Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 33/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 187/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juli 2006 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Eigenbeteiligung an den Kosten ihrer Unterbringung im Internat für Sehgeschädigte in K für die Monate Mai bis Juli 2006 begehrt, zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanpruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der erstrebten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Aus dem zum Verfahren eingereichten Mahnschreiben des Einrichtungsträgers vom 30. August 2006 "Letzte Mahnung" ist ersichtlich, dass dieser eine Kündigung des Betreuungsvertrages nicht mehr in Erwägung zieht. Vielmehr wird den Eltern der Antragstellerin nunmehr (nur noch) die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht, sofern diese der "letzten" Zahlungsaufforderung nicht nachkommen. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gegenüber den Eltern der Antragstellerin stellt aber keinen die Antragstellerin selbst treffenden wesentlichen Nachteil dar. Einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Mangels Eilbedürftigkeit kommt es weder auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch darauf an, ob die hilfsweise Erweiterung des geltend gemachten Antrags im Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 auf den Zeitraum ab 8. August 2005, hilfsweise ab 3. Mai 2006, im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) überhaupt zulässig ist. Insofern bestehen Zweifel, weil es für den hilfsweise erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruch an der instanziellen Zuständigkeit des LSG fehlen dürfte. Durch die Anhängigkeit eines ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betreffendes Beschwerde-verfahrens wird das LSG nicht zum Gericht der Hauptsache (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgaussicht abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); die Beschwerde hiergegen ist unbegründet und war zurückzuweisen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen, weil die Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden(§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Eigenbeteiligung an den Kosten ihrer Unterbringung im Internat für Sehgeschädigte in K für die Monate Mai bis Juli 2006 begehrt, zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanpruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der erstrebten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Aus dem zum Verfahren eingereichten Mahnschreiben des Einrichtungsträgers vom 30. August 2006 "Letzte Mahnung" ist ersichtlich, dass dieser eine Kündigung des Betreuungsvertrages nicht mehr in Erwägung zieht. Vielmehr wird den Eltern der Antragstellerin nunmehr (nur noch) die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht, sofern diese der "letzten" Zahlungsaufforderung nicht nachkommen. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gegenüber den Eltern der Antragstellerin stellt aber keinen die Antragstellerin selbst treffenden wesentlichen Nachteil dar. Einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es daher nicht. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Mangels Eilbedürftigkeit kommt es weder auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch darauf an, ob die hilfsweise Erweiterung des geltend gemachten Antrags im Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 auf den Zeitraum ab 8. August 2005, hilfsweise ab 3. Mai 2006, im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) überhaupt zulässig ist. Insofern bestehen Zweifel, weil es für den hilfsweise erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruch an der instanziellen Zuständigkeit des LSG fehlen dürfte. Durch die Anhängigkeit eines ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betreffendes Beschwerde-verfahrens wird das LSG nicht zum Gericht der Hauptsache (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgaussicht abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); die Beschwerde hiergegen ist unbegründet und war zurückzuweisen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen, weil die Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden(§ 177 SGG).
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