Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 10927/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 537/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung).
Die Klage auf Gewährung von Leistungen in "Höhe der realen Lebenshaltungskosten", die sich in der Sache als Klage auf Bewilligung höherer Leistungen durch die Beklagte darstellt, hat bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit. Die Klägerin bezog in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des monatlichen Regelsatzes von 345,- EUR nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 247,52 EUR. Höhere monatliche Kosten der Unterkunft sind in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht angefallen (vgl. Mitteilung der Hausverwaltung R R vom 29. November 2002). Für das Begehren der Klägerin, ihr höhere Unterkunftskosten für eine andere Wohnung zu bewilligen, die sie "seit längerem suche", ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine "im Vorfeld" ausgesprochene Bewilligung bzw. Zusicherung besteht nicht, zumal die Beklagte hierüber mangels Benennung einer konkret in Aussicht genommenen Wohnung auch noch gar keine Erstentscheidung getroffen hat.
Die Höhe des Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid (Seite 2 zweiter Absatz bis Seite 5 Ende des ersten Absatzes) Bezug und verweist ferner auf das zwischenzeitlich hierzu ergangene Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 (- L 10 AS 1039/05 – veröffentlicht im Internet). Zwar steht eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage noch aus. Dies hat aber nicht ohne weiteres zur Folge, dass PKH zu bewilligen ist. Die Ablehnung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung – die hier eindeutig ist – ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann und überdies in der Rechtsprechung der Instanzgerichte, insbesondere auch der zuständigen Obergerichte, einheitlich beantwortet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 – und - 2 BvR 656/06 – veröffentlicht im Internet). Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn eine instanzgerichtliche Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II verneint und demzufolge die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Grundgesetz vorgelegt hätte, liegt trotz der Vielzahl der mittlerweile hierzu ergangenen Entscheidungen nicht vor.
Schließlich ist auch eine Rechtsgrundlage für die Übernahme "gesonderter Unterhaltskosten" für Haustiere nicht ersichtlich.
Die Klage hat auch im Hinblick auf die im Übrigen angestellten allgemein-sozialpolitischen Einwendungen der Klägerin gegen das SGB II, insbesondere gegen die Regelungen in § 2 (Grundsatz des Forderns), § 10 (Zumutbarkeit von Arbeit), sowie gegen die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für SGB II-Leistungsbezieher keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass sie von Verwaltungsentscheidungen der Beklagten betroffen sein könnte, die auf der Grundlage der §§ 2, 10 SGB II oder in Anwendung dieser Vorschriften ergangen wären. Insofern ist eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar. Im Übrigen hat die Beklagte in den vorliegend angefochtenen Bescheiden lediglich Verwaltungsentscheidungen über die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 verlautbart. Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe ihrer von der Beklagten zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge wendet, für die als beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ein Betrag von 400,- EUR zu Grunde zu legen ist, ist eine derartige Klage, die bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) als Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Meldung höherer beitragspflichtiger Einnahmen anzusehen ist, ebenfalls unzulässig. Gemäß § 212 Satz 1 SGB VI trifft allein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der zu entrichtenden Beiträge die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und somit die beitragspflichtigen Einnahmen und auf die auf dieser Grundlage zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge selbst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2004 – B 12 AL 5/03 R = SozR 4.2600 § 191 Nr. 1). Die Klägerin kann diesbezüglich von vornherein also nur den sachlich zuständigen Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung).
Die Klage auf Gewährung von Leistungen in "Höhe der realen Lebenshaltungskosten", die sich in der Sache als Klage auf Bewilligung höherer Leistungen durch die Beklagte darstellt, hat bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit. Die Klägerin bezog in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des monatlichen Regelsatzes von 345,- EUR nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 247,52 EUR. Höhere monatliche Kosten der Unterkunft sind in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht angefallen (vgl. Mitteilung der Hausverwaltung R R vom 29. November 2002). Für das Begehren der Klägerin, ihr höhere Unterkunftskosten für eine andere Wohnung zu bewilligen, die sie "seit längerem suche", ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine "im Vorfeld" ausgesprochene Bewilligung bzw. Zusicherung besteht nicht, zumal die Beklagte hierüber mangels Benennung einer konkret in Aussicht genommenen Wohnung auch noch gar keine Erstentscheidung getroffen hat.
Die Höhe des Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid (Seite 2 zweiter Absatz bis Seite 5 Ende des ersten Absatzes) Bezug und verweist ferner auf das zwischenzeitlich hierzu ergangene Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 (- L 10 AS 1039/05 – veröffentlicht im Internet). Zwar steht eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage noch aus. Dies hat aber nicht ohne weiteres zur Folge, dass PKH zu bewilligen ist. Die Ablehnung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung – die hier eindeutig ist – ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann und überdies in der Rechtsprechung der Instanzgerichte, insbesondere auch der zuständigen Obergerichte, einheitlich beantwortet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 – und - 2 BvR 656/06 – veröffentlicht im Internet). Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn eine instanzgerichtliche Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II verneint und demzufolge die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Grundgesetz vorgelegt hätte, liegt trotz der Vielzahl der mittlerweile hierzu ergangenen Entscheidungen nicht vor.
Schließlich ist auch eine Rechtsgrundlage für die Übernahme "gesonderter Unterhaltskosten" für Haustiere nicht ersichtlich.
Die Klage hat auch im Hinblick auf die im Übrigen angestellten allgemein-sozialpolitischen Einwendungen der Klägerin gegen das SGB II, insbesondere gegen die Regelungen in § 2 (Grundsatz des Forderns), § 10 (Zumutbarkeit von Arbeit), sowie gegen die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für SGB II-Leistungsbezieher keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass sie von Verwaltungsentscheidungen der Beklagten betroffen sein könnte, die auf der Grundlage der §§ 2, 10 SGB II oder in Anwendung dieser Vorschriften ergangen wären. Insofern ist eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar. Im Übrigen hat die Beklagte in den vorliegend angefochtenen Bescheiden lediglich Verwaltungsentscheidungen über die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 verlautbart. Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe ihrer von der Beklagten zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge wendet, für die als beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ein Betrag von 400,- EUR zu Grunde zu legen ist, ist eine derartige Klage, die bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) als Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Meldung höherer beitragspflichtiger Einnahmen anzusehen ist, ebenfalls unzulässig. Gemäß § 212 Satz 1 SGB VI trifft allein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der zu entrichtenden Beiträge die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und somit die beitragspflichtigen Einnahmen und auf die auf dieser Grundlage zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge selbst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2004 – B 12 AL 5/03 R = SozR 4.2600 § 191 Nr. 1). Die Klägerin kann diesbezüglich von vornherein also nur den sachlich zuständigen Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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