Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 66/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 33/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. April 2003 werden zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten der Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Schuldbeitrittserklärungen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Anspruch, wogegen diese sich wenden.
Die Beklagten waren Gesellschafter der Gesellschaft für H-, G- und Eservice mbH HE LA , die Beklagten zu 1) und 3) waren darüber hinaus Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die am 18. Juni 1999 Insolvenzantrag stellte und seit 01. Juli 1999 keine Mitarbeiter mehr beschäftigte. Das Amtsgericht Potsdam eröffnete am 03. September 1999 () das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HE LA.
Auf Formularen der Klägerin erklärten die Beklagten zu 1), 3) und 4) am 08. Oktober 1998 und die Beklagte zu 2) am 09. Oktober 1998 den Schuldbeitritt zu Forderungen der Klägerin gegen die HE LA. Darin war unter der Überschrift "Schuldbeitritt" ausgeführt, die HE LA schulde der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und bis zum 15. Oktober 1998 entstandene Säumniszuschläge von 70. 451,44 DM. Die Forderung erhöhe sich noch um aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen fällig werdende Beiträge und die gegebenenfalls zu berechnenden Stundungszinsen oder Säumniszuschläge. Weiter war ausgeführt: "Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH ohne Begrenzung des Forderungszeitraums zur Zahlung des vorgenannten Betrages und der künftig daraus fällig werdenden Nebenforderungen maximal bis zu einem Höchstbetrag von 125 v. H. der o. g. Schuldsumme als Gesamtschuldner neben der Firma."
Diese Schuldbeitritte waren von der Klägerin als Voraussetzung dafür verlangt worden, dass sie ihre Forderungen gegen die Gesellschaft gestundet hat.
Nachdem bis dahin trotz Aufforderung keine Zahlungen erfolgt waren, hat die Klägerin am 25. Mai 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage gegen die Beklagten erhoben und Forderungen für die Zeit von Juni 1998 bis Mai 1999 wie folgt beziffert:
Monat Beitrag in DM auf volle 100,00 DM abgerundeter Beitrag Berechnungszeitraum Anzahl der Monate Säumniszuschläge in DM 06/98 7.436,60 7.400,00 16.07.98 – 15.06.01 35 2.590,00 07/98 10.346,52 10.300,00 16.08.98 – 15.06.01 34 3.502,00 08/98 6.880,12 6.800,00 16.09.98 – 15.06.01 33 2.244,00 09/98 7.382,72 7.300,00 16.10.98 – 15.06.01 32 2.336,00 10/98 7.060,56 7.000,00 16.11.98 – 15.06.01 31 2.170,00 11/98 6.996,92 6.900,00 16.12.98 – 15.06.01 30 2.070,00 12/98 6.212,56 6.200,00 16.01.99 – 15.06.01 29 1.798,00 01/99 5.584,12 5.500,00 16.02.99 – 15.06.01 28 1.540,00 02/99 2.785,72 2.700,00 16.03.99 – 15.06.01 27 729,00 03/99 2.599,16 2.500,00 16.04.99 – 15.06.01 26 650,00 04/99 1.817,96 1.800,00 16.05.99 – 15.06.01 25 450,00 04/99 1.817,96 1.800,00 16.06.99 – 15.06.01 24 432,00
insges. 66.920,92 20.511,00
Die Klägerin hat beim Sozialgericht beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 44 703,23 EUR (87 431,92 DM) zuzüglich 338,48 EUR (662,00 DM) Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat ab dem 16. Juni 2001, höchstens jedoch einen Betrag von 45 026,56 EUR (88 064,30 DM) zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) haben bezweifelt, dass ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliege, und die Auffassung vertreten, durch die Schuldbeitrittserklärungen sei eine sittenwidrige Übersicherung der Klägerin eingetreten, da dieser am 09. Juni 1999 zur Sicherung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Kaufpreisansprüche der HE LA gegen Frau I Mabgetreten worden seien. Im Übrigen haben sie die Höhe der Beitragsforderungen bestritten.
Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat im Oktober 1999 bei den Beklagten Abschlussprüfungen nach Insolvenzverfahren und Betriebsschließung durchgeführt und dabei die von der HE-LA geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen nach Versicherten, sozialversicherungspflichtigem Brutto, Beiträgen zu den einzelnen Versicherungszweigen und Gesamtbeiträgen für die Zeit von Juni 1998 bis April 1999 benannt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08. April 2003 die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zum Sozialgericht sei eröffnet, da die Schuldbeitrittsverträge den öffentlich-rechtlichen Charakter der Beitragsforderungen teilten. Diese Schuldbeitrittsverträge seien wirksam; der Wirksamkeit stehe nicht entgegen, dass ein Schuldbeitritt nicht Gegenstand eines an die Beklagten gerichteten Verwaltungsaktes sein könne, da beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die Ausübung einseitiger Hoheitsmacht verzichtet werde. Diese Verträge seien auch nicht wegen Übersicherung nichtig, da eine Übersicherung nur zur Nichtigkeit der zeitlich nachfolgenden Kaufpreisabtretung, nicht jedoch zur Nichtigkeit der zuvor abgeschlossenen Schuldbeitrittsverträge führen könne.
Mit den Bedenken gegen die Höhe der Beitragsforderungen könnten die Beklagten nicht gehört werden, da mit den Schuldbeitrittsverträgen auch die Höhe des dort genannten Betrages bestimmt sei. Gegenstand dieser Verträge sollte auch sein, die Höhe der Forderungen der Beklagten außer Streit zu stellen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) am 17. Juni 2003 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 18. Juni 2003 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) am 16. Juli 2003 und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) am 13. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen erster Instanz nochmals vor, der Schuldbeitrittsvertrag beinhalte keine Vereinbarung über die Höhe der Schuld.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. April 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochten Urteil für zutreffend und beantragt im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin als Verzugsschaden nach § 286 BGB Verzugszinsen nach § 288 BGB zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) - 4) beantragen hierzu,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Streitgegenstand verwiesen, die Gegenstand der Beratung durch den Senat gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind statthaft, somit insgesamt, wie auch die Anschlussberufung der Klägerin, zulässig. Der Senat konnte gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) – 4) sind nicht begründet, die mit der Anschlussberufung geänderte Klage ist unzulässig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung der bei der HE LA angefallenen Sozialversicherungsbeiträge gegen die Beklagten sowohl dem Grund als auch der geltend gemachten Höhe nach.
Die Beklagten sind auf der Grundlage von § 53 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X), § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB - und § 28 f. Abs. 3 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zur Zahlung der Hauptforderung verpflichtet.
Nach § 28 f. Abs. 3 Satz 5 SGB IV gelten die Beitragsnachweise, die von den Arbeitgebern gemäß Satz 1 bis 4 dieser Vorschrift einzureichen sind, für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle. Die HE LA hat die Beitragsnachweise jeweils ordnungsgemäß und in der Höhe der jetzigen Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagte eingereicht, so dass gegen die HE LA entsprechende Vollstreckungstitel vorliegen.
Diese müssen die Beklagten gegen sich gelten lassen:
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Vorschriften, die einem Schuldbeitritt für Beitragsforderungen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, so dass der Schuldbeitritt grundsätzlich wirksam ist.
Gemäß § 414 BGB kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Zwar sieht § 414 des BGB nur die vollständige Schuldübernahme vor, nach allgemeiner Meinung jedoch ist auch ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig (ständige Rechtsprechung seit RGZ 59, 233). Der Schuldbeitritt kann sich auch auf ein Dauerschuldverhältnis und auf künftige Forderungen beziehen (BGH NJW-RR 93, 308).
Die entsprechenden Verträge beziehen sich auch auf die Höhe der Schuld und sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (§ 56 SGB X) abgefasst.
Mit ihrem Schuldbeitritt wollten die Beklagten im Zweifel nur Verpflichtungen übernehmen, die seitens der Gesellschaft bestanden haben. Die Beklagten können daher grundsätzlich die Einwendungen geltend machen, die dem Schuldner - also der Gesellschaft - zum Zeitpunkt des Beitritts zur Verfügung standen (§ 417 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings waren zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts, auf den abzustellen ist (vgl. Palandt-Heinrichs. BGB, 60. Auflage, § 417 Anm. 2), keine Einwendungen der Gesellschaft begründet, da die Gesellschaft solche niemals erhoben hatte. Diese hat vielmehr die Forderungen der Klägerin stets bestätigt. Sie selbst hat entsprechende Schuldanerkenntnisse abgegeben und danach keine Einwendungen gegen Grund und Höhe der Schuld erhoben. Auch wenn die Schuldanerkenntnisse der HE LA vor dem Schuldbeitritt der Beklagten lediglich deklaratorischer Art gewesen sein dürften, so schließen sie doch alle Einwendungen der HE LA tatsächlicher und rechtlicher Natur gegen die Forderung für die Zukunft aus, die der Schuldner die HE LA bei der Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er mindestens rechnete (Palandt-Sprau, BGB, 60. Auflage, § 781 Rdnr. 4).
Da die HE LA keine Einwendungen erhoben, sondern im Gegenteil Schuldanerkenntnisse abgegeben hat, und die Beklagten der Schuld so beigetreten sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts bestand (§ 417 Abs. 1 BGB), könnten sie allenfalls neue, nach der Übernahme entstandene Einwände geltend machen. Das haben sie nicht getan.
Dem Einwand, der Vertrag sei deshalb unwirksam, weil die Klägerin einen Schuldbeitritt nicht durch Verwaltungsakt anordnen konnte, steht bereits die Formulierung des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X entgegen. Danach kann die Behörde "insbesondere", anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, dass auch andere öffentliche Verträge, also solche, die keinen Verwaltungsakt ersetzen, zulässig sind. Dementsprechend ist es allgemeine Auffassung, dass solche Vertragsarten zulässig sind (Kasseler Kommentar/Krasney, Rdnr. 2 Vor §§ 53 – 61 SGB X). Es sind auch Verträge über die Stundung, Tilgung oder Sicherung von Beitragsschulden zulässig (Hauck/Noftz, Freischmidt, § 53 SGB X Rdnr. 30). Ein derartiger Vertrag liegt hier vor. Die Klägerin hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gestundet und die Beklagten, die als Gesellschafter- Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter ein wesentliches Interesse am Weiterbetrieb der Gesellschaft hatten, haben persönlich den Schuldbeitritt erklärt, so dass eine Stundung einerseits und Sicherung andererseits der Beitragsschulden vorliegt.
Die von den Beklagten geltend gemachte Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung ist nicht zu erkennen, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldbeitrittsverträge war eine Abtretung von Kaufpreisforderungen der Frau M noch nicht erfolgt. Ob Letztere unter Umständen wegen Übersicherung sittenwidrig sein könnte, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch mit dem Einwand bezüglich der Höhe der Forderung können die Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht durchdringen. Dort wird zum einen festgelegt, dass die HE LA der Klägerin die Summe von 70 451,44 DM schuldet und dass sich diese Forderung noch um aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen fällig werdende Beiträge und gegebenenfalls zu berechnenden Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen erhöhe. Wenn dann wörtlich ausgeführt wird, die Beklagten verpflichteten sich gegenüber der Klägerin ohne Begrenzung des Forderungszeitraumes zur Zahlung des vorgenannten Betrages und der künftig daraus fällig werdenden Nebenforderungen maximal bis zu einem Höchstbeitrag von 125 v. H. der oben genannten Schuldsumme als Gesamtschuldner neben der Firma, so wird daraus deutlich, dass die Beklagten sich nicht nur verpflichtet haben, grundsätzlich neben der HE LA für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu haften, sondern dass sie auch die Höhe der Forderung anerkannt haben. Dies entsprach auch den vernünftigen Interessen der Klägerin, auf deren Seite, wie dargelegt, ebenfalls ein Nachgeben, nämlich das Stunden der Forderung, vorlag.
Dass die Klägerin dafür die Gewissheit haben wollte, dass nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach kein Streit mehr über die Forderung entstehen sollte, ist ein nachvollziehbares, legitimes Interesse, das von den Beklagten durch Abschluss des Vertrages anerkannt wurde.
Auch die Anschlussberufung kann mit dem im Schriftsatz vom 02. Februar 2006 gestellten Antrag – auf den im Termin am 08. Februar 2006 Bezug genommen worden ist – keinen Erfolg haben. Zwar ist in dem damit geltend gemachten Zinsanspruch eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässige Klageerweiterung zu sehen. Dem Antrag fehlt es aber an einer hinreichenden Bestimmtheit (vgl. dazu BSG Urteil vom 07. Juli 2005, 3 KR 40/04 R). Er ist weder der Höhe nach beziffert, noch in Bezug auf den Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, konkretisiert. Die bloße Forderung, "als Verzugsschaden nach § 286 BGB Verzugszinsen nach § 288 SGB zu zahlen", sagt insoweit nichts aus. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass in dem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, der Grundlage der Hauptforderung ist, ein Zinsanspruch vereinbart wäre. Der vertraglich auf 125 v.H. der ursprünglichen Forderung begrenzte Gesamtanspruch legt als Verzugsfolge "Säumniszuschläge" fest; die insoweit mögliche Höchstsumme war aber bereits mit der Forderung in Höhe von 45.026,56 Euro erreicht. Weitergehende Zinsansprüche sehen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches insgesamt nicht vor, weshalb entsprechende Ansprüche, wenn sie nicht gesondert vereinbart waren, bisher in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden sind. Ob diese Rechtsprechung, die auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens begründet worden war, nach Einführung der Kostenpflicht aus § 197 a SGG aufrecht zu erhalten ist (vgl. zum Ganzen: BSG Urteil vom 28. September 2005 6 KA 71/04 R), bedarf vorliegend keiner Erörterung. Insoweit kämen auch nicht Verzugszinsen nach § 288 BGB, sondern allenfalls Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht. Das vorliegende Verfahren fällt jedenfalls (noch) nicht in den Anwendungsbereich des § 193 SGG (Art. 17 des 6. SGG Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 – BGBl. I, S. 2144).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG alter Fassung. § 197 a SGG ist nicht anwendbar, da die Klage vor dessen Inkrafttreten (am 02. Januar 2002) erhoben wurde.
Für die Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Schuldbeitrittserklärungen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Anspruch, wogegen diese sich wenden.
Die Beklagten waren Gesellschafter der Gesellschaft für H-, G- und Eservice mbH HE LA , die Beklagten zu 1) und 3) waren darüber hinaus Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die am 18. Juni 1999 Insolvenzantrag stellte und seit 01. Juli 1999 keine Mitarbeiter mehr beschäftigte. Das Amtsgericht Potsdam eröffnete am 03. September 1999 () das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HE LA.
Auf Formularen der Klägerin erklärten die Beklagten zu 1), 3) und 4) am 08. Oktober 1998 und die Beklagte zu 2) am 09. Oktober 1998 den Schuldbeitritt zu Forderungen der Klägerin gegen die HE LA. Darin war unter der Überschrift "Schuldbeitritt" ausgeführt, die HE LA schulde der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und bis zum 15. Oktober 1998 entstandene Säumniszuschläge von 70. 451,44 DM. Die Forderung erhöhe sich noch um aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen fällig werdende Beiträge und die gegebenenfalls zu berechnenden Stundungszinsen oder Säumniszuschläge. Weiter war ausgeführt: "Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH ohne Begrenzung des Forderungszeitraums zur Zahlung des vorgenannten Betrages und der künftig daraus fällig werdenden Nebenforderungen maximal bis zu einem Höchstbetrag von 125 v. H. der o. g. Schuldsumme als Gesamtschuldner neben der Firma."
Diese Schuldbeitritte waren von der Klägerin als Voraussetzung dafür verlangt worden, dass sie ihre Forderungen gegen die Gesellschaft gestundet hat.
Nachdem bis dahin trotz Aufforderung keine Zahlungen erfolgt waren, hat die Klägerin am 25. Mai 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage gegen die Beklagten erhoben und Forderungen für die Zeit von Juni 1998 bis Mai 1999 wie folgt beziffert:
Monat Beitrag in DM auf volle 100,00 DM abgerundeter Beitrag Berechnungszeitraum Anzahl der Monate Säumniszuschläge in DM 06/98 7.436,60 7.400,00 16.07.98 – 15.06.01 35 2.590,00 07/98 10.346,52 10.300,00 16.08.98 – 15.06.01 34 3.502,00 08/98 6.880,12 6.800,00 16.09.98 – 15.06.01 33 2.244,00 09/98 7.382,72 7.300,00 16.10.98 – 15.06.01 32 2.336,00 10/98 7.060,56 7.000,00 16.11.98 – 15.06.01 31 2.170,00 11/98 6.996,92 6.900,00 16.12.98 – 15.06.01 30 2.070,00 12/98 6.212,56 6.200,00 16.01.99 – 15.06.01 29 1.798,00 01/99 5.584,12 5.500,00 16.02.99 – 15.06.01 28 1.540,00 02/99 2.785,72 2.700,00 16.03.99 – 15.06.01 27 729,00 03/99 2.599,16 2.500,00 16.04.99 – 15.06.01 26 650,00 04/99 1.817,96 1.800,00 16.05.99 – 15.06.01 25 450,00 04/99 1.817,96 1.800,00 16.06.99 – 15.06.01 24 432,00
insges. 66.920,92 20.511,00
Die Klägerin hat beim Sozialgericht beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 44 703,23 EUR (87 431,92 DM) zuzüglich 338,48 EUR (662,00 DM) Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat ab dem 16. Juni 2001, höchstens jedoch einen Betrag von 45 026,56 EUR (88 064,30 DM) zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) haben bezweifelt, dass ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliege, und die Auffassung vertreten, durch die Schuldbeitrittserklärungen sei eine sittenwidrige Übersicherung der Klägerin eingetreten, da dieser am 09. Juni 1999 zur Sicherung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Kaufpreisansprüche der HE LA gegen Frau I Mabgetreten worden seien. Im Übrigen haben sie die Höhe der Beitragsforderungen bestritten.
Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat im Oktober 1999 bei den Beklagten Abschlussprüfungen nach Insolvenzverfahren und Betriebsschließung durchgeführt und dabei die von der HE-LA geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen nach Versicherten, sozialversicherungspflichtigem Brutto, Beiträgen zu den einzelnen Versicherungszweigen und Gesamtbeiträgen für die Zeit von Juni 1998 bis April 1999 benannt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08. April 2003 die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zum Sozialgericht sei eröffnet, da die Schuldbeitrittsverträge den öffentlich-rechtlichen Charakter der Beitragsforderungen teilten. Diese Schuldbeitrittsverträge seien wirksam; der Wirksamkeit stehe nicht entgegen, dass ein Schuldbeitritt nicht Gegenstand eines an die Beklagten gerichteten Verwaltungsaktes sein könne, da beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf die Ausübung einseitiger Hoheitsmacht verzichtet werde. Diese Verträge seien auch nicht wegen Übersicherung nichtig, da eine Übersicherung nur zur Nichtigkeit der zeitlich nachfolgenden Kaufpreisabtretung, nicht jedoch zur Nichtigkeit der zuvor abgeschlossenen Schuldbeitrittsverträge führen könne.
Mit den Bedenken gegen die Höhe der Beitragsforderungen könnten die Beklagten nicht gehört werden, da mit den Schuldbeitrittsverträgen auch die Höhe des dort genannten Betrages bestimmt sei. Gegenstand dieser Verträge sollte auch sein, die Höhe der Forderungen der Beklagten außer Streit zu stellen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) am 17. Juni 2003 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 18. Juni 2003 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) am 16. Juli 2003 und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) am 13. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 4) unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen erster Instanz nochmals vor, der Schuldbeitrittsvertrag beinhalte keine Vereinbarung über die Höhe der Schuld.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. April 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochten Urteil für zutreffend und beantragt im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin als Verzugsschaden nach § 286 BGB Verzugszinsen nach § 288 BGB zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) - 4) beantragen hierzu,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Streitgegenstand verwiesen, die Gegenstand der Beratung durch den Senat gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind statthaft, somit insgesamt, wie auch die Anschlussberufung der Klägerin, zulässig. Der Senat konnte gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) – 4) sind nicht begründet, die mit der Anschlussberufung geänderte Klage ist unzulässig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung der bei der HE LA angefallenen Sozialversicherungsbeiträge gegen die Beklagten sowohl dem Grund als auch der geltend gemachten Höhe nach.
Die Beklagten sind auf der Grundlage von § 53 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X), § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB - und § 28 f. Abs. 3 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zur Zahlung der Hauptforderung verpflichtet.
Nach § 28 f. Abs. 3 Satz 5 SGB IV gelten die Beitragsnachweise, die von den Arbeitgebern gemäß Satz 1 bis 4 dieser Vorschrift einzureichen sind, für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle. Die HE LA hat die Beitragsnachweise jeweils ordnungsgemäß und in der Höhe der jetzigen Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagte eingereicht, so dass gegen die HE LA entsprechende Vollstreckungstitel vorliegen.
Diese müssen die Beklagten gegen sich gelten lassen:
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Vorschriften, die einem Schuldbeitritt für Beitragsforderungen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, so dass der Schuldbeitritt grundsätzlich wirksam ist.
Gemäß § 414 BGB kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Zwar sieht § 414 des BGB nur die vollständige Schuldübernahme vor, nach allgemeiner Meinung jedoch ist auch ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig (ständige Rechtsprechung seit RGZ 59, 233). Der Schuldbeitritt kann sich auch auf ein Dauerschuldverhältnis und auf künftige Forderungen beziehen (BGH NJW-RR 93, 308).
Die entsprechenden Verträge beziehen sich auch auf die Höhe der Schuld und sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (§ 56 SGB X) abgefasst.
Mit ihrem Schuldbeitritt wollten die Beklagten im Zweifel nur Verpflichtungen übernehmen, die seitens der Gesellschaft bestanden haben. Die Beklagten können daher grundsätzlich die Einwendungen geltend machen, die dem Schuldner - also der Gesellschaft - zum Zeitpunkt des Beitritts zur Verfügung standen (§ 417 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings waren zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts, auf den abzustellen ist (vgl. Palandt-Heinrichs. BGB, 60. Auflage, § 417 Anm. 2), keine Einwendungen der Gesellschaft begründet, da die Gesellschaft solche niemals erhoben hatte. Diese hat vielmehr die Forderungen der Klägerin stets bestätigt. Sie selbst hat entsprechende Schuldanerkenntnisse abgegeben und danach keine Einwendungen gegen Grund und Höhe der Schuld erhoben. Auch wenn die Schuldanerkenntnisse der HE LA vor dem Schuldbeitritt der Beklagten lediglich deklaratorischer Art gewesen sein dürften, so schließen sie doch alle Einwendungen der HE LA tatsächlicher und rechtlicher Natur gegen die Forderung für die Zukunft aus, die der Schuldner die HE LA bei der Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er mindestens rechnete (Palandt-Sprau, BGB, 60. Auflage, § 781 Rdnr. 4).
Da die HE LA keine Einwendungen erhoben, sondern im Gegenteil Schuldanerkenntnisse abgegeben hat, und die Beklagten der Schuld so beigetreten sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts bestand (§ 417 Abs. 1 BGB), könnten sie allenfalls neue, nach der Übernahme entstandene Einwände geltend machen. Das haben sie nicht getan.
Dem Einwand, der Vertrag sei deshalb unwirksam, weil die Klägerin einen Schuldbeitritt nicht durch Verwaltungsakt anordnen konnte, steht bereits die Formulierung des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X entgegen. Danach kann die Behörde "insbesondere", anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, dass auch andere öffentliche Verträge, also solche, die keinen Verwaltungsakt ersetzen, zulässig sind. Dementsprechend ist es allgemeine Auffassung, dass solche Vertragsarten zulässig sind (Kasseler Kommentar/Krasney, Rdnr. 2 Vor §§ 53 – 61 SGB X). Es sind auch Verträge über die Stundung, Tilgung oder Sicherung von Beitragsschulden zulässig (Hauck/Noftz, Freischmidt, § 53 SGB X Rdnr. 30). Ein derartiger Vertrag liegt hier vor. Die Klägerin hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gestundet und die Beklagten, die als Gesellschafter- Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter ein wesentliches Interesse am Weiterbetrieb der Gesellschaft hatten, haben persönlich den Schuldbeitritt erklärt, so dass eine Stundung einerseits und Sicherung andererseits der Beitragsschulden vorliegt.
Die von den Beklagten geltend gemachte Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung ist nicht zu erkennen, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldbeitrittsverträge war eine Abtretung von Kaufpreisforderungen der Frau M noch nicht erfolgt. Ob Letztere unter Umständen wegen Übersicherung sittenwidrig sein könnte, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch mit dem Einwand bezüglich der Höhe der Forderung können die Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht durchdringen. Dort wird zum einen festgelegt, dass die HE LA der Klägerin die Summe von 70 451,44 DM schuldet und dass sich diese Forderung noch um aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen fällig werdende Beiträge und gegebenenfalls zu berechnenden Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen erhöhe. Wenn dann wörtlich ausgeführt wird, die Beklagten verpflichteten sich gegenüber der Klägerin ohne Begrenzung des Forderungszeitraumes zur Zahlung des vorgenannten Betrages und der künftig daraus fällig werdenden Nebenforderungen maximal bis zu einem Höchstbeitrag von 125 v. H. der oben genannten Schuldsumme als Gesamtschuldner neben der Firma, so wird daraus deutlich, dass die Beklagten sich nicht nur verpflichtet haben, grundsätzlich neben der HE LA für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu haften, sondern dass sie auch die Höhe der Forderung anerkannt haben. Dies entsprach auch den vernünftigen Interessen der Klägerin, auf deren Seite, wie dargelegt, ebenfalls ein Nachgeben, nämlich das Stunden der Forderung, vorlag.
Dass die Klägerin dafür die Gewissheit haben wollte, dass nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach kein Streit mehr über die Forderung entstehen sollte, ist ein nachvollziehbares, legitimes Interesse, das von den Beklagten durch Abschluss des Vertrages anerkannt wurde.
Auch die Anschlussberufung kann mit dem im Schriftsatz vom 02. Februar 2006 gestellten Antrag – auf den im Termin am 08. Februar 2006 Bezug genommen worden ist – keinen Erfolg haben. Zwar ist in dem damit geltend gemachten Zinsanspruch eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässige Klageerweiterung zu sehen. Dem Antrag fehlt es aber an einer hinreichenden Bestimmtheit (vgl. dazu BSG Urteil vom 07. Juli 2005, 3 KR 40/04 R). Er ist weder der Höhe nach beziffert, noch in Bezug auf den Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, konkretisiert. Die bloße Forderung, "als Verzugsschaden nach § 286 BGB Verzugszinsen nach § 288 SGB zu zahlen", sagt insoweit nichts aus. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass in dem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag, der Grundlage der Hauptforderung ist, ein Zinsanspruch vereinbart wäre. Der vertraglich auf 125 v.H. der ursprünglichen Forderung begrenzte Gesamtanspruch legt als Verzugsfolge "Säumniszuschläge" fest; die insoweit mögliche Höchstsumme war aber bereits mit der Forderung in Höhe von 45.026,56 Euro erreicht. Weitergehende Zinsansprüche sehen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches insgesamt nicht vor, weshalb entsprechende Ansprüche, wenn sie nicht gesondert vereinbart waren, bisher in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden sind. Ob diese Rechtsprechung, die auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens begründet worden war, nach Einführung der Kostenpflicht aus § 197 a SGG aufrecht zu erhalten ist (vgl. zum Ganzen: BSG Urteil vom 28. September 2005 6 KA 71/04 R), bedarf vorliegend keiner Erörterung. Insoweit kämen auch nicht Verzugszinsen nach § 288 BGB, sondern allenfalls Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht. Das vorliegende Verfahren fällt jedenfalls (noch) nicht in den Anwendungsbereich des § 193 SGG (Art. 17 des 6. SGG Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 – BGBl. I, S. 2144).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG alter Fassung. § 197 a SGG ist nicht anwendbar, da die Klage vor dessen Inkrafttreten (am 02. Januar 2002) erhoben wurde.
Für die Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
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