Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1220/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 157/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2006 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, darlehensweise seine Mietrückstände in Höhe von 1.100,99 EUR zu übernehmen.
Der 1979 in Chile geborene Antragsteller deutscher Staatsangehörigkeit hat bis zum 31. März 2006 Arbeitslosengeld II bezogen. Er besuchte vom 16. Januar 2006 bis zum 23. Juni 2006 einen BAföG-fähigen Vorkurs am Treptow-Kolleg, um sich auf den Besuch dieses Institutes zur Erlangung der Hochschulreife vorzubereiten. Am 23. März 2006 beantragte er die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG. Das zuständige Bezirksamt teilte ihm daraufhin mit, eine Entscheidung über den BAföG Antrag könne nicht vor Ende Juni 2006 getroffen werden. Die Ehefrau des Antragstellers befindet sich in einer schulischen Ausbildung und hat ebenfalls BAföG Leistungen beantragt. Seit dem 01. April 2006 erhielten beide keine Leistungen mehr und zahlten keine Miete. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 erhielt der Antragsteller eine fristlose Kündigung seines Vermieters mit Räumungsandrohung. Eigenen Angaben zufolge hat er mündlich sowohl bei dem Leistungsträger der Alg II Leistungen, der ARGE Jobcenter Spandau, als auch bei dem Antragsgegner die Übernahme der Mietrückstände als Darlehen beantragt. Dies sei mündlich abgelehnt worden.
Mit bei Gericht am 31. Mai 2006 eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Mietrückstände als Darlehen, das er nach Erhalt seiner BAföG Leistungen ratenweise zurückzuzahlen gedenke, und stellte zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31. Mai 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der nach Aktenlage arbeitsfähige Antragsteller unterliege dem Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch SGB II. Er habe sich daher hinsichtlich der begehrten Mietrückstände an das Jobcenter Spandau zu wenden und diese dort zu verfolgen. Der in Anspruch genommene Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII sei aufgrund der zum 01. April 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht mehr zuständig. Dass ein Antrag auf Gewährung von laufenden Leistungen vom zuständigen Jobcenter Spandau, gestützt auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II, abgelehnt worden sei, sei insoweit unerheblich.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 19. Juni 2006 zugestellten Beschluss am 10. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 11. Juli 2006). Er macht geltend, er könne nicht auf § 22 Abs. 5 SGB II verwiesen werden, da diese Ermessensvorschrift nur dann Anwendung finde, "sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden". Da dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung, die dem Grunde nach BAföG fähig sei, keine Alg II Leistungen zustünden, könne nur die Auffangleistung "Sozialhilfe" eingreifen. Nach der zum 01. August 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung könnten Erwerbsfähige, die gemäß § 9 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen seien, die von ihm begehrten Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten. An der Eilbedürftigkeit bestehe kein Zweifel, die dargelegte Kündigung mit Räumungsandrohung bezeuge hinreichend einen drohenden Rechtsverlust.
Zwar seien ihm mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg Amt für Ausbildungsförderung im Juli 2006 für den Zeitraum von März bis Juni 2006 BAföG-Leistungen bewilligt worden und sei ihm eine Nachzahlung von 1.924,00 EUR zugeflossen, hiervon habe er aber verschiedene aufgelaufene Zahlungsrückstände beglichen sowie die Miete für den Monat Juli 2006 bezahlt. Der Mietrückstand habe hiervon nicht getragen werden können, da zunächst der Zeitraum bis zur Bewilligung und Auszahlung der BAföG Leistungen an seine Ehefrau zu überbrücken gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise die Mietrückstände des Antragstellers in Höhe von 1.100,99 EUR zu übernehmen
sowie
ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Pozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er trägt vor, ihm liege weder ein formeller Antrag vor, noch seien ihm die genauen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bekannt. Er wäre ohnehin nur nachrangig zur Leistung verpflichtet. Zunächst sei auf die Möglichkeit der Hilfegewährung im Rahmen der Familie und auf die mögliche Antragstellung auf Vorschussleistungen nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I beim BAföG Leistungsträger zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165 ff.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller einen vorherigen Antrag bei dem Antragsgegner nicht hat nachweisen können. Denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat weder vorgetragen, geschweige denn durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht, dass er nach Abschluss seines BAfögG fähigen Vorkurses am Treptow Kolleg am 23. Juni 2006 weiterhin keine Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist jedenfalls mit Abschluss des Kurses weggefallen. Der Antragsteller dürfte danach zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wenn er nicht inzwischen über Erwerbseinkommen verfügt dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den Vorschriften des SGB II sein. Dass die Voraussetzungen des § 9 SGB II im Falle des Antragstellers nicht vorliegen und er daher nach § 21 Satz 2 SGB XII in der ab dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706) Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten könnte, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. § 21 Satz 2 SGB XII eröffnet den Anwendungsbereich des SGB XII für diejenigen Personen, die nur deswegen keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind. Anhaltspunkte dafür, dass er zu diesem Personenkreis gehört, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sollte der Antragsteller was er ebenfalls nicht vorgetragen hat erneut eine dem Grunde nach im Rahmen des BaföG förderungsfähige Ausbildung begonnen haben und daher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sein, könnte dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der subsidiäre Anwendungsbereich des SGB XII für Erwerbsfähige ist ausschließlich für diejenigen Personen eröffnet, die nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind. Der Umstand, dass ein dem Grunde nach leistungsberechtigter Erwerbsfähiger deswegen keine Leistungen erhält, weil er unter das System der Ausbildungsförderung fällt und Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BAföG erhält, eröffnet nicht die subsidiäre Anwendbarkeit des Leistungssystems des SGB XII.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Potsdam ist ebenfalls unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO liegen aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht vor.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, darlehensweise seine Mietrückstände in Höhe von 1.100,99 EUR zu übernehmen.
Der 1979 in Chile geborene Antragsteller deutscher Staatsangehörigkeit hat bis zum 31. März 2006 Arbeitslosengeld II bezogen. Er besuchte vom 16. Januar 2006 bis zum 23. Juni 2006 einen BAföG-fähigen Vorkurs am Treptow-Kolleg, um sich auf den Besuch dieses Institutes zur Erlangung der Hochschulreife vorzubereiten. Am 23. März 2006 beantragte er die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG. Das zuständige Bezirksamt teilte ihm daraufhin mit, eine Entscheidung über den BAföG Antrag könne nicht vor Ende Juni 2006 getroffen werden. Die Ehefrau des Antragstellers befindet sich in einer schulischen Ausbildung und hat ebenfalls BAföG Leistungen beantragt. Seit dem 01. April 2006 erhielten beide keine Leistungen mehr und zahlten keine Miete. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 erhielt der Antragsteller eine fristlose Kündigung seines Vermieters mit Räumungsandrohung. Eigenen Angaben zufolge hat er mündlich sowohl bei dem Leistungsträger der Alg II Leistungen, der ARGE Jobcenter Spandau, als auch bei dem Antragsgegner die Übernahme der Mietrückstände als Darlehen beantragt. Dies sei mündlich abgelehnt worden.
Mit bei Gericht am 31. Mai 2006 eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Mietrückstände als Darlehen, das er nach Erhalt seiner BAföG Leistungen ratenweise zurückzuzahlen gedenke, und stellte zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31. Mai 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der nach Aktenlage arbeitsfähige Antragsteller unterliege dem Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch SGB II. Er habe sich daher hinsichtlich der begehrten Mietrückstände an das Jobcenter Spandau zu wenden und diese dort zu verfolgen. Der in Anspruch genommene Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII sei aufgrund der zum 01. April 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht mehr zuständig. Dass ein Antrag auf Gewährung von laufenden Leistungen vom zuständigen Jobcenter Spandau, gestützt auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II, abgelehnt worden sei, sei insoweit unerheblich.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 19. Juni 2006 zugestellten Beschluss am 10. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 11. Juli 2006). Er macht geltend, er könne nicht auf § 22 Abs. 5 SGB II verwiesen werden, da diese Ermessensvorschrift nur dann Anwendung finde, "sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden". Da dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung, die dem Grunde nach BAföG fähig sei, keine Alg II Leistungen zustünden, könne nur die Auffangleistung "Sozialhilfe" eingreifen. Nach der zum 01. August 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung könnten Erwerbsfähige, die gemäß § 9 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen seien, die von ihm begehrten Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten. An der Eilbedürftigkeit bestehe kein Zweifel, die dargelegte Kündigung mit Räumungsandrohung bezeuge hinreichend einen drohenden Rechtsverlust.
Zwar seien ihm mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg Amt für Ausbildungsförderung im Juli 2006 für den Zeitraum von März bis Juni 2006 BAföG-Leistungen bewilligt worden und sei ihm eine Nachzahlung von 1.924,00 EUR zugeflossen, hiervon habe er aber verschiedene aufgelaufene Zahlungsrückstände beglichen sowie die Miete für den Monat Juli 2006 bezahlt. Der Mietrückstand habe hiervon nicht getragen werden können, da zunächst der Zeitraum bis zur Bewilligung und Auszahlung der BAföG Leistungen an seine Ehefrau zu überbrücken gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darlehensweise die Mietrückstände des Antragstellers in Höhe von 1.100,99 EUR zu übernehmen
sowie
ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Pozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er trägt vor, ihm liege weder ein formeller Antrag vor, noch seien ihm die genauen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bekannt. Er wäre ohnehin nur nachrangig zur Leistung verpflichtet. Zunächst sei auf die Möglichkeit der Hilfegewährung im Rahmen der Familie und auf die mögliche Antragstellung auf Vorschussleistungen nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I beim BAföG Leistungsträger zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165 ff.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller einen vorherigen Antrag bei dem Antragsgegner nicht hat nachweisen können. Denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat weder vorgetragen, geschweige denn durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht, dass er nach Abschluss seines BAfögG fähigen Vorkurses am Treptow Kolleg am 23. Juni 2006 weiterhin keine Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist jedenfalls mit Abschluss des Kurses weggefallen. Der Antragsteller dürfte danach zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wenn er nicht inzwischen über Erwerbseinkommen verfügt dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den Vorschriften des SGB II sein. Dass die Voraussetzungen des § 9 SGB II im Falle des Antragstellers nicht vorliegen und er daher nach § 21 Satz 2 SGB XII in der ab dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706) Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten könnte, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. § 21 Satz 2 SGB XII eröffnet den Anwendungsbereich des SGB XII für diejenigen Personen, die nur deswegen keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind. Anhaltspunkte dafür, dass er zu diesem Personenkreis gehört, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sollte der Antragsteller was er ebenfalls nicht vorgetragen hat erneut eine dem Grunde nach im Rahmen des BaföG förderungsfähige Ausbildung begonnen haben und daher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sein, könnte dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der subsidiäre Anwendungsbereich des SGB XII für Erwerbsfähige ist ausschließlich für diejenigen Personen eröffnet, die nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind. Der Umstand, dass ein dem Grunde nach leistungsberechtigter Erwerbsfähiger deswegen keine Leistungen erhält, weil er unter das System der Ausbildungsförderung fällt und Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BAföG erhält, eröffnet nicht die subsidiäre Anwendbarkeit des Leistungssystems des SGB XII.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Potsdam ist ebenfalls unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO liegen aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht vor.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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