L 24 KR 1062/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 1 Kr 32/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 1062/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den eine Klagerücknahme enthaltenen Vergleich vom 25. August 1999 beendet ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im Streit zwischen den Beteiligten waren Beitragsforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus ihrer Mitgliedschaft als Rentenantragstellerin für die Zeiträume vom 09. März 1995 bis 22. März 1995 und vom 02. Juni 1995 bis zum 31. März 1996.

Die Klägerin ist 1948 geboren und stellte am 08. Oktober 1994 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Rentenantrag aufgrund dessen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner KVdR eintrat.

Die Klägerin war der Auffassung, sie schulde hierfür keine Beiträge, und wandte sich gegen entsprechende Bescheide der Beklagten in ihrer am 29. November 1995 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. August 1997 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nach § 189 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten geworden und trage gemäß § 250 Abs. 2 SGB V die Beiträge allein. Da die Beitragsbemessung der Beklagten nicht zu beanstanden sei, müsse die Klage abgewiesen werden.

Gegen dieses der Klägerin am 13. September 1997 zugestellte Urteil hat sie am 08. Oktober 1997 Berufung eingelegt.

Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 04. März 1999 eine Betreuung für die Klägerin angeordnet war, schloss der Betreuer der Klägerin im Erörterungstermin vom 25. August 1999 mit der Beklagten einen Vergleich dahingehend, dass die Beitragsforderungen für die Zeit vom 02. Juni 1995 bis zum 21. Juni 1995 nicht mehr geltend gemacht werden und im Übrigen die Klage zurückgenommen wird.

Nachdem die Betreuung am 03. September 1999 geendet und die Klägerin Kenntnis von dem Vergleich erlangt hatte, wandte sie sich am 20. Oktober 1999 mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben an das Landessozialgericht, in dem sie ausführte, ihre Berufungsklage gelte in vollem Wortlaut und Umfang unverändert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 1997 zu ändern und den Bescheid vom 10. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1996 vollständig aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme vom 25. August 1999 beendet ist.

Die vom gerichtlich bestellten Betreuer abgegebene Erklärung sei wirksam.

Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens keine weitere Betreuung erhalten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin war ursprünglich form- und fristgerecht erhoben, somit zulässig. Der Rechtsstreit ist jedoch durch den vom damaligen Betreuer der Klägerin geschlossenen Vergleich vom 25. August 1999 erledigt (§ 101 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss feststellen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1994, 362). Die Klägerin ist auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen worden. Der Senat hält – nachdem der damalige Vertreter der Klägerin die Berufungsrücknahme erklärt hatte – die (Weiterführung der) Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Gemäß § 101 SGG können die Beteiligten zur vollständigen oder teilweisen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich schließen. Dies haben die Beteiligten hier zur vollständigen Erledigung getan. Dieser Vergleich ist auch wirksam. Ausweislich der Niederschrift wurde die Erklärung verlesen und genehmigt. Herr G W war gerichtlich bestellter Betreuer der Klägerin (§ 1898 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ) und war gemäß § 1902 BGB dazu befugt, in seinem Aufgabenbereich die Klägerin als Betreute gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Da das Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit zum Aufgabenbereich des Betreuers gehörte, war seine Erklärung wirksam, so dass der Rechtsstreit erledigt ist. Daran ändert auch die Beendigung der Betreuung am 3. September 1999 nichts.

Die nachfolgenden Erklärungen der Klägerin nach Beendung des Betreuungsverhältnisses sind als Anfechtung der Erklärung des Betreuers anzusehen und, da kein neues Betreuungsverhältnis besteht, auch wirksam. Allerdings kann der Vergleich nur unter den Voraussetzungen der §§ 116 ff BGB – insbesondere wegen Irrtums oder Drohung – angefochten werden. Einen Irrtum des Betreuers macht die Klägerin aber nicht geltend, insoweit ist es unerheblich, ob der Vergleich ihren eigenen Vorstellungen entsprach.

Auch eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO ist nicht möglich, weil diese nur gegen gerichtliche Entscheidungen, nicht aber einen Vergleich möglich ist.

Insgesamt war gemäß des Antrages der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu entscheiden.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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