L 1 SF 125/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 125/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.

Dabei konnte der Senat entscheiden, ohne dem Kläger zuvor das Anhörungsschreiben zur dienstlichen Äußerung des Richters in akustischer Form zugänglich zu machen, wie dieser es beantragt hatte. Zwar geht der Senat davon aus, dass § 191a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung kommt, auch wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz noch nicht ergangen ist. Soweit es sich um gerichtliche Schriftstücke handelt, die für blinde oder sehbehinderte Personen bestimmt sind, räumt bereits das Gesetz, nicht erst die Rechtsverordnung das Recht auf geeignete Zugänglichmachung ein (Wolf in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Ergänzungsband zur 2. Auflage, § 191a GVG RdNr. 2). Vom Gericht ist damit eigenständig zu beurteilen, ob die beantragte Maßnahme erforderlich ist und wie das Erfordernis zu erfüllen ist (Gummer in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 191a GVG RdNr. 3). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat vom Kläger Nachweise für die behauptete Sehbehinderung bzw. eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht als Voraussetzung für Ermittlungen von Amts wegen angefordert. Da diese nicht eingegangen sind, konnte die Notwendigkeit von Maßnahmen entsprechend § 191a GVG, wie der Kläger sie verlangt, nicht festgestellt werden.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Daraus dass der abgelehnte Richter eine akustische Zugänglichmachung der für den Kläger bestimmten gerichtlichen Schriftstücke nicht angeordnet hat, folgt kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit unabhängig davon, ob diese Entscheidung in der Sache den Vorgaben des § 191a GVG entspricht. Soweit dem Richter Fehler bei der Bewertung der Sachlage und/oder Rechtslage unterlaufen oder er Verfahrensverstöße begeht, kann dies grundsätzlich die Richterablehnung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Richter die Anträge nach § 191a GVG übergehe und damit willkürlich und einseitig zu Lasten des Klägers dessen prozessuale Stellung unterhöhle, wie dieser sinngemäß meint, ergeben sich aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten nicht. Der Kläger war bislang erkennbar in der Lage, seine Rechte im Verfahren (etwa durch rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln und ausführlichen Vortrag zur Sache) zu wahren, so dass die Vorgehensweise des abgelehnten Richters für den Beteiligten von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ohne Weiteres nachvollziehbar ist.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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