L 9 KR 143/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 2129/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 143/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2003 aufgehoben. Auf die Anschlussberufung und Kla-geerweiterung der Klägerin wird die Beigeladene verurteilt, der Klägerin 575,91 EUR zu zahlen. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 575,91 EUR.

Die Beklagte gewährte der bei ihr krankenversicherten Klägerin für die Zeit vom 9. Oktober 1998 bis zum 21. Dezember 1999 Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit. Während des Krankengeldbezugszeitraumes führte sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Beigeladene, den Rentenversicherungsträger der Klägerin, ab; den Beitragsanteil der Klägerin behielt sie von dem Krankengeld ein.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 bewilligte die Beigeladene der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. März 1999. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. Januar 2000 in Höhe von 15.751,81 DM behielt sie zunächst zur Erfüllung möglicher Erstattungsansprüche ein.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 erstattete die Beklagte der Klägerin die während des Krankengeldbezuges einbehaltenen Beitragsanteile zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung. Die Erstattung des Beitragsanteils der Klägerin zur Rentenversicherung für den Krankengeldbezugszeitraum lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Erstattung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung nicht möglich sei, weil Krankengeldbezugszeiten in der Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten seien und diese sich gegebenenfalls rentensteigernd auswirkten.

Auf den von ihr angemeldeten Erstattungsanspruch zahlte die Beigeladene an die Beklagte 11.505, 30 DM. Dieser Betrag setzte sich aus dem der Klägerin in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 21. Dezember 1999 gewährten Krankengeld, einschließlich der der Klägerin erstatte-ten Beitragsanteile zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, sowie den für diesen Zeitraum an die Rentenversicherung gezahlten Beitragsanteil der Klägerin zur Rentenversicherung in Höhe von 1.126,38 DM [1. März 1999 bis 31. März 1999 = 30 Kalendertage x 3,99 DM, 1. April 1999 bis 31. Juli 1999 = 120 Kalendertage x 3,83 DM und 1. August 1999 bis 21. Dezember 1999 = 141 Kalendertage x 3,88 DM]) zusammen. Die Beigeladene teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2000 mit und überwies ihr den verbleibenden Rentennachzahlungs-betrag in Höhe von 4.246,51 DM.

Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2000 eingelegten Widerspruch der Klä-gerin, den diese damit begründete, dass die Beklagte keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Beitragsanteile der Klägerin zur Rentenversicherung in Höhe von 1.121,58 DM habe, weil diese nicht erstattungsfähig seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Erstattung der während des Krankengeldbezugszeitraumes gezahlten Beitragsanteile der Klägerin zur Rentenversicherung nicht möglich seien, weil die Zeit des Bezuges von Entgeltersatzleistungen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung seien, und diese sich bei einer Neuberechnung der Rente renten-steigernd auswirken könnten.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass es richtig sei, dass es sich bei den aufgrund des Krankengeldbezuges gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen um wirksam entrichtete Beiträge handele. Die Beklagte hätte daher aber ihre Erstattungsforderung gegen die Beigeladene um ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 1.121,58 DM mindern müssen. Ihr Rentennachzahlungsbetrag sei daher unzulässigerweise um diesen Betrag geschmälert worden.

Das Sozialgericht hat den Rentenversicherungsträger der Klägerin zum Rechtsstreit beigeladen und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2000 verurteilt, der Klägerin 573, 45 EUR (1.121, 58 DM) zu zahlen (Urteil vom 19. September 2003). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des streitbefangenen Betrages aus der entsprechenden Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts (§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) habe. Nach dieser Norm sei derjenige, der durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen hier vor. Der Anspruch scheitere insbesondere nicht daran, dass die Beklagte das Erlangte nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern von der Beigeladenen erhalten habe. Diese Situation entspreche dem im Zivilrecht anerkannten bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch im so genannten Drei-Personen-Verhältnis. In diesem Verhältnis sei in der Rechtsprechung der Zivilgerichte in geeigneten Fällen die so genannte Direktkondiktion zugelassen worden, d. h. der Empfänger der nicht ge-rechtfertigten Leistung (hier: die Beklagte) sei bereicherungsrechtlich auch gegenüber dem nicht unmittelbar leistenden Dritten (hier: der Klägerin) zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Ein direkter Anspruch gegen die Beigeladene scheitere an dem nach Lage der Akten bindend gewordenen Nachzahlungsbescheid der Beigeladenen vom 1. Februar 2000.

Gegen das ihr am 20. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. November 2003. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung des streitbefangenen Betrages habe. Richtig sei, dass die während eines Krankengeldbezugszeitraumes gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auch bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beim Rentenversicherungs-träger verblieben. Gleichwohl habe sie einen Anspruch auf Erstattung des Beitragsanteils der Klägerin zur Rentenversicherung. Denn dies führe lediglich dazu, dass die nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei den Rentenversicherungsträgern verbleibenden und von den Versicherten zu tragenden Beiträge rückwirkend nicht (mehr) aus dem zunächst zustehenden Krankengeld, sondern nunmehr von der den Versicherten zustehenden Rente zu tragen seien. Die Klägerin werde daher durch den Abzug des Erstattungsbetrages der Rentennachzahlung nicht schlechter gestellt. Würden der Klägerin tatsächlich die von ihr entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts Berlin erstattet, führe dies zu dem unbilligen Ergebnis, dass die Klägerin im Endeffekt für den Kranken-geldbezugszeitraum überhaupt keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

im Wege der Anschlussberufung und Klageerweiterung die Beigeladene zu ver-urteilen, ihr 575,91 EUR (1.126,38 DM) zu zahlen,

hilfsweise,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unbegründet.

Die Beigeladene beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmend der Auffassung seien, dass bei der Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruches der jeweilige Rentenzahlbetrag dem Bruttokrankengeld gegenüberzustellen sei. Eine Erstattung auf der Grundla-ge des Nettobetrages des Krankengeldes sei nicht möglich. Andernfalls würde der Versicherte indirekt die von ihm zu tragenden Beitragsanteile erstattet bekommen. Dem Rentenversicherungsträger stünden diese Beitragsanteile ebenfalls nicht (mehr) zu, denn er habe die zustehenden Beiträge bereits aus der Krankengeldzahlung direkt von der Krankenkasse erhalten. Die Krankenkasse wäre im Falle einer "Nettoerstattung" aber sowohl mit den von dem Versicherten zu tragenden Beitragsanteilen als auch mit ihren eigenen Beitragsanteilen belastet.

Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 17. März 2004 erörtert. Wegen des Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift dieses Termins Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin war deshalb aufzuheben. Die erst in der mündlichen Verhandlung eingelegte zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls begründet. Auf die zulässige Klageerweiterung war die Beigeladene zu verurteilen, an die Klägerin 575,91 EUR (1.126,38 DM) zu zahlen.

Rechtsgrund des Anspruchs der Klägerin gegen die Beigeladene auf Zahlung des streitbefangenen Betrages ist der mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Dezember 1999 festgestellte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend vom 1. März 1999 an in Höhe von monatlich 1.447,87 DM. Diesen Anspruch hat die Beigeladene in dem Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 21. Dezember 1999 in Höhe von 575, 91 EUR (1.126,38 DM), also in Höhe des während des Krankengeldbezugzeitraumes von der Klägerin getragenen Beitragsanteils zur Rentenversicherung, nicht erfüllt.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. März 1999 bis zum 31. Januar 2000 in Höhe von insgesamt 15.751,81 DM. Diesen Anspruch hat die Beigeladene zunächst durch Zahlung von 4.246,51 DM an die Klägerin erfüllt. Weitere 11.505,30 DM hat sie zur Erfüllung des angemeldeten Erstattungsanspruchs an die Beklagte überwiesen. Durch diese Erstattung ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch nur in Höhe von 10.378,92 DM erfüllt worden. In Höhe des verbleibenden Betrages von 1.126,38 DM DM ist keine Erfüllung eingetreten.

Gemäß § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt der Anspruch des Berechtigten (hier: der Klägerin) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Beigeladene) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der für den Krankengeldbezugszeitraum gezahlten Beitragsanteile der Klägerin zur Rentenversicherung kommt hier ausschließlich § 26 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Betracht. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die während des Krankengeldbezugszeitraumes gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht zu Unrecht von der Beklagten gezahlt worden. Diese Beiträge bleiben auch im Falle einer späteren und rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wirksam gezahlte Beiträge. Die Gewährleistung des Versicherungsschutzes steht der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bei nachträglicher Ren-tenbewilligung entgegen. Durch die Beitragsentrichtung während des Krankengeldbezuges werden rentenrechtliche Zeiten begründet, die bei weiteren Versicherungsfällen (vor allem Rente wegen Alters) zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 6). Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund des Krankengeldbezugs gezahlten Beitragsanteile der Klägerin zur Rentenversicherung. Sie hätte dementsprechend ihre Erstattungsforderung an die Beigeladene um diesen Betrag mindern müssen.

Soweit die Beklagte und auch die Beigeladene in diesem Zusammenhang vortragen, dass dies (bei wirtschaftlicher Betrachtung) zu dem "unbilligen Ergebnis" führen würde, dass die Beklagte auch den Beitragsanteil der Klägerin zur Rentenversicherung tragen müsste, weil die Versicherte (die Klägerin) die von ihr zu tragenden Beitragsanteile als Rentennachzahlung "erstattet bekommen" würde, kann der Senat offen lassen, ob diese Bewertung zutreffend ist. Jedenfalls aber sind derartige Billigkeitserwägungen nicht Tatbestandsvoraussetzung eines Erstattungsanspruches. Entscheidend ist, dass die Beklagte verpflichtet war, während des Krankengeldbezugszeitraums für die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, und dass sich an dieser Leistungsverpflichtung durch die spätere und den Krankengeldbezugszeitraum abdeckende Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nichts geändert hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass sich in Fällen dieser Art die Beitragspflicht zur Rentenversicherung von dem ursprünglich zustehenden Krankengeld auf die (nachträglich) bewilligte Rente verlagert habe, ist dies nicht haltbar. Weder sind Rentenbezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig noch unterliegen Renten-leistungen einer entsprechenden Beitragspflicht.

Der Senat ist gemäß § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) befugt, die Beigeladene zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin zu verurteilen. Nach dieser Norm kann ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden. § 75 Abs. 5 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungsverpflichteten Versicherungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungsverpflichteten Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Demnach kommt eine Verurteilung der Beigeladenen nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn (soweit) die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann. Einer Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG muss im Übrigen nicht stets inhaltlich derselbe Anspruch wie der gegen den Beklagten erhobene zugrunde liegen. Werden aber inhaltlich verschiedene Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen geltend gemacht, müssen diese Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Schließlich muss die Klage gegen den Beigeladenen auch zulässig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Leistungsträger über seine behauptete Leistungspflicht noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. BSG SozR 5090 § 6 Nr. 4).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beigeladene ist nach § 126 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Sie hat auch über ihre Leistungspflicht bereits durch Verwaltungsakt entschieden. Sie hat den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Rentenbescheid vom 13. Dezember 1999 bestandskräftig festgestellt. Die gegen die Beigeladene hilfsweise erhobene Klage ist damit als Leistungsklage statthaft.

Die gegen die Beklagte und die Beigeladene erhobenen Ansprüche stehen auch in einem Aus-schließlichkeitsverhältnis. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den gegen die Beklagte und die Beigeladene erhobenen Ansprüchen um inhaltlich gleiche oder um inhaltlich verschiedene Ansprüche handelt. Denn auch wenn es sich um inhaltlich verschiedene Ansprüche handeln sollte, nämlich einmal um einen Rentenanspruch und zum anderen um einen Erstattungsanspruch, schließen sich diese Ansprüche gegenseitig aus, weil sie nicht nebeneinan-der stehen können. Denn die Klägerin kann den streitbefangenen Betrag nur einmal, entweder von der Beklagten oder von der Beigeladenen, beanspruchen.

Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte kann auch keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des streitbefangenen Betrages, weil es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Das Sozialgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihr Begehren gegen die Beklagte nicht auf eine spezielle sozialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann. Soweit das Sozialgericht jedoch meint, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des streitbefangenen Betrages aus einer "entsprechenden Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts", ist dem nicht zu folgen. Zum Ausgleich einer mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögensverschiebung ist im Rahmen öffentlichrechtlicher Rechtsverhältnisse der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch anerkannt. Dieser Ausspruch beruht nicht auf einer Analogie zu § 812 BGB, sondern ist als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auszugleichen sind (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, § 55 RdNr. 19 m. w. Nachw.). Der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist indes gegenüber spezialgesetzlichen Vorschriften subsidiär (Wolff/Bachof/Stober, a. a. O.). Ein solcher spezieller Anspruch ist hier, wie ausgeführt, jedoch gegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erfüllung ihres bestandskräftig festgestellten Rentenanspruches in Höhe des streitbefangenen Betrages. Die Klägerin ist damit nicht auf einen Rückgriff gegen die Beklagte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirkt gerade, dass der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger nur so weit von der eigenen Leistungsverpflichtung befreit wird, wie tatsächlich ein Erstattungsanspruch besteht. Besteht dieser nicht und hat der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger zu Unrecht ein Erstattungsbegehren befolgt, bleibt er insoweit zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer rechtswidrigen Erstattung kann und darf der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger den Leistungsberechtigten daher nicht an den vorleistenden Leistungsträger verweisen, sondern er muss den Anspruch des Berechtigten selbst erfüllen und seinerseits den Ausgleich mit dem anderen Leistungsträger suchen. Der Berechtigte soll jedenfalls nicht mit der Aufgabe und dem Risiko der Durchsetzung seiner Ansprüche belastet werden, die sich infolge einer zu Unrecht erfolgten Erstattung ergeben.

Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr mit Schreiben vom 1. Februar 2000 mitgeteilt hat, dass von der Rentennachzahlung in Höhe von 15.751,81 DM lediglich 4.246,51 DM zur Auszahlung gelangten und der restliche Betrag in Höhe von 11.505,30 DM zur Erfüllung des Erstattungsanspruches an die Beklagte überwiesen werde. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte eine verbindliche Rechtsfolge (Regelung) über die Höhe des an die Klägerin auszuzahlenden Rentennachzahlungsbetrages treffen wollte, sondern lediglich um eine Mitteilung über die Abrechnung der Nachzahlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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