L 23 B 150/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 812/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 150/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2006 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 13. Februar bis 30. April 2004 sowie vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, zu Recht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 114 Zivilprozess-ordnung - ZPO -). Unabhängig davon, ob die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger entsprechend § 25 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - gerechtfertigt war, steht dem Begehren des Klägers bereits der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" (vgl. BVerwGE 96, 152, 157) entgegen. Der Kläger konnte seinen Hilfebedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum offensichtlich decken. Er hat nicht vorgebracht, dass in seinem Fall eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gelten müsse, weil ein Dritter die begehrte Hilfe vorläufig und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens geleistet hat (vgl. BVerwG, a. a. O.). Zwar weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend darauf hin, dass die Rechtsprechung des BVerwG Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfes insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG) in zwei Fallgestaltungen anerkannt hat: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruches des Hilfe-bedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26, 217, 220) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 90, 154, 156). Beide Fallgestaltungen setzen jedoch voraus, dass eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter stattgefunden hat. Letztlich handelt es sich um einen Anspruch, der im sonstigen Sozialleistungsrecht als Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Sozialleistung bekannt ist (vgl. Grube in Grube/Warendorf, SGB XII, Einleitung, Rz. 131). Solange jedoch nicht einmal vorgetragen ist - im Hauptsacheverfahren nachgewiesen ist -, dass und wie eine zwischenzeitliche Bedarfs-deckung stattgefunden hat, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht in Betracht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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