Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 138/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Solche Gründe, die glaubhaft zu machen sind (vgl. 44 Abs. 2 ZPO) sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe vorschnell und ohne den Sachverhalt abschließend ermittelt zu haben über das gegen den Sachverständigen gestellte Befangenheitsgesuch entschieden, vermag die Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter nicht zu begründen. Im Einzelnen macht der Kläger mit diesem Vortrag nur geltend, die Entscheidung des abgelehnten Richters sei unter Verstoß gegen Verfahrensrecht zustande gekommen. Ein Ablehnungsantrag ist aber nach den oben dargestellten Grundsätzen kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Dass sich aus der Entscheidung des Richters, selbst wenn sie unrichtig wäre, eine Parteilichkeit zu Lasten des Klägers ergeben soll, hat dieser zwar behauptet. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür sind aber nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Solche Gründe, die glaubhaft zu machen sind (vgl. 44 Abs. 2 ZPO) sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe vorschnell und ohne den Sachverhalt abschließend ermittelt zu haben über das gegen den Sachverständigen gestellte Befangenheitsgesuch entschieden, vermag die Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter nicht zu begründen. Im Einzelnen macht der Kläger mit diesem Vortrag nur geltend, die Entscheidung des abgelehnten Richters sei unter Verstoß gegen Verfahrensrecht zustande gekommen. Ein Ablehnungsantrag ist aber nach den oben dargestellten Grundsätzen kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Dass sich aus der Entscheidung des Richters, selbst wenn sie unrichtig wäre, eine Parteilichkeit zu Lasten des Klägers ergeben soll, hat dieser zwar behauptet. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür sind aber nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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