L 22 RA 118/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 153/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 118/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Ergebnis höhere Rente von der Beigeladenen.

Der 1933 geborene Kläger gehörte vom 01. November 1949 bis zum 02. Januar 1952 der kasernierten Volkspolizei der DDR an. Vom 03. Januar 1952 an besuchte er eine Offiziersschule und wurde am 01. September 1952 zum Leutnant befördert. Er war dann bis zum 15. Mai 1953 als Zugführer eingesetzt und schied an diesem Tage aus dem Dienst aus und verließ im Gefolge die DDR.

Die Beklagte hatte als Träger des Versorgungssystems für die ehemaligen Angehörigen der bewaffneten Organe der DDR einen Überführungsbescheid nach dem damals geltenden Recht (1. AAÜG ÄndG) erteilt (Überführungsbescheide vom 20. September 1999 und 09. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999.

Die Klage hiergegen auf Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit von 1952 bis 1953 wurde durch Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2001 (S 8 RA 718/99) rechtskräftig abgewiesen.

Daraufhin stellte der Kläger am 23. Juli 2001 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte als Sonderversorgungsträger abgab, einen Antrag auf Überprüfung seiner Entgelte für die Versicherungsjahre 1947 bis 1969, da nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ehemalige Funktionsträger der DDR nicht mehr nur noch einen Teil des Durchschnittseinkommens, sondern dieses voll angerechnet bekämen.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. November 2001 ab und begründete dies damit, dass, da der Kläger seit dem 01. Februar 1998 eine Rente von der Beigeladenen beziehe, seine Entgelte ohnehin keiner Begrenzung unterlägen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 träfe auf ihn nicht zu.

In seinem Widerspruch hiergegen vom 10. Dezember 2001 trug der Kläger vor, Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es, dass die Begrenzung der Rentenzahlungen aufgehoben und die Entgelte auf das volle Durchschnittseinkommen angehoben würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat sich die am 28. März 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholte und vorgetragen hat, die Entgelte von 1949 bis 1954 seien nicht zutreffend bescheinigt worden.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,

die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 verpflichtet, den Bescheid vom 20. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 sowie des Bescheides vom 09. November 1999 zurückzunehmen und für die Zeit von 1947 bis 1955 bei der Berechnung der beitragspflichtigen Entgelte 100 % des Durchschnittseinkommens zu legen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und dargelegt, sie habe als Träger des Sonderversorgungssystems nur die Zeit vom 01. September 1952 bis zum 15. Mai 1953 zu bescheinigen. Dies habe sie getan.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Korrektur des Bescheides vom 20. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 beziehungsweise des Bescheides vom 09. November 1999. Der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Einzige Anspruchsgrundlage ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn hinsichtlich der Daten, die die Beklagte als Versorgungsträger für die Sonderversorgungssysteme hier der Nationalen Volksarmee - festzustellen hat (Zeitraum vom 01. September 1952 bis zum 15. Mai 1953), sind die Arbeitsentgelte des Klägers entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zugrunde gelegt worden. Für Zeiträume davor und danach ist die Beklagte als Versorgungsträgerin nicht zuständig. Das Gericht bezieht sich dazu auf die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zwischen den Beteiligten zum Az.: S 8 RA 718/99 vom 20. März 2001.

Auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (Az.: 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) sind für den Kläger nicht höhere Entgelte festzustellen. Soweit er rügt, dass statt 70 % nur 100 % des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen sind, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass sich diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Az.: 1 BvL 33/95, 1 BvL 1560/97 auf die Angehörigen des MfS/AfNS, die auch durch das 1. AAÜG ÄndG weiterhin unterhalb des Durchschnittseinkommens der Bürger des Beitrittsgebietes "begrenzt" waren, bezogen hat. Der Kläger trägt selbst nicht vor und es sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er beim Ministerium für Staatssicherheit beziehungsweise beim AfNS beschäftigt gewesen ist. Insoweit ist der Vortrag des Klägers für das Gericht gänzlich unverständlich.

Soweit er rügt, dass eine Begrenzung seiner Arbeitsentgelte durch die Beklagte im Überführungsbescheid vom 20. September 1999 erfolgt sei, trifft dies zwar insoweit zu, als für den Zeitraum vom 01. Oktober 1952 bis zum 15. Mai 1953 nach Maßgaben des AAÜG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 das Jahresbruttoarbeitsentgelt nach dem AAÜG gemäß § 6 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1996 maßgebenden Fassung begrenzt worden ist ("Rechtslage vor AAÜG ÄndG").

Im Bescheid vom 20. September 1999 hat die Beklagte jedoch außerdem die Entgelte nach dem 1. AAÜG ÄndG bescheinigt ("Rechtslage AAÜG ÄndG"). Soweit der Kläger sich seinen Überführungsbescheid insoweit gründlich ansieht, wird auch er feststellen, dass für den Zeitraum vom 01. Oktober 1952 bis zum 15. Mai 1953 das Jahresbruttoarbeitsentgelt und das Jahresbruttoarbeitsentgelt nach dem AAÜG in der gleichen Höhe bescheinigt worden ist. Dies ist mit 2 325,00 M für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 1952 und in Höhe von 3 543,75 M für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 15. Mai 1953 bescheinigt worden. ‚Schon daraus ist erkennbar, dass eine Begrenzung nicht mehr erfolgte. Dies ist entsprechend den Maßgaben des 1. AAÜG ÄndG für den Zeitraum vom 01. Januar 1997 zu § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG ÄndG erfolgt.

Hinzuweisen ist durch das Gericht darauf, dass der Kläger seit dem 01. Februar 1998 Rentner ist, so dass ihn Begrenzungen unter der Maßgabe der Zeiten vor dem 1. AAÜG ÄndG nicht betreffen, da bei seiner Rentenberechnung lediglich die Rechtslage nach dem 1. AAÜG ÄndG also ohne Begrenzung seiner Entgelte zugrunde zu legen war.

Gegen dieses den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. März 2004.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verpflichten, die Bescheide vom 20. September 1999 und vom 09. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 zurückzunehmen und für die Zeit 04. November 1949 bis zum 15. Mai 1953 höhere Entgelte an die Beklagte zu übermitteln.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Kläger hat einen Versichertenausweis der Sozialversicherungsanstalt Thüringen mit Eintragungen vom 04. November 1949 bis 30. April 1952 und einen weiteren Sozialversicherungsausweis mit Eintragungen vom 01. Mai 1952 bis 15. Mai 1953 beigebracht.

Darüber hinaus hat er die Ablichtung eines Arbeitsvertrages mit der Firma H in G aus dem Jahr 1971 und die Ablichtung einer Versicherungskarte der Beklagten für das Jahr 1972 übersandt.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zur Versicherungsnummer sowie der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese der Beigeladenen höhere sozialversicherungspflichtige Entgelte als in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt übermittelt, so dass das Urteil des Sozialgerichts keiner Beanstandung unterliegt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit von 1947 bis 1955 bei der Berechnung der beitragsfähigen Entgelte 100 v. H. des Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen. Er glaubte offenbar irrtümlicherweise, dass sich dies für ihn aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 ergebe. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat das Sozialgericht überzeugend und in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts dargelegt.

Streitgegenstand ist nunmehr der Inhalt der beiden vom Kläger eingereichten Versicherungsausweise. Im Schriftsatz vom 29. November 2004 hat der Kläger dargelegt:

"In dem Rechtsstreit geht es lediglich um die 2 Versicherungsausweise."

In diesen Versicherungsausweisen sind für die Zeit vom 04. November bis 31. Dezember 1949 570,00 M monatlich und nachfolgend von Januar 1950 bis April 1952 jeweils 400,00 M monatlich als Bezüge ausgewiesen. Dies ist im zweiten Sozialversicherungsausweis ebenso für die Zeit vom 01. Mai 1952 bis 31. August 1952 der Fall. Für die Monate September 1952 bis Mai 1953 sind dann monatlich 1 380,00 M als beitragspflichtiges Entgelt ausgewiesen. Nicht zu berücksichtigen sind die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen über eine Tätigkeit bei der Firma H beziehungsweise der Deutschen Bundesbahn im Jahr 1972. Diese haben mit dem Klagebegehren nichts zu tun.

Soweit der Kläger begehrt, dass die Beklagte Zeiten vor dem 01. September 1952 an die Beigeladene übermittelt, ist die Berufung bereits deshalb unbegründet, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben erst am 01. September 1952 zum Leutnant befördert wurde. Die Beklagte zahlt jedoch, wie die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts zutreffend darlegen und wie dem Kläger eigentlich bekannt sein müsste, keine Rente, sondern übermittelt lediglich beitragspflichtige Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zu Sonderversorgungssystemen an die Beklagte, die diese dann ihrer Rentenberechnung zugrunde legt. In die Sonderversorgungssysteme für Angehörige der Nationalen Volksarmee und das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges jedoch waren 1952 nur Offiziere einbezogen. Der Kläger selbst trägt vor, er sei zunächst Offiziersschüler gewesen und ab 01. September 1952 zum Leutnant befördert worden. Dies als richtig unterstellt ergibt sich eine angenommene Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG erst ab 01. September 1952. Für Zeiten zuvor hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland keinerlei Zuständigkeit. Ob der Kläger gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund insoweit einen Überprüfungsantrag stellt und Ansprüche geltend macht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es erscheint auch nicht sachdienlich, die Klage entsprechend zu erweitern. Die Zeit jedoch, in der der Kläger dem Sonderversorgungssystem angehörte, hat die Beklagte die Entgelte zutreffend an die Beigeladene übermittelt.

Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger, hier die beklagte Bundesrepublik, dem zuständigen Träger der Rentenversicherung, hier der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG ergeben.

§ 6 Abs. 2 Satz 2 AAÜG lautet:

"Für die Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrages wird neben dem Gehalt oder den Vergütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschädigung berücksichtigt. Zulagen werden nicht berücksichtigt."

Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, welche Eintragungen in den vom Kläger übersandten Sozialversicherungsausweisen enthalten sind. Ebenso unerheblich ist es, wie diese Eintragungen und von wem sie vorgenommen worden sind. Diese Eintragungen können richtig sein; dann ist denkbar nur, dass die Höhe der Eintragungen auf Zulagen beruhte, die nicht berücksichtigungsfähig sind, oder sie sind, wie offenbar die Beklagte und die Beigeladene annehmen, unrichtig; dann wären sie ohnehin nicht zu berücksichtigen. Denn, wie sich aus dem zitierten § 6 Abs. 2 Satz 2 AAÜG ergibt, wird das Gehalt, die Vergütung für die Dienststellung, den Dienstgrad und das Dienstalter und eine Aufwandsentschädigung berücksichtigt.

Im Jahr 1952 jedoch erhielt nach den Regelungen der DDR ein Leutnant eine Vergütung von 350,00 M. Für die Dienststellung als Zugführer wurde eine Vergütung in Höhe von 400,00 M gezahlt.

Diese Summen und nur sie sind nach dem dargelegten § 6 Abs. 2 Satz 2 AAÜG zu übermitteln, hat die Beklagte der Beigeladenen zutreffend übermittelt.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgericht zurückzuweisen.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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