L 18 B 713/06 AS ER, L 18 B 714/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 888/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 713/06 AS ER, L 18 B 714/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den erstinstanzlich geltend gemachten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit ab dem 6. Juli 2006 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung ist nicht glaubhaft gemacht. Von einer Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist jedenfalls derzeit nicht auszugehen, weil sie seit September 2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bzw. im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung mit dem Vater ihres gemeinsamen Kindes, L G (im Folgenden: G.), lebt und insoweit nicht hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II sein dürfte. Vom Bestehen einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist auf Grund des langen Zusammenlebens der Antragstellerin mit G. in einer Wohnung und der gemeinsamen Sorge beider Elternteile (vgl. Erklärung des G. vom 5. Juni 2006) für ihr am 6. September 2005 geborenes Kind Z auszugehen (vgl. auch die Vermutungstatbestände in § 7 Abs. 3a Nrn. 1 bis 3 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I, S. 1706). Entgegen den Einlassungen der Antragstellerin und des G. ist auch nicht davon auszugehen, dass es zu einer Unterbrechung des Zusammenlebens anlässlich des Umzuges von B nach F im September 2005 gekommen ist. Denn es trifft nicht zu, dass G. bereits vor dem 15. September 2005 aus der gemeinsamen Wohnung in B ausgezogen war. Den Mietvertrag über die Wohnung in F hatte G. zwar bereits am 20. Juli 2005 geschlossen, aber ausdrücklich erst vom "15.09.1005 ab zu Wohnzwecken" (vgl. § 1 des Mietvertrages zwischen G. und M B). Exakt mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an vereinbarten die Antragstellerin und G. aber ein Untermietverhältnis über ein Zimmer der von G. angemieteten Wohnung in der G in F.

Bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit G. und ihrer gemeinsamen Tochter Z ist von einer Bedürftigkeit der Antragstellerin schon deshalb nicht auszugehen, weil in Anbetracht der beruflichen Tätigkeit des G. als P davon auszugehen ist, dass nach einer entsprechenden Bereinigung gemäß den §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II das einsetzbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Bedarf übersteigt. Dabei kann dahinstehen, ob im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungsfähigkeit des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft unterstellt werden kann, wenn dieser sich weigert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2006 – L 29 B 107/05 AS ER -).

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird die Antragsgegnerin aber in jedem Fall den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 15. September 2005 durch eine rechtsbehelfsfähige Verwaltungsentscheidung zu bescheiden haben, gegebenenfalls auch im Wege der Versagung gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Die Antragstellerin hat diesbezüglich bereits eine Untätigkeitsklage angekündigt.

Das SG hat im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung). Da auch die Beschwerde der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren ebenfalls zurückzuweisen.

Für das PKH-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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