Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 358/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1086/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bezüglich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. März bis 30. April 2005 in Höhe von 269,59 Euro je Monat durch Bescheid vom 12. Juli 2005:
Im Einzelnen:
Der Antragsgegner (Agg.) erkannte den Ast. mit Bescheid vom 15. November 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von 856,93 Euro als der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) zustehend zu. Der Agg. rechnete dabei auch den Ehemann der Ast. zu 1, Herrn R W als der Bedarfsgemeinschaft zugehörig zu.
Herr R W erzielte aus einer Beschäftigung bei der K in C seit dem 01. März 2005 Erwerbseinkommen. Im Hinblick hierauf erließ der Agg. einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2005, in welchem er eine Teilrücknahme der Bewilligung für die Zeit vom 01. März bis 30. April 2005 in Höhe von 269,59 Euro je Monat erklärte und zugleich eine Erstattungsforderung von 539,18 Euro festsetzte. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit Widerspruch vom 15. Juli 2005.
Am 23. Juli 2005 beim Sozialgericht Cottbus eingehend beantragten die Antragsteller den "Erlass einer einstweiligen Anordnung". Einen Widerspruchsbescheid erließ der Antragsgegner unter dem 09. August 2005 (Geschäftszeichen ).
Gegen diese zurückweisende Entscheidung des Agg. wandten sich die Ast. und Kläger mit Klage vom 11. August 2005 (Aktenzeichen S 21 AS 411/05). Mit Schriftsatz vom 09. August 2005 erklärte der Agg. im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes, die Zahlungsaufforderung werde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhend gestellt. Mit Beschluss vom 15. August 2005 hat das Sozialgericht Cottbus den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgefassten Rechtsbehelf der Ast. zurückgewiesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem der Agg. erklärt habe, die Zahlungsaufforderung ruhend zu stellen und damit die Vollziehung ihres Aufhebungsbescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht zu betreiben.
Gegen den ihnen am 16. August 2005 zugestellten Beschluss haben die Ast. am gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Sie wurde mit materiell-rechtlichen Ausführungen begründet, worauf verwiesen wird.
Der Senat hat bei dem Agg. angefragt, ob dieser gegenwärtig und bis auf weiteres während der Rechtshängigkeit der Hauptsache S 21 AS 411/05 eine Vollziehung der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 12. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 beabsichtige. Mit Schriftsatz vom 12. September 2005 hat der Agg. mitgeteilt, dass eine Vollziehung der Erstattungsforderung nicht beabsichtigt sei. Die Forderung sei aufgrund der nunmehr anhängigen Klage ausgesetzt, also ruhend gestellt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 ist bei den Ast. angefragt worden, ob sie im Hinblick hierauf das vorliegende Verfahren für erledigt erklären. Ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Vollziehungsschutz dürfte entfallen sein.
Dies haben die Ast. mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 abgelehnt.
II.
Die fristgemäße Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Das vorliegend betriebene Verfahren dient allein dem Vollziehungsschutz. Es ist als einstweiliges Rechtsschutzverfahren allein hierauf gerichtet. Nachdem der Agg. erklärt hat, dass auch nach Erhebung der Hauptsacheklage am 11. August 2005 bis auf weiteres von einer Vollziehung der Erstattungsforderung abgesehen wird, mangelt es an dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren.
Die Rechtskontrolle des in der Hauptsache streitigen Teilrücknahme- und Erstattungsbescheides findet im Hauptsacheverfahren S 21 AS 411/05 statt. Es war daher zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bezüglich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. März bis 30. April 2005 in Höhe von 269,59 Euro je Monat durch Bescheid vom 12. Juli 2005:
Im Einzelnen:
Der Antragsgegner (Agg.) erkannte den Ast. mit Bescheid vom 15. November 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von 856,93 Euro als der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) zustehend zu. Der Agg. rechnete dabei auch den Ehemann der Ast. zu 1, Herrn R W als der Bedarfsgemeinschaft zugehörig zu.
Herr R W erzielte aus einer Beschäftigung bei der K in C seit dem 01. März 2005 Erwerbseinkommen. Im Hinblick hierauf erließ der Agg. einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2005, in welchem er eine Teilrücknahme der Bewilligung für die Zeit vom 01. März bis 30. April 2005 in Höhe von 269,59 Euro je Monat erklärte und zugleich eine Erstattungsforderung von 539,18 Euro festsetzte. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit Widerspruch vom 15. Juli 2005.
Am 23. Juli 2005 beim Sozialgericht Cottbus eingehend beantragten die Antragsteller den "Erlass einer einstweiligen Anordnung". Einen Widerspruchsbescheid erließ der Antragsgegner unter dem 09. August 2005 (Geschäftszeichen ).
Gegen diese zurückweisende Entscheidung des Agg. wandten sich die Ast. und Kläger mit Klage vom 11. August 2005 (Aktenzeichen S 21 AS 411/05). Mit Schriftsatz vom 09. August 2005 erklärte der Agg. im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes, die Zahlungsaufforderung werde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhend gestellt. Mit Beschluss vom 15. August 2005 hat das Sozialgericht Cottbus den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgefassten Rechtsbehelf der Ast. zurückgewiesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem der Agg. erklärt habe, die Zahlungsaufforderung ruhend zu stellen und damit die Vollziehung ihres Aufhebungsbescheides bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht zu betreiben.
Gegen den ihnen am 16. August 2005 zugestellten Beschluss haben die Ast. am gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Sie wurde mit materiell-rechtlichen Ausführungen begründet, worauf verwiesen wird.
Der Senat hat bei dem Agg. angefragt, ob dieser gegenwärtig und bis auf weiteres während der Rechtshängigkeit der Hauptsache S 21 AS 411/05 eine Vollziehung der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 12. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 beabsichtige. Mit Schriftsatz vom 12. September 2005 hat der Agg. mitgeteilt, dass eine Vollziehung der Erstattungsforderung nicht beabsichtigt sei. Die Forderung sei aufgrund der nunmehr anhängigen Klage ausgesetzt, also ruhend gestellt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 ist bei den Ast. angefragt worden, ob sie im Hinblick hierauf das vorliegende Verfahren für erledigt erklären. Ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Vollziehungsschutz dürfte entfallen sein.
Dies haben die Ast. mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 abgelehnt.
II.
Die fristgemäße Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Das vorliegend betriebene Verfahren dient allein dem Vollziehungsschutz. Es ist als einstweiliges Rechtsschutzverfahren allein hierauf gerichtet. Nachdem der Agg. erklärt hat, dass auch nach Erhebung der Hauptsacheklage am 11. August 2005 bis auf weiteres von einer Vollziehung der Erstattungsforderung abgesehen wird, mangelt es an dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren.
Die Rechtskontrolle des in der Hauptsache streitigen Teilrücknahme- und Erstattungsbescheides findet im Hauptsacheverfahren S 21 AS 411/05 statt. Es war daher zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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