagesschicht, ohne häufiges Bücken noch vollschichtig verrichten und sei daher nicht außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Klägerin komme auch nicht die Übergangsregelung des § 240 SGB VI zu Gute, denn nach den Grundsätzen des Mehrstufenschemas sei sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen, mit der Folge, dass sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne, die ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprächen. Mithin sei sie auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beansprucht. Sie hat eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt und vorgetragen, dass sich ihre Leistungsminderung im Wesentlichen aus ihren Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet ergäbe.
Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. W eingeholt und anschließend ein orthopädisches Gutachten vom 21. Januar 2003 von Dr. M veranlasst. Dieser hat bei der Klägerin folgende Erkrankungen festgestellt: chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Irritation S 1 rechts, degenerative Osteochondrose, Spondylarthrose L1 bis S1, Bandscheibenprolaps L4/5 rechts-median, Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz, Spreizfuß (Pes transversus planus) beidseits, Nikotin-Abusus, Zustand nach Alkoholkrankheit/C2H5OH-Abusus. Auf der Grundlage der daraus resultierenden Beeinträchtigungen ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch täglich vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf hohen Leitern oder Gerüsten seien zu vermeiden. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 5. Mai 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente, weil es an den gesundheitlichen Voraussetzungen fehle. Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach seien Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert seien weitergehend Versicherte, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei die Klägerin noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig auszuüben. Dies ergebe sich aus dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. M, der unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Beschwerden nach umfassender Untersuchung und Befundung die vorliegenden Gesundheitsstörungen und hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen festgestellt habe. Mithin sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und zuletzt langjährig Reinigungstätigkeiten verrichtet. Sie sei somit als ungelernte Arbeiterin anzusehen und könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden. Mit dem verbliebenen mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen liege daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht vor.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie weiterhin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand eine Rente beansprucht. Sie hat dazu vorgetragen, die gutachterliche Beurteilung beruhe auf einer krassen Fehleinschätzung ihres Gesundheitszustandes. Sie leide unter Schmerzen, die eine Berufstätigkeit nicht zuließen. Selbst im Alltag seien einfache Tätigkeiten selten schmerzfrei. Sie hat ergänzend ein Attest ihres behandelnden Orthopäden vom 9. September 2002 vorgelegt. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung im letzten Jahr deutlich verschlechtert, wie sie im Erörterungstermin am 15. Januar 2004 erklärt hat.
Der Senat hat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden vom 17. Februar 2004 eingeholt, wonach die Befunde gleich geblieben seien. Ferner hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N vom 20. Februar 2004 eingeholt, der nach einer Entzugsbehandlung vom 29. August bis 8. September 2003 im St. H Krankenhaus (Entzugsdelir durch Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit) eine Besserung des Gesundheitszustandes angibt.
Schließlich hat der Senat unter Hinweis auf die nach seiner Begutachtung zur Akte gelangten ärztlichen Unterlagen von Dr. M eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. April 2004 eingeholt, der seine bisherige Einschätzung beibehalten hat.
Die Klägerin hat sich dazu und zu dem gerichtlichen Hinweis auf § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab September 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Vers.Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da die Klägerin ihren Rentenantrag im September 2001 gestellt hat (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder teilweise erwerbsgemindert noch voll erwerbsgemindert. Sie kann noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Senat folgt insoweit den diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. M in seinem Gutachten vom 21. Januar 2003. Das Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung der Klägerin unter sorgfältiger Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Beschwerden. Dass Erkrankungen der Klägerin dabei unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich. So gibt insbesondere das zur Berufungsbegründung eingereichte Attest der behandelnden Orthopäden vom 9. September 2002 lediglich einen Gesundheitszustand wieder, wie er dem Gutachter auf Grund seiner Untersuchung vom Januar 2003 bekannt geworden ist. Darüber hinaus hat der behandelnde Orthopäde in seinem vom Senat angeforderten Befundbericht vom 17. Februar 2004 für die Zeit nach der Untersuchung durch den Gutachter seit Februar 2003 mitgeteilt, dass die Befunde gleich geblieben seien. Auch die Angaben des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N in seinem Befundbericht vom 20. Februar 2004 lassen nicht erkennen, dass die von der Klägerin im Erörterungstermin am 15. Januar 2004 behauptete deutliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter eingetreten ist. Aus den Angaben im Befundbericht und den mit übersandten Unterlagen ist vielmehr zu entnehmen, dass es im Rahmen der bestehenden Alkoholkrankheit im Laufe des Jahres 2003 zu einem Rückfall gekommen war und nach der stationären Behandlung (wieder) eine Besserung eingetreten ist. Insofern kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass es auf Grund des Rückfalles zu einer im Rahmen der Krankenversicherung beachtlichen zeitweisen Arbeitsunfähigkeit, nicht aber zu einer im Rahmen der Rentenversicherung beachtlichen fortdauernden weitergehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, als sie im gerichtlichen Gutachten festgestellt worden ist, gekommen ist. Mithin liegen nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, durch die er sich gedrängt fühlen müsste, weitere medizinische Ermittlungen zu führen.
Mithin steht fest, dass die Klägerin noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht derart, dass Zweifel aufkommen müssten, ob die Klägerin unter den üblichen Bedingungen betrieblich einsetzbar ist. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann. Da die Klägerin bisher nur ungelernte Arbeiten und auch zuletzt als Reinigungskraft solche verrichtet hat und damit auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial verweisbar ist, steht ihr auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu, wie das SG und die Beklagte zutreffend festgestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete nach ihren Angaben als Fabrikarbeiterin, Serviererin, Schreibkraft, Reinigungskraft und Büglerin und war zuletzt seit mehreren Jahren bis August 2001 als Reinigungskraft beschäftigt. Seither ist sie arbeitsunfähig. Sie bezog bis zur Aussteuerung am 1. September 2002 Krankengeld. Anschließend meldete sie sich arbeitslos und bezieht ausweislich des Versicherungsverlaufs seit 2. September 2004 Leistungen vom Arbeitsamt.
Im September 2001 beantragte sie unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte veranlasste ein internistisches Gutachten vom 22. Oktober 2001 von Dr. W-H und ließ sie außerdem im November 2001 durch Dr. W auf orthopädischem Gebiet begutachten. Beide Gutachter gelangten übereinstimmend zu der Auffassung, die Klägerin könne unter Berücksichtigung einer medikamentös behandelten Schilddrüsenfunktionsstörung mit zeitweiliger Entgleisung sowie eines chronischen LWS-Syndroms bei Prolaps L 4/5 und Protrusion L5/S1 noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Unter Hinweis auf diese ärztlichen Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 die Gewährung einer Rente ab und blieb auch im Widerspruchsverfahren nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlage bei ihrer Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002). Zur Begründung führte sie aus, dass der Klägerin weder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zustehe. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei ihr Leistungsvermögen zwar insoweit eingeschränkt, als sie schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Sie könne jedoch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, in Tagesschicht, ohne häufiges Bücken noch vollschichtig verrichten und sei daher nicht außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Klägerin komme auch nicht die Übergangsregelung des § 240 SGB VI zu Gute, denn nach den Grundsätzen des Mehrstufenschemas sei sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen, mit der Folge, dass sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne, die ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprächen. Mithin sei sie auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beansprucht. Sie hat eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt und vorgetragen, dass sich ihre Leistungsminderung im Wesentlichen aus ihren Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet ergäbe.
Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. W eingeholt und anschließend ein orthopädisches Gutachten vom 21. Januar 2003 von Dr. M veranlasst. Dieser hat bei der Klägerin folgende Erkrankungen festgestellt: chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Irritation S 1 rechts, degenerative Osteochondrose, Spondylarthrose L1 bis S1, Bandscheibenprolaps L4/5 rechts-median, Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz, Spreizfuß (Pes transversus planus) beidseits, Nikotin-Abusus, Zustand nach Alkoholkrankheit/C2H5OH-Abusus. Auf der Grundlage der daraus resultierenden Beeinträchtigungen ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch täglich vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf hohen Leitern oder Gerüsten seien zu vermeiden. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 5. Mai 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente, weil es an den gesundheitlichen Voraussetzungen fehle. Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach seien Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert seien weitergehend Versicherte, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei die Klägerin noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig auszuüben. Dies ergebe sich aus dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. M, der unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Beschwerden nach umfassender Untersuchung und Befundung die vorliegenden Gesundheitsstörungen und hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen festgestellt habe. Mithin sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und zuletzt langjährig Reinigungstätigkeiten verrichtet. Sie sei somit als ungelernte Arbeiterin anzusehen und könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden. Mit dem verbliebenen mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen liege daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht vor.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie weiterhin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand eine Rente beansprucht. Sie hat dazu vorgetragen, die gutachterliche Beurteilung beruhe auf einer krassen Fehleinschätzung ihres Gesundheitszustandes. Sie leide unter Schmerzen, die eine Berufstätigkeit nicht zuließen. Selbst im Alltag seien einfache Tätigkeiten selten schmerzfrei. Sie hat ergänzend ein Attest ihres behandelnden Orthopäden vom 9. September 2002 vorgelegt. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung im letzten Jahr deutlich verschlechtert, wie sie im Erörterungstermin am 15. Januar 2004 erklärt hat.
Der Senat hat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden vom 17. Februar 2004 eingeholt, wonach die Befunde gleich geblieben seien. Ferner hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N vom 20. Februar 2004 eingeholt, der nach einer Entzugsbehandlung vom 29. August bis 8. September 2003 im St. H Krankenhaus (Entzugsdelir durch Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit) eine Besserung des Gesundheitszustandes angibt.
Schließlich hat der Senat unter Hinweis auf die nach seiner Begutachtung zur Akte gelangten ärztlichen Unterlagen von Dr. M eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. April 2004 eingeholt, der seine bisherige Einschätzung beibehalten hat.
Die Klägerin hat sich dazu und zu dem gerichtlichen Hinweis auf § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab September 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Vers.Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da die Klägerin ihren Rentenantrag im September 2001 gestellt hat (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder teilweise erwerbsgemindert noch voll erwerbsgemindert. Sie kann noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Senat folgt insoweit den diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. M in seinem Gutachten vom 21. Januar 2003. Das Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung der Klägerin unter sorgfältiger Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Beschwerden. Dass Erkrankungen der Klägerin dabei unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich. So gibt insbesondere das zur Berufungsbegründung eingereichte Attest der behandelnden Orthopäden vom 9. September 2002 lediglich einen Gesundheitszustand wieder, wie er dem Gutachter auf Grund seiner Untersuchung vom Januar 2003 bekannt geworden ist. Darüber hinaus hat der behandelnde Orthopäde in seinem vom Senat angeforderten Befundbericht vom 17. Februar 2004 für die Zeit nach der Untersuchung durch den Gutachter seit Februar 2003 mitgeteilt, dass die Befunde gleich geblieben seien. Auch die Angaben des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. N in seinem Befundbericht vom 20. Februar 2004 lassen nicht erkennen, dass die von der Klägerin im Erörterungstermin am 15. Januar 2004 behauptete deutliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter eingetreten ist. Aus den Angaben im Befundbericht und den mit übersandten Unterlagen ist vielmehr zu entnehmen, dass es im Rahmen der bestehenden Alkoholkrankheit im Laufe des Jahres 2003 zu einem Rückfall gekommen war und nach der stationären Behandlung (wieder) eine Besserung eingetreten ist. Insofern kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass es auf Grund des Rückfalles zu einer im Rahmen der Krankenversicherung beachtlichen zeitweisen Arbeitsunfähigkeit, nicht aber zu einer im Rahmen der Rentenversicherung beachtlichen fortdauernden weitergehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, als sie im gerichtlichen Gutachten festgestellt worden ist, gekommen ist. Mithin liegen nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, durch die er sich gedrängt fühlen müsste, weitere medizinische Ermittlungen zu führen.
Mithin steht fest, dass die Klägerin noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht derart, dass Zweifel aufkommen müssten, ob die Klägerin unter den üblichen Bedingungen betrieblich einsetzbar ist. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann. Da die Klägerin bisher nur ungelernte Arbeiten und auch zuletzt als Reinigungskraft solche verrichtet hat und damit auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial verweisbar ist, steht ihr auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu, wie das SG und die Beklagte zutreffend festgestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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