Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 4595/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 96/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine au-ßergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als wis-senschaftlicher Aspirant der H-Universität zu B vom 1. September 1972 bis 31. August 1976.
Der am geborene Kläger machte zunächst vom 1. September 1955 bis 31. August 1958 eine Lehre als Buchdrucker. Er besuchte später die Arbeiter- und Bauern-Fakultät und schloss das Hochschulstudium an der Deutschen Hochschule für Kr L am 28. Juli 1965 mit dem Staatsex-amen ab. Vom 1. August 1965 bis 31. Juli 1968 war er als Lehrer und vom 1. August 1968 bis 31. August 1972 als Trainer tätig. Für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 ist im Sozialversicherungsausweis des Klägers eine wissenschaftliche Aspirantur ver-zeichnet. Er enthält insoweit im Einzelnen folgende Eintragungen: "Beginn der Tätigkeit: 1.9., Genaue Bezeichnung der Tätigkeit: Wiss.Aspirant, Lohn-bzw. Gehaltsgruppe: Stip., Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst 2.040,-."
Für die Jahre 1973 bis 1975 werden 7.200,- M und für den Zeitraum 1. Januar 1976 bis 31. August 1976 4.800,- M bescheinigt. Danach war der Kläger als Lehrer im Hochschuldienst, als Lektor und als Auslandstrainer beschäftigt.
Der Kläger stellte am 4. Mai 2000 einen Antrag auf Versichertenrente aus der Angestelltenver-sicherung beginnend am 1. September 2000. Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 bewilligte die Beklagte (die seit 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt) dem Kläger ab 1. September 2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.218,62 DM. Dem Rentenbescheid vom 19. Juni 2000 lagen die zuvor im Kontenklärungsverfahren ergangenen Bescheide zugrunde. Danach wurde die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 nicht als Beitragszeit anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Gegen den Rentenbe-scheid vom 19. Juni 2000 legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2000 Widerspruch ein. Dabei wandte er sich gegen die Nichtanerkennung seiner Ausbildungszeiten und die Behand-lung seiner Tätigkeit an der Humboldt-Universität zu Berlin vom 1. September 1972 bis 31. August 1976. Seine Tätigkeit und seine Einstufung habe der Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters entsprochen. Da zum damaligen Zeitpunkt keine Stelle vorhanden gewesen sei, habe er formell eine Aspirantur angetreten. Aufgrund seiner Lehr- und Forschungsarbeiten sei die Aspirantur um ein Jahr verlängert worden. Mit Bescheid vom 7. September 2000 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anerkennung weiterer Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten sowie der Zeit der Aspirantur vom 1. Septem-ber 1972 bis 31. August 1976 als Beitragszeit sei nicht möglich.
Mit der Klage hat der Kläger nur noch die Berücksichtigung der Aspiranturzeit begehrt. Ihm sei zugesichert worden, dass Gehalt und Versicherungsleistungen denen eines wissenschaftli-chen Assistenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiters entsprächen.
Mit Urteil vom 9. September 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Zeitraum September 1972 bis August 1976 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Ei-ne Anerkennung als Beitragszeit im Sinne der § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht möglich, da der Kläger weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt habe. Eine Anrechnung als gleichgestellte Bei-tragszeit scheide aus, da nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI eine Gleichstellung dann nicht in Betracht komme, wenn es sich bei der maßgeblichen Zeit um Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet handele. Bei der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur handele es sich um eine Hochschulausbildung in diesem Sinne. Eine Anrechnung als Beitragszeit käme nur in Betracht, wenn in die Aspirantur ein entgeltliches Beschäftigungs-verhältnis integriert gewesen wäre oder wenn neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäf-tigung oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand ausgeübt worden wäre und wenn für die Zeit auch tatsächlich Beiträge nach den geltenden DDR-Vorschriften gezahlt worden wären. Der Kläger habe indes eine tatsächliche Beitragszahlung von Beiträgen von mehr als sechs Mark/Monat nicht glaubhaft gemacht.
Mit der am 14. Oktober 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus dem Schreiben der Personalabteilung der H-Universität zu B ergebe sich, dass seine Bezü-ge sich auf 90 % der Vergütung eines entsprechenden wissenschaftlichen Assistenten belaufen hätten.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2002 aufzuheben und den Be-scheid vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter An-erkennung des weiteren Zeitraums vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 als Bei-tragszeit zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das Urteil des SG Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er auch im Berufungs-verfahren die Erhöhung der Altersrente mit der Begründung begehrt, seine Aspirantur sei als Beitragszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die von dem Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente (§ 35 SGB VI). Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 19. Juni 2000 zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und der drauf entfallenden Entgeltpunkte Ost (EP) festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen EP der monatlichen Altersrente des Klägers ist hier zum einen § 256a SGB VI und zum anderen § 259b SGB VI – betreffend die Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen vom 1. August 1967 bis zum 30. Juni 1990 –, die die §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, ergänzen. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 259b, 248 SGB VI wä-ren die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zu-mal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesre-publik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Ren-tenversicherung erfolgten. Die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1976, während der dem Kläger gemäß § 17 der Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. November 1951 (GBl. 1951 Nr. 139 Seite 1091 ff) ein Stipendium gewährt worden und dieser nach § 19 der vorgenannten Verordnung i.V.m. § 5 Satz 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 2. Februar 1950 (GBl. 1950 Nr. 11 Seite 71 f) beitragsfrei in der Sozialversicherung der DDR (pauschale Studenten-versicherung) versichert gewesen war, ist nicht als Beitragszeit gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 55 Abs. 1, 248 Abs. 3 SGB VI bei der Berechnung der Regelaltersrente nach dem SGB VI zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger wäh-rend dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat und es sich auch nicht um eine Zeit handelt, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur ist aber auch nicht im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt, denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszei-ten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung. Der Begriff der "Hochschulausbildung" im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI erfasst einen Tatbe-stand, bei dem es sich inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf han-delt; d.h. er muss vom Ausbildungszweck geprägt sein (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – nicht veröffentlicht und Urteile in SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nrn. 1 und 4, jeweils m.w.N.). Dies war nach den Ausführungen des Klägers auch bei seiner wissen-schaftlichen Aspirantur der Fall. Sie diente einer weiteren beruflichen Qualifizierung an der Hochschule mit dem Ziel der Promotion. Die Tatsache, dass während der Hochschulausbildung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, steht ihrer Einbeziehung in den Ausnahmetatbestand nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus der Stellung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als Ausnahmeregelung zu § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und wird durch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/405 Seite 125) bestätigt. Wie bereits zuvor § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c Fremdrentengesetz (FRG) soll die Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versiche-rungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. BSG a.a.O.). Am vornehmlichen Zweck der Ausbildung ändert nichts, dass sich die Hochschulausbildung der wissenschaftlichen Aspiranten in der DDR von derjenigen der Studenten an einer Hoch-schule unterschied und sich ihre Stellung durch eine weitgehende Einbeziehung in die prakti-sche Tätigkeit des Lehrkörpers mehr derjenigen eines Assistenten oder Dozenten als derjenigen eines Studenten annäherte. Denn abgesehen davon, dass diese praktische Lehrtätigkeit der As-piranten ihrer Qualifizierung diente, ist auch nicht ersichtlich, dass Beurlaubung und Stipendi-um den Zweck verfolgten, dem Kläger unabhängig von seiner wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule eine Beschäftigung im Lehrkörper der Hochschule zu ermöglichen. Viel-mehr hatte der Kläger mit seiner Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur, den besonde-ren Status eines Aspiranten (vgl BSG Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 und vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 4). § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit allerdings nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, d.h. Sozialversiche-rungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (Klat-tenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, RdNr 48). Um einen solchen Fall han-delt es sich hier aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger über die im Sozialversi-cherungsausweis dokumentierten Beiträge der Studentenversicherung hinaus Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt worden sind. Aus der Bescheinigung der Studienabteilung der Hum-boldt-Universität zu Berlin vom 24. Januar 1997 ergibt sich, dass der Kläger vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 als wissenschaftlicher Aspirant immatrikuliert war und monatlich ein erhöhtes abzugsfreies Stipendium als Ausbildungsförderung erhalten hat. Für die Zeit der Im-matrikulation seien unabhängig von den gezahlten Stipendien oder deren Höhe, monatlich sechs Mark an die Sozialversicherung abgeführt worden. Demgegenüber kann die von dem Kläger eingereichte Bescheinigung der Personalstellte der H-Universität zu B vom 22. Januar 2001 kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis belegen. Von den darin enthaltenen Feststel-lungen hat sich der Verfasser mit Schreiben vom 17. Juni 2002 distanziert und klargestellt, dass die Angaben in der Bescheinigung vom 22. Januar 2001 nicht auf eigenen Wahrnehmungen basieren. Auch der schriftlichen Angabe des ehemaligen wissenschaftlichen Sekretärs an der Sektion Sportwissenschaft der H-Universität zu B lässt sich nicht entnehmen, dass neben den Beiträgen zur Sozialversicherung weitere Beiträge gezahlt wurden. Maßgeblich ist nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern die tatsächlich ausgeführte Beitragsentrichtung. Anzumerken ist noch, dass die Zeit der Aspirantur auch nicht als Anrechnungszeit Berücksich-tigung hätte finden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Dieser Tatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellver-tretend Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 22/96 – m.w.N.) nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstal-tungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch vorgeschriebe-ne oder übliche Examina oder durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, dass ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechen-den Beruf eröffnet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht erst durch die Aspirantur den Abschluss erreicht hat, der ihm eine seinem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Über einen solchen Abschluss verfüg-te er bereits nach Ablegung des Staatsexamens im Jahre 1965 (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1997 – 4 RA 48/96 – und BSG in SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nr. 1 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Ins-besondere ist die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt, nach dem das BSG mit den Urteilen vom 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96 – und vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R – an seiner Entscheidung zur rentenrechtlichen Bewertung der wissenschaft-lichen Aspirantur vom 24. Oktober 1996 – SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nr. 1-ausdrücklich festgehalten und sich der 5. Senat in seiner Entscheidung vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – der Rechtsprechung des 4. Senats angeschlossen hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als wis-senschaftlicher Aspirant der H-Universität zu B vom 1. September 1972 bis 31. August 1976.
Der am geborene Kläger machte zunächst vom 1. September 1955 bis 31. August 1958 eine Lehre als Buchdrucker. Er besuchte später die Arbeiter- und Bauern-Fakultät und schloss das Hochschulstudium an der Deutschen Hochschule für Kr L am 28. Juli 1965 mit dem Staatsex-amen ab. Vom 1. August 1965 bis 31. Juli 1968 war er als Lehrer und vom 1. August 1968 bis 31. August 1972 als Trainer tätig. Für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 ist im Sozialversicherungsausweis des Klägers eine wissenschaftliche Aspirantur ver-zeichnet. Er enthält insoweit im Einzelnen folgende Eintragungen: "Beginn der Tätigkeit: 1.9., Genaue Bezeichnung der Tätigkeit: Wiss.Aspirant, Lohn-bzw. Gehaltsgruppe: Stip., Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst 2.040,-."
Für die Jahre 1973 bis 1975 werden 7.200,- M und für den Zeitraum 1. Januar 1976 bis 31. August 1976 4.800,- M bescheinigt. Danach war der Kläger als Lehrer im Hochschuldienst, als Lektor und als Auslandstrainer beschäftigt.
Der Kläger stellte am 4. Mai 2000 einen Antrag auf Versichertenrente aus der Angestelltenver-sicherung beginnend am 1. September 2000. Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 bewilligte die Beklagte (die seit 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt) dem Kläger ab 1. September 2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.218,62 DM. Dem Rentenbescheid vom 19. Juni 2000 lagen die zuvor im Kontenklärungsverfahren ergangenen Bescheide zugrunde. Danach wurde die Zeit vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 nicht als Beitragszeit anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Gegen den Rentenbe-scheid vom 19. Juni 2000 legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2000 Widerspruch ein. Dabei wandte er sich gegen die Nichtanerkennung seiner Ausbildungszeiten und die Behand-lung seiner Tätigkeit an der Humboldt-Universität zu Berlin vom 1. September 1972 bis 31. August 1976. Seine Tätigkeit und seine Einstufung habe der Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters entsprochen. Da zum damaligen Zeitpunkt keine Stelle vorhanden gewesen sei, habe er formell eine Aspirantur angetreten. Aufgrund seiner Lehr- und Forschungsarbeiten sei die Aspirantur um ein Jahr verlängert worden. Mit Bescheid vom 7. September 2000 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anerkennung weiterer Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten sowie der Zeit der Aspirantur vom 1. Septem-ber 1972 bis 31. August 1976 als Beitragszeit sei nicht möglich.
Mit der Klage hat der Kläger nur noch die Berücksichtigung der Aspiranturzeit begehrt. Ihm sei zugesichert worden, dass Gehalt und Versicherungsleistungen denen eines wissenschaftli-chen Assistenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiters entsprächen.
Mit Urteil vom 9. September 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Zeitraum September 1972 bis August 1976 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Ei-ne Anerkennung als Beitragszeit im Sinne der § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht möglich, da der Kläger weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt habe. Eine Anrechnung als gleichgestellte Bei-tragszeit scheide aus, da nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI eine Gleichstellung dann nicht in Betracht komme, wenn es sich bei der maßgeblichen Zeit um Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet handele. Bei der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur handele es sich um eine Hochschulausbildung in diesem Sinne. Eine Anrechnung als Beitragszeit käme nur in Betracht, wenn in die Aspirantur ein entgeltliches Beschäftigungs-verhältnis integriert gewesen wäre oder wenn neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäf-tigung oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand ausgeübt worden wäre und wenn für die Zeit auch tatsächlich Beiträge nach den geltenden DDR-Vorschriften gezahlt worden wären. Der Kläger habe indes eine tatsächliche Beitragszahlung von Beiträgen von mehr als sechs Mark/Monat nicht glaubhaft gemacht.
Mit der am 14. Oktober 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus dem Schreiben der Personalabteilung der H-Universität zu B ergebe sich, dass seine Bezü-ge sich auf 90 % der Vergütung eines entsprechenden wissenschaftlichen Assistenten belaufen hätten.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2002 aufzuheben und den Be-scheid vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter An-erkennung des weiteren Zeitraums vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 als Bei-tragszeit zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das Urteil des SG Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er auch im Berufungs-verfahren die Erhöhung der Altersrente mit der Begründung begehrt, seine Aspirantur sei als Beitragszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die von dem Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente (§ 35 SGB VI). Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 19. Juni 2000 zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und der drauf entfallenden Entgeltpunkte Ost (EP) festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen EP der monatlichen Altersrente des Klägers ist hier zum einen § 256a SGB VI und zum anderen § 259b SGB VI – betreffend die Zeit der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen vom 1. August 1967 bis zum 30. Juni 1990 –, die die §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, ergänzen. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 259b, 248 SGB VI wä-ren die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zu-mal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesre-publik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Ren-tenversicherung erfolgten. Die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1976, während der dem Kläger gemäß § 17 der Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. November 1951 (GBl. 1951 Nr. 139 Seite 1091 ff) ein Stipendium gewährt worden und dieser nach § 19 der vorgenannten Verordnung i.V.m. § 5 Satz 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler vom 2. Februar 1950 (GBl. 1950 Nr. 11 Seite 71 f) beitragsfrei in der Sozialversicherung der DDR (pauschale Studenten-versicherung) versichert gewesen war, ist nicht als Beitragszeit gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 55 Abs. 1, 248 Abs. 3 SGB VI bei der Berechnung der Regelaltersrente nach dem SGB VI zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger wäh-rend dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat und es sich auch nicht um eine Zeit handelt, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur ist aber auch nicht im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt, denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszei-ten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung. Der Begriff der "Hochschulausbildung" im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI erfasst einen Tatbe-stand, bei dem es sich inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf han-delt; d.h. er muss vom Ausbildungszweck geprägt sein (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – nicht veröffentlicht und Urteile in SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nrn. 1 und 4, jeweils m.w.N.). Dies war nach den Ausführungen des Klägers auch bei seiner wissen-schaftlichen Aspirantur der Fall. Sie diente einer weiteren beruflichen Qualifizierung an der Hochschule mit dem Ziel der Promotion. Die Tatsache, dass während der Hochschulausbildung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, steht ihrer Einbeziehung in den Ausnahmetatbestand nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus der Stellung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als Ausnahmeregelung zu § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und wird durch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/405 Seite 125) bestätigt. Wie bereits zuvor § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c Fremdrentengesetz (FRG) soll die Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versiche-rungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. BSG a.a.O.). Am vornehmlichen Zweck der Ausbildung ändert nichts, dass sich die Hochschulausbildung der wissenschaftlichen Aspiranten in der DDR von derjenigen der Studenten an einer Hoch-schule unterschied und sich ihre Stellung durch eine weitgehende Einbeziehung in die prakti-sche Tätigkeit des Lehrkörpers mehr derjenigen eines Assistenten oder Dozenten als derjenigen eines Studenten annäherte. Denn abgesehen davon, dass diese praktische Lehrtätigkeit der As-piranten ihrer Qualifizierung diente, ist auch nicht ersichtlich, dass Beurlaubung und Stipendi-um den Zweck verfolgten, dem Kläger unabhängig von seiner wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule eine Beschäftigung im Lehrkörper der Hochschule zu ermöglichen. Viel-mehr hatte der Kläger mit seiner Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur, den besonde-ren Status eines Aspiranten (vgl BSG Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 und vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 4). § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit allerdings nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, d.h. Sozialversiche-rungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (Klat-tenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, RdNr 48). Um einen solchen Fall han-delt es sich hier aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger über die im Sozialversi-cherungsausweis dokumentierten Beiträge der Studentenversicherung hinaus Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt worden sind. Aus der Bescheinigung der Studienabteilung der Hum-boldt-Universität zu Berlin vom 24. Januar 1997 ergibt sich, dass der Kläger vom 1. September 1972 bis 31. August 1976 als wissenschaftlicher Aspirant immatrikuliert war und monatlich ein erhöhtes abzugsfreies Stipendium als Ausbildungsförderung erhalten hat. Für die Zeit der Im-matrikulation seien unabhängig von den gezahlten Stipendien oder deren Höhe, monatlich sechs Mark an die Sozialversicherung abgeführt worden. Demgegenüber kann die von dem Kläger eingereichte Bescheinigung der Personalstellte der H-Universität zu B vom 22. Januar 2001 kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis belegen. Von den darin enthaltenen Feststel-lungen hat sich der Verfasser mit Schreiben vom 17. Juni 2002 distanziert und klargestellt, dass die Angaben in der Bescheinigung vom 22. Januar 2001 nicht auf eigenen Wahrnehmungen basieren. Auch der schriftlichen Angabe des ehemaligen wissenschaftlichen Sekretärs an der Sektion Sportwissenschaft der H-Universität zu B lässt sich nicht entnehmen, dass neben den Beiträgen zur Sozialversicherung weitere Beiträge gezahlt wurden. Maßgeblich ist nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern die tatsächlich ausgeführte Beitragsentrichtung. Anzumerken ist noch, dass die Zeit der Aspirantur auch nicht als Anrechnungszeit Berücksich-tigung hätte finden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Dieser Tatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellver-tretend Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 22/96 – m.w.N.) nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstal-tungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch vorgeschriebe-ne oder übliche Examina oder durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, dass ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechen-den Beruf eröffnet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht erst durch die Aspirantur den Abschluss erreicht hat, der ihm eine seinem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Über einen solchen Abschluss verfüg-te er bereits nach Ablegung des Staatsexamens im Jahre 1965 (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1997 – 4 RA 48/96 – und BSG in SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nr. 1 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Ins-besondere ist die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt, nach dem das BSG mit den Urteilen vom 31. Juli 1997 – 4 RA 76/96 – und vom 23. März 1999 – B 4 RA 18/98 R – an seiner Entscheidung zur rentenrechtlichen Bewertung der wissenschaft-lichen Aspirantur vom 24. Oktober 1996 – SozR 3-2600 § 248 SGB VI Nr. 1-ausdrücklich festgehalten und sich der 5. Senat in seiner Entscheidung vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – der Rechtsprechung des 4. Senats angeschlossen hat.
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