L 23 B 137/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1215/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 137/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 50 SO 1215/06 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war die Gewährung von Hilfe Zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII - streitig. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zugleich, diesem Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.

Am 22. Juni 2006 legte der Antragsteller Beschwerde "gegen den PKH-Beschluss" ein. Dieser hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Entscheidung vom 22. Juni 2006). Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem ihm am 19. Juni 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 hat der Antragsteller nicht erhoben.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 aufzuheben und ihm für die erste Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn Rechtsanwalt B beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.

Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung im zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilt werden, so dass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Der Antragsteller hat kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt, so dass die antragsabweisende Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 896, m. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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