Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 347/05 ER PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1124/05 AS ER PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 25 B 1107/05 AS ER PKH, L 25 B 1107/05 AS ER
1. Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast.) gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Ast. vom 26. August 2005, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
3. Die Beschwerde der Ast. vom 26. August 2005 gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die - früher in C wohnhafte - Antragstellerin (Ast.) stand im Alg II-Leistungsbezug der Antragsgegnerin (Agg.).
Mit am 23. Juni 2005 bei der Agg. eingehendem Schreiben beantragte die Ast. die "Genehmigung des Wohnungswechsels nach B" zum 01. September 2005. Sie habe ihre C Wohnung zum 31. August 05 gekündigt und in B bessere Arbeitsmarktchancen als Akademikerin. Sie bitte um "Aufnahme Miete, Umzugskosten und Kaution". Vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt S M konkretisierte sie ihr Begehren unter dem 04. Juli 2005.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 teilte die Agg. mit, die Ast. benötige grundsätzlich keine Zustimmung von Seiten der Behörde, wenn sie den Wohnort wechseln wolle. Wolle sie am neuen Wohnort in B wieder Alg II beantragen, so erfolge die Prüfung der Angemessenheit dieser Wohnung durch das JobCenter des Bezirkes, in welchen sie umziehen werde. Für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, wie z. B. Kaution, Renovierungskosten usw. komme die Agg. nicht auf, da der Umzug von Amts wegen nicht gefordert werde.
Hiergegen wandte sich die Ast. mit Widerspruch vom 19. Juli 2005, der bisher nicht entschieden wurde.
Vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten beantragte die Ast. am 21. Juli 2005 beim Sozialgericht C für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Ast, den Wohnungswechsel nach B zu genehmigen, ein Darlehen für die Umzugskosten (444,00 Euro) sowie ein solches für die Mietkaution (726,00 Euro) zu gewähren.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 berief sich die Agg. darauf, sie könne nach § 22 Abs. 3 SGB II grundsätzlich Umzugskosten und Mietkaution nur übernehmen, wenn der Umzug durch die Agg. veranlasst sei, was vorliegend ausscheide. Sie, die Agg., wolle jedoch der beruflichen Entwicklung der Ast. nicht entgegenstehen und biete an, die Umzugskosten in Höhe von 444,00 Euro als Darlehen zu gewähren bei einer monatlichen Tilgung von 10 v. H. dieser Summe. Ein weiteres Entgegenkommen sei ihr nicht möglich.
Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, die Ast. beantrage erstinstanzlich,
die Agg. zu verpflichten, ihr, der Ast., den Wohnungswechsel nach B zu genehmigen und ein Darlehen für die Umzugskosten und die zu verauslagende Kaution in Höhe von insgesamt 1.170,00 Euro zu gewähren.
Die Agg. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 12. August 2005 hat das Sozialgericht den PKH-Antrag abgelehnt. Mit Beschluss gleichen Datums hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Genehmigung des Wohnungswechsels bei beabsichtigter neuer Unterkunft sehe das Gesetz nicht vor (§ 22 Abs. 2 SGB II). Mietkaution und Umzugskosten könnten als Ermessensleistung übernommen werden (§ 22 Abs. 3 SGB II). Unabhängig davon, ob bei Ermessensentscheidungen überhaupt eine einstweilige Anordnung gegeben werden könne, könnten die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Kosten auch nur übernommen werden, wenn der Umzug vom kommunalen Träger veranlasst sei. Vorliegend könne die Kammer einen Grund für einen notwendigen Umzug nicht erkennen.
Gegen diesen, ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August 2005 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 26. August 2005 Beschwerde eingelegt und auch PKH für das Rechtsmittelverfahren beantragt.
Gegen die Ablehnung der PKH für das erstinstanzliche Verfahren wandte sich die Ast. mit Beschwerde vom 02. September 2005.
Würde man der Entscheidung des Sozialgerichts folgen, liefe § 22 Abs. 2 SGB II völlig leer. Der Umzug sei für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig. Auf die Verfahren S 21 AS 283/05, S 21 AS 332/05 ER werde Bezug genommen.
Mit am 14. September 2005 eingehenden Schriftsatz hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Ast. mitgeteilt, diese wohne nunmehr unter der im Aktivrubrum angegebenen Adresse. Für die neue Wohnung müsse sie eine Kaution in Höhe von 720,00 Euro zahlen. Allerdings liege ihr eine Ausfertigung des Mietvertrages noch nicht vor. Nach Unterzeichnung der Vertragsausfertigungen seitens des Vermieters werde - von diesem - ein Exemplar unverzüglich zurückgereicht und sodann zur Gerichtsakte vorgelegt werden.
Zwischenzeitlich habe die Agg. den Umzug auch genehmigt. Als Beweisunterlage war die Kopie eines Vordruckes der Agg. zur Akte gereicht. Darin hatte die Agg. unter dem 06. September 2005 eine Kostenzusage für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) bezüglich der neuen Wohnung erteilt und hierfür die Verwaltungsvorschriften des Landes B zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (Unterkunftsrichtlinie) herangezogen.
Insofern, so die Ast, werde der Antrag für erledigt erklärt. An dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Kaution werde festgehalten.
Nach dem Inhalt der Akten beantragt die Ast. in dem Beschwerdeverfahren noch,
1. den PKH-ablehnenden Beschluss bezüglich des Verfahrens erster Instanz vom 12. August 2005 aufzuheben und ihr, der Ast., PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S M zu gewähren,
2. Ihr, der Ast, Prozesskostenhilfe auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren,
3. den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 12. August 2005 aufzuheben und die Agg. - einstweilen und vorläufig - zu verpflichten, ihr, der Ast., für die Leistung auf eine Mietkaution in Höhe von 720,00 Euro ein Darlehen zu gewähren.
Die Agg. beantragt nach dem Inhalt der Akten,
die Beschwerde zu 1 und zu 3 zurückzuweisen und den Antrag zu 2 abzulehnen.
Der bisherige Prozessbevollmächtigte der Ast. hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 mitgeteilt, er habe das Mandat am 13. Oktober 2005 niedergelegt. Dies hat die Ast. durch privatschriftliche Mitteilung, bei Gericht am 01. November 2005 eingehend, bestätigt, in dem sie ausführte, dass sie die Dienste ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr in Anspruch nehme.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Agg. (Az.: ) sowie die gerichtlichen Verfahrensunterlagen Bezug genommen. Sie haben dem Senat zur Beratung und Entscheidung vorgelegen.
II. Die zulässigen Beschwerden zu 1 und zu 3 sind unbegründet, der Antrag zu 2 war abzulehnen.
1. Der Antrag der Ast., ihr für das Ausgangsverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes PKH zu gewähren, ist zu Recht durch das Sozialgericht C abgelehnt worden.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht C zu beziehen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es mangelt - wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bezüglich der erstinstanzlich geltend gemachten drei - prozessual zu unterscheidenden - Begehren:
Richtig hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Gesetz eine förmliche Zustimmung im Sinne einer Genehmigung eines Wohnungswechsels nicht vorsieht.
Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der Antrag dürfte daher als auf eine Kostenzusage derart gerichtet anzusehen sein, wie diese die Agg. unter dem 06. September 2005 dann für die in Aussicht genommene B Wohnung erteilt hat, wobei die Zuständigkeit der Agg. für diese Zusage bezüglich angemessenen Wohnungsaufwandes (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach der B Unterkunftsrichtlinie hier auf sich beruhen kann.
Jedenfalls ergibt sich kein tatsächlicher Anhalt für die - gegebenenfalls arbeitsmarktliche - Erforderlichkeit des Wohnungswechsels, der allein auf Initiative der Ast. erfolgte. Dieser ist grundsätzlich jede Arbeit des allgemeinen Arbeitsfeldes - bundesweit - zumutbar (§ 10 SGB II). Insbesondere hatte sie einen Anspruch auf die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in N - also in der Nähe B - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgreich durchsetzen können (vgl. Beschluss des Senats vom 06. September 2005, L 25 B 1082/05 AS ER). Eine nicht näher substantiierte Annahme bezüglich erhöhter Arbeitsmarktchancen in B reicht für die Bejahung einer Erforderlichkeit des Umzugs nicht aus.
Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II). Vorliegend ist der Umzug weder durch die Agg. veranlasst worden - dieser beruht (siehe oben) allein auf der Initiative der Ast. - noch aus ersichtlichen anderen Gründen notwendig, insbesondere nicht aus Gründen arbeitsmarktlicher Eingliederung.
2. Aus gleichen Gründen wie zu 1 dargestellt, muss auch der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren erfolglos bleiben.
Der guten Ordnung halber bleibt lediglich anzumerken, dass durch das Anerkenntnis der Agg. aus dem Schriftsatz vom 27. Juli 2005 bezüglich der Gewährung der Umzugskosten in Höhe von 444,00 Euro im Darlehenswege bereits Erledigung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wegen einstweiligen Rechtsschutzes eingetreten war.
3. Hinsichtlich des Antrages zu 3 war Erledigung bezüglich der "Genehmigung des Wohnungswechsels" durch die Kostenzusage der Agg. vom 06. September 2005 eingetreten.
Wegen der noch ausstehenden Mietkaution und deren darlehensweiser Übernahme wird auf die Ausführungen zu 1 oben verwiesen.
Insbesondere aus der Kostenzusage vom 06. September 2005 kann die Ast. nichts für sich herleiten, denn diese Zusage erfolgte - wie sich aus dem Text des von ihr eingereichten Vordrucks ergibt - ohne die Übernahme von Kaution und Umzugskosten usw.
Nach allem musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Nur gelegentlich der Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bis zum heutigen Tage ein Unterschriftsexemplar des Mietvertrages nicht wie - angekündigt - zur Gerichtsakte gelangte, aus welchem sich ein Vermieteranspruch auf Hinterlegung einer Kaution ergeben könnte. Schließlich scheiden Ansprüche gegen die Agg. nach Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Ast. nach B aus (§ 36 S.2 SGB II).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
2. Der Antrag der Ast. vom 26. August 2005, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
3. Die Beschwerde der Ast. vom 26. August 2005 gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die - früher in C wohnhafte - Antragstellerin (Ast.) stand im Alg II-Leistungsbezug der Antragsgegnerin (Agg.).
Mit am 23. Juni 2005 bei der Agg. eingehendem Schreiben beantragte die Ast. die "Genehmigung des Wohnungswechsels nach B" zum 01. September 2005. Sie habe ihre C Wohnung zum 31. August 05 gekündigt und in B bessere Arbeitsmarktchancen als Akademikerin. Sie bitte um "Aufnahme Miete, Umzugskosten und Kaution". Vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt S M konkretisierte sie ihr Begehren unter dem 04. Juli 2005.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 teilte die Agg. mit, die Ast. benötige grundsätzlich keine Zustimmung von Seiten der Behörde, wenn sie den Wohnort wechseln wolle. Wolle sie am neuen Wohnort in B wieder Alg II beantragen, so erfolge die Prüfung der Angemessenheit dieser Wohnung durch das JobCenter des Bezirkes, in welchen sie umziehen werde. Für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, wie z. B. Kaution, Renovierungskosten usw. komme die Agg. nicht auf, da der Umzug von Amts wegen nicht gefordert werde.
Hiergegen wandte sich die Ast. mit Widerspruch vom 19. Juli 2005, der bisher nicht entschieden wurde.
Vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten beantragte die Ast. am 21. Juli 2005 beim Sozialgericht C für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, der Ast, den Wohnungswechsel nach B zu genehmigen, ein Darlehen für die Umzugskosten (444,00 Euro) sowie ein solches für die Mietkaution (726,00 Euro) zu gewähren.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 berief sich die Agg. darauf, sie könne nach § 22 Abs. 3 SGB II grundsätzlich Umzugskosten und Mietkaution nur übernehmen, wenn der Umzug durch die Agg. veranlasst sei, was vorliegend ausscheide. Sie, die Agg., wolle jedoch der beruflichen Entwicklung der Ast. nicht entgegenstehen und biete an, die Umzugskosten in Höhe von 444,00 Euro als Darlehen zu gewähren bei einer monatlichen Tilgung von 10 v. H. dieser Summe. Ein weiteres Entgegenkommen sei ihr nicht möglich.
Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, die Ast. beantrage erstinstanzlich,
die Agg. zu verpflichten, ihr, der Ast., den Wohnungswechsel nach B zu genehmigen und ein Darlehen für die Umzugskosten und die zu verauslagende Kaution in Höhe von insgesamt 1.170,00 Euro zu gewähren.
Die Agg. hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 12. August 2005 hat das Sozialgericht den PKH-Antrag abgelehnt. Mit Beschluss gleichen Datums hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Genehmigung des Wohnungswechsels bei beabsichtigter neuer Unterkunft sehe das Gesetz nicht vor (§ 22 Abs. 2 SGB II). Mietkaution und Umzugskosten könnten als Ermessensleistung übernommen werden (§ 22 Abs. 3 SGB II). Unabhängig davon, ob bei Ermessensentscheidungen überhaupt eine einstweilige Anordnung gegeben werden könne, könnten die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Kosten auch nur übernommen werden, wenn der Umzug vom kommunalen Träger veranlasst sei. Vorliegend könne die Kammer einen Grund für einen notwendigen Umzug nicht erkennen.
Gegen diesen, ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August 2005 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 26. August 2005 Beschwerde eingelegt und auch PKH für das Rechtsmittelverfahren beantragt.
Gegen die Ablehnung der PKH für das erstinstanzliche Verfahren wandte sich die Ast. mit Beschwerde vom 02. September 2005.
Würde man der Entscheidung des Sozialgerichts folgen, liefe § 22 Abs. 2 SGB II völlig leer. Der Umzug sei für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig. Auf die Verfahren S 21 AS 283/05, S 21 AS 332/05 ER werde Bezug genommen.
Mit am 14. September 2005 eingehenden Schriftsatz hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Ast. mitgeteilt, diese wohne nunmehr unter der im Aktivrubrum angegebenen Adresse. Für die neue Wohnung müsse sie eine Kaution in Höhe von 720,00 Euro zahlen. Allerdings liege ihr eine Ausfertigung des Mietvertrages noch nicht vor. Nach Unterzeichnung der Vertragsausfertigungen seitens des Vermieters werde - von diesem - ein Exemplar unverzüglich zurückgereicht und sodann zur Gerichtsakte vorgelegt werden.
Zwischenzeitlich habe die Agg. den Umzug auch genehmigt. Als Beweisunterlage war die Kopie eines Vordruckes der Agg. zur Akte gereicht. Darin hatte die Agg. unter dem 06. September 2005 eine Kostenzusage für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) bezüglich der neuen Wohnung erteilt und hierfür die Verwaltungsvorschriften des Landes B zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (Unterkunftsrichtlinie) herangezogen.
Insofern, so die Ast, werde der Antrag für erledigt erklärt. An dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Kaution werde festgehalten.
Nach dem Inhalt der Akten beantragt die Ast. in dem Beschwerdeverfahren noch,
1. den PKH-ablehnenden Beschluss bezüglich des Verfahrens erster Instanz vom 12. August 2005 aufzuheben und ihr, der Ast., PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S M zu gewähren,
2. Ihr, der Ast, Prozesskostenhilfe auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren,
3. den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts C vom 12. August 2005 aufzuheben und die Agg. - einstweilen und vorläufig - zu verpflichten, ihr, der Ast., für die Leistung auf eine Mietkaution in Höhe von 720,00 Euro ein Darlehen zu gewähren.
Die Agg. beantragt nach dem Inhalt der Akten,
die Beschwerde zu 1 und zu 3 zurückzuweisen und den Antrag zu 2 abzulehnen.
Der bisherige Prozessbevollmächtigte der Ast. hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 mitgeteilt, er habe das Mandat am 13. Oktober 2005 niedergelegt. Dies hat die Ast. durch privatschriftliche Mitteilung, bei Gericht am 01. November 2005 eingehend, bestätigt, in dem sie ausführte, dass sie die Dienste ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr in Anspruch nehme.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Agg. (Az.: ) sowie die gerichtlichen Verfahrensunterlagen Bezug genommen. Sie haben dem Senat zur Beratung und Entscheidung vorgelegen.
II. Die zulässigen Beschwerden zu 1 und zu 3 sind unbegründet, der Antrag zu 2 war abzulehnen.
1. Der Antrag der Ast., ihr für das Ausgangsverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes PKH zu gewähren, ist zu Recht durch das Sozialgericht C abgelehnt worden.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht C zu beziehen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es mangelt - wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bezüglich der erstinstanzlich geltend gemachten drei - prozessual zu unterscheidenden - Begehren:
Richtig hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Gesetz eine förmliche Zustimmung im Sinne einer Genehmigung eines Wohnungswechsels nicht vorsieht.
Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der Antrag dürfte daher als auf eine Kostenzusage derart gerichtet anzusehen sein, wie diese die Agg. unter dem 06. September 2005 dann für die in Aussicht genommene B Wohnung erteilt hat, wobei die Zuständigkeit der Agg. für diese Zusage bezüglich angemessenen Wohnungsaufwandes (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach der B Unterkunftsrichtlinie hier auf sich beruhen kann.
Jedenfalls ergibt sich kein tatsächlicher Anhalt für die - gegebenenfalls arbeitsmarktliche - Erforderlichkeit des Wohnungswechsels, der allein auf Initiative der Ast. erfolgte. Dieser ist grundsätzlich jede Arbeit des allgemeinen Arbeitsfeldes - bundesweit - zumutbar (§ 10 SGB II). Insbesondere hatte sie einen Anspruch auf die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in N - also in der Nähe B - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgreich durchsetzen können (vgl. Beschluss des Senats vom 06. September 2005, L 25 B 1082/05 AS ER). Eine nicht näher substantiierte Annahme bezüglich erhöhter Arbeitsmarktchancen in B reicht für die Bejahung einer Erforderlichkeit des Umzugs nicht aus.
Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II). Vorliegend ist der Umzug weder durch die Agg. veranlasst worden - dieser beruht (siehe oben) allein auf der Initiative der Ast. - noch aus ersichtlichen anderen Gründen notwendig, insbesondere nicht aus Gründen arbeitsmarktlicher Eingliederung.
2. Aus gleichen Gründen wie zu 1 dargestellt, muss auch der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren erfolglos bleiben.
Der guten Ordnung halber bleibt lediglich anzumerken, dass durch das Anerkenntnis der Agg. aus dem Schriftsatz vom 27. Juli 2005 bezüglich der Gewährung der Umzugskosten in Höhe von 444,00 Euro im Darlehenswege bereits Erledigung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wegen einstweiligen Rechtsschutzes eingetreten war.
3. Hinsichtlich des Antrages zu 3 war Erledigung bezüglich der "Genehmigung des Wohnungswechsels" durch die Kostenzusage der Agg. vom 06. September 2005 eingetreten.
Wegen der noch ausstehenden Mietkaution und deren darlehensweiser Übernahme wird auf die Ausführungen zu 1 oben verwiesen.
Insbesondere aus der Kostenzusage vom 06. September 2005 kann die Ast. nichts für sich herleiten, denn diese Zusage erfolgte - wie sich aus dem Text des von ihr eingereichten Vordrucks ergibt - ohne die Übernahme von Kaution und Umzugskosten usw.
Nach allem musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Nur gelegentlich der Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bis zum heutigen Tage ein Unterschriftsexemplar des Mietvertrages nicht wie - angekündigt - zur Gerichtsakte gelangte, aus welchem sich ein Vermieteranspruch auf Hinterlegung einer Kaution ergeben könnte. Schließlich scheiden Ansprüche gegen die Agg. nach Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Ast. nach B aus (§ 36 S.2 SGB II).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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