Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 6743/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstat-ten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Ren-tenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI tech) und entsprechende Arbeitsentgelte des Klägers festzustellen.
Die am 1933 geborene Klägerin bestand am 1. August 1959 ihre Prüfung zur Diplom-Chemikerin. Von 1. November 1961 bis 31. August 1990 war sie als Diplom-Chemikerin beim Elektrokohle L tätig. Ab 1963 war sie Leiterin des chemischen Entwicklungslaboratoriums. Eine Versorgungszusage wurde ihr nicht erteilt. Ab 1. April 1972 entrichtete die Klägerin Bei-träge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Ihren mit Schreiben vom 1. Februar 2000 gestellten Antrag auf Feststellung von Zusatzversor-gungsanwartschaften für die Zeit vom 1. November 1961 bis 30. Juni 1990 in die AVI tech (Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz - AAÜG-) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2001 ab, da die Klägerin nicht in das Versorgungssys-tem einbezogen worden sei und auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2001Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zu-satzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, d.h. die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungsysteme Nrn. 1 bis 27 – ohne Einschränkung – aufge-listet gewesen sein. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtech-nischen Tätigkeit sei unbeachtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. November 2001 Klage erhoben. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage, die es als auf Feststellung der Beschäfti-gungszeiten in der AVI tech und der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte gerichtet ansah, abgewiesen. Für die Klägerin liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentschei-dung, noch eine sie einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Sie sei auch nicht auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustel-len, denn sie habe am 30. Juni 1990 weder einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage für die AVI tech gehabt, noch habe eine ständige Verwaltungspraxis zur Einbeziehung von Diplom-Chemikern bestanden.
Mit der Berufung hält die Klägerin ihr Begehren aufrecht.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Okto-ber 2001 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. November 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Ar-beitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung ge-wesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG)).
Zu entscheiden ist über eine von der Klägerin sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Ver-pflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die auf die Feststellung von "Zugehörigkeitszeiten" im streitigen Zeitraum und auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand ihres Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Be-scheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich negativ entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens Zugehörigkeitszeiten ab-schlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen vorn Arbeitsverdiensten abgelehnt wurde, ist - im Ergebnis übereinstimmend mit dem SG - davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prü-fung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech im streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 1961 bis 30. Juni 1990) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG).
Die Klägerin hat keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG zurückgelegt. Solche Zugehörigkeitszeiten liegen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nur vor, wenn ein Anspruchsteller eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersvorsorgung in einem System vorgesehen war, dass in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Allein maßgebend sind - in fakti-scher Anknüpfung - die Texte der betreffenden Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990, die darin enthaltenen Vorgaben in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen. Zugrunde zu legen sind insoweit die objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und auf ihre Verwaltungspraxis kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003- Az.: B 4 RA 1/03 R -). Dies hat das Bun-desverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. August 2004 (1 BvR 1557/01) verfassungs-rechtlich nicht beanstandet.
Eine fiktive Zugehörigkeitszeit zur AVI tech kommt für die Klägerin (die keine Versorgungs-zusage erhalten hatte) nach diesen Grundsätzen daher nur in Betracht, wenn sie - berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vorausset-zung), - eine der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und - die Beschäftigung oder Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Be-reich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt hat (betriebliche Voraussetzung) - vgl. z.B. BSG a.a.0., sowie Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R -.
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Annahme einer fiktiven Zugehö-rigkeitszeit nicht. Zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz war die Ausübung eines von der AVI tech erfassten Berufs. Dazu zählen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB, GBl. I S. 487) genannten Berufe, wie z.B. Ingenieure und Techniker, nicht jedoch Diplom-Chemiker. Dieser Beruf ist in der auf Grund von § 5 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) erlassenen 2. DB nicht aufgeführt, so dass eine zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung des Klägers in das Versorgungssystem fehlte (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 32/01 R).
Dass die Klägerin möglicherweise auch ingenieurtechnische Arbeiten verrichtet hat, begründe-te keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage. Denn die Einbeziehung setzte voraus, dass ein Recht auf das Führen des Titels "Ingenieur" am 30. Juni 1990 bestanden hat (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 18/01 R - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Hierzu war die Klägerin nicht berechtigt. Dies setzte gemäß § 1 der Verordnung über die Führung der Berufs-bezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) - neben der qualifizierten Aus-bildung - voraus, dass das Recht zur Führung des Titels durch einen besonderen Staatsakt ver-liehen worden war. Auf eine solche Verleihung bzw. Zuerkennung kann sich die Klägerin nicht berufen.
Auch die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des chemischen Entwicklungslaboratoriums hat ihr keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVI tech vermittelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB konnten auf Antrag des Werkdirektors u.a. Laboratoriumsleiter, die nicht den Titel eines Ingenieurs hatten, aber durch Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüb-ten, eingereiht werden. Hierzu ist es bis zum 30. Juni 1990 nicht gekommen. Danach kann dies nicht mehr nachgeholt werden, denn dies würde gegen das durch den Einigungsvertrag ange-ordnete Verbot der Neueinbeziehung von bisher nicht berücksichtigten Personen verstoßen (BSG a.a.0. S. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Ren-tenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI tech) und entsprechende Arbeitsentgelte des Klägers festzustellen.
Die am 1933 geborene Klägerin bestand am 1. August 1959 ihre Prüfung zur Diplom-Chemikerin. Von 1. November 1961 bis 31. August 1990 war sie als Diplom-Chemikerin beim Elektrokohle L tätig. Ab 1963 war sie Leiterin des chemischen Entwicklungslaboratoriums. Eine Versorgungszusage wurde ihr nicht erteilt. Ab 1. April 1972 entrichtete die Klägerin Bei-träge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Ihren mit Schreiben vom 1. Februar 2000 gestellten Antrag auf Feststellung von Zusatzversor-gungsanwartschaften für die Zeit vom 1. November 1961 bis 30. Juni 1990 in die AVI tech (Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz - AAÜG-) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2001 ab, da die Klägerin nicht in das Versorgungssys-tem einbezogen worden sei und auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2001Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zu-satzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, d.h. die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungsysteme Nrn. 1 bis 27 – ohne Einschränkung – aufge-listet gewesen sein. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtech-nischen Tätigkeit sei unbeachtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. November 2001 Klage erhoben. Mit Urteil vom 26. Mai 2003 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage, die es als auf Feststellung der Beschäfti-gungszeiten in der AVI tech und der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte gerichtet ansah, abgewiesen. Für die Klägerin liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentschei-dung, noch eine sie einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Sie sei auch nicht auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustel-len, denn sie habe am 30. Juni 1990 weder einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage für die AVI tech gehabt, noch habe eine ständige Verwaltungspraxis zur Einbeziehung von Diplom-Chemikern bestanden.
Mit der Berufung hält die Klägerin ihr Begehren aufrecht.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Okto-ber 2001 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. November 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Ar-beitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung ge-wesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG)).
Zu entscheiden ist über eine von der Klägerin sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Ver-pflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die auf die Feststellung von "Zugehörigkeitszeiten" im streitigen Zeitraum und auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand ihres Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Be-scheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich negativ entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens Zugehörigkeitszeiten ab-schlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen vorn Arbeitsverdiensten abgelehnt wurde, ist - im Ergebnis übereinstimmend mit dem SG - davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prü-fung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech im streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 1961 bis 30. Juni 1990) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG).
Die Klägerin hat keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG zurückgelegt. Solche Zugehörigkeitszeiten liegen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nur vor, wenn ein Anspruchsteller eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersvorsorgung in einem System vorgesehen war, dass in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Allein maßgebend sind - in fakti-scher Anknüpfung - die Texte der betreffenden Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990, die darin enthaltenen Vorgaben in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen. Zugrunde zu legen sind insoweit die objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und auf ihre Verwaltungspraxis kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003- Az.: B 4 RA 1/03 R -). Dies hat das Bun-desverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. August 2004 (1 BvR 1557/01) verfassungs-rechtlich nicht beanstandet.
Eine fiktive Zugehörigkeitszeit zur AVI tech kommt für die Klägerin (die keine Versorgungs-zusage erhalten hatte) nach diesen Grundsätzen daher nur in Betracht, wenn sie - berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vorausset-zung), - eine der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und - die Beschäftigung oder Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Be-reich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt hat (betriebliche Voraussetzung) - vgl. z.B. BSG a.a.0., sowie Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R -.
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Annahme einer fiktiven Zugehö-rigkeitszeit nicht. Zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz war die Ausübung eines von der AVI tech erfassten Berufs. Dazu zählen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB, GBl. I S. 487) genannten Berufe, wie z.B. Ingenieure und Techniker, nicht jedoch Diplom-Chemiker. Dieser Beruf ist in der auf Grund von § 5 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Be-trieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) erlassenen 2. DB nicht aufgeführt, so dass eine zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung des Klägers in das Versorgungssystem fehlte (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 32/01 R).
Dass die Klägerin möglicherweise auch ingenieurtechnische Arbeiten verrichtet hat, begründe-te keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage. Denn die Einbeziehung setzte voraus, dass ein Recht auf das Führen des Titels "Ingenieur" am 30. Juni 1990 bestanden hat (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 18/01 R - S. 8 des amtlichen Umdrucks). Hierzu war die Klägerin nicht berechtigt. Dies setzte gemäß § 1 der Verordnung über die Führung der Berufs-bezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) - neben der qualifizierten Aus-bildung - voraus, dass das Recht zur Führung des Titels durch einen besonderen Staatsakt ver-liehen worden war. Auf eine solche Verleihung bzw. Zuerkennung kann sich die Klägerin nicht berufen.
Auch die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des chemischen Entwicklungslaboratoriums hat ihr keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVI tech vermittelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB konnten auf Antrag des Werkdirektors u.a. Laboratoriumsleiter, die nicht den Titel eines Ingenieurs hatten, aber durch Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüb-ten, eingereiht werden. Hierzu ist es bis zum 30. Juni 1990 nicht gekommen. Danach kann dies nicht mehr nachgeholt werden, denn dies würde gegen das durch den Einigungsvertrag ange-ordnete Verbot der Neueinbeziehung von bisher nicht berücksichtigten Personen verstoßen (BSG a.a.0. S. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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