L 22 RJ 158/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 328/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 158/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin erlernte nach ihren Angaben von September 1977 bis Juli 1979 den Beruf der Köchin. Diesen übte sie nach ihren Angaben bis August 1980 aus. Von Januar 1987 bis April 1987 habe sie als Reinigungskraft und von August 1989 bis April 1990 als Küchenkraft gearbeitet, von Oktober bis Dezember 1991 sowie von November bis Dezember 1992 als Gartenarbeiterin in ABM. Die Unterbrechungen erklären sich daraus, dass die Klägerin fünf Kinder geboren und erzogen hat.

Am 13. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies damit, wegen Rückenleidens und Kreislaufbeschwerden könne sie seit 1997 nur noch zwei bis drei Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten verrichten.

Die Beklagte holte Behandlungs- und Befundunterlagen der behandelnden Ärzte MR Dr. K und Dr. S sowie ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der jetzigen Bundesagentur für Arbeit ein. Darin vertrat die Internistin und Arbeitsmedizinerin DM G am 17. Januar 2002 die Auffassung, die Klägerin sei bei einem chronischen Lendenwirbelsäulen- und Zervikobrachialsyndrom, einer Pollenbelastung und rezidivierendem Schwindel unbekannter Genese noch in der Lage, leichte Tätigkeit sitzend oder im Wechsel der Haltungsarten in temperierten Räumen vollschichtig zu verrichten. Darüber hinaus ließ die Beklagte die Klägerin durch den Prüfarzt Dr. M begutachten, der sein Gutachten am 11. Februar 2002 mit den Diagnosen Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzsyndrom, Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom, Kniegelenksschmerzen sowie Kreislaufbeschwerden erstattete. Aus den genannten gesundheitlichen Einschränkungen leitete er ein Leistungsvermögen dahingehend ab, dass die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Gehen oder Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten könne. Körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten hingegen könne sie nur noch unter drei Stunden täglich ausüben.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 2002 den Rentenantrag der Klägerin ab und begründete dies damit, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin auf dem für sie zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens sechs Stunden arbeiten.

Den Widerspruch der Klägerin vom 24. Mai 2002 gegen den mit einfachem Brief abgesandten Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. August 2002 zurück. Am 03. Mai 2002 hatte die Klägerin bei der Beklagten vorgesprochen und nach den Rentenbescheiden gefragt.

Gegen diesen am 07. August 2002 mit einfachem Brief an sie versandten Bescheid hat die Klägerin am 24. September 2002 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und diese damit begründet, sie sei nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Sie müsse sich vielmehr schon nach einer Stunde leichter Hausarbeit für einige Zeit hinlegen.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.

Das Sozialgericht hat Befunde der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann mit Urteil vom 25. November 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beigezogenen Befundberichte hätten keine Abweichung von dem Gutachten des Prüfarztes Dr. M ergeben, so dass von dem durch diesen festgestellten Leistungsvermögen auszugehen sei. Somit könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie nach ihrem beruflichen Werdegang verweisbar sei, mindestens über sechs Stunden täglich arbeiten und sei somit nicht erwerbsgemindert.

Gegen dieses der Klägerin am 29. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15. Dezember 2003 eingelegte Berufung.

Sie ist weiterhin der Auffassung, sie sei nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.

Die Klägerin hat Arztbriefe vom Kreiskrankenhaus B vom 20. Mai 2003, 20. Juni 2003 und 22. September 2003 beigebracht, jedoch den ihr übersandten Fragebogen zur Person nicht ausgefüllt zurückgegeben. Auch zum Erörterungstermin, in dem die Klägerin angehalten werden sollte, den Fragebogen auszufüllen, ist sie nicht erschienen.

Der Senat hat sodann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit Beweisanordnung vom 20. Oktober 2004 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.

Wegen des Inhalts des am 16. November 2004 erstatteten Gutachtens wird auf Bl. 90 bis 120 der Gerichtsakten verwiesen.

Auf die Anregung des Sachverständigen Dr. B hin, der Klägerin eine Maßnahme der medizinischen stationären Rehabilitation zu bewilligen, ist die Beklagte dem nachgekommen. Die Maßnahme hat vom 31. März 2005 bis zum 04. Mai 2005 in der S Klinik L stattgefunden. Nach dem Entlassungsbericht vom 04. Mai 2005 ist die Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Wechsel der Haltungsarten einsatzfähig. Berichtet wird neben den bekannten orthopädischen Leiden über Schlafstörungen und Angstsymptome.

Der Senat hat daraufhin den Neurologen und Psychiater Dr. C zum weiteren Sachverständigen ernannt, die Klägerin hat jedoch, auch nachdem sie auf etwaige prozessual negative Folgen hingewiesen worden war, diesen nicht aufgesucht, so dass eine Begutachtung nicht erfolgen konnte.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war zulässig, denn es ist nicht belegt, dass am 07. August 2002 die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post erfolgt ist (§ 37 Abs. 2 SGB X). Der Erledigungsvermerk auf Bl. 98/30 der Verwaltungsakte: "Bescheid einfacher Brief an Widerspruchsführer" enthält dazu keine Aussage. Eine Fiktion des Zugangs bei der Klägerin am dritten Tag nach dem 07. August 2002 besteht daher nicht.

Der Bescheid vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI).

Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die

1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; auch insoweit ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach – weil auch nicht berufsunfähig - nicht teilweise erwerbsgemindert.

Sie kann zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG - SozR 2200 § 1246, Nrn. 53, 94, 130).

Beruf kann dabei grundsätzlich nur eine Tätigkeit sein, die bei oder nach Erfüllung der Wartezeit ausgeübt worden ist. Die Wartezeit muss aber nicht ausschließlich durch die hauptberufliche Tätigkeit erfüllt sein. Hat die Versicherte mit anderen früheren Tätigkeiten oder rentenrechtlich relevanten Zeiten hier die Zeiten der Kindererziehung fünf Jahre erfüllt und sich dem maßgebenden Beruf unter vollwertiger Leistung auf Dauer zugewandt und damit eine sozial gefestigte Position erreicht, genügt eine kurzzeitige Ausübung (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 163 m. w. N.).

Die Klägerin hat nach ihren Angaben in einer nicht ganz zweijährigen Ausübung den Beruf der Köchin erlernt und in der Folge einige Monate in diesem Beruf gearbeitet (Beendigung August 1980). Dann hat sie von Januar bis April 1987 vier Monate als Reinigungskraft gearbeitet, danach wieder 2 ½ Jahre nicht und von August 1989 bis April 1990 als Küchenkraft. Von dieser Tätigkeit hat sie sich wegen familiärer Probleme wieder abgewandt. Bei diesem beruflichen Werdegang kann unter den dargelegten Voraussetzungen als Hauptberuf nicht derjenige einer Köchin angenommen werden. Vielmehr ist die Klägerin, die zuletzt 1980 als Köchin gearbeitet hat und in der Folge jeweils kurzfristige Beschäftigungen als Reinigungs- und Küchenkraft ausgeübt hat, als eine Versicherte anzusehen, die immer wieder in längeren Abständen sich für einige Monate dem Arbeitsmarkt zuwendet und dort bereit ist, auch ungelernte beziehungsweise allenfalls angelernte Tätigkeiten auszuüben. Ausgangsberuf ist daher derjenige einer Reinigungskraft in der Kita beziehungsweise einer Küchenkraft in einer LPG.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).

Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, wobei jeweils die Verweisung auf eine Tätigkeit, die einer Gruppe tiefer als der Leitberuf zuzuordnen ist, sozial zumutbar ist. Die Klägerin ist dementsprechend in Tätigkeiten des Leitberufes der ungelernten Tätigkeiten den allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar vermittelbar. Daher bedarf es nicht der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch kann die Klägerin, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B ergibt, noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten.

Wenn der Sachverständige Dr. B mit den Diagnosen leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule, beginnende degenerative Veränderungen derselben mit Neigung zu muskulären Reizzuständen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Ausschluss einer Nervenwurzelsymptomatik sowie subjektiv empfundenen Arthralgien an der oberen und unteren Extremität ohne Nachweis von funktionellen Beeinträchtigungen bei bestehenden Somatisierungsstörungen und einer ausgeprägten reaktiven Depression, zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten noch vollschichtig verrichten, so überzeugt dies. Denn es ist nachvollziehbar, dass leichte Fehlhaltungen der Wirbelsäule und beginnende degenerative Veränderungen die Ausübung leichter Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ebenso wenig beeinträchtigen wie Somatisierungsstörungen. Das von Dr. B festgestellte Leistungsvermögen ist daher insoweit überzeugend.

Ob die ausgeprägte reaktive Depression zu einer weitergehenden Leistungsbeeinträchtigung führt, lässt sich nicht beurteilen. Dagegen spricht zunächst, dass die Klägerin sich nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung befindet und während des psychosomatischen Heilverfahrens eine Behandlung auf diesem Gebiet abgelehnt hat. Die Klägerin hat es auch nach einem entsprechendem Hinweis des Gerichts abgelehnt, den mit Beweisanordnung vom 16. Februar 2006 ernannten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen aufzusuchen, so dass eine insoweit möglicherweise bestehende Leistungseinschränkung nicht festgestellt werden konnte. Hierzu hat die Klägerin lediglich eine ärztliche Bescheinigung überreicht, dass sie nicht in der Lage sei, den Sachverständigen aufzusuchen, auf weitere Anfragen des Gerichts zur Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischen Gebiet jedoch nicht mehr reagiert. Da jedoch ohne das Vorliegen einer derartigen Leistungseinschränkung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet die Voraussetzung für eine etwaige Rentengewährung – wie dargelegt – nicht erfüllt sind, geht deren Nichterweislichkeit nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin. Berufsunfähigkeit liegt somit nicht vor. Teilweise Erwerbsminderung kommt nicht in Betracht, denn die Klägerin kann wenigstens sechs Stunden täglich als Bürohilfskraft arbeiten und ist somit nicht teilweise erwerbsgemindert.

Der Klägerin ist auch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu gewähren.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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