Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 4127/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1058/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die 1955 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem 1987 geborenen Sohn und dem 1955 geborenen Herrn H L in einer 3-Zimmer Wohnung. Sie bezog bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld und seitdem laufend Arbeitslosenhilfe. Im Oktober 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie gab dabei an, mit Herrn L in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Herr L stehe in einem Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Bruttoarbeitsentgelt von 2714,48 EUR ergebe sich nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen ein Nettoarbeitsentgelt von 1709,15 EUR. Ihr Sohn befinde sich in Ausbildung und beziehe ein monatliches Qualifizierungsentgelt von 102,26 EUR. Durch Bescheid vom 20. November 2004 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig. Dies setze nämlich voraus, dass der Lebensunterhalt weder durch eigene Mittel noch durch Einkommen und Vermögen der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Personen gesichert werden könne.
Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass ihr Partner nicht gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Es gebe keine gemeinsame Wohnung, kein gemeinsames Konto und auch keine gemeinsamen Kinder. Im Falle seines Todes habe sie keinerlei Ansprüche auf eine Witwenrente. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin selbst angegeben habe, dass Herr L ihr eheähnlicher Partner sei. Deswegen müsse sie sich im Rahmen des SGB II sein Einkommen anrechnen lassen.
Am 2. Juni 2005 hat die Antragstellerin dagegen Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, Leistungen nach dem SGB II und Versicherungsschutz vorläufig zu gewähren. Es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei die Antragsgegnerin beweispflichtig. Aus der Angabe der Antragstellerin in dem Antragsformular
könne nichts hergeleitet werden, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von dem Begriffsinhalt im Rahmen des SGB II gehabt habe. Im Übrigen sei § 7 SGB II verfassungswidrig, da entgegen dem Gebot zur Gleichbehandlung nur nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau und nicht auch gleichgeschlechtliche Beziehungen als Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt würden.
Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 5. Juli 2005 zurückgewiesen. Vorher hat es durch richterliches Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragstellerin in dem Formularantrag das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bestätigt und auch Angaben zur Einkommenshöhe von Herrn L gemacht habe. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht noch ausgeführt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht die Nichteinbeziehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht zu beanstanden sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe am 17. November 1992 in Bezug auf Arbeitslosenhilfe entschieden, dass die auf heterosexuelle Paare beschränkte Einkommensanrechnung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit dem Grundgesetz vereinbar sei, weil es weitaus weniger gleichgeschlechtliche Paare mit einer entsprechenden Lebensform gebe (Hinweis auf BVerfGE 87, 234 - 269). Daran habe auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BVerfG vom 17. Juli 2002 nichts geändert, weil dieses nur die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen betreffe (Hinweis auf BVerfGE 105, 313 – 365).
Mit der am 29. Juli 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter. Sie hält daran fest, dass sie sich das Einkommen von Herrn L nicht zurechnen lassen müsse und dass § 7 SGB II wegen des Fehlens der Möglichkeit zur Berücksichtigung von Einkommen des Partners einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gegen das Grundgesetz verstoße.
Die Antragstellerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und insbesondere vorläufigen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat noch beim Sozialgericht das Protokoll eines unangemeldeten Hausbesuchs vom 30. Juni 2005 vorgelegt, wonach die Antragstellerin und Herr L ein gemeinsames Schlafzimmer benutzen würden. Im Übrigen hält sie die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, welche bei der Entscheidung vorgelegen hat.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein staatliches Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch nach Auffassung des Senats hat die Beschwerdeführerin aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, wobei nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen (BVerfG, Urteil v. 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Die bisher bekannten Umstände des vorliegenden Sachverhalts sprechen dafür, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn Leine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne besteht. Aus dem in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindlichen Scheidungsurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2001 ergibt sich, dass Herr L schon damals als Adresse dieselbe Anschrift wie die Antragstellerin angab. Dies weist auf ein mittlerweile langjähriges Zusammenwohnen mit der Antragstellerin hin. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Hausbesuchsprotokoll wird die Wohnung von der Antragstellerin, ihrem Sohn und Herrn L in einer Art und Weise genutzt, die auf ein familienhaftes Zusammenleben schließen lässt. Zudem hat die Antragstellerin im Formularantrag selbst angegeben, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, und sich zu den Einkommensverhältnissen des Herrn L erklärt.
Diese Indizien, die auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hindeuten, sind von der Antragstellerin nicht entkräftet worden. Der Vortrag, dass die Angaben aus dem Verwaltungsverfahren nicht als rechtlich bindendes Eingeständnis bewertet werden könnten, reicht dazu nicht aus. Der Inhalt des Begriffes der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II ist nicht soweit vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernt, dass sich allein aus der Unkenntnis seines Inhalts ableiten lassen würde, dass gerade das Gegenteil erklärt werden sollte. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen sieht der Senat keine Veranlassung. Da die für die Beurteilung des Sachverhaltes erheblichen Umstände sämtlich aus ihrer Sphäre stammen, läge es an der Antragstellerin, sich näher zu den Umständen des Zusammenlebens mit Herrn L zu äußern und darzulegen, welche tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung gegen das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft spricht. Da die Antragstellerin dazu aber in Kenntnis der Entscheidung des Sozialgerichts geschwiegen hat, muss sie sich - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – an den vorhandenen Indizien festhalten lassen.
Ist demnach vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wird der Antragstellerin das Einkommen von Herrn L angerechnet, womit ihre Hilfebedürftigkeit entfällt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II teilt der Senat nicht. Über die Frage, ob das Einkommen von Herrn L auch einem Hilfebedarf des Sohnes der Antragstellerin entgegensteht, war hier nicht zu entscheiden.
Ein Anordnungsgrund fehlt deswegen, weil die Antragstellerin nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, welche Nachteile für sie entstehen, wenn Leistungen der Grundsicherung nicht zeitnah bewilligt werden. Sie hat sich insbesondere weder darauf berufen, dass Herr L nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern, noch dass dies tatsächlich nicht erfolge.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die 1955 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem 1987 geborenen Sohn und dem 1955 geborenen Herrn H L in einer 3-Zimmer Wohnung. Sie bezog bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld und seitdem laufend Arbeitslosenhilfe. Im Oktober 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie gab dabei an, mit Herrn L in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Herr L stehe in einem Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Bruttoarbeitsentgelt von 2714,48 EUR ergebe sich nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen ein Nettoarbeitsentgelt von 1709,15 EUR. Ihr Sohn befinde sich in Ausbildung und beziehe ein monatliches Qualifizierungsentgelt von 102,26 EUR. Durch Bescheid vom 20. November 2004 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig. Dies setze nämlich voraus, dass der Lebensunterhalt weder durch eigene Mittel noch durch Einkommen und Vermögen der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Personen gesichert werden könne.
Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass ihr Partner nicht gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Es gebe keine gemeinsame Wohnung, kein gemeinsames Konto und auch keine gemeinsamen Kinder. Im Falle seines Todes habe sie keinerlei Ansprüche auf eine Witwenrente. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin selbst angegeben habe, dass Herr L ihr eheähnlicher Partner sei. Deswegen müsse sie sich im Rahmen des SGB II sein Einkommen anrechnen lassen.
Am 2. Juni 2005 hat die Antragstellerin dagegen Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, Leistungen nach dem SGB II und Versicherungsschutz vorläufig zu gewähren. Es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei die Antragsgegnerin beweispflichtig. Aus der Angabe der Antragstellerin in dem Antragsformular
könne nichts hergeleitet werden, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von dem Begriffsinhalt im Rahmen des SGB II gehabt habe. Im Übrigen sei § 7 SGB II verfassungswidrig, da entgegen dem Gebot zur Gleichbehandlung nur nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau und nicht auch gleichgeschlechtliche Beziehungen als Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt würden.
Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 5. Juli 2005 zurückgewiesen. Vorher hat es durch richterliches Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragstellerin in dem Formularantrag das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bestätigt und auch Angaben zur Einkommenshöhe von Herrn L gemacht habe. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht noch ausgeführt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht die Nichteinbeziehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht zu beanstanden sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe am 17. November 1992 in Bezug auf Arbeitslosenhilfe entschieden, dass die auf heterosexuelle Paare beschränkte Einkommensanrechnung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit dem Grundgesetz vereinbar sei, weil es weitaus weniger gleichgeschlechtliche Paare mit einer entsprechenden Lebensform gebe (Hinweis auf BVerfGE 87, 234 - 269). Daran habe auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BVerfG vom 17. Juli 2002 nichts geändert, weil dieses nur die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen betreffe (Hinweis auf BVerfGE 105, 313 – 365).
Mit der am 29. Juli 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter. Sie hält daran fest, dass sie sich das Einkommen von Herrn L nicht zurechnen lassen müsse und dass § 7 SGB II wegen des Fehlens der Möglichkeit zur Berücksichtigung von Einkommen des Partners einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gegen das Grundgesetz verstoße.
Die Antragstellerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und insbesondere vorläufigen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat noch beim Sozialgericht das Protokoll eines unangemeldeten Hausbesuchs vom 30. Juni 2005 vorgelegt, wonach die Antragstellerin und Herr L ein gemeinsames Schlafzimmer benutzen würden. Im Übrigen hält sie die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, welche bei der Entscheidung vorgelegen hat.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein staatliches Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch nach Auffassung des Senats hat die Beschwerdeführerin aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, wobei nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen (BVerfG, Urteil v. 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Die bisher bekannten Umstände des vorliegenden Sachverhalts sprechen dafür, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn Leine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne besteht. Aus dem in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindlichen Scheidungsurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2001 ergibt sich, dass Herr L schon damals als Adresse dieselbe Anschrift wie die Antragstellerin angab. Dies weist auf ein mittlerweile langjähriges Zusammenwohnen mit der Antragstellerin hin. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Hausbesuchsprotokoll wird die Wohnung von der Antragstellerin, ihrem Sohn und Herrn L in einer Art und Weise genutzt, die auf ein familienhaftes Zusammenleben schließen lässt. Zudem hat die Antragstellerin im Formularantrag selbst angegeben, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, und sich zu den Einkommensverhältnissen des Herrn L erklärt.
Diese Indizien, die auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hindeuten, sind von der Antragstellerin nicht entkräftet worden. Der Vortrag, dass die Angaben aus dem Verwaltungsverfahren nicht als rechtlich bindendes Eingeständnis bewertet werden könnten, reicht dazu nicht aus. Der Inhalt des Begriffes der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II ist nicht soweit vom allgemeinen Sprachgebrauch entfernt, dass sich allein aus der Unkenntnis seines Inhalts ableiten lassen würde, dass gerade das Gegenteil erklärt werden sollte. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen sieht der Senat keine Veranlassung. Da die für die Beurteilung des Sachverhaltes erheblichen Umstände sämtlich aus ihrer Sphäre stammen, läge es an der Antragstellerin, sich näher zu den Umständen des Zusammenlebens mit Herrn L zu äußern und darzulegen, welche tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung gegen das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft spricht. Da die Antragstellerin dazu aber in Kenntnis der Entscheidung des Sozialgerichts geschwiegen hat, muss sie sich - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – an den vorhandenen Indizien festhalten lassen.
Ist demnach vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wird der Antragstellerin das Einkommen von Herrn L angerechnet, womit ihre Hilfebedürftigkeit entfällt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II teilt der Senat nicht. Über die Frage, ob das Einkommen von Herrn L auch einem Hilfebedarf des Sohnes der Antragstellerin entgegensteht, war hier nicht zu entscheiden.
Ein Anordnungsgrund fehlt deswegen, weil die Antragstellerin nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, welche Nachteile für sie entstehen, wenn Leistungen der Grundsicherung nicht zeitnah bewilligt werden. Sie hat sich insbesondere weder darauf berufen, dass Herr L nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern, noch dass dies tatsächlich nicht erfolge.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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