Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 173/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 29/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Juni 2004 über die Feststellung des Endes der Mitgliedschaft zum 15. April 2004.
Der Kläger, der bis zum 31. August 2001 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig war, ist aufgrund seines Antrages vom 07. September 2001 ab 01. September 2001 freiwilliges Mitglied der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft zum 15. April 2004 wegen Zahlungsverzuges fest.
Dagegen hat der Kläger am 06. Juli 2004 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und geltend gemacht, der Bescheid sei unwirksam, da kein Ausschlussgrund vorliege.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 28. Juni 2004 sei gegenstandslos, so dass die freiwillige Mitgliedschaft fortbestehe.
Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers als Antrag entnommen:
unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 festzustellen, dass kein Ausschlussgrund aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sein dürfte. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert.
Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen: Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auszulegende Klage sei bereits unzulässig, da das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliege. Bezüglich der Anfechtungsklage sei Erledigung eingetreten, da die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben habe. Dass der Kläger offenbar mit der Begründung des Aufhebungsbescheides nicht einverstanden sei, ändere daran nichts. Werde die Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses verstanden, sei ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung jedenfalls dadurch nachträglich entfallen, dass zwischen den Beteiligten dieser Sachverhalt nicht mehr im Streit stehe. Werde die Feststellungsklage dahin ausgelegt, dass der Kläger eine bloße Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, die fehlende Berechtigung der Beklagten zur Erteilung eines Folgenhinweises nach § 191 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), festgestellt haben will, sei sie gleichfalls unzulässig, denn dies könne nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Gegen das ihm am 03. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. April 2005, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers, die er nach Ablauf einer erbetenen Begründungsfrist trotz Erinnerung nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt nach seinem bisherigen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 festzustellen, dass kein Ausschlussgrund aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 04. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. November 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger trotz Hinweises des Sozialgerichts und Erinnerung des Senats keine Einwände gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts vorgebracht hat - nicht für erforderlich hält, hat er nach Anhörung der Beteiligten von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so dass er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Juni 2004 über die Feststellung des Endes der Mitgliedschaft zum 15. April 2004.
Der Kläger, der bis zum 31. August 2001 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld krankenversicherungspflichtig war, ist aufgrund seines Antrages vom 07. September 2001 ab 01. September 2001 freiwilliges Mitglied der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft zum 15. April 2004 wegen Zahlungsverzuges fest.
Dagegen hat der Kläger am 06. Juli 2004 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und geltend gemacht, der Bescheid sei unwirksam, da kein Ausschlussgrund vorliege.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 28. Juni 2004 sei gegenstandslos, so dass die freiwillige Mitgliedschaft fortbestehe.
Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers als Antrag entnommen:
unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 festzustellen, dass kein Ausschlussgrund aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sein dürfte. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert.
Mit Urteil vom 27. Januar 2005 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage abgewiesen: Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auszulegende Klage sei bereits unzulässig, da das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliege. Bezüglich der Anfechtungsklage sei Erledigung eingetreten, da die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben habe. Dass der Kläger offenbar mit der Begründung des Aufhebungsbescheides nicht einverstanden sei, ändere daran nichts. Werde die Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses verstanden, sei ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung jedenfalls dadurch nachträglich entfallen, dass zwischen den Beteiligten dieser Sachverhalt nicht mehr im Streit stehe. Werde die Feststellungsklage dahin ausgelegt, dass der Kläger eine bloße Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, die fehlende Berechtigung der Beklagten zur Erteilung eines Folgenhinweises nach § 191 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), festgestellt haben will, sei sie gleichfalls unzulässig, denn dies könne nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Gegen das ihm am 03. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. April 2005, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers, die er nach Ablauf einer erbetenen Begründungsfrist trotz Erinnerung nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt nach seinem bisherigen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 festzustellen, dass kein Ausschlussgrund aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 04. November 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. November 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger trotz Hinweises des Sozialgerichts und Erinnerung des Senats keine Einwände gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts vorgebracht hat - nicht für erforderlich hält, hat er nach Anhörung der Beteiligten von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so dass er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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