L 18 B 626/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 417/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 626/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller hatten im Beschwerdeverfahren zunächst begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in bestimmter Höhe zu verpflichten. Ein eiliges Regelungsbedürfnis (im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) für eine derartige Anordnung besteht nicht mehr, nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 31. Juli 2006 laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 gewährt hat. Dem tragen die Antragsteller mit dem Vortrag Rechnung, dass "es wohl zutreffend sein (dürfte), dass die Eilbedürftigkeit für die aktuellen Leistungen nicht mehr gegeben sein dürfte" (Schriftsatz vom 8. August 2006).

Soweit die Antragsteller an der Beschwerde unter Hinweis auf ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse festhalten, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Januar 1985 – VII B 46/84 = BFHE 142, 564; Keller und Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 9b und § 131, Rn. 9a m. w. N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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