L 22 R 378/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 75/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 378/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat an die Beklagte 225,00 EUR als Verschuldenskosten zu zahlen. Im Übrigen haben die Beteiligten Kosten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente. Ausschlaggebend ist die Bewertung von Zeiten in der Landwirtschaft vom 07. September 1937 bis 11. Juli 1940 und vom 14. September 1943 bis zum 30. Januar 1945.

Die 1920 geborene Klägerin arbeitete nach Absolvierung der Volksschule als Landwirtschafts- und Molkereihelferin in der Landwirtschaft und Molkerei ihres Vaters und besuchte vom November 1936 bis März 1937 eine Landwirtschaftsschule. Danach war sie im väterlichen Betrieb vom 01. April 1937 bis 31. Juli 1937 als Landwirtschafts- und Molkereigehilfin, vom 01. August 1937 bis 06. September 1937 als Haustochter und vom 07. September 1937 bis 17. Juli 1940 wieder als Gehilfin beim Vater tätig. Nach ihren Angaben war sie darüber hinaus nach einem Einsatz als Wehrmachtshelferin in Norwegen auch wieder vom 01. Juli 1943 bis 30. Januar 1945 in der Molkerei ihres Vaters tätig, und zwar insbesondere auch im Laborbereich.

Die Klägerin bezog ab Mai 1980 Altersversorgung aus der Altersversorgung der Intelligenz der DDR. Im Umwertungsbescheid vom 21. Dezember 1994 waren die Zeiten vom 09. September 1937 bis 17. Juli 1940 und vom 01. Juli 1944 bis 30. Januar 1945 im väterlichen Betrieb nicht als Beitragszeit verzeichnet. In einem deshalb von der Klägerin angestrengten Verwaltungs- und Klageverfahren erwirkte sie ein Anerkenntnis der Beklagten dahingehend, dass diese Zeiten und eine Zeit vom 01. August 1942 bis zum 30. Juni 1943 anerkannt wurden (Ausführungsbescheid vom 14. Januar 1997), welches sie unter Rücknahme der Klage im Übrigen annahm (Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt [Oder] vom 20. August 1997 S 8 R 182/95). Eine Wiederaufnahmeklage hierzu (Sozialgericht Frankfurt [Oder] S 8 RA 803/97 [9]) wurde ebenso abgewiesen (Urteil des SG Frankfurt [Oder] vom 20. Oktober 1998) wie ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 21. Juli 1998; LSG für das Land Brandenburg L 4 SF 9/98).

Bereits am 04. Mai 1998 hatte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Rente beantragt. Im väterlichen Betrieb sei sie als Angestellte (und nicht im gewerblichen Bereich) tätig gewesen und für die Zeit als Luftwaffenhelferin sei ein höheres Gehalt zugrunde zu legen. Im Verlauf dieses Verfahrens wurde im Rahmen einer Suchaktion bei der Beklagen eine Versicherungskarte Nr. 1 mit Beiträgen für die Zeit vom 21. Juli 1940 bis 30. Juni 1942 aufgefunden und die Regelaltersrente der Klägerin mit Bescheid vom 28. April 1999 ab 01. Juli 1990 an neu festgestellt. Die Zeiten als Haustochter sowie Landwirtschafts- und Molkereigehilfin seien arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten, für die weder nachgewiesen noch glaubhaft sei, dass Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden seien.

Mit dem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, sie begehre weiter die höheren Entgelte der Angestelltenversicherung, der sie angehört habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 wies die Beklagte diese Einwände zurück: Die Beschäftigung in der elterlichen Landwirtschaft sei glaubhaft gemacht in der Arbeiterrentenversicherung und die Tätigkeit als Luftnachrichtenhelferin sei entsprechend der aufgefundenen Versicherungskarte als Beitragszeit anerkannt. Der Bescheid vom 28. April 1999 über die Neuberechnung der Regelaltersrente ab 01. Juli 1990 werde insoweit zurückgenommen, als dort für die Zeit vom 08. August 1940 bis Juni 1942 Beiträge der Klasse F anstatt der zutreffenden Klasse E gespeichert worden seien. Die Rücknahme des Bescheides auch für die Vergangenheit sei vorzunehmen, da weder Vertrauensschutz gegeben noch die hierfür maßgebliche Frist abgelaufen sei und dies sachgemäßem Ermessen entspräche. In der Zeit vom 28. April 1999 bis zum 03. Mai 1999 habe die Klägerin keine Vermögensdisposition treffen und Vertrauensschutz erwerben können.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06. September 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage. Nach Absolvierung des Fachschulstudiums an der Staatlichen Landwirtschaftsschule von November 1936 bis März 1937 habe sie mit der Berufsbezeichnung "Staatliche geprüfte Landwirtin" als Angestellte gearbeitet. Dies träfe auch auf die Zeit vom 01. August 1943 bis 30. Januar 1945 zu. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, während ihrer vierjährigen Lehrzeit, die von der Beklagten lediglich mit 0,00750 Entgeltpunkten berechnet wurde, habe sie auf dem väterlichen Hof 200,00 bis 250,00 RM verdient und die Entgeltpunkte seien danach zu berechnen.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 09. Juni 2000 die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Rente der Klägerin sei nach § 307 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB IV) neu zu berechnen gewesen. Danach seien die gesamten Vorschriften des SGB VI und nicht mehr die des Beitrittsgebietes zugrunde zu legen. Die Zeit im Betrieb des Vaters sei in der Arbeiterrentenversicherung, nicht jedoch in der Angestelltenrentenversicherung glaubhaft gemacht, da nach den vorliegenden Beweismitteln eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

Gegen dieses der Klägerin am 28. Juli 2000 zugestellte Urteil richtete sich deren am 18. August 2000 eingelegte Berufung. Zur Begründung brachte sie Erklärungen der Frau I K und der Frau A N bei. I K bekundete darin, die Klägerin habe im elterlichen Betrieb als Angestellte sämtliche in der Milchwirtschaft vorkommenden Arbeiten verrichtet. A N erklärte, die Klägerin habe Lohn als Angestellte erhalten. In der mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin zu diesen Angaben mit, Versicherungsunterlagen (Versicherungskarten) hätten beide nicht gesehen und sie könnten nicht mehr angeben als in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt. Ein Antrag auf deren Vernehmung werde deshalb nicht gestellt.

Die Klägerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05. Juni 2001 nochmals detailliert dar, wie ihre Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisse im Betrieb des Vaters gewesen seien.

Mit Urteil vom 05. Juni 2001 wies der Senat die Berufung zurück und führte zur Begründung aus:

Die Zeit im väterlichen Betrieb ist nicht als Beitragszeit in der Angestelltenversicherung, sondern in der Arbeiterrentenversicherung festzustellen. In der Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 08. März 1924 (Reichsgesetzblatt I Seite 276 ff.) sind als Angestelltentätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft definiert landwirtschaftliche Verwalter und Inspektoren, Meierei-, Molkerei-, Brennereiverwalter, Förster, Techniker, Gartenbautechniker, Wirtschafter, Wirtschaftsvögte, Meister, Obergärtner, Obermeier und Oberschweizer, sofern sie mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebes betraut sind. Diese Voraussetzungen erfüllte die Tätigkeit der Klägerin nicht, so dass nach dem Berufsgruppenkatalog eine Eingruppierung in die Angestelltenversicherung nicht zu erfolgen hatte. Dies ist ein erstes Indiz dafür, dass es sich um eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat. Zwar ist der Berufsgruppenkatalog nicht abschließend, jedoch legt er exemplarisch dar, welche Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft der Angestelltenversicherung zuzurechnen waren. Die Tätigkeit der Klägerin war nicht von einer derartigen Bedeutung, dass sie den unter XVI. im Berufsgruppenkatalog dargelegten Tätigkeiten vergleichbar war.

Ein weiteres Indiz ist, dass die Versicherungskarte der Angestelltenversicherung, die für die Klägerin am 21. Juli 1940 ausgestellt wurde, die Nr. 1 trägt. Nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 bis 20 der Beitragsordnung der Angestelltenversicherung vom 21. November 1924 - RJ Bl. I, S. 745) wurden die Versicherungskarten laufend nummeriert. Eine neue Versicherungskarte wurde nur ausgestellt, wenn die alte Versicherungskarte abgegeben und hierfür eine Aufrechnungsbescheinigung vom Versicherten in Empfang genommen wurde. Die Versicherungskarte der Angestelltenversicherung der Klägerin vor dem 21. Juli 1940 hätte somit die Ziffer Null tragen müssen, was es nicht gab. Da die Versicherungskarten maximal für zwei Jahre Platz für Beitragsmarken boten und gemäß § 170 AVG spätestens nach drei Jahren umzutauschen waren, hätte, den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, nicht nur eine Versicherungskarte 0/1, sondern eine weitere Versicherungskarte 0/2 in der Angestelltenversicherung ausgestellt werden müssen, bevor die Klägerin eine weitere Versicherungskarte am 21. Juli 1940 erhielt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurden die Versicherungskarten immer vom gleichen Amtsvorsteher ausgestellt, so dass es bereits daher äußerst unwahrscheinlich ist, dass dieser den dargestellten Fehler mehrfach begangen und die Versicherungskarte der Klägerin falsch nummeriert und bezeichnet hat.

Zusätzliches Indiz ist, dass im Kartenarchiv der Beklagten, in das, wie dargelegt, die Vorkarten hätten gelangt sein müssen, keine weiteren Versicherungskarten der Klägerin vorliegen. Dieses von der Beklagten übernommene Archiv der früheren Reichsversicherungsanstalt ist jedoch für den Geburtsnamen der Klägerin vollständig erhalten (vgl. Sonderdruck der Amtlichen Mitteilungen der LVA Rheinprovinz von Januar 1981 über "Vorhandene Unterlagen bei den heutigen und früheren Rentenversicherungsträgern sowie bei anderen Stellen"), und zwar auch für die Zeit vor 1945, so dass nur eine Beitragsabführung zur Arbeiterrentenversicherung problemlos erklärt, warum bei der Beklagten keine entsprechenden Karten vorhanden sind.

Gegen die Annahme der Klägerin, dass sie im Betrieb des Vaters in der Angestelltenversicherung beschäftigt war, spricht weiter, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2001 die Auffassung vertreten hat, die vorhandene Versicherungskarte Nr. 1 habe deshalb eine grüne Farbe gehabt, weil dies die "Farbe der Wehrmacht" gewesen und diese Karte für Zwecke der Wehrmacht ausgestellt worden sei. Tatsächlich jedoch waren die Versicherungskarten der Angestelltenversicherung für alle Versicherten (vgl. Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 20. Juni 1942, Amtliche Nachrichten für die Reichsversicherung 1942, S. 361) grün, die der Arbeiterrentenversicherung hingegen gelb. Dies war im Übrigen bereits seit Einführung des Markenklebeverfahrens in der Angestelltenversicherung im Jahre 1923 auf der Grundlage der Bestimmung durch die Reichsversicherungsanstalt entsprechend der Beitragsordnung der Angestelltenversicherung vom 02. Dezember 1922 (Rg Bl I 1922, S. 903) so der Fall. Wenn also bei Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 1 ein Wechsel der Farbe der Versicherungskarten erfolgte, so ist dies nur damit zu erklären, dass damals von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenrentenversicherung gewechselt wurde und nicht etwa, weil eine Tätigkeit bei der Wehrmacht aufgenommen werden sollte.

Schließlich zeigt, dass die Klägerin keine zutreffenden Erinnerungen an diese Zeit mehr hat und ihre eigenen Angaben deshalb nicht gemäß § 307 c Abs. 2 SGB VI Entscheidungsgrundlage sein können, dass sie auch nach mehrmaligem Nachfragen dabei geblieben ist, ihr Vater habe noch nach ihrer Rückkehr aus Norwegen Beitragsmarken für sie und die anderen Angestellten des Betriebes gekauft. Sie sei die rechte Hand ihres Vaters gewesen und wisse, dass er in ihrem Beisein für alle Betriebsangehörigen auch nach der Rückkehr aus Norwegen Beitragsmarken geklebt habe. Diese Angaben der Klägerin beruhen mit Sicherheit auf falscher Erinnerung. Das Beitragsmarkensystem wurde während der Tätigkeit der Klägerin in Norwegen aufgegeben und ab 01.Juli 1942 (für Arbeiter ab 29. Juni 1942) durch die bargeldlose Zahlung das so genannte Lohnabzugsverfahren ersetzt (2. LAV vom 24. April 1942, RGBl. I Seiten 252 und 403). Für die Pflichtversicherung war eine Beitragszahlung mit Marken daher im Betrieb des Vaters lediglich vor der Tätigkeit der Klägerin in Norwegen, nicht jedoch danach möglich. Somit steht fest, dass die Angaben der Klägerin insoweit nicht den damaligen Verhältnissen entsprechen. Da die Klägerin bei ihrer Erinnerung offensichtlich nach so langer Zeit nicht mehr sämtliche Einzelheiten des damaligen Geschehens reproduzieren kann, können insbesondere auch ihre Darlegungen über eine Versicherung in der Angestelltenversicherung nicht ohne weiteres als zutreffend übernommen werden.

Somit ist nach Auffassung des Senats für beide Zeiten überwiegend wahrscheinlich, dass die Beitragsentrichtung anders als von der Klägerin beschrieben gehandhabt wurde. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der Senat noch Zweifel hätte, also der Vortrag der Klägerin ebenso wahrscheinlich wäre wie die gegen ihn sprechenden Indizien, die Klägerin mit ihrem Begehren nicht obsiegen könnte. Nach den Regeln der objektiven Beweislast nämlich trägt die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache derjenige Verfahrensbeteiligte, der aus dem Vorliegen der Tatsache einen rechtlichen Vorteil ziehen will (BSG SozR § 103 Nr. 57 m. w. N.). Dabei ist der eigene Vortrag eines Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin kein zulässiges Beweismittel. Er kann insoweit nur im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verfahrens (§ 128 SGG) gewertet werden und nur dann zu einer den Beteiligten günstigen Entscheidung führen, wenn er insgesamt schlüssig ist und mit den gegebenen Verhältnissen zu vereinbaren ist. Ein von diesen Verhältnissen abweichender Vortrag bedarf dagegen des vollen Beweises. Im Hinblick auf den insgesamt nicht schlüssigen Vortrag der Klägerin führt - wie eingangs erwähnt - auch die Beweiserleichterung des § 307 c Abs. 2 SGB VI nicht zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung. Die Beweiserleichterung dahin, dass vom Vortrag des Berechtigten auszugehen ist - und dann im Zweifel eine Zuordnung zur Angestelltenversicherung vorzunehmen ist - gilt nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der eigene Vortrag nicht zutrifft. Gerade letzteres ist aber - wie dargestellt - der Fall.

Der Senat sah sich nicht genötigt, die Zeuginnen N und K zu vernehmen beziehungsweise durch einen ersuchten Richter am Wohnort zum Beweis des Vortrags der Klägerin vernehmen zu lassen, da nach den Angaben der Klägerin diese mit ihr nur über die damaligen Beschäftigungen gesprochen, jedoch insbesondere Versicherungsunterlagen nicht gesehen haben und damit nicht mehr als in ihren schriftlichen Erklärungen wüssten. Die schriftlichen Erklärungen bestätigen die Beschäftigungen der Klägerin zwar allgemein, benutzen auch das Wort "Angestellte", lassen aber die zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kenntnisse zu Einzelheiten des Arbeitsvertrages beziehungsweise der Beitragsentrichtung nicht erkennen. Gerade angesichts der dargestellten Rechtslage zur Ausstellung von Versicherungskarten und zum Lohnabzug müssten die Zeuginnen also vom Vortrag der Klägerin abweichende Angaben zu Umständen machen, von denen sie nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin keine Kenntnis haben.

Durch Bescheid vom 16. August 2001 wurde die Regelaltersrente der Klägerin ab 01. Mai 1999 in Umsetzung des 2. AAÜG Änderungsgesetzes (AAÜG ÄndG) neu festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 25. September 2001 wurde die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. April 1999 ebenfalls in Umsetzung des 2. AAÜG ÄndG neu festgestellt. Gegen den Bescheid vom 25. September 2001 legte die Klägerin am 15. Oktober 2001 Widerspruch ein und wandte sich gegen die Berücksichtigung der "Arbeitsjahre als Helferin in der Landwirtschaft mit höherer Qualifikation" als Zeiten der Berufsausbildung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Februar 2002 zurück. Die dagegen am 12. März 2002 erhobene Klage (S 8 RA 116/02) wies das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 05. November 2002 ab. Die dagegen am 06. Dezember 2002 eingelegte Berufung nahm die Klägerin im Erörterungstermin vom 15. April 2003 zurück. Auf den Antrag der Klägerin vom 16. April 2003 ist das Verfahren fortgesetzt worden (L 1 RA 102/03). Mit Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. November 2003 ist festgestellt worden, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Am 24. November 2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Überprüfung der bisher erteilten Bescheide unter nochmaliger Überprüfung der Zeit vom 07. September 1937 bis 17. Juli 1940 und 01. Juli 1943 bis 30. Januar 1945. Ergänzend überreichte sie eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eine schriftliche Erklärung des am 1923 geborenen Herrn B P vom 30. Juni 2003. In dieser Erklärung wird zur Sache folgende ausgeführt:

Hiermit bestätige ich, dass M B, geb. K, nach ihrem Mittelschulabschluss und einer Fachschulausbildung in Z im Molkereibetrieb ihrer Eltern als Fachkraft fest angestellt und verantwortlich für die Durchführung der vorgeschriebenen Qualitätsprüfungen der angelieferten Milch, wie Feststellung der Sauberkeit, des Fettgehaltes, des Eiweißgehaltes und der Keimfreiheit war. Die Prüfungsergebnisse wertete sie schriftlich für den Molkereibetrieb aus. Alle Prüfungen fanden täglich, auch am Sonntag statt. Ich konnte M gelegentlich bei dieser, ihrer Tätigkeit, zusehen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 lehnte die Beklagte eine Änderung der bisher erteilten Bescheide ab und führte zur Begründung unter anderem aus, weder sei das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Zur weiteren Erläuterung werde auf den Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. Juni 2000 (Aktenzeichen S 6 RA 517/99), das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 05. Juni 2001 (Aktenzeichen L 2 RA 86/00), den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. November 2002 (Aktenzeichen S 6 RA 116/02) und das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. November 2003 (Aktenzeichen L 1 RA 102/03) verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30. Dezember 2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, es sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden, dementsprechend sei auch das Recht unrichtig angewandt worden. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass ihre Rente mit dem Bescheid vom 14. Januar 1997 entsprechend ihrer Qualifikation (Fachschulausbildung) bereits mit der höchsten Leistungsgruppe 1 bewertet worden sei. Ausgehend von dem Rentenbescheid vom 14. Januar 1997 seien bis zum heutigen Tag die Arbeitsjahre vom 07. September 1937 bis 17. Juli 1940 und vom 01. Juli 1943 bis 30. Januar 1945 mit der Anrechnung von Berufsausbildung bewertet worden. Diese Berechnung lehnte sie ab. Sie besitze die Fachschulausbildung der Qualifikationsgruppe 2.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09. Februar 2004 zurück, verwies zunächst darauf, dass die Zeit vom 07. September 1937 bis 17. Juli 1940 und die Zeit vom 01. Juli 1943 bis 30. Januar 1945 zutreffend mit der Leistungsgruppe 1 in der Arbeiterrentenversicherung bewertet worden sei, da eine Zuordnung zur Angestelltenversicherung nicht erfolgen könne, und führte darüber hinaus aus, zu Gunsten der Klägerin seien die ersten 48 Kalendermonate als Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung bewertet worden.

Am 18. Februar 2004 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie begehrt weiterhin die Berücksichtigung der Zeit vom 07. September 1937 bis 17. Juli 1940 sowie der Zeit vom 01. Juli 1943 bis 30. Januar 1945 in der Angestelltenversicherung statt in der Arbeiterrentenversicherung und wendet sich dagegen, dass diese Zeit als Zeit teilweise mit Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung bewertet wird.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Überprüfungsantrag der Klägerin sei unbegründet, da durch rechtskräftige Urteile bestätigt worden sei, dass dieser dem geltenden Recht entspreche. Somit sei über den gesamten Streitgegenstand entschieden worden und die Klägerin habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, so dass die Klage unbegründet sei.

Gegen dieses ihr am 01. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10. Juni 2005, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung darauf verweist, die neuen Zeugenaussagen seien nicht berücksichtigt worden.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2005 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2004 zu verurteilen, die Rentenbescheide über die Altersrente der Klägerin insoweit zurückzunehmen, als Zeiten vom 07. September 1937 bis 17. Juli 1940 und vom 01. Juli 1943 bis 30. Januar 1945 dort nicht als angestelltenversicherungspflichtig berücksichtigt sind, und die Rente demgemäß von Anfang an neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat beim Zeugen B P mit Schreiben vom 15. November 2005 angefragt, ob dieser weitergehende Kenntnisse, insbesondere über die Art und Weise der Beitragsentrichtung als in seiner Erklärung vom 30. Juni 2003 vor dem Bürgermeister der Gemeinde S über die Beschäftigung der Klägerin im elterlichen Betrieb habe. Herr P hat ärztliche Unterlagen darüber beigebracht, dass weder er noch seine Ehefrau in der Lage seien, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, und dargelegt, er könne seiner Aussage vom 30. Juni 2003 keine weiteren Kenntnisse über den fraglichen Sachverhalt hinzufügen, auch nicht über die Art und Weise der Beitragsentrichtung.

Im Erörterungstermin vom 08. September 2005 ist der Klägerin die Vorschrift des § 192 Sozialgerichtsgesetz SGG erläutert worden und sie ist auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung in Höhe der Pauschgebühr des § 184 Abs. 2 SGG hingewiesen worden.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht kommt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da die Klägerin auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klägerin hat ihre Sicht bereits mehrfach schriftlich und auch mündlich im früheren Verhandlungstermin des Senats am 05. Juni 2001 dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, war zur Sache neues mündlich zu erörtern wäre. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, da bei der Feststellung der Rente das Recht nicht unrichtig angewandt und nicht von falschen Tatsachenfeststellungen ausgegangen wurde (§ 44 SGB X).

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin bereits im Urteil vom 05. Juni 2001 geprüft und gewürdigt, dem ist insoweit nichts hinzuzufügen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin ihr Vorbringen in eine eigene "eidesstattliche Versicherung" aus dem Jahr 2003 – undatiert, der Beklagten überreicht mit Schriftsatz vom 21. November 2003 – gekleidet hat. Eidesstattliche Versicherungen sind im sozialgerichtlichen Verfahren als Beweismittel nicht vorgesehen (§ 118 SGG). Neu ist lediglich die nunmehr beigebrachte Erklärung des Zeugen P. Diese jedoch gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der früher getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Vielmehr trifft auf diesen Zeugen genau das zu, was auch in Bezug auf die Zeuginnen K und N im Verfahren L 2 RA 86/00 dargelegt wurde. Der Zeuge P hat, wie der Klägerin bereits im Erörterungstermin dargelegt wurde, keine Angaben zur Art und Weise der Beitragsentrichtung und ob eine solche überhaupt erfolgt ist, gemacht. Nach dem Erörterungstermin hat der Zeuge gegenüber dem Senat nochmals schriftlich bestätigt, dass er keine weiteren Kenntnisse zum fraglichen Sachverhalt – auch nicht zur Art und Weise der Beitragsentrichtung – besitzt. Dies erscheint auch glaubwürdig in Anbetracht des damaligen Lebensalters des Zeugen, der Art der Beziehungen und der langen Zeit, die seitdem verstrichen ist. Daraus folgt, dass, wie bei den Zeuginnen K und N, seine Aussage als wahr unterstellt werden kann, ohne dass dies dem Anspruch der Klägerin zum Durchbruch verhelfen kann. Denn über die hier ausschlaggebende Frage der Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung entgegen den dagegen sprechenden Indizien hat der Zeuge nichts mitgeteilt. Selbst die Klägerin trägt nicht vor, dass der Zeuge über seine Angaben hinaus Kenntnisse zur Entrichtung von Beiträgen besitzt.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Der Senat weist im Übrigen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 152 Abs. 2 Satz 3 SGG). Er verweist insbesondere auf die vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 05. Juni 2001 zum Aktenzeichen L 2 RA 86/00.

Die Entscheidung über die Verschuldenskosten ergibt sich aus § 192 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG. Dem Senat erschien es in Ausübung des ihm durch das Gesetz eingeräumten Ermessens sachgerecht, der Klägerin durch die Auferlegung von Verschuldenskosten vor Augen zu führen, dass die Gebührenfreiheit bei der Sozialgerichtsbarkeit nicht dazu führen kann und soll, dass die immer gleiche Frage mit immer neuen Verfahren zu Lasten der Staatskasse und auch der Beitragszahler der Gesetzlichen Rentenversicherung neu aufgerollt werden kann, ohne dass neue Erkenntnisse zur fraglichen Beitragsentrichtung – und nicht nur zur Beschäftigung – vorliegen. Der Klägerin war jedenfalls aus der Entscheidung des Senats vom 5. Juni 2001 bekannt, dass es in Bezug auf Zeugenerklärungen auf Kenntnisse "zu Einzelheiten des Arbeitsvertrages beziehungsweise der Beitragsentrichtung" ankommt. Wenn sie jetzt wiederum nur eine Zeugenerklärung vorlegt, die insoweit nichts enthält, belegt dies, dass sie nicht bereit ist, die rechtlichen Voraussetzungen für ein erneutes Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren, wie ihr auch im Erörterungstermin dargelegt wurde, zur Kenntnis zu nehmen. Der Senat hat es daher für sachgerecht gehalten, der Klägerin aufzugeben, die bei der Beklagten und somit bei der Versichertengemeinschaft - entstandene Pauschgebühr auf die Klägerin überzuwälzen. Die weitere Rechtsverfolgung war auch missbräuchlich, da es sich hier nur um eine in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung schon abgelehnter Rechtsbehelfe gehandelt hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 192 Rdnr. 9) und Missbräuchlichkeit auch bei Klägern in Betracht kommt, die sich immer wieder gegen bindend gewordene Entscheidungen wenden (vgl. Goedelt, Sozialgerichtsbarkeit 1986, Seite 497).

Für die Zulassung der Revision lag keiner der im Gesetz (§ 160 SGG) bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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