Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 974/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 427/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2006 (S 84 KR 974/06 ER) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 29. Mai 2006 beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgenden Anträgen gestellt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die bei ihr am 02.03.2006 zum wiederholten Male beantragte orthopädische Reha-Kur bis nunmehr zum 15.06.2006 zu bescheiden. Im Falle der – vom Antragsteller erwarteten – Ablehnung der Kurmaßnahme ist dieselbe eingehend, sachinhaltlich eingehend fallbezogen zu begründen.
2. Die Antragsgegnerin ist gleichwohl zur Bewilligung der Kur zu verurteilen.
3. Es ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Einholung diverser medizinischer Daten i.V.m. Antrag zu 1. ohne die vorherige Zustimmung des bei ihr Versicherten von verschiedenen Ärzten ungesetzlich bzw. insbesondere diagnostisch ungezielt veranlasst hat. Der Antragsgegnerin ist dies zugleich für künftige notwendige Anträge des Antragstellers auf medizinische Versorgung zu untersagen.
Im Verlauf des Verfahrens beantragte er mit Schriftsatz vom 02. Juli 2006, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 150,00 EUR auf sein Konto zu verpflichten.
Er habe entsprechende Aufwendungen für die Teilname an – von der Antragsgegnerin offerierten – Kursen der "Meridian Sp" seit November 2005 (Monatsbeitrag 59,00 Euro) gehabt.
Mit Beschluss vom 28. August 2006 hat das Sozialgericht die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt: Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsgrund sei ebenso wenig glaubhaft gemacht, wie ein Anordnungsanspruch. Es sei insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme erneut eine solche Maßnahme erforderlich sei. Der Antrag hinsichtlich der Einholung medizinischer Unterlagen lasse nicht erkennen, welche Nachteile dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung zurzeit konkret drohten. Eine Untersagung der Einholung medizinischer Unterlagen komme nicht in Betracht, weil ein Antragsteller die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben habe und die Krankenkassen verpflichtet seien, dem medizinischen Dienst der Krankenkassen die erforderlicher Daten mitzuteilen. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass ungesetzlich bzw. diagnostisch ungezielt medizinische Daten eingeholt worden seien. Zum Antrag auf Erstattung von 150,00 EUR seien keine Nachteile ersichtlich, die durch eine einstweilige Anordnung noch abwendbar seien.
Gegen den ihm am 04. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Antragstellers: Eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme wolle er nicht erhalten, vielmehr könne die Bewilligung nach Ablauf von 4 Jahren im Dezember 2006 erfolgen, weshalb wegen der langen Verfahrensdauer ein frühzeitiger Antrag erforderlich gewesen sei. Das Sozialgericht habe seinen Anspruch auf Datenschutz nicht erkannt und die Nachteile verkannt. "Querbeet – Recherchen" seien unzulässig. Offensichtliche Widersprüche in Bezug auf die Ermittlungen durch die Antragsgegnerin seien aufzuklären, alsdann sei das Ergebnis mit beiden Widerspruchsbescheiden der Antragsgegnerin auf Schlüssigkeit zu prüfen. 150,00 EUR seien von ihm nicht geleistet worden, vielmehr 59,00 EUR im Monat an Mitgliedergebühren, die er regelmäßig entrichte.
Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die von ihm eingereichten Schriftsätze und im Übrigen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Sozialgericht beigezogenen Akten der Antragsgegnerin über den Antragsteller Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller nunmehr auf eine lange Bearbeitungsdauer bis zum Dezember 2006 und damit bis zu einer erneuten Rehabilitationsmaßnahme nach Ablauf von 4 Jahren Bezug nimmt, kann darin kein nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlicher Anordnungsgrund erkannt werden, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit das vorliegende Verfahren – mit dem der Antragsteller eher die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten behindert – dem Antragsteller irgendeinen Nutzen bringen könnte. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche ist auch aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht ersichtlich, welche erheblichen Nachteile ihm entstehen, die im Nachhinein nicht wieder zu beseitigen wären, wenn er insoweit die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abwarten muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 29. Mai 2006 beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgenden Anträgen gestellt:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die bei ihr am 02.03.2006 zum wiederholten Male beantragte orthopädische Reha-Kur bis nunmehr zum 15.06.2006 zu bescheiden. Im Falle der – vom Antragsteller erwarteten – Ablehnung der Kurmaßnahme ist dieselbe eingehend, sachinhaltlich eingehend fallbezogen zu begründen.
2. Die Antragsgegnerin ist gleichwohl zur Bewilligung der Kur zu verurteilen.
3. Es ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Einholung diverser medizinischer Daten i.V.m. Antrag zu 1. ohne die vorherige Zustimmung des bei ihr Versicherten von verschiedenen Ärzten ungesetzlich bzw. insbesondere diagnostisch ungezielt veranlasst hat. Der Antragsgegnerin ist dies zugleich für künftige notwendige Anträge des Antragstellers auf medizinische Versorgung zu untersagen.
Im Verlauf des Verfahrens beantragte er mit Schriftsatz vom 02. Juli 2006, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 150,00 EUR auf sein Konto zu verpflichten.
Er habe entsprechende Aufwendungen für die Teilname an – von der Antragsgegnerin offerierten – Kursen der "Meridian Sp" seit November 2005 (Monatsbeitrag 59,00 Euro) gehabt.
Mit Beschluss vom 28. August 2006 hat das Sozialgericht die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt: Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Anordnungsgrund sei ebenso wenig glaubhaft gemacht, wie ein Anordnungsanspruch. Es sei insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme erneut eine solche Maßnahme erforderlich sei. Der Antrag hinsichtlich der Einholung medizinischer Unterlagen lasse nicht erkennen, welche Nachteile dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung zurzeit konkret drohten. Eine Untersagung der Einholung medizinischer Unterlagen komme nicht in Betracht, weil ein Antragsteller die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben habe und die Krankenkassen verpflichtet seien, dem medizinischen Dienst der Krankenkassen die erforderlicher Daten mitzuteilen. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass ungesetzlich bzw. diagnostisch ungezielt medizinische Daten eingeholt worden seien. Zum Antrag auf Erstattung von 150,00 EUR seien keine Nachteile ersichtlich, die durch eine einstweilige Anordnung noch abwendbar seien.
Gegen den ihm am 04. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Antragstellers: Eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme wolle er nicht erhalten, vielmehr könne die Bewilligung nach Ablauf von 4 Jahren im Dezember 2006 erfolgen, weshalb wegen der langen Verfahrensdauer ein frühzeitiger Antrag erforderlich gewesen sei. Das Sozialgericht habe seinen Anspruch auf Datenschutz nicht erkannt und die Nachteile verkannt. "Querbeet – Recherchen" seien unzulässig. Offensichtliche Widersprüche in Bezug auf die Ermittlungen durch die Antragsgegnerin seien aufzuklären, alsdann sei das Ergebnis mit beiden Widerspruchsbescheiden der Antragsgegnerin auf Schlüssigkeit zu prüfen. 150,00 EUR seien von ihm nicht geleistet worden, vielmehr 59,00 EUR im Monat an Mitgliedergebühren, die er regelmäßig entrichte.
Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die von ihm eingereichten Schriftsätze und im Übrigen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Sozialgericht beigezogenen Akten der Antragsgegnerin über den Antragsteller Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller nunmehr auf eine lange Bearbeitungsdauer bis zum Dezember 2006 und damit bis zu einer erneuten Rehabilitationsmaßnahme nach Ablauf von 4 Jahren Bezug nimmt, kann darin kein nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlicher Anordnungsgrund erkannt werden, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit das vorliegende Verfahren – mit dem der Antragsteller eher die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten behindert – dem Antragsteller irgendeinen Nutzen bringen könnte. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche ist auch aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht ersichtlich, welche erheblichen Nachteile ihm entstehen, die im Nachhinein nicht wieder zu beseitigen wären, wenn er insoweit die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abwarten muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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