L 25 B 66/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 545/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 66/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte am 25. Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gab an, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe und mit dem gemeinsamen, am 2001 geborenen Sohn zum 1. April 2005 in eine Wohngemeinschaft ziehe. Als Alleinerziehende und Studentin des Faches Erziehungswissenschaften an der Freien Universität Berlin sei sie nicht in der Lage, den nötigen Lebensunterhalt für sich und das Kind zu verdienen.

Der Antragsgegner gewährte mit Bescheid vom 12. April 2005 ab Februar 2005 den Mehrbedarf für Alleinerziehende zur Pflege und Erziehung des Sohnes in Höhe von 119,00 Euro monatlich (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II).

Mit weiterem Bescheid vom 12. April 2005 lehnte der Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung – im übrigen – ab, da die Antragstellerin, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Mit "Änderungsbescheid" vom 4. August 2005 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin gleichwohl – weitergehend – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar für die Zeit vom 25. bis 28. Februar 2005 in Höhe von 52,93 Euro und für März 2005 in Höhe von 396,92 Euro, diesmal unter Zugrundelegung einer Regelleistung (RL) von 331,00 Euro als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft (BG).

Mit Bescheid vom 3. August 2005 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von 412,54 Euro monatlich. Tatsächlich zahlte der Antragsgegner entgegen dem Tenor des Bescheides lediglich einen Betrag von monatlich 130,48 Euro aus (Mehrbedarf für Alleinerziehende und Leistungen für den Sohn in Höhe von 11,48 Euro).

Mit – nicht bei den Akten befindlichen – "Änderungsbescheiden" vom 11. August 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung nur noch für den Sohn der Antragstellerin (für Februar 2005 in Höhe von 10,26 Euro, für März 2005 in Höhe von 76,96 Euro und für April bis August 2005 in Höhe von jeweils monatlich 130, 48 Euro, vgl. Druckprotokoll Blatt 92 Verwaltungsakte) und führte aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 hob der Antragsgegner – nach diesbezüglicher Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Schreiben vom 23. September 2005) - den Bescheid vom 3. August 2005 (Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung ab dem 1. September 2005 bis zum 31. Januar 2006) teilweise, und zwar in Höhe von 282,06 Euro, auf bzw. nahm diesen insoweit zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Antragstellerin seit dem 1. September 2005 aufgrund eines Fehlers Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 412,54 Euro erhalte, obgleich ihr als Studentin nur Leistungen in Höhe von monatlich 130,48 Euro (Mehrbedarf für Alleinerziehende [§ 21 Abs. 3 Satz 1 SGB II] und Sozialgeld für das Kind abzüglich seines Einkommens sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft) zustünden und sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe (§ 7 Abs. 5 SGB II). Die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes stütze sich auf § 45 Abs. 1 SGB X. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 3. August 2005 seitens der Antragstellerin sei nicht anzunehmen. Zwar habe die Antragstellerin die Überzahlung nicht verursacht, jedoch hätte sie erkennen können, dass die Voraussetzungen für Leistungen dieser Höhe nicht vorgelegen hätten. Auch sei nicht ersichtlich, dass sie Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bescheid getroffen habe, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne (§ 45 Abs. 2 SGB X).

Mit "Änderungsbescheid", ebenfalls vom 18. Oktober 2005, "bewilligte" der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 für den Sohn monatliche Leistungen von 11,48 Euro und führte aus, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 119,00 Euro bewilligt und ausgezahlt, aber im Bescheid nicht ausgewiesen werde.

Mit ihren gegen sämtliche Bescheide erhobenen Widersprüchen wendete sich die Antragstellerin gegen die Teilrücknahme bzw. Ablehnung der Bewilligung der RL nebst anteiligen Kosten der Unterkunft (KdU) für ihre Person und führte aus, dass bei ihr ein besonderer Härtefall gegeben sei, in dem Leistungen der Grundsicherung als Darlehen bewilligt werden könnten (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Bisher habe sie lediglich eine Basisausbildung als Sozialpflegeassistentin, die eine weiter Spezialisierung erfordere, andernfalls Erwerbschancen nicht gegeben seien. Eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG könne sie deshalb nicht mehr bekommen, weil sie 1999 nach vier Fachsemestern ein Studium der Musikwissenschaften abgebrochen habe. Sie habe sich wegen der besseren beruflichen Aussichten für ein Studium der Erziehungswissenschaften entschieden, da dies in Kombination mit der Sozialpflegeassistentenausbildung die beste Qualifikation und entsprechende Aussichten auf berufliche Entwicklung gebe. Als alleinerziehende Mutter wäre sie ohne RL nebst KdU gezwungen, ihr Studium abzubrechen und sich auf Arbeitssuche zu begeben, wobei mangels praxisgerechter Berufsausbildung ihre Erwerbsaussichten äußerst gering seien. Vermutlich müsste sie dann auf Dauer ebenfalls ergänzend Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen, was ihr nicht zugemutet werden könne, zumal das Ende des Studiums absehbar sei und ihre Erwerbschancen danach ungleich besser seien. Mit dem Studium liege bei ihr auch ein wichtiger Grund vor, der der Aufnahme einer Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegenstehe.

Zudem stehe der Antragstellerin neben der Grundsicherung auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 SGB II), den der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe; auch habe er fälschlich ein zu hohes Einkommen angerechnet (§ 11 SGB II), es werde auf die entsprechenden Nachweise (Anlage) verwiesen.

Hinsichtlich des Bescheides vom 18. Oktober 2005 führte die Antragstellerin zudem aus, dass eine Rücknahme jedenfalls nicht für die Vergangenheit (September – Oktober 2005) erfolgen dürfe, sondern allenfalls in die Zukunft, also frühestens ab dem 1. November 2005.

Der Antragsgegner erteilte am 15. August 2005 einen Widerspruchsbescheid betreffend den gegen den Bescheid vom 12. April 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. August 2005 erhobenen Widerspruch, in welchem er dem Widerspruch teilweise statt gab (Gewährung von Leistungen für den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 119,00 Euro ab 1. April 2005 - nach dem Auszug aus der mit dem Kindsvater bewohnten Wohnung - und seit dem 25. Februar 2005 für das minderjährige Kind, das seinen Bedarf mit seinem Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltszahlungen des Vaters nicht vollständig decken könne) und ihn im Übrigen zurückwies (keine Gewährung auf Leistungen nach dem SGB II für Antragstellerin).

Ferner erteilte er unter dem 12. Dezember 2005 einen zurückweisenden Bescheid über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 2005 (obgleich dieser bereits Gegenstand des "Änderungs- und Aufhebungsbescheides" vom 18. Oktober 2005 geworden war), des Weiteren am 20. Februar 2006 zurückweisende Bescheide, in welchen er die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. Oktober 2005 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Antragstellerin als Auszubildende mit im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähiger Ausbildung (§ 7 Abs. 5 SGB II) keinen Anspruch auf Zahlung der RL (§ 20 Abs. 2 SGB II) und ihrer anteilmäßigen Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) habe. Eine Ausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) stehe der Antragstellerin nicht zu, da die finanzielle Förderung der Aus- und Weiterbildung grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei und ein Härtefall aufgrund eines Fachrichtungswechsels der Antragstellerin nicht gegeben sei. Auch habe die Antragstellerin bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum von Januar bis August 2005 als studentische Aushilfskraft bei dem Rundfunk Berlin-Brandenburg gearbeitet und ein Nebeneinkommen erzielt und damit Zweifel an der Unzumutbarkeit ausgeräumt. Auch sei es ihr grundsätzlich zumutbar, ihr Studium abzubrechen, um ihre Arbeitskraft zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einzusetzen, denn dies sei die typische Folge des in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Anspruchsausschlusses, in dem keine besondere Härte liege (Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: S 22 AS 50/05 ER). Die Antragstellerin sei befähigt, in ihrem Berufsfeld als Sozialpflegeassistentin eine Tätigkeit aufzunehmen. Schließlich stehe auch der Abschluss des Studiums nicht unmittelbar bevor, die Antragstellerin befinde sich nicht in der Prüfungsphase, sondern erst im dritten Fachsemester. Anderes gelte auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin möglicherweise nicht sofort einen Arbeitsplatz finden würde. Ermöglichte man die Fortführung des Studiums aus Mitteln des SGB II, so bedeutete dies nicht nur die gesetzlich unerwünschte "versteckte Ausbildungsförderung auf der Zweiten Ebene", sondern ließe darüber hinaus die im BAföG angeordneten Leistungsausschlüsse (z. B. Überschreitung der Förderungshöchstdauer, der Altersgrenze, Fehlen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel) ins Leere gehen. Schließlich begründe auch die derzeitige schlechte finanzielle Situation der Antragstellerin keinen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da sie sich durch Exmatrikulation vom Studium die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II verschaffen könne.

Die Antragstellerin habe daher lediglich Anspruch auf den Mehrbedarf für alleinerziehende Mütter in Höhe von 119,00 Euro, da diese auch bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Regelsatz gewährt werde, und daneben habe das minderjährige Kind Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 199,00 Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) sowie auf die anteilmäßigen Kosten der Unterkunft in Höhe von 137,93 Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II); von der sich hieraus ergebenden Bedarfssumme von 455,93 Euro seien das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro sowie der Unterhalt in Höhe von 171,00 Euro als Einkommen abzusetzen, so dass sich ein ungedeckter Bedarf der BG von 130,48 Euro ergebe. Da der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. August 2005 mithin fälschlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 412,54 Euro monatlich bewilligt worden seien, sei dieser rechtswidrig begünstigend und daher nach § 45 SGB X teilweise zurückzunehmen gewesen.

Mit ihrem bei Gericht am 5. September 2005 eingegangenen Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt die Antragstellerin mit "abgeändertem" Antrag vom 19. September 2005, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 595,86 Euro zu gewähren, da ein besonderer Härtefall vorliege (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht (LSG), Az.: L 9 AS 14/05 ER vom 11. August 2005). Die Ausbildung zur Sozialpflegeassistentin sei kein anerkannter Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz und somit keine Erstausbildung gemäß § 60 Abs. 1 SGB III. Der Hochschulabschluss mit den wesentlich besseren Berufschancen liege sehr nahe. Zudem könne die Antragstellerin als unqualifizierte Kraft allenfalls einen Mindestlohn verdienen, außerdem stünden ihre Chancen als Alleinerziehende auf dem Arbeitsmarkt schlecht. Auch stünden Semesterabschlussprüfungen an, die eine objektive Einschätzung eines baldigen Abschlusses ermöglichten, so die Bewilligung von Leistungen an eine Bedingung geknüpft werde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, L 2 B 7/05 AS ER vom 15. April 2005). Zudem könne sie als Alleinerziehende ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen, wogegen ein Studium normalerweise nur kurzzeitige Fremdbetreuung des Kindes erforderlich mache. Die Antragstellerin verweise noch auf die Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt (Az.: L 2 B 7/05 AS ER) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes (Az.: 3 W 9/01). Hilfsweise werde ergänzend vorgetragen, dass bei ablehnender Entscheidung über den Härtefall Ermessen fehl gebraucht worden sei, denn der Antragsgegner habe neben den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SGB II nicht die individuellen Gründe der Antragsstellerin berücksichtigt.

Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, dass die vorläufige Einstellung der Zahlungen in der mit Bescheid vom 3. August 2005 bewilligten Höhe rechtswidrig und die eingestellte Leistung unverzüglich nachzuzahlen sei, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergebe, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sei (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, § 331 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Auch sei der Bescheid vom 3. August 2005, in welchem der Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von 412,54 Euro bewilligt, jedoch noch nicht ausgezahlt worden seien, insoweit rechtswidrig, als der Antragstellerin Erwerbseinkommen angerechnet werde, welches sie tatsächlich nicht erzielt habe.

Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das Geld zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragstellerin und ihres minderjährigen Kleinkindes diene und andere Reserven bzw. Vermögen oder anderweitiges Einkommen nicht vorhanden seien (im Sinne des § 1, 19 SGB II i. V. m. § 1 SGB I).

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 595,86 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er ist nach wie vor der Auffassung, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege und verweist zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14. Oktober 1993 [Az.: 5 C 16/91, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE 94, 224)]. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin sei nicht geschaffen worden, da diese bereits mit Schreiben vom 23. September 2005 auf die beabsichtigte Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 3. August 2005 hingewiesen worden sei und sie zudem bisher aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 3. August 2005 keine höheren Leistungen als die ihr zustehenden, nämlich monatlich 130,48 Euro, erhalten habe.

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, und ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungswürdig sei (§ 7 Abs. 5 SGB II). Dieser Leistungsausschluss bezwecke, keine Ausbildungsförderung auf einer "Zweiten Ebene" über die Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden zu gewähren, sondern diese abschließend im BAföG bzw. dem SGB III zu regeln. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht gegeben. Ein solcher sei erst dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbunden sei und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart erscheinen ließen. Die Antragstellerin verfüge bereits über einen nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsberuf; auch sei nicht sichergestellt, dass sie mit dem Abschluss des gegenwärtigen Studiums tatsächlich auch einen Arbeitsplatz erhalte.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 3. August 2005 für die Zeit vom 1. September 2005 berufen, da bereits mit dem Bescheid vom 11. August 2005 eine weitaus geringere Bewilligung für die Zeit vom 25. Februar bis zum 31. August 2005 erfolgt und mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005 ausführlich dargelegt worden sei, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nur in Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und das Kind der Antragstellerin bestehe.

Gegen den ihr am 27. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11. Januar 2006 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Beschwerde eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts Arne Schroeder für das Beschwerdeverfahren begehrt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Gericht hat das Vorbringen der Antragstellerin so verstanden, dass sie beantragen will,

1. ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Arne Schroeder zu gewähren,

2. den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Teilrücknahmebescheid vom 18. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 anzuordnen,

3. sowie im Wege der Einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin über die mit Bescheid vom 3. August 2005 zuerkannten Leistungen hinaus weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bis zur Höhe von insgesamt 595,86 Euro monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen,

da sie diese unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in den diversen Verwaltungsverfahren nicht für begründet hält.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens, auf die wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, vorgelegen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, war abzulehnen.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz zu beziehen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nicht gegeben.

Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2005 hat im Ergebnis Bestand. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Antragstellerin mit einer Rechtskontrolle des Teilrücknahmebescheides vom 18. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 in dieser Eingriffssache keinen Erfolg haben.

Verfahrensrechtlich ist das Begehren der Antragstellerin damit primär als Antrag zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 anzusehen, nämlich insoweit als es ihr um die Beseitigung des Aufhebungsbescheids geht ("Eingriffssache"). Da es der Antragstellerin aber, unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, der Antragsgegner habe ein zu hohes Einkommen angerechnet, neben der angestrebten Beseitigung des Aufhebungsbescheids vom 18. Oktober 2005 auch darum geht, höhere als die im Bescheid vom 3. August 2005 ausgewiesenen 412,54 Euro zu erhalten, handelt es sich insoweit um ein Begehren, dass im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfolgen ist ("Vornahmesache").

Beide Begehren haben indes keinen Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann in einer Eingriffssache wie hier in Bezug auf den Aufhebungsbescheid vom 18. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 vorliegend auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, diese anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie hier entscheidet, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll – wie bei der Aussetzung der Vollziehung - erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung bestehen (arg. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG; Conrades in LPK - SGB II, § 39 Rz. 11). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs der Hauptsache wahrscheinlicher als dessen Misserfolg ist (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 a Rz. 27 m. w. N.).

Dies ist im Streitfall unter Berücksichtigung der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu stellenden Anforderungen an die Sachaufklärung bei nur summarischer Prüfung nicht zu bejahen. Konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen fehlen.

Soweit es der Antragstellerin auch darum geht, höhere als die im Bescheid vom 3. August 2005 ausgewiesenen Leistungen von 412,54 Euro zu erhalten, mangelt es aus denselben, im folgenden dargelegten Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ( § 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Maßgebliche Eingriffsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 18. Oktober 2005 ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welche durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II für anwendbar erklärt werden. Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich nicht u. a. berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf für die Vergangenheit, hier für die Zeiträume September und Oktober 2005, zudem nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

Hiernach ist festzustellen, dass der Bescheid vom 3. August 2005 bei seinem Erlass rechtswidrig begünstigend war. Die Antragstellerin dürfte keinen – weiteren – Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben, wie der Antragsgegner in seinem aufhebenden Bescheid vom 18. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 ausgeführt hat. Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf diese Ausführungen, des Weiteren auf die Begründung des Sozialgerichts Potsdam in dem Beschluss vom 19. Dezember 2005 (Seite 6 bis 8), denen es sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG analog).

Soweit die Antragstellerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf diverse Gerichtsentscheidungen verweist (Hessisches LSG, vom 11. August 2005, Az.: L 9 AS 14/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, vom 15. April 2005, L 2 B 7/05 AS ER; Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Az.: 3 W 9/01) ist ergänzend anzumerken, dass zwar die Rechtsprechung der Obergerichte hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs allein erziehender Auszubildender aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) uneinheitlich war und zum Teil in der Alleinerziehung eines Kleinkindes eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG gesehen wurde (z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. August 2001, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 53, 326). Im Wesentlichen aber haben die Obergerichte eine übermäßige Härte in der Situation Alleinerziehender mit Kleinkind nicht angenommen (vergl. z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November 1996, FEVS 47, 497; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 1992, FEVS 43, 74) und sind damit der insoweit strengen Linie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gefolgt (Urteil vom 14. Oktober 1993, FEVS 44, 269; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6). Das BVerwG hat ausgeführt, dass die Ausnahme des Regeltatbestandes (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG) sehr eng zu ziehen sei und verlangt, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gingen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. Hilfebedürftige in einer Ausbildung, die nicht (mehr) gefördert werde, seien hiernach in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies sei als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Härtefall liege erst vor, wenn Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließe. Eine derartige übermäßige Härte liege weder darin, dass während des Mutterschutzes keine Erwerbstätigkeit möglich sei noch darin, dass bei Alleinerziehung eines Kleinkindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werde. Da der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach seinem Regelungsziel auch diese Fälle ergreife, könne ein vom Gesetz gerade gewollter Ausschluss von Förderung der Ausbildung mittels Sozialhilfe keine besondere Härte begründen; vielmehr müssten zusätzliche Härtegesichtspunkte hinzutreten (BVerwG, aaO).

Derartige zusätzliche Härtegesichtspunkte können im Streitfall nicht gesehen werden. Zu Lasten der Antragstellerin geht insbesondere der Umstand, dass sie einen nach BAföG nicht anerkannten Fachrichtungswechsel vorgenommen hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 21. August 1987, FEVS 37, 183). Auch liegt bei der Antragstellerin nicht die Situation vor, dass sie kurz vor dem Abschluss ihres Zweitstudiums gestanden hätte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005, Justizministerialblatt [JMBLSG] 2005, 213; dort hatte sich der Beschwerdeführer bereits zur Abschlussprüfung angemeldet und seine Diplomarbeit begonnen). Die Antragstellerin befindet sich demgegenüber aber erst im dritten Semester, so dass von einem alsbaldigen Abschluss des Studiums nicht die Rede sein kann. Es liegen schließlich auch nicht die Umstände vor, die im Einzelfall zur Annahme eines besonderen Härtefalles geführt haben, etwa eine dauernde Behinderung bzw. dauernde gesundheitliche Gründe, die eine Erwerbstätigkeit nicht zulassen, oder die ausdrückliche Zusage des Sozialhilfeträgers vor Aufnahme des Studiums, welches bereits fortgeschritten ist und eine begründete Aussicht auf Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung eröffnet (so Hessisches LSG, Beschluss vom 11. August 2005, Zeitschrift "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für Private und Öffentliche Fürsorge" [NDV] – RD 2005, 102).

Bei summarischer Beurteilung lagen zum Erlasszeitpunkt (Bekanntgabezeitpunkt) der Bewilligung in der Person der Antragstellerin auch Vertrauensausschlussgründe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) vor. Zum Einen war das Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand des Verwaltungsaktes vom 3. August 2005 schon deshalb nicht schutzwürdig, weil die Antragsgegnerin – entgegen der Regelung des Bescheides – nur den der Antragstellerin bzw. deren Sohn zustehenden Bedarf in Höhe von 130,48 Euro ausgezahlt hat, so dass diese weder einen höheren, ihr nicht zustehenden Betrag verbrauchen noch Vermögensdispositionen getroffen haben konnte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Zudem dürfte auch der Ausschlussgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen, denn der Antragstellerin waren durch die Bescheide vom 12. April 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. August 2005, in denen der Antragsgegner bereits den Anspruch auf RL für die Antragstellerin wegen der Nichtannahme eines Härtefalles verneint hatte, bekannt, so dass sie auch hätte erkennen müssen oder jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit verkannt hat, dass der Antragsgegner in dem Bescheid vom 3. August 2005 eine unzutreffende Ermittlung des Leistungsbetrages vorgenommen hatte. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner tatsächlich nur den der Antragstellerin zustehenden Bedarf in Höhe von 130,48 Euro ausgezahlt hatte. Schließlich hat der Antragsgegner die Rechtslage nochmals im Widerspruchsbescheid vom 15. August 2005 (betreffend die Bescheide vom 12. April 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. August 2005) dargelegt.

Aus den genannten Gründen kann auch der mit der Einstweiligen Anordnung geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung höherer Leistungen zum Lebensunterhalt als in dem Bescheid vom 3. August 2005 fälschlich ausgewiesenen 412,54 Euro, nämlich in Höhe von 598,86 Euro, keinen Erfolg habe, denn dieser Antrag würde dem Grunde nach voraus-setzen, dass die Antragstellerin Anspruch auf Regelleistungen nach dem SGB II hat, was – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Darauf, ob – im Übrigen – ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz analog.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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