Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 301/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1175/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 25 B 1176/05 AS PKH
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 02. August 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 09. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.), geboren 1972, beantragte am 29. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Arbeitslosengeld II und gab an, sie lebe seit August 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn L K, geboren 1968. Mit ihr lebten in einem Haushalt ihre leiblichen Kinder N (geboren 1992) und R (geboren 1995). Für diese erhalte sie teils Unterhaltsvorschussleistungen teils Unterhaltszahlungen seitens des Kindesvaters, Herrn R W, wohnhaft in Oranienburg, hinzu komme Kindergeld. Sie selbst sei in geringfügigem Umfange beschäftigt. Herr K beziehe Lohneinkommen. Bis 31. Dezember 2004 stand die Ast. im Alhi Bezug. Sämtliche im Haushalt lebenden vier Personen nutzten zu Wohnzwecken das im Eigentum des Herrn K stehende Haus auf einer Wohnfläche von 80 m², aufgeteilt in drei Räume, eine Küche und ein Bad.
Die Antragsgegnerin (Agg.) erließ bezüglich der Zeit seit 01. Januar 2005 leistungsablehnenden Bescheid vom 09. Dezember 2004 wegen den anzuerkennenden Bedarf übersteigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft (BG), zu welcher sie Herrn K gerechnet habe. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 12. Januar 2005: Herr K sei gesetzlich nicht verpflichtet, für ihren Unterhalt aufzukommen, desgleichen nicht für jenen ihrer Kinder, so die Ast. Es sei sein gutes Recht, alle anfallenden Kosten zum Erhalt seines alleinigen Wohneigentums einschließlich Kredite und notwendiger Versicherungen usw. abzudecken. Sie wohne mit beiden Kindern mietfrei im Hause des Herrn K.
Mit Bescheid vom 02. Februar 2005 teilte die Bahn BKK mit, dass die Ast. bei ihr für die Zeit ab 01. Januar 2005 als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen eine monatliche Gesamtleistung von 112,71 EUR versichert sei.
In einem weiteren Formvordruck vom 22. Februar 2005 hat die Ast. wiederum u. a. erklärt, sie lebe seit August 2004 mit Herrn L K in eheähnlicher Gemeinschaft. Auf der Grundlage aktualisierter Tatsachenangaben hat die Agg. sodann mit weiterem ablehnenden Bescheid vom 21. März 2005 ausgeführt, dass die Ast. mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei, wobei die Agg. wiederum das Vorliegen einer BG zugrunde legte.
Den Widerspruch vom 12. Januar 2005 gegen den "Bescheid vom 09.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.3.2005" wies die Agg. mit Widerspruchsbescheid "ohne Datum" zurück. In den Begründungsausführungen hieß es, die Agg. habe durch die angefochtenen Bescheide den Antrag der Widerspruchsführerin und der der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 01. Januar 2005 abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen. So legte die Agg. etwa für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) der BG 261,14 EUR monatlich zugrunde.
Am 06. Juli 2005 erklärte die Ast. vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Cottbus:
"Ich stelle vor dem Sozialgericht Cottbus den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen
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Ich beantrage, den Bescheid d. Antragsgegnerin vom 09.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 Az:
aufzuheben und d. Antragsgegnerin zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen."
Unter dem 21. Juli 2005 hat die Ast. durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, sie lebe nicht mit Herrn K in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zwar lebe sie mit ihren Kindern in dessen Haus, zwischen beiden Parteien sei aber von Anfang an vereinbart gewesen, dass sich die Ast. und deren beide Kinder zu ¾ und Herr K zu ¼ an den Wohnkosten beteiligten. Es bestehe insbesondere keine wechselseitige Not- und Einstandsgemeinschaft. Herr K unterstütze die Klägerin in keiner Weise. Man unterhalte kein gemeinsames Konto und trete nicht als gemeinsame Darlehensschuldner auf. Es liege nur eine Wohngemeinschaft vor.
Für die Durchführung des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung beantragte die Ast. Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E; im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sei die Agg. zu verpflichten, der Ast. gemeint: der Ast. und ihren beiden Kindern monatlich 368,26 EUR zu zahlen.
Die Agg. hat erwidert, die Ast. habe vorgerichtlich zweimal vorgetragen, sie lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sie habe Einkommensnachweise des Herrn K vorgetragen. Auch in ihren Widerspruchsangaben werde das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bestritten. Der gerichtlich erfolgte spätere Vortrag sei daher als Schutzbehauptung zu werten.
Mit Beschluss vom 02. August 2005 hat das Sozialgericht den PKH Antrag abgelehnt. Es mangele an hinreichender Erfolgsaussicht für den beantragten Eilrechtsschutz. Der Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2005 sei nicht mit Klage angefochten worden, mithin bestandskräftig geworden. Für künftige Zeiträume fehle der Ast. ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Ast. habe (jedenfalls) ihr Begehren noch nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht.
Die Ast. habe nach dem 22. Februar 2005 einen Leistungsantrag nicht gestellt.
Gegen diesen ihr am 04. August 2005 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 02. September 2005 Beschwerde einlegen lassen. Aus ihrer Erklärung vom 06. Juli 2005 sei auch eine Klage zur Hauptsache zu entnehmen.
Mit Beschluss vom 09. August 2005 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß aus gleichen Gründen wie zuvor im PKH Beschluss ausgeführt abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Ast. am 11. August 2005 zugestellt worden, Beschwerde wurde am 09. September 2005 erhoben.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 04. August 2005 aufzuheben und ihr, der Antragstellerin, Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Cottbus unter Beiordnung von Rechtsanwalt M E zu gewähren,
2. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 09. August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 368,26 EUR unter Vorbehalt der Regelung der Hauptsache zu zahlen.
Die Agg. beantragt,
die Beschwerden zu 1. und zu 2. zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen der Agg. sowie die Verfahrensakten verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde zu 1. ist unbegründet.
Die Ast. kann für das erstinstanzliche Eilverfahren wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat PKH nicht verlangen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH; wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz zu beziehen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast. aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches:
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.
Mit ihrem Leistungsantrag vom 29. Oktober 2004 begehrte die Ast. im Ausgangspunkt eine sie begünstigende Regelung für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum Ablauf des 30. Juni 2005, denn Leistungen sollen für jeweils sechs Monate bewilligt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Gegen die leistungsablehnende Entscheidung der Agg. vom 09. Dezember 2004 hatte die Ast. ein Widerspruchsverfahren angestrengt, welches sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wohl vom 06. Juni 2005 auch nicht etwa durch Rücknahme oder sonst wie von sich aus erledigt hätte. Die Agg. hat deswegen zutreffend den während des Widerspruchsverfahrens erlassenen Bescheid vom 21. März 2005 als einen solchen nach § 86 SGG in das vorgerichtliche Rechtsbehelfsverfahren einzubeziehenden Verwaltungsakt angesehen.
Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass wie das Sozialgericht gemeint hat für Zeiten nach dem 30. Juni 2005 von einem Rechtsschutzbedürfnis der Ast. nicht mehr auszugehen sei.
So ist dem Sozialgericht zunächst nicht darin zuzustimmen, dass eine Hauptsacheklage jedenfalls bezüglich der Leistungszeit bis 30. Juni 2005 überhaupt nicht vorliege. Ihrer ausdrücklichen Erklärung in der Niederschrift vom 06. Juli 2005 zufolge beantragte die Ast. unter Aufhebung des Bescheides der Agg. vom 09. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005, die Agg. (Beklagte) zu verurteilen, ihr, der Ast. (Klägerin), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen. Dies ist seiner expliziten Formulierung nach die ausdrückliche Ankündigung eines typischen Sachantrages einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage in Vornahmesachen. Das Sozialgericht dürfte daher die am 06. Juli 2005 anhängig gemachte Hauptsacheklage nachträglich zu erfassen und zu bearbeiten haben.
Bei Gelegenheit dieser Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass der in der Niederschrift verwendete Ausdruck "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" in einem prozessrechtlich terminologischen Sinne der Verfahrensordnung unbekannt ist. Bekannt sind hingegen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen sowie Anträge auf einstweilige Aussetzung in Eingriffssachen. Der Ausdruck "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" wird nur im Sinne eines untechnischen Oberbegriffs benutzt, welcher prozessrechtlich ohne eigenständige Bedeutung ist.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles kann letztlich ferner dahingestellt bleiben, ob jedenfalls für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren für Leistungszeiten ab 01. Juli 2005 ein (Fortsetzungs-)Leistungsantrag gegenüber der Agg. zu fordern wäre und, falls dies zu bejahen wäre, ob ein solcher vorliegt oder ob aus der Erstbeantragung ein Leistungsbegehren fortwirkt für Zeiten ab Juli 2005. Das Sozialgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass jedenfalls für Zeiten ab Anbringung des Regelungsgesuches bei Gericht 06. Juli 2005 sich ein Leistungsantrag gegenüber der Agg. nicht feststellen ließe. Für die Auffassung des Sozialgerichts wäre ins Feld zu führen, dass der Anspruch für jeden Kalendertag besteht, damit entsteht, sofern dessen materiell-rechtliche Voraussetzungen vorliegen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
im Übrigen werden Leistungen nur auf Antrag erbracht und nicht für Zeiten vor Antragstellung (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB II). Hiergegen wird vertreten, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Arbeitslosenhilfe(Alhi )recht ein einmal wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung nicht verloren habe, sofern das Leistungsbegehren nicht bestands-/rechtskräftig erfolglos geblieben ist (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 37 Rz. 19 m. w. N.).
Hiervon wäre vorliegend deswegen nicht auszugehen, weil die Ast. in Wahrheit rechtzeitig Hauptsacheklage erhoben hat (siehe oben).
Hingegen mangelt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben dürfte.
Hinsichtlich der Annahme der Beschwerde, wonach im Falle der Ast. keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe und gegenwärtig vorliege, sah sich der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände und auch eingedenk verfassungsrechtlicher Maßstäbe (Bundesverfassungsgericht BVerfG , Beschluss 1 BvR 1962/04 vom 04. Dezember 2004 und 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005) außerstande, vorliegend lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen der Ast. und ihren Kindern einerseits und Herrn Kandererseits anzunehmen.
Vielmehr folgt nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des einstweiligen Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegnerin zu Recht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen durfte (§ 128 Abs. 1 SGG analog).
Im Einzelnen:
Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerfG vom 17. Mai 1995 Az.: 5 C 16/93 sowie BVerfG vom 17. November 1992 Az. 1 BvL 8/87 und zuletzt vom 02. September 2004, a. a. O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so BVerwG, a. a. O.).
Zwar ist der Ast. einzuräumen, dass der Antragsvordruck der Agg. nur pauschal nach zu erfragenden Arten des Familienstandes differenziert. Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf abzuheben, dass der Bezeichnung desjenigen, mit dem man eine Wohnung seit August 2004 teilt, als Lebensgefährte oder Lebenspartner eine Indizwirkung für die tatsächlichen Gegebenheiten zukommt. Auch im umgangssprachlichen Verständnis des Begriffs "Partner der Antragstellerin" (von der Ast. unterstrichen im anfänglichen Antrag vom 29. Oktober 2004) wird dieser kaum je auf ein Mitglied einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung finden. Noch im "Folgeantrag" vom 22. Februar 2005 hat die Ast. das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft seit August 2004 wie im Erstantrag angegeben. In den Rahmen der hierdurch gegebenen Indizwirkung fügt sich das Widerspruchsvorbringen der Ast. vom 24. Januar 2005 zwanglos ein. Hierin hat die Ast. mitgeteilt, sie wohne mit ihren beiden Kindern mietfrei im Hause von Herrn L K. Danach stand er für einen wesentlichen Teil der Grundbedürfnisse der Ast. und ihrer Kinder faktisch ein.
Auch die Tragung der Kosten für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung der Ast. für die Zeit seit 01. Januar 2005 ist nach Sachlage nur aus dem Einkommen des Herrn L K möglich, nachdem die Agg. nach Prüfung der Einkommensverhältnisse der von ihr angenommenen Bedarfsgemeinschaft zum Ergebnis kam, dass die Ast. allein durch die Zahlung dieser Beiträge nicht bedürftig werden würde. Diesbezüglich hat die Ast. auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch hierin liegt eine Indiztatsache, welche auf das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft, hier das Risiko der Gesundheitsvorsorge betreffend, hinweist.
Schließlich ist von Belang, worauf sich die Agg. bezogen hat, dass erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurde, es sei zwischen den "beiden Parteien" von Anfang an vereinbart gewesen, dass die Wohnkosten nach Köpfen zu Lasten der Ast. und ihrer Kinder zu ¾ von diesen und von Herrn K zu lediglich ¼ zu tragen seien. Es erscheint dem Senat nicht nachvollziehbar, dass eine derart explizite Vereinbarung von der Ast. weder im Erstantrag, noch im Widerspruchsvorbringen, noch in ihrem Folgeantrag Erwähnung gefunden hat. Demgegenüber widersprechen die Indiztatsachen getrennter Kontoführung und das Fehlen gemeinsamer (gesamtschuldnerischer) Verpflichtungen aus Kreditverträgen nicht entscheidend dem Ergebnis der Beweiswürdigung. Zwar ist zutreffend, dass die getrennte Kontenführung auch in vielen Wohngemeinschaften z. B. bei Studenten üblich und dort kein Ausdruck eines gegenseitigen Unterhaltswillens, sondern vielmehr eines Bedürfnisses nach praktischer Gestaltung des Lebens und der Sicherstellung dessen, dass nicht einer auf Kosten des anderen lebt, ist. Aber ebenso sind in Ehen wie eben in eheähnlichen Gemeinschaften in einem weiten Spektrum unterschiedliche Weisen der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung denkbar und üblich, so dass diesem Merkmal nach Auffassung des Senats keine signifikante Bedeutung zukommt.
2. Hinsichtlich des Antrages zu 2. wird auf die Ausführungen zu II.1. Bezug genommen.
Aus Ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nach den in einem einstweiligen Verfahren anzunehmenden Umständen gegeben ist.
Deswegen musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob ein Anordnungsanspruch anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.), geboren 1972, beantragte am 29. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Arbeitslosengeld II und gab an, sie lebe seit August 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn L K, geboren 1968. Mit ihr lebten in einem Haushalt ihre leiblichen Kinder N (geboren 1992) und R (geboren 1995). Für diese erhalte sie teils Unterhaltsvorschussleistungen teils Unterhaltszahlungen seitens des Kindesvaters, Herrn R W, wohnhaft in Oranienburg, hinzu komme Kindergeld. Sie selbst sei in geringfügigem Umfange beschäftigt. Herr K beziehe Lohneinkommen. Bis 31. Dezember 2004 stand die Ast. im Alhi Bezug. Sämtliche im Haushalt lebenden vier Personen nutzten zu Wohnzwecken das im Eigentum des Herrn K stehende Haus auf einer Wohnfläche von 80 m², aufgeteilt in drei Räume, eine Küche und ein Bad.
Die Antragsgegnerin (Agg.) erließ bezüglich der Zeit seit 01. Januar 2005 leistungsablehnenden Bescheid vom 09. Dezember 2004 wegen den anzuerkennenden Bedarf übersteigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft (BG), zu welcher sie Herrn K gerechnet habe. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 12. Januar 2005: Herr K sei gesetzlich nicht verpflichtet, für ihren Unterhalt aufzukommen, desgleichen nicht für jenen ihrer Kinder, so die Ast. Es sei sein gutes Recht, alle anfallenden Kosten zum Erhalt seines alleinigen Wohneigentums einschließlich Kredite und notwendiger Versicherungen usw. abzudecken. Sie wohne mit beiden Kindern mietfrei im Hause des Herrn K.
Mit Bescheid vom 02. Februar 2005 teilte die Bahn BKK mit, dass die Ast. bei ihr für die Zeit ab 01. Januar 2005 als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflichtversicherung gegen eine monatliche Gesamtleistung von 112,71 EUR versichert sei.
In einem weiteren Formvordruck vom 22. Februar 2005 hat die Ast. wiederum u. a. erklärt, sie lebe seit August 2004 mit Herrn L K in eheähnlicher Gemeinschaft. Auf der Grundlage aktualisierter Tatsachenangaben hat die Agg. sodann mit weiterem ablehnenden Bescheid vom 21. März 2005 ausgeführt, dass die Ast. mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei, wobei die Agg. wiederum das Vorliegen einer BG zugrunde legte.
Den Widerspruch vom 12. Januar 2005 gegen den "Bescheid vom 09.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.3.2005" wies die Agg. mit Widerspruchsbescheid "ohne Datum" zurück. In den Begründungsausführungen hieß es, die Agg. habe durch die angefochtenen Bescheide den Antrag der Widerspruchsführerin und der der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 01. Januar 2005 abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen. So legte die Agg. etwa für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) der BG 261,14 EUR monatlich zugrunde.
Am 06. Juli 2005 erklärte die Ast. vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Cottbus:
"Ich stelle vor dem Sozialgericht Cottbus den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen
Job Center Elbe Elster, Adresse
Ich beantrage, den Bescheid d. Antragsgegnerin vom 09.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 21.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 Az:
aufzuheben und d. Antragsgegnerin zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen."
Unter dem 21. Juli 2005 hat die Ast. durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, sie lebe nicht mit Herrn K in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zwar lebe sie mit ihren Kindern in dessen Haus, zwischen beiden Parteien sei aber von Anfang an vereinbart gewesen, dass sich die Ast. und deren beide Kinder zu ¾ und Herr K zu ¼ an den Wohnkosten beteiligten. Es bestehe insbesondere keine wechselseitige Not- und Einstandsgemeinschaft. Herr K unterstütze die Klägerin in keiner Weise. Man unterhalte kein gemeinsames Konto und trete nicht als gemeinsame Darlehensschuldner auf. Es liege nur eine Wohngemeinschaft vor.
Für die Durchführung des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung beantragte die Ast. Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E; im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sei die Agg. zu verpflichten, der Ast. gemeint: der Ast. und ihren beiden Kindern monatlich 368,26 EUR zu zahlen.
Die Agg. hat erwidert, die Ast. habe vorgerichtlich zweimal vorgetragen, sie lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sie habe Einkommensnachweise des Herrn K vorgetragen. Auch in ihren Widerspruchsangaben werde das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bestritten. Der gerichtlich erfolgte spätere Vortrag sei daher als Schutzbehauptung zu werten.
Mit Beschluss vom 02. August 2005 hat das Sozialgericht den PKH Antrag abgelehnt. Es mangele an hinreichender Erfolgsaussicht für den beantragten Eilrechtsschutz. Der Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2005 sei nicht mit Klage angefochten worden, mithin bestandskräftig geworden. Für künftige Zeiträume fehle der Ast. ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Ast. habe (jedenfalls) ihr Begehren noch nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht.
Die Ast. habe nach dem 22. Februar 2005 einen Leistungsantrag nicht gestellt.
Gegen diesen ihr am 04. August 2005 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 02. September 2005 Beschwerde einlegen lassen. Aus ihrer Erklärung vom 06. Juli 2005 sei auch eine Klage zur Hauptsache zu entnehmen.
Mit Beschluss vom 09. August 2005 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß aus gleichen Gründen wie zuvor im PKH Beschluss ausgeführt abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Ast. am 11. August 2005 zugestellt worden, Beschwerde wurde am 09. September 2005 erhoben.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wolle beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 04. August 2005 aufzuheben und ihr, der Antragstellerin, Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Cottbus unter Beiordnung von Rechtsanwalt M E zu gewähren,
2. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 09. August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 368,26 EUR unter Vorbehalt der Regelung der Hauptsache zu zahlen.
Die Agg. beantragt,
die Beschwerden zu 1. und zu 2. zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen der Agg. sowie die Verfahrensakten verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde zu 1. ist unbegründet.
Die Ast. kann für das erstinstanzliche Eilverfahren wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat PKH nicht verlangen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH; wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz zu beziehen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast. aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches:
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.
Mit ihrem Leistungsantrag vom 29. Oktober 2004 begehrte die Ast. im Ausgangspunkt eine sie begünstigende Regelung für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum Ablauf des 30. Juni 2005, denn Leistungen sollen für jeweils sechs Monate bewilligt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Gegen die leistungsablehnende Entscheidung der Agg. vom 09. Dezember 2004 hatte die Ast. ein Widerspruchsverfahren angestrengt, welches sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wohl vom 06. Juni 2005 auch nicht etwa durch Rücknahme oder sonst wie von sich aus erledigt hätte. Die Agg. hat deswegen zutreffend den während des Widerspruchsverfahrens erlassenen Bescheid vom 21. März 2005 als einen solchen nach § 86 SGG in das vorgerichtliche Rechtsbehelfsverfahren einzubeziehenden Verwaltungsakt angesehen.
Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass wie das Sozialgericht gemeint hat für Zeiten nach dem 30. Juni 2005 von einem Rechtsschutzbedürfnis der Ast. nicht mehr auszugehen sei.
So ist dem Sozialgericht zunächst nicht darin zuzustimmen, dass eine Hauptsacheklage jedenfalls bezüglich der Leistungszeit bis 30. Juni 2005 überhaupt nicht vorliege. Ihrer ausdrücklichen Erklärung in der Niederschrift vom 06. Juli 2005 zufolge beantragte die Ast. unter Aufhebung des Bescheides der Agg. vom 09. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005, die Agg. (Beklagte) zu verurteilen, ihr, der Ast. (Klägerin), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen. Dies ist seiner expliziten Formulierung nach die ausdrückliche Ankündigung eines typischen Sachantrages einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage in Vornahmesachen. Das Sozialgericht dürfte daher die am 06. Juli 2005 anhängig gemachte Hauptsacheklage nachträglich zu erfassen und zu bearbeiten haben.
Bei Gelegenheit dieser Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass der in der Niederschrift verwendete Ausdruck "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" in einem prozessrechtlich terminologischen Sinne der Verfahrensordnung unbekannt ist. Bekannt sind hingegen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen sowie Anträge auf einstweilige Aussetzung in Eingriffssachen. Der Ausdruck "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" wird nur im Sinne eines untechnischen Oberbegriffs benutzt, welcher prozessrechtlich ohne eigenständige Bedeutung ist.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles kann letztlich ferner dahingestellt bleiben, ob jedenfalls für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren für Leistungszeiten ab 01. Juli 2005 ein (Fortsetzungs-)Leistungsantrag gegenüber der Agg. zu fordern wäre und, falls dies zu bejahen wäre, ob ein solcher vorliegt oder ob aus der Erstbeantragung ein Leistungsbegehren fortwirkt für Zeiten ab Juli 2005. Das Sozialgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass jedenfalls für Zeiten ab Anbringung des Regelungsgesuches bei Gericht 06. Juli 2005 sich ein Leistungsantrag gegenüber der Agg. nicht feststellen ließe. Für die Auffassung des Sozialgerichts wäre ins Feld zu führen, dass der Anspruch für jeden Kalendertag besteht, damit entsteht, sofern dessen materiell-rechtliche Voraussetzungen vorliegen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
im Übrigen werden Leistungen nur auf Antrag erbracht und nicht für Zeiten vor Antragstellung (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB II). Hiergegen wird vertreten, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Arbeitslosenhilfe(Alhi )recht ein einmal wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung nicht verloren habe, sofern das Leistungsbegehren nicht bestands-/rechtskräftig erfolglos geblieben ist (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 37 Rz. 19 m. w. N.).
Hiervon wäre vorliegend deswegen nicht auszugehen, weil die Ast. in Wahrheit rechtzeitig Hauptsacheklage erhoben hat (siehe oben).
Hingegen mangelt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben dürfte.
Hinsichtlich der Annahme der Beschwerde, wonach im Falle der Ast. keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe und gegenwärtig vorliege, sah sich der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände und auch eingedenk verfassungsrechtlicher Maßstäbe (Bundesverfassungsgericht BVerfG , Beschluss 1 BvR 1962/04 vom 04. Dezember 2004 und 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005) außerstande, vorliegend lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen der Ast. und ihren Kindern einerseits und Herrn Kandererseits anzunehmen.
Vielmehr folgt nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des einstweiligen Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegnerin zu Recht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen durfte (§ 128 Abs. 1 SGG analog).
Im Einzelnen:
Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerfG vom 17. Mai 1995 Az.: 5 C 16/93 sowie BVerfG vom 17. November 1992 Az. 1 BvL 8/87 und zuletzt vom 02. September 2004, a. a. O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so BVerwG, a. a. O.).
Zwar ist der Ast. einzuräumen, dass der Antragsvordruck der Agg. nur pauschal nach zu erfragenden Arten des Familienstandes differenziert. Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf abzuheben, dass der Bezeichnung desjenigen, mit dem man eine Wohnung seit August 2004 teilt, als Lebensgefährte oder Lebenspartner eine Indizwirkung für die tatsächlichen Gegebenheiten zukommt. Auch im umgangssprachlichen Verständnis des Begriffs "Partner der Antragstellerin" (von der Ast. unterstrichen im anfänglichen Antrag vom 29. Oktober 2004) wird dieser kaum je auf ein Mitglied einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung finden. Noch im "Folgeantrag" vom 22. Februar 2005 hat die Ast. das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft seit August 2004 wie im Erstantrag angegeben. In den Rahmen der hierdurch gegebenen Indizwirkung fügt sich das Widerspruchsvorbringen der Ast. vom 24. Januar 2005 zwanglos ein. Hierin hat die Ast. mitgeteilt, sie wohne mit ihren beiden Kindern mietfrei im Hause von Herrn L K. Danach stand er für einen wesentlichen Teil der Grundbedürfnisse der Ast. und ihrer Kinder faktisch ein.
Auch die Tragung der Kosten für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung der Ast. für die Zeit seit 01. Januar 2005 ist nach Sachlage nur aus dem Einkommen des Herrn L K möglich, nachdem die Agg. nach Prüfung der Einkommensverhältnisse der von ihr angenommenen Bedarfsgemeinschaft zum Ergebnis kam, dass die Ast. allein durch die Zahlung dieser Beiträge nicht bedürftig werden würde. Diesbezüglich hat die Ast. auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch hierin liegt eine Indiztatsache, welche auf das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft, hier das Risiko der Gesundheitsvorsorge betreffend, hinweist.
Schließlich ist von Belang, worauf sich die Agg. bezogen hat, dass erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurde, es sei zwischen den "beiden Parteien" von Anfang an vereinbart gewesen, dass die Wohnkosten nach Köpfen zu Lasten der Ast. und ihrer Kinder zu ¾ von diesen und von Herrn K zu lediglich ¼ zu tragen seien. Es erscheint dem Senat nicht nachvollziehbar, dass eine derart explizite Vereinbarung von der Ast. weder im Erstantrag, noch im Widerspruchsvorbringen, noch in ihrem Folgeantrag Erwähnung gefunden hat. Demgegenüber widersprechen die Indiztatsachen getrennter Kontoführung und das Fehlen gemeinsamer (gesamtschuldnerischer) Verpflichtungen aus Kreditverträgen nicht entscheidend dem Ergebnis der Beweiswürdigung. Zwar ist zutreffend, dass die getrennte Kontenführung auch in vielen Wohngemeinschaften z. B. bei Studenten üblich und dort kein Ausdruck eines gegenseitigen Unterhaltswillens, sondern vielmehr eines Bedürfnisses nach praktischer Gestaltung des Lebens und der Sicherstellung dessen, dass nicht einer auf Kosten des anderen lebt, ist. Aber ebenso sind in Ehen wie eben in eheähnlichen Gemeinschaften in einem weiten Spektrum unterschiedliche Weisen der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung denkbar und üblich, so dass diesem Merkmal nach Auffassung des Senats keine signifikante Bedeutung zukommt.
2. Hinsichtlich des Antrages zu 2. wird auf die Ausführungen zu II.1. Bezug genommen.
Aus Ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nach den in einem einstweiligen Verfahren anzunehmenden Umständen gegeben ist.
Deswegen musste auch insoweit die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob ein Anordnungsanspruch anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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