L 15 B 23/06 AY PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AY 109/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 23/06 AY PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 15 B 22/06 AY ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt M A, H , B beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2006 aufgehoben, soweit darin die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 27. Juni 2006 gewährt und Rechtsanwalt M A, H , B beigeordnet. 3. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (Aktenzeichen L 15 B 23/06 AY PKH), welche nicht zu erstatten sind.

Gründe:

Zu 1. und 2.: Den Antragstellern war die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren insoweit zu gewähren, als sie sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. August 2006 wenden (Aktenzeichen L 22 B 22/06 AY ER). Sie konnten die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen, ihr Antrag bot hinreichende Aussicht auf (wenigstens Teil-)Erfolg und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Sach- und Rechtslage erforderlich (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Keine Prozesskostenhilfe kann dagegen für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (Aktenzeichen L 22 B 23/06 AY PKH) gewährt werden, weil eine Kostenerstattung insoweit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 127 Abs. 4 ZPO). Zu 3.: Aus § 127 Abs. 4 ZPO ergibt sich, dass Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zu erstatten sind. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Im Rahmen des hiernach maßgeblichen billigen Ermessens war der Antragsgegner mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zu belasten, weil die Antragsteller teilweise erfolgreich waren. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, dem Antragsgegner die Kostenlast in vollem Umfang aufzuerlegen. Wie sich jedenfalls aus der Begründung ihres Begehrens ergibt, hatten die Antragsteller die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz erstrebt. Dies kam, wie bereits im Richterbrief vom 4. Oktober 2006 ausgeführt, mangels Anordnungsgrundes nicht in Betracht, so dass die Antragsteller insoweit mit ihrem Antrag hätten abgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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