L 8 R 1228/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 5702/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1228/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I. Die Beklagte hatte die verstorbene Versicherte Dr. U O (im folgenden: Verstorbene) auf ihren Antrag hin ab dem 13. August 1991 von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid vom 12. November 1991), da sie Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen geworden war. Die Befreiung wurde zum 1. Dezember 1998 aufgehoben, da die Kammerzugehörigkeit der Verstorbenen geendet hatte (Bescheid der Beklagten vom 11. November 1998). Dem Kläger gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 9. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2001 Große Witwerrente aus der Versicherung der Verstorbenen für den Zeitraum 21. Dezember 1998 bis 31. März 1999. Die Zahlung der Rente über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Kläger seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Höhe seines Einkommens mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Nur für das Sterbevierteljahr, in dem Einkommen nicht anzurechnen sei, habe die Rente deshalb bewilligt werden können. Der Kläger, der die Rentennachzahlung nicht angenommen hatte, erhob unter anderem gegen den Bescheid vom 12. November 1991 sowie den Bescheid vom 9. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2001 Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts vom 12. November 2003 (Az. G Berlin S 4 RA 4621/01-1) ist ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg noch anhängig (Az. L 1 RA 9/04). Nachdem der Kläger zunächst im Wege des zivilrechtlichen Mahnverfahrens gegen die Beklagte "Rentenansprüche vom 01. 03. 02 bis 31. 03. 02" in Höhe von 2.500,- Euro zuzüglich Kosten und Zinsen geltend gemacht hatte (Datum des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides: 24. Juni 2002), wurde das Verfahren, nachdem die Beklagte gegen den ergangenen Mahnbescheid des Amtsgerichts B-W Widerspruch eingelegt hatte, an das Sozialgericht Berlin abgegeben. Zur Begründung der Klage, mit der er die Zahlung von 2.500,- Euro und Abschläge in gleicher Höhe ab April 2002 bis auf weiteres, die Begleichung der Kosten des Verfahrens und sämtlicher Kreditkosten des Klägers, die Übernahme der Gesamtkosten des Mahngerichts sowie die Vollstreckbarkeits-Erklärung des Urteils beantragt hatte, hat der Kläger unter anderem vorgetragen, dass die Beklagte sich zu Unrecht weigere, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu Gunsten der Verstorbenen für die Zeit August 1991 bis Dezember 1998 entgegen zu nehmen und die aus seiner Sicht über Jahre hinweg fehlerhafte Arbeitsweise der Beklagten gerügt. Durch Urteil vom 26. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger mit der Leistungsklage die Auszahlung eines Rentenbetrags begehre, sei die Klage unzulässig, da hierüber eine Bewilligung der Beklagten fehle. Unzulässig sei auch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, da bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit bestehe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 3. November 2005 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 1. März 2006 beantragt er, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab März 2002 monatlich 3.899,- Euro zuzüglich 12,75 % Zinsen sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuzüglich 12,75 Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, den Kläger betreffend, lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

II. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist zulässig. Sie ist im Besonderen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 5. August 2005 fristgerecht eingelegt worden. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berlin am 1. Februar 2005 angeordnete öffentliche Zustellung, die zur Aushängung des Urteils des Sozialgerichts vom 14. Februar bis 15. März 2005 führte, war unwirksam, weil die Voraussetzungen für diese Zustellungsart nicht vorlagen. Die Berufung ist auch zulässig, soweit der Kläger jetzt höhere als die erstinstanzlich bezifferten Forderungen geltend macht. Hierdurch hat sich der Klagegrund nicht geändert, so dass keine Klageänderung im Sinne des Gesetzes vorliegt (§ 153 Abs. 1 i. V. mit § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist die Klage unzulässig. Deswegen musste sich das Gericht nicht mit den Ausführungen des Klägers zur Begründetheit seines Anspruchs befassen. Soweit der Kläger der Sache nach die Zahlung einer Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Versicherung der Verstorbenen begehrt, wird darüber bereits in dem Rechtsstreit LSG Berlin-Brandenburg L 1 RA 9/04 gestritten. Mit der Erhebung der Klage im dortigen Verfahren war der Streitgegenstand der Zahlung von Witwerrente über den 31. März 1999 hinaus gerichtlich anhängig. Damit konnte er nicht nochmals zulässigerweise bei einem Gericht anhängig gemacht werden (§ 202 SGG i. V. mit § 261 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung). Die Klage auf Zahlung einer Rentenleistung ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage zulässig. Eine allgemeine Leistungsklage kann vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur zulässig erhoben werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Art, Beginn, Dauer und Höhe jedoch durch Verwaltungsakt festzusetzen. Aus dem selben Grund kann der Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage keine "Abschlagszahlungen" (= Vorschüsse, § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]) auf einen von ihm behaupteten Rentenanspruch durchsetzen. Erst nach Abschluss des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens könnte zulässig die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben werden (§ 78 i. V. mit § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Soweit der Kläger die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, ist die Klage gleichfalls unzulässig. Bestünde Versicherungspflicht für ihn in der Krankenversicherung der Rentner, wäre nicht er, sondern die Kranken- bzw. Pflegekasse Inhaberin des Anspruchs auf Beitragszahlung. Bestünde keine Versicherungspflicht, wäre über Zuschüsse zu den Beiträgen für die Krankenversicherung und (bis 31. März 2004) Pflegeversicherung zunächst wiederum ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen, bevor eine Klage zulässig erhoben werden könnte Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderungen unzulässig ist, ist sie es auch hinsichtlich der geltend gemachte Zinsen und Kosten. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass es für eine Verzinsung in der vom Kläger geltend gemachte Höhe auch keine Rechtsgrundlage in der Sozialversicherung gibt (s. § 44 SGB I). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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