Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 144/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin das Rechtschutzbegehren nicht unvor-eingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Aus der gebotenen objektivierten Sicht ergeben sich hieraus keine Indizien, welche auf etwaige Befangenheit hindeuten: Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht ge-troffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies kann eine unsachgemäße Verfahrens-leitung sowie evident mangelnde Sorgfalt sein. Davon ist auszugehen, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Vorein-genommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192 f. mit weiteren Nachweisen).
Die Aufforderung der Vorsitzenden vom 28. August 2006, Stellung zu nehmen, ob sich die Sache erledigt habe und ihre Mitteilung, davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch entfallen sei, gibt keinen Anlass für einen etwaigen Schluss auf Befangenheit. Hinweise eines Richters auf seine vorläufige Meinung liegen im Allgemeinen im wohl-verstandenen Interesse der Beteiligten. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.03.2006 - L 1 SF 3/06 - unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.01.1996 - X B 130/95 - zitiert nach Juris).
Hier war der Hinweis richtig und geboten, unabhängig davon, ob die Antragstellerin der Auffassung ist, das Einlenken der Behörde komme zu spät und helfe ihr deshalb nicht weiter, und ihrem Begehren sei nicht voll entsprochen worden.
Es ist auch mitnichten so, dass durch eine zu zögerliche Bearbeitung der Richterin Rechte der Antragstellerin vereitelt worden sein könnten. Diese hat das Verfahren vielmehr zügig und immer zeitnah betrieben. Die Kostenübernahme des Antragsgegners ist bereits am 28. August 2006 erfolgt. Die Antragstellerin verkennt womöglich, dass es im vorliegenden Verfahren (bisher) nur um die im Schriftsatz mit Datum 13. August 2006 gestellten Anträge geht.
Sofern die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2006 die Befürchtung hegt, die Richterin lasse sich von dem Ziel leiten, dem Staat Regressansprüche zu ersparen, gibt es hierfür überhaupt keinen Anhaltspunkt.
Eine erneute Stellungnahme der abgelehnten Richterin nach § 44 ZPO war vor der heutigen Entscheidung nicht einzuholen. Sinn der dienstlichen Äußerung ist die Klärung des Sach-verhalts (vgl. Heinrich in Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 44 RdNr. 9). Aus der bereits vorliegenden und allen Beteiligten bekannten Stellungnahme folgt, dass die Richterin den zugrunde liegenden Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben, nichts hinzuzufügen hat. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dass diese Tatsachenbasis für die zu treffende Entscheidung nicht ausreichend sein könnte.
Gegenstand der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist nicht der Fortgang des Ver-fahrens in der Sache selbst, da dieses nach wie vor beim Sozialgericht Berlin anhängig ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin das Rechtschutzbegehren nicht unvor-eingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Aus der gebotenen objektivierten Sicht ergeben sich hieraus keine Indizien, welche auf etwaige Befangenheit hindeuten: Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht ge-troffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies kann eine unsachgemäße Verfahrens-leitung sowie evident mangelnde Sorgfalt sein. Davon ist auszugehen, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Vorein-genommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192 f. mit weiteren Nachweisen).
Die Aufforderung der Vorsitzenden vom 28. August 2006, Stellung zu nehmen, ob sich die Sache erledigt habe und ihre Mitteilung, davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch entfallen sei, gibt keinen Anlass für einen etwaigen Schluss auf Befangenheit. Hinweise eines Richters auf seine vorläufige Meinung liegen im Allgemeinen im wohl-verstandenen Interesse der Beteiligten. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.03.2006 - L 1 SF 3/06 - unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.01.1996 - X B 130/95 - zitiert nach Juris).
Hier war der Hinweis richtig und geboten, unabhängig davon, ob die Antragstellerin der Auffassung ist, das Einlenken der Behörde komme zu spät und helfe ihr deshalb nicht weiter, und ihrem Begehren sei nicht voll entsprochen worden.
Es ist auch mitnichten so, dass durch eine zu zögerliche Bearbeitung der Richterin Rechte der Antragstellerin vereitelt worden sein könnten. Diese hat das Verfahren vielmehr zügig und immer zeitnah betrieben. Die Kostenübernahme des Antragsgegners ist bereits am 28. August 2006 erfolgt. Die Antragstellerin verkennt womöglich, dass es im vorliegenden Verfahren (bisher) nur um die im Schriftsatz mit Datum 13. August 2006 gestellten Anträge geht.
Sofern die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2006 die Befürchtung hegt, die Richterin lasse sich von dem Ziel leiten, dem Staat Regressansprüche zu ersparen, gibt es hierfür überhaupt keinen Anhaltspunkt.
Eine erneute Stellungnahme der abgelehnten Richterin nach § 44 ZPO war vor der heutigen Entscheidung nicht einzuholen. Sinn der dienstlichen Äußerung ist die Klärung des Sach-verhalts (vgl. Heinrich in Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 44 RdNr. 9). Aus der bereits vorliegenden und allen Beteiligten bekannten Stellungnahme folgt, dass die Richterin den zugrunde liegenden Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben, nichts hinzuzufügen hat. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dass diese Tatsachenbasis für die zu treffende Entscheidung nicht ausreichend sein könnte.
Gegenstand der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist nicht der Fortgang des Ver-fahrens in der Sache selbst, da dieses nach wie vor beim Sozialgericht Berlin anhängig ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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