L 15 B 21/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 AY 327/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 21/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) kann wegen Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat ihn mit dem angefochtenen Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung sinngemäß verpflichtet, gemäß § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - die Kosten für die sozialpädagogische Betreuung des Antragstellers im Rahmen der Maßnahme des Betreuten Wohnens in der Einrichtung N ab dem 23. November 2005 für drei Monate zu übernehmen. Nachdem dieser – antragsgemäße – Verpflichtungszeitraum, der allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, inzwischen abgelaufen ist und der Antragsgegner zu 1) in vorläufiger Ausführung des ergangenen Beschlusses eine entsprechende Kostenzusage erteilt hat, wie der Vorsitzenden des Senats auf telefonische Anfrage bestätigt wurde, besteht für die Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge tatsächlicher Erledigung des Streitgegenstands kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr). Die Klärung der vom Antragsgegner zu 1) mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ggf. das JobCenter, das dem Antragsteller seit dem 27. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt und bei der Bedarfsberechnung monatlich 273,62 EUR als Kosten der Unterkunft berücksichtigt, die er an die Einrichtung N auf Grund des Betreuungs- und Nutzungsvertrages für das Zurverfügungstellen eines Zimmer zu entrichten hat, gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch auch die Kosten für die hier streitige sozialpädagogische Betreuung des Antragstellers zu übernehmen hat, muss dem Verfahren der Hauptsache zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) bzw. eines Erstattungsverfahrens nach § 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zwischen den Leistungsträgern vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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