Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 AY 36/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 168/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 11. Mai 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwalt P M, Bstraße , B beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 90 AY 36/06 geführte Hauptsacheverfahren. In diesem begehrt sie die Aufhebung einer Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 7 a Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 die Sicherheitsleistung gemäß § 7 a AsylbLG für einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro, der bei einer persönlichen Begehung bei der Klägerin am 07. Oktober 2005 sichergestellt worden war, an. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 02. März 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vor dem Sozialgericht Berlin am 03. April 2006 erhobene Klage. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, der sichergestellte Geldbetrag gehöre nicht zu ihrem, sondern zum Vermögen ihrer Schwester. Diese habe in der Nacht vom 06. Oktober 2005 zum 07. Oktober 2005 bei ihr - der Klägerin - übernachtet und am 06. Oktober 2005 vom zuständigen Sozialamt Leistungen in Höhe von 1.458,91 Euro ausgezahlt bekommen. Dieses Geld habe sich in der Wohnung der Klägerin befunden, weil die Schwestern am 07. Oktober 2005 gemeinsam Babysachen für das von der Schwester der Klägerin erwartete Kind einkaufen wollten.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klage sei unzulässig, weil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Sie behaupte nicht, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein und einen eigenen Anspruch auf Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages zu haben. Sie mache vielmehr Rechte ihrer Schwester geltend; dies könne sie auch nicht zulässig im Wege der Prozessstandschaft. Vielmehr habe die Schwester eine mögliche Verletzung ihres Eigentumsrechts im eigenen Namen geltend zu machen.
Gegen den am 23. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 24. Juli 2006). Die Klägerin macht geltend, mit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten sei festgestellt worden, dass sie, die Klägerin, über eigenes, nach § 7 AsylbLG einzusetzendes Vermögen verfüge. Für den Fall der Bestandskraft des Bescheides stehe daher fest, dass es sich um vorrangig einzusetzendes Vermögen handele. Damit könne auch ihre Schwester den Betrag nicht als eigenes Vermögen von der Beklagten zurückverlangen. Sie, die Klägerin, habe auch Beweis dafür angetreten, dass die erfolgte Sicherstellung nicht ihr eigenes Vermögen betreffe. Die Beklagte sei verpflichtet, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, damit das sichergestellte Geld nicht als Vermögen der Klägerin verwertet werde. Ihre Schwester habe den Betrag bisher nicht zurückgefordert, weil der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben worden sei. Sie, die Klägerin, sei zudem von ihrer Schwester bevollmächtigt, den sichergestellten Betrag vom Beklagten zurückzufordern.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 aufzuheben und ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt PM beizuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin verfügt weder über ein einsetzbares Einkommen, sie bezieht laufend Leistungen nach dem AsylbLG von dem Beklagten, noch über einsetzbares Vermögen. Unabhängig davon, dass sie über die am 07. Oktober 2005 sichergestellten 1.000,00 Euro nicht verfügen kann, würde es sich dabei um Vermögen handeln, dessen Einsatz nicht zumutbar wäre (§114 Abs. 3 ZPO i. V. pm. § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII -, sowie der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Der Rechtsstreit hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91 NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, 413). Danach kann der von der Klägerin erhobenen Klage eine hinreichend Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht schon unzulässig. Insbesondere fehlt es für die erhobene Anfechtungsklage nicht an einer Klagebefugnis. Eine solche ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Adressat in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Hierzu müssen Tatsachen vortragen werden, wobei an die Substantiierung keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, wenn mit der Klage die Beseitigung einer in die Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsentscheidung angestrebt wird (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, (8. Aufl. § 54 Anm. 10). Dies verfolgt die Klägerin mit der erhobenen Anfechtungsklage. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und beschwere sie. Die Klägerin ist auch durch den streitgegenständlichen Bescheid beschwert.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte über die bei der Klägerin aufgefundenen 1.000 Euro die Sicherheitsleistung nach § 7 a AsylbLG angeordnet sowie verfügt, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr verwertbares Vermögen in Form dieser 1.000 Euro aufzubrauchen, bevor sie weitere Leistungen nach dem AsylbLG erhalten könne. In dem Bescheid heißt es insoweit:
"Sie sind ( ) verpflichtet, Ihr verwertbares Vermögen aufzubrauchen, ehe Sie Leistungen von mir erhalten können. Ich habe festgestellt, dass Ihnen folgendes Vermögen gehört: Bargeld in Höhe von 1.000 Euro ( ...). Ihr mögliches Interesse, keine Sicherheit leisten zu müssen, muss nach meiner Auffassung hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dieses erfordert es, Leistungen nur zu erbringen, wenn sie nach dem AsylbLG notwendig sind. Der Besitz der genannten Gegenstände ist unangemessen, weil Ihr Lebensunterhalt durch den Träger der Sozialhilfe sichergestellt wird."
Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte weiter zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, dass es sich bei dem sichergestellten Vermögen um das Vermögen der Klägerin handele. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid beschwert, weil die Leistungsgewährung nach § 7 AsylbLG abhängig ist vom Verbrauch des vorhandenen Einkommens und Vermögens. Eine Verletzung ihrer Rechte nach dem AsylbLG erscheint daher möglich.
Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Anfechtungsklage auch begründet sein könnte. Für den Fall, dass der Vortrag der Klägerin durch eine vom Sozialgericht durchzuführende Beweisaufnahme (Einvernahme von Zeugen) bestätigt wird, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargeldes nach § 7 a AsylbLG sowie für die von dem Beklagten mit dem Bescheid vorgenommene Feststellung, dass einsetzbares verwertbares Vermögen bei der Klägerin vorhanden ist, nicht vorlagen.
Sind noch - wie hier - weitere Ermittlungen, hier eine Beweisaufnahme erforderlich, kann eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht verneint werden.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ist auch nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht mit dem Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG verneint werden, weil die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde des Bundessozialgerichts angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 90 AY 36/06 geführte Hauptsacheverfahren. In diesem begehrt sie die Aufhebung einer Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 7 a Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 die Sicherheitsleistung gemäß § 7 a AsylbLG für einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro, der bei einer persönlichen Begehung bei der Klägerin am 07. Oktober 2005 sichergestellt worden war, an. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 02. März 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vor dem Sozialgericht Berlin am 03. April 2006 erhobene Klage. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, der sichergestellte Geldbetrag gehöre nicht zu ihrem, sondern zum Vermögen ihrer Schwester. Diese habe in der Nacht vom 06. Oktober 2005 zum 07. Oktober 2005 bei ihr - der Klägerin - übernachtet und am 06. Oktober 2005 vom zuständigen Sozialamt Leistungen in Höhe von 1.458,91 Euro ausgezahlt bekommen. Dieses Geld habe sich in der Wohnung der Klägerin befunden, weil die Schwestern am 07. Oktober 2005 gemeinsam Babysachen für das von der Schwester der Klägerin erwartete Kind einkaufen wollten.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klage sei unzulässig, weil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Sie behaupte nicht, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein und einen eigenen Anspruch auf Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages zu haben. Sie mache vielmehr Rechte ihrer Schwester geltend; dies könne sie auch nicht zulässig im Wege der Prozessstandschaft. Vielmehr habe die Schwester eine mögliche Verletzung ihres Eigentumsrechts im eigenen Namen geltend zu machen.
Gegen den am 23. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 24. Juli 2006). Die Klägerin macht geltend, mit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten sei festgestellt worden, dass sie, die Klägerin, über eigenes, nach § 7 AsylbLG einzusetzendes Vermögen verfüge. Für den Fall der Bestandskraft des Bescheides stehe daher fest, dass es sich um vorrangig einzusetzendes Vermögen handele. Damit könne auch ihre Schwester den Betrag nicht als eigenes Vermögen von der Beklagten zurückverlangen. Sie, die Klägerin, habe auch Beweis dafür angetreten, dass die erfolgte Sicherstellung nicht ihr eigenes Vermögen betreffe. Die Beklagte sei verpflichtet, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, damit das sichergestellte Geld nicht als Vermögen der Klägerin verwertet werde. Ihre Schwester habe den Betrag bisher nicht zurückgefordert, weil der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben worden sei. Sie, die Klägerin, sei zudem von ihrer Schwester bevollmächtigt, den sichergestellten Betrag vom Beklagten zurückzufordern.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 aufzuheben und ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt PM beizuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das sozialgerichtliche Verfahren abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin verfügt weder über ein einsetzbares Einkommen, sie bezieht laufend Leistungen nach dem AsylbLG von dem Beklagten, noch über einsetzbares Vermögen. Unabhängig davon, dass sie über die am 07. Oktober 2005 sichergestellten 1.000,00 Euro nicht verfügen kann, würde es sich dabei um Vermögen handeln, dessen Einsatz nicht zumutbar wäre (§114 Abs. 3 ZPO i. V. pm. § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII -, sowie der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Der Rechtsstreit hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91 NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, 413). Danach kann der von der Klägerin erhobenen Klage eine hinreichend Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht schon unzulässig. Insbesondere fehlt es für die erhobene Anfechtungsklage nicht an einer Klagebefugnis. Eine solche ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Adressat in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Hierzu müssen Tatsachen vortragen werden, wobei an die Substantiierung keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt, wenn mit der Klage die Beseitigung einer in die Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsentscheidung angestrebt wird (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, (8. Aufl. § 54 Anm. 10). Dies verfolgt die Klägerin mit der erhobenen Anfechtungsklage. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und beschwere sie. Die Klägerin ist auch durch den streitgegenständlichen Bescheid beschwert.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte über die bei der Klägerin aufgefundenen 1.000 Euro die Sicherheitsleistung nach § 7 a AsylbLG angeordnet sowie verfügt, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr verwertbares Vermögen in Form dieser 1.000 Euro aufzubrauchen, bevor sie weitere Leistungen nach dem AsylbLG erhalten könne. In dem Bescheid heißt es insoweit:
"Sie sind ( ) verpflichtet, Ihr verwertbares Vermögen aufzubrauchen, ehe Sie Leistungen von mir erhalten können. Ich habe festgestellt, dass Ihnen folgendes Vermögen gehört: Bargeld in Höhe von 1.000 Euro ( ...). Ihr mögliches Interesse, keine Sicherheit leisten zu müssen, muss nach meiner Auffassung hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dieses erfordert es, Leistungen nur zu erbringen, wenn sie nach dem AsylbLG notwendig sind. Der Besitz der genannten Gegenstände ist unangemessen, weil Ihr Lebensunterhalt durch den Träger der Sozialhilfe sichergestellt wird."
Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte weiter zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, dass es sich bei dem sichergestellten Vermögen um das Vermögen der Klägerin handele. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid beschwert, weil die Leistungsgewährung nach § 7 AsylbLG abhängig ist vom Verbrauch des vorhandenen Einkommens und Vermögens. Eine Verletzung ihrer Rechte nach dem AsylbLG erscheint daher möglich.
Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Anfechtungsklage auch begründet sein könnte. Für den Fall, dass der Vortrag der Klägerin durch eine vom Sozialgericht durchzuführende Beweisaufnahme (Einvernahme von Zeugen) bestätigt wird, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargeldes nach § 7 a AsylbLG sowie für die von dem Beklagten mit dem Bescheid vorgenommene Feststellung, dass einsetzbares verwertbares Vermögen bei der Klägerin vorhanden ist, nicht vorlagen.
Sind noch - wie hier - weitere Ermittlungen, hier eine Beweisaufnahme erforderlich, kann eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht verneint werden.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ist auch nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht mit dem Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG verneint werden, weil die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde des Bundessozialgerichts angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved