Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 35/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 218/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Mai 2006 geändert. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Durch nicht angefochtene Beitragsbescheide hatte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 1997 auf 12.973,09 Euro (Bescheid vom 27. April 1998) 1998 auf 21.027,29 Euro (Bescheid vom 27. April 1999) 1999 auf 28.379,77 Euro (Bescheid vom 25. April 2000) 2000 auf 29.176,60 Euro (Bescheid vom 24. Mai 2002) 2001 auf 27.693,42 Euro (Bescheid vom 24. Mai 2002) festgesetzt. Durch Bescheide vom 17. September 2002 wurden – jeweils unter Abänderung der vorgenannten Beitragsbescheide – die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung von (offenbar auf Schätzungen beruhenden) "2000 Lernende – Monate" (Beiträge für Lernende = Teilnehmer an den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen) für die Jahre 1997 auf 21.818,49 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 8.845,40 Euro) 1998 auf 30.170,41 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.152,20 Euro) 1999 auf 37.531,97 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.152,20 Euro) 2000 auf 38.635,40 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.458,80 Euro) 2001 auf 36.833,42 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.140 Euro) neu festgesetzt. Der gesamte Nachzahlbetrag für die Jahre 1997 bis 2001 belief sich auf 45.748,60 Euro. Mit fünf Mahnungen jeweils vom 13. November 2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur umgehenden Überweisung der genannten zusätzlichen Zahlbeträge auf.
Mit Schreiben vom 28. November 2002 bestätigte die Klägerin den Eingang der Mahnungen, wies aber darauf hin, dass ihr geänderte Beitragsbescheide vom 17. September 2002 nicht vorlägen. Sie lege vorsorglich Widerspruch gegen die geänderten Beitragsbescheide ein. Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schreiben bei dem Sozialgericht Potsdam Untätigkeitsklage erhoben (S 2 U 10/04 – L 3 B 97/06 U).
Unter dem 09. Dezember 2002 erließ die Beklagte erneut fünf Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 mit demselben Inhalt wie die Bescheide vom 17. September 2002. Gegen die übersandten Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit den von ihr eingereichten Beitragsnachweisen überein. Außerdem seien die bereits abgeführten Beiträge nicht berücksichtigt worden und es sei nicht ersichtlich, "warum bereits Ihre uns zugesandten Bescheide geändert wurden". Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin eine weitere Untätigkeitsklage mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz erhoben (S 2 U 9/04 - L 27 B 96/06 U).
Nachdem die Beklagte mit (fünf) Mahnungen vom 11. Februar 2003 um umgehende Überweisung der ausstehenden Beträge für die Jahre 1997 bis 2001 gebeten hatte, legte die Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 13. Februar 2003 erneut Widerspruch gegen die "uns übersandten Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001" ein. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des Schreibens vom 23. Dezember 2002 "zur Zeit eine Vorortüberprüfung Ihrerseits (im Zeitraum vom 24. bis 28. Februar 2003) in unserem Hause" stattfinde, und bat um Überprüfung und Ruhen des Mahnverfahrens. Auch wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz Untätigkeitsklage erhoben (S 2 U 11/04 - L 3 B 98/06 U).
Durch Beitragsbescheid vom 23. April 2003 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2002 zu entrichtenden Beitrag auf 35.765,16 Euro fest. Mit Schriftsatz vom 28. April 2003 führte die Klägerin aus, sie lege "gegen die uns übersandten Beitragsbescheide für das Jahr 2002" Widerspruch ein. Die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit dem eingereichten Beitragsnachweis und dem handschriftlichen Prüfungsbericht überein, ein endgültiger Prüfungsbericht liege außerdem noch nicht vor. Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 01. März 2004 eingegangenem Schriftsatz die in dem hiesigen Verfahren streitig gewesene Untätigkeitsklage erhoben.
Durch Bescheide vom 09. Mai 2003 wurden – jeweils unter Änderung der Beitragsbescheide vom 09. Dezember 2002 sowie des Beitragsbescheides vom 23. April 2003 – die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung der (geänderten) tatsächlichen "Lernende – Monate" für die Jahre 1998 auf 45.417,98 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 15.247,57 Euro) 1999 auf 54.687,77 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 17.155,80 Euro) 2000 auf 57.784,74 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 19.149,34 Euro) 2001 auf 55.424,18 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 18.590,76 Euro) 2002 auf 49.854,04 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 14.088,88 Euro) erneut neu festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 legte die Klägerin auch gegen diese Verwaltungsakte Widerspruch ein und erhob am 15. Januar 2004 wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs eine weitere Untätigkeitsklage (S 2 U 12/04 - L 3 B 99/06 U).
Zur Begründung der von ihr eingelegten Widersprüche machte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 17. Juli und 13. August 2003 geltend, in den Bruttoarbeitsentgelten seien Beiträge für die nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerin B enthalten, bei dem Geschäftsführer B seien Bruttoentgelte über der Jahreshöchstlohnsumme berücksichtigt worden. Hierdurch verringerten sich die Beträge der Bescheide wie folgt: 1998 um 1.841,09 Euro 1999 um 1.968,62 Euro 2000 um 2.993,08 Euro 2001 um 1.929,04 Euro 2002 um 1.783,97 Euro Gesamt: um 10.515,80 Euro. Weiterhin rügte die Klägerin den Ansatz von Beiträgen für die Teilnehmer an denjenigen Umschulungsmaßnahmen, die im Auftrage des Arbeitsamts durchgeführt worden seien. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) habe der Sachkostenträger für die Bezahlung der Beiträge zur Unfallversicherung aufzukommen. Unabhängig davon sei die Berechnung der Beiträge für die Lernenden zu überprüfen, die unter Verstoß gegen die Satzung der Beklagten erfolgt sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 wies die Beklagte die Widersprüche a) vom 23. Dezember 2002 gegen die Änderungs-Beitragsbescheide 1997 bis 2001 vom 09. Dezember 2002 und b) vom 23. Mai 2003 gegen die Änderungs-Beitragsbescheide 1998 bis 2002 vom 09. Mai 2003 zurück.
Mit Schreiben vom 27. April 2004 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese erklärte sich mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 mit der Übernahme der Kosten des Verfahrens einverstanden. Mit Schriftsatz vom 01. November 2004 beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 35.765,16 Euro. Dieser resultiere aus der gesamten durch den angefochtenen Bescheid erhobenen Summe, da gegen den "gesamten Bescheid" Widerspruch eingelegt worden sei. Die Klägerin führte weiter aus, es sei das anzusetzen (gemeint ist wohl: abzusetzen), was sie zugestehe, für dass Jahr 2002 an Beiträgen zahlen zu müssen. Nach ihren Berechnungen seien für das Jahr 2002 1566 Lernende anzusetzen. Dies würde eine Beitragssumme in Höhe von 21.914,30 Euro ergeben. Daher ergebe sich eine Differenz, die die Beklagte "zuviel" Beiträge erhoben habe in Höhe von 13.850,86 Euro. Berücksichtige man, dass nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Untätigkeitsklage von der Hälfte des strittigen Betrages auszugehen sei, so ergebe sich ein Streitwert von 6.925,43 Euro.
Die Beklagte erklärte sich zunächst mit der Festsetzung des Streitwertes für die Untätigkeitsklage auf 2.000 Euro einverstanden. Sie führte später aus, dem Beitragsbescheid 2002 vom 23. April 2003 habe eine gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII geschätzte Anzahl von Lernenden - Monaten zugrunde gelegen, da die Klägerin für das Jahr 2002 keinen Lernenden -Nachweis eingereicht habe. Im Rahmen einer Lohnbuchprüfung sei die Anzahl der Lernenden - Monate mit 5.496 festgestellt und der Beitragsbescheid 2002 daraufhin am 09. Mai 2003 gemäß § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII geändert worden. In dem Schriftsatz vom 20. März 2006 äußerte die Beklagte schließlich die Auffassung, es sei nur der geschätzte Lernendenbeitrag in Höhe von 8.060 Euro streitig gewesen. Da bei Untätigkeitsklagen von 25 % des strittigen Betrages auszugehen sei, ergebe sich ein Streitwert von 2.015 Euro (8.060 Euro x 25 %).
Durch Beschluss vom 19. Mai 2006 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5.915,83 Euro festgesetzt: Das Widerspruchsschreiben vom 23. April 2005 (gemeint sein dürfte das Schreiben vom 28. April 2003) habe sich erkennbar nur gegen die Beitragsveranlagung der Beklagten gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als versichertes Unternehmen gerichtet. Hiervon ausgehend sei allerdings der gesamte Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 23.663,32 Euro zu berücksichtigen, wobei der Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage wegen des Bescheidungsinteresses nur mit 25 % des Beschwerdewertes einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Versicherungsträgers in Ansatz zu bringen sei.
Gegen den am 26. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 26. Juni 2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 4.000 Euro (Auffangstreitwert) festzusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
II. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (aF) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro.
Da die Höhe des Streitwertes nicht der Dispositionsfreiheit der Beteiligten unterliegt, ist das Gericht – auch im Beschwerdeverfahren – nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Das Beschwerdegericht hat den vorinstanzlichen Festsetzungsbeschluss in vollem Umfang zu überprüfen und bei der Wertfestsetzung uneingeschränkt sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 68 GKG Rz. 21). Bei der beschwerdegerichtlichen Überprüfung der Streitwertfestsetzung gilt das Verschlechterungsverbot nicht (Hartmann, aaO Rz. 19 mwN). Das Beschwerdegericht ist rechtlich nicht gehindert, den Streitwert zugunsten des kostenbelasteten Beschwerdeführers niedriger festzusetzen als von diesem beantragt. Der in § 308 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltene Grundsatz, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt nach Absatz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich nicht für Kostenentscheidungen (vgl. Hartmann aaO Rz. 16; Musielak in Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung Bd. 1, § 308 ZPO Rz. 23 und Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 308 ZPO Rz. 9, beide unter Hinweis auf BGHZ 92, 137, 139).
Das GKG ist, wovon das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist, in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, weil die Klage vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 01. Juli 2004 erhoben worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG).
Nach § 13 Abs. 1 GKG aF ist in Verfahren vor den Gerichten des Sozialgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden (hier nicht einschlägigen) Vorschriften der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen. Nach § 13 Abs. 2 GKG aF ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
Der Senat kann offenlassen, ob der Auffassung des 7. Senats des LSG Berlin zu folgen ist, dass der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Gebührenfestsetzung auf der Grundlage der §§ 10, 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes auf 2.000 EUR festzusetzen ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2002 - L 7 B 2/02 KA; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - L 7 KA 17/02 - ). In dem vorliegenden Fall ist der Regelstreitwert bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache nicht bestimmbar ist.
Gegenstand der am 01. März 2004 erhobenen Untätigkeitsklage war das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Bescheidung des mit Schriftsatz vom 28. April 2003 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2003 zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um den Beitragsbescheid für 2002, durch den die Beklagte den von der Klägerin für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung auf 35.765,16 Euro festgesetzt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. April 2003 weder zu entnehmen, dass gegen den "gesamten Bescheid" Widerspruch eingelegt, dh. die Aufhebung des gesamten Bescheides beantragt worden ist, noch dass dieser Verwaltungsakt in Höhe eines Differenzbetrages zuviel erhobener Beiträge in Höhe vom 13.850,86 Euro angefochten worden ist. Wenn das Eine oder das Andere beabsichtigt gewesen sein sollte, ist es der Klägerin – ähnlich wie in den unter I. dargestellten weiteren Verfahren – nicht gelungen, dies in ihren Schriftsätzen zu verdeutlichen. Weder das Widerspruchsschreiben vom 28. April 2003, in dem lediglich mitgeteilt wurde, die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit dem eingereichten Beitragsnachweis überein, außerdem stimme die Summe nicht mit dem handschriftlichen Prüfungsbericht überein, noch die Schriftsätze vom 17. Juli und 13. August 2003 enthalten einen konkreten Antrag oder zumindest Ausführungen, aus denen sich ein Begehren entnehmen ließe, das ausreichen könnte, die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache zu bestimmen. Es kann insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Klägerin dem Grunde nach gegen den Ansatz von Lernenden-Monaten und damit, wovon die Beklagte in dem Schriftsatz vom 20. März 2006 ausgegangen war, gegen den (geschätzten) Lernendenbeitrag von 8.060 Euro wenden wollte. Die Ausführungen der Klägerin sowohl in dem Widerspruchsschreiben vom 28. April 2003 als auch in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2003 lassen vielmehr den Schluss zu, dass die Klägerin lediglich die Berechnung der Beiträge für die Lernenden angreifen und deren Überprüfung erreichen wollte. Nach der von ihr in dem letztgenannten Schriftsatz geäußerten Rechtsauffassung hätten keine Beiträge für die vom Arbeitsamt entsandten Teilnehmer, sondern nur für die übrigen Lernenden erhoben werden dürfen. Außerdem hatte die Klägerin in dem Schreiben vom 17. Juli 2003 den Ansatz von (zu hohen) Bruttoarbeitsentgelten für ihre Geschäftsführer beanstandet.
Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Klägerin (nur) gegen die Berechnung der Lernenden-Monate wenden wollte, wäre das für eine Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 GKG aF maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht bestimmbar. Insbesondere ist der von ihr in dem Schriftsatz vom 16. November 2004 genannte Betrag der für das Jahr 2002 erhobenen Beiträge von 13.850,86 Euro nicht nachvollziehbar, weil in dem Bescheid vom 23. April 2003 lediglich 8.060 Euro für 2000 (geschätzte) Lernende - Monate in Ansatz gebracht worden sind.
Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass auch der Auffassung des Sozialgerichts, das Widerspruchsschreiben habe sich erkennbar nur gegen die Beitragsveranlagung der Beklagten gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als versichertes Unternehmen gerichtet, sodass hiervon ausgehend der gesamte Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 23.663,32 Euro zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden kann. Es ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der gesamte Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 23.663,32 Euro angefochten gewesen, sondern nur die Berechnung der für die vom Arbeitsamt entsandten Kursteilnehmer erhobenen (Schätz) Beiträge und, was unklar geblieben ist, die Erhebung und / oder Berechnung der Beiträge für den / die Geschäftsführer der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 17. Juli 2003).
Da sich die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht bestimmen lässt, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aF von dem Auffangstreitwert auszugehen. Dieser ist jedoch nicht in voller Höhe von 4.000 Euro, sondern nur in Höhe der Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Handelt es sich – wie hier – um eine wegen behaupteter Untätigkeit des Verwaltungsträgers erhobene Klage auf Verurteilung zur Bescheidung, ist regelmäßig von einer geringeren Bedeutung der Sache auszugehen, als sie bei einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage anzunehmen wäre. Der Senat hält es für gerechtfertigt, bei Untätigkeitsklagen im Sinne des § 88 SGG auf I.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der bis 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung: ab 01. Juli 2004 I.4) zurückzugreifen, wonach, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann. Die Werte des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dem auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Empfehlungen ausgesprochen werden, können in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. November 2004 – L 5 ER 75/04 KA – in SGb 2005, 45 Ls; so offenbar auch BSG, Beschluss vom 28. Februar 2006 – B 2 U 31/05 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG aF gebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG aF).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG aF).
Gründe:
I. Durch nicht angefochtene Beitragsbescheide hatte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 1997 auf 12.973,09 Euro (Bescheid vom 27. April 1998) 1998 auf 21.027,29 Euro (Bescheid vom 27. April 1999) 1999 auf 28.379,77 Euro (Bescheid vom 25. April 2000) 2000 auf 29.176,60 Euro (Bescheid vom 24. Mai 2002) 2001 auf 27.693,42 Euro (Bescheid vom 24. Mai 2002) festgesetzt. Durch Bescheide vom 17. September 2002 wurden – jeweils unter Abänderung der vorgenannten Beitragsbescheide – die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung von (offenbar auf Schätzungen beruhenden) "2000 Lernende – Monate" (Beiträge für Lernende = Teilnehmer an den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen) für die Jahre 1997 auf 21.818,49 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 8.845,40 Euro) 1998 auf 30.170,41 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.152,20 Euro) 1999 auf 37.531,97 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.152,20 Euro) 2000 auf 38.635,40 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.458,80 Euro) 2001 auf 36.833,42 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 9.140 Euro) neu festgesetzt. Der gesamte Nachzahlbetrag für die Jahre 1997 bis 2001 belief sich auf 45.748,60 Euro. Mit fünf Mahnungen jeweils vom 13. November 2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur umgehenden Überweisung der genannten zusätzlichen Zahlbeträge auf.
Mit Schreiben vom 28. November 2002 bestätigte die Klägerin den Eingang der Mahnungen, wies aber darauf hin, dass ihr geänderte Beitragsbescheide vom 17. September 2002 nicht vorlägen. Sie lege vorsorglich Widerspruch gegen die geänderten Beitragsbescheide ein. Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schreiben bei dem Sozialgericht Potsdam Untätigkeitsklage erhoben (S 2 U 10/04 – L 3 B 97/06 U).
Unter dem 09. Dezember 2002 erließ die Beklagte erneut fünf Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 mit demselben Inhalt wie die Bescheide vom 17. September 2002. Gegen die übersandten Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit den von ihr eingereichten Beitragsnachweisen überein. Außerdem seien die bereits abgeführten Beiträge nicht berücksichtigt worden und es sei nicht ersichtlich, "warum bereits Ihre uns zugesandten Bescheide geändert wurden". Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin eine weitere Untätigkeitsklage mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz erhoben (S 2 U 9/04 - L 27 B 96/06 U).
Nachdem die Beklagte mit (fünf) Mahnungen vom 11. Februar 2003 um umgehende Überweisung der ausstehenden Beträge für die Jahre 1997 bis 2001 gebeten hatte, legte die Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 13. Februar 2003 erneut Widerspruch gegen die "uns übersandten Beitragsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001" ein. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des Schreibens vom 23. Dezember 2002 "zur Zeit eine Vorortüberprüfung Ihrerseits (im Zeitraum vom 24. bis 28. Februar 2003) in unserem Hause" stattfinde, und bat um Überprüfung und Ruhen des Mahnverfahrens. Auch wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz Untätigkeitsklage erhoben (S 2 U 11/04 - L 3 B 98/06 U).
Durch Beitragsbescheid vom 23. April 2003 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2002 zu entrichtenden Beitrag auf 35.765,16 Euro fest. Mit Schriftsatz vom 28. April 2003 führte die Klägerin aus, sie lege "gegen die uns übersandten Beitragsbescheide für das Jahr 2002" Widerspruch ein. Die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit dem eingereichten Beitragsnachweis und dem handschriftlichen Prüfungsbericht überein, ein endgültiger Prüfungsbericht liege außerdem noch nicht vor. Wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs hat die Klägerin mit am 01. März 2004 eingegangenem Schriftsatz die in dem hiesigen Verfahren streitig gewesene Untätigkeitsklage erhoben.
Durch Bescheide vom 09. Mai 2003 wurden – jeweils unter Änderung der Beitragsbescheide vom 09. Dezember 2002 sowie des Beitragsbescheides vom 23. April 2003 – die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung der (geänderten) tatsächlichen "Lernende – Monate" für die Jahre 1998 auf 45.417,98 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 15.247,57 Euro) 1999 auf 54.687,77 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 17.155,80 Euro) 2000 auf 57.784,74 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 19.149,34 Euro) 2001 auf 55.424,18 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 18.590,76 Euro) 2002 auf 49.854,04 Euro (zusätzlicher Zahlbetrag 14.088,88 Euro) erneut neu festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 legte die Klägerin auch gegen diese Verwaltungsakte Widerspruch ein und erhob am 15. Januar 2004 wegen der Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs eine weitere Untätigkeitsklage (S 2 U 12/04 - L 3 B 99/06 U).
Zur Begründung der von ihr eingelegten Widersprüche machte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 17. Juli und 13. August 2003 geltend, in den Bruttoarbeitsentgelten seien Beiträge für die nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerin B enthalten, bei dem Geschäftsführer B seien Bruttoentgelte über der Jahreshöchstlohnsumme berücksichtigt worden. Hierdurch verringerten sich die Beträge der Bescheide wie folgt: 1998 um 1.841,09 Euro 1999 um 1.968,62 Euro 2000 um 2.993,08 Euro 2001 um 1.929,04 Euro 2002 um 1.783,97 Euro Gesamt: um 10.515,80 Euro. Weiterhin rügte die Klägerin den Ansatz von Beiträgen für die Teilnehmer an denjenigen Umschulungsmaßnahmen, die im Auftrage des Arbeitsamts durchgeführt worden seien. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) habe der Sachkostenträger für die Bezahlung der Beiträge zur Unfallversicherung aufzukommen. Unabhängig davon sei die Berechnung der Beiträge für die Lernenden zu überprüfen, die unter Verstoß gegen die Satzung der Beklagten erfolgt sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 wies die Beklagte die Widersprüche a) vom 23. Dezember 2002 gegen die Änderungs-Beitragsbescheide 1997 bis 2001 vom 09. Dezember 2002 und b) vom 23. Mai 2003 gegen die Änderungs-Beitragsbescheide 1998 bis 2002 vom 09. Mai 2003 zurück.
Mit Schreiben vom 27. April 2004 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese erklärte sich mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 mit der Übernahme der Kosten des Verfahrens einverstanden. Mit Schriftsatz vom 01. November 2004 beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 35.765,16 Euro. Dieser resultiere aus der gesamten durch den angefochtenen Bescheid erhobenen Summe, da gegen den "gesamten Bescheid" Widerspruch eingelegt worden sei. Die Klägerin führte weiter aus, es sei das anzusetzen (gemeint ist wohl: abzusetzen), was sie zugestehe, für dass Jahr 2002 an Beiträgen zahlen zu müssen. Nach ihren Berechnungen seien für das Jahr 2002 1566 Lernende anzusetzen. Dies würde eine Beitragssumme in Höhe von 21.914,30 Euro ergeben. Daher ergebe sich eine Differenz, die die Beklagte "zuviel" Beiträge erhoben habe in Höhe von 13.850,86 Euro. Berücksichtige man, dass nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einer Untätigkeitsklage von der Hälfte des strittigen Betrages auszugehen sei, so ergebe sich ein Streitwert von 6.925,43 Euro.
Die Beklagte erklärte sich zunächst mit der Festsetzung des Streitwertes für die Untätigkeitsklage auf 2.000 Euro einverstanden. Sie führte später aus, dem Beitragsbescheid 2002 vom 23. April 2003 habe eine gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII geschätzte Anzahl von Lernenden - Monaten zugrunde gelegen, da die Klägerin für das Jahr 2002 keinen Lernenden -Nachweis eingereicht habe. Im Rahmen einer Lohnbuchprüfung sei die Anzahl der Lernenden - Monate mit 5.496 festgestellt und der Beitragsbescheid 2002 daraufhin am 09. Mai 2003 gemäß § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII geändert worden. In dem Schriftsatz vom 20. März 2006 äußerte die Beklagte schließlich die Auffassung, es sei nur der geschätzte Lernendenbeitrag in Höhe von 8.060 Euro streitig gewesen. Da bei Untätigkeitsklagen von 25 % des strittigen Betrages auszugehen sei, ergebe sich ein Streitwert von 2.015 Euro (8.060 Euro x 25 %).
Durch Beschluss vom 19. Mai 2006 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5.915,83 Euro festgesetzt: Das Widerspruchsschreiben vom 23. April 2005 (gemeint sein dürfte das Schreiben vom 28. April 2003) habe sich erkennbar nur gegen die Beitragsveranlagung der Beklagten gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als versichertes Unternehmen gerichtet. Hiervon ausgehend sei allerdings der gesamte Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 23.663,32 Euro zu berücksichtigen, wobei der Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage wegen des Bescheidungsinteresses nur mit 25 % des Beschwerdewertes einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Versicherungsträgers in Ansatz zu bringen sei.
Gegen den am 26. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 26. Juni 2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 4.000 Euro (Auffangstreitwert) festzusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) vorgelegt.
II. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (aF) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro.
Da die Höhe des Streitwertes nicht der Dispositionsfreiheit der Beteiligten unterliegt, ist das Gericht – auch im Beschwerdeverfahren – nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Das Beschwerdegericht hat den vorinstanzlichen Festsetzungsbeschluss in vollem Umfang zu überprüfen und bei der Wertfestsetzung uneingeschränkt sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 68 GKG Rz. 21). Bei der beschwerdegerichtlichen Überprüfung der Streitwertfestsetzung gilt das Verschlechterungsverbot nicht (Hartmann, aaO Rz. 19 mwN). Das Beschwerdegericht ist rechtlich nicht gehindert, den Streitwert zugunsten des kostenbelasteten Beschwerdeführers niedriger festzusetzen als von diesem beantragt. Der in § 308 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltene Grundsatz, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt nach Absatz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich nicht für Kostenentscheidungen (vgl. Hartmann aaO Rz. 16; Musielak in Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung Bd. 1, § 308 ZPO Rz. 23 und Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 308 ZPO Rz. 9, beide unter Hinweis auf BGHZ 92, 137, 139).
Das GKG ist, wovon das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist, in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, weil die Klage vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 01. Juli 2004 erhoben worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG).
Nach § 13 Abs. 1 GKG aF ist in Verfahren vor den Gerichten des Sozialgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden (hier nicht einschlägigen) Vorschriften der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen. Nach § 13 Abs. 2 GKG aF ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
Der Senat kann offenlassen, ob der Auffassung des 7. Senats des LSG Berlin zu folgen ist, dass der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Gebührenfestsetzung auf der Grundlage der §§ 10, 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes auf 2.000 EUR festzusetzen ist (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2002 - L 7 B 2/02 KA; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - L 7 KA 17/02 - ). In dem vorliegenden Fall ist der Regelstreitwert bereits deshalb zugrunde zu legen, weil die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache nicht bestimmbar ist.
Gegenstand der am 01. März 2004 erhobenen Untätigkeitsklage war das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Bescheidung des mit Schriftsatz vom 28. April 2003 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2003 zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um den Beitragsbescheid für 2002, durch den die Beklagte den von der Klägerin für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung auf 35.765,16 Euro festgesetzt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. April 2003 weder zu entnehmen, dass gegen den "gesamten Bescheid" Widerspruch eingelegt, dh. die Aufhebung des gesamten Bescheides beantragt worden ist, noch dass dieser Verwaltungsakt in Höhe eines Differenzbetrages zuviel erhobener Beiträge in Höhe vom 13.850,86 Euro angefochten worden ist. Wenn das Eine oder das Andere beabsichtigt gewesen sein sollte, ist es der Klägerin – ähnlich wie in den unter I. dargestellten weiteren Verfahren – nicht gelungen, dies in ihren Schriftsätzen zu verdeutlichen. Weder das Widerspruchsschreiben vom 28. April 2003, in dem lediglich mitgeteilt wurde, die veranlagten Summen stimmten in der Höhe nicht mit dem eingereichten Beitragsnachweis überein, außerdem stimme die Summe nicht mit dem handschriftlichen Prüfungsbericht überein, noch die Schriftsätze vom 17. Juli und 13. August 2003 enthalten einen konkreten Antrag oder zumindest Ausführungen, aus denen sich ein Begehren entnehmen ließe, das ausreichen könnte, die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache zu bestimmen. Es kann insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Klägerin dem Grunde nach gegen den Ansatz von Lernenden-Monaten und damit, wovon die Beklagte in dem Schriftsatz vom 20. März 2006 ausgegangen war, gegen den (geschätzten) Lernendenbeitrag von 8.060 Euro wenden wollte. Die Ausführungen der Klägerin sowohl in dem Widerspruchsschreiben vom 28. April 2003 als auch in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2003 lassen vielmehr den Schluss zu, dass die Klägerin lediglich die Berechnung der Beiträge für die Lernenden angreifen und deren Überprüfung erreichen wollte. Nach der von ihr in dem letztgenannten Schriftsatz geäußerten Rechtsauffassung hätten keine Beiträge für die vom Arbeitsamt entsandten Teilnehmer, sondern nur für die übrigen Lernenden erhoben werden dürfen. Außerdem hatte die Klägerin in dem Schreiben vom 17. Juli 2003 den Ansatz von (zu hohen) Bruttoarbeitsentgelten für ihre Geschäftsführer beanstandet.
Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Klägerin (nur) gegen die Berechnung der Lernenden-Monate wenden wollte, wäre das für eine Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 GKG aF maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht bestimmbar. Insbesondere ist der von ihr in dem Schriftsatz vom 16. November 2004 genannte Betrag der für das Jahr 2002 erhobenen Beiträge von 13.850,86 Euro nicht nachvollziehbar, weil in dem Bescheid vom 23. April 2003 lediglich 8.060 Euro für 2000 (geschätzte) Lernende - Monate in Ansatz gebracht worden sind.
Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass auch der Auffassung des Sozialgerichts, das Widerspruchsschreiben habe sich erkennbar nur gegen die Beitragsveranlagung der Beklagten gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als versichertes Unternehmen gerichtet, sodass hiervon ausgehend der gesamte Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 23.663,32 Euro zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden kann. Es ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der gesamte Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 23.663,32 Euro angefochten gewesen, sondern nur die Berechnung der für die vom Arbeitsamt entsandten Kursteilnehmer erhobenen (Schätz) Beiträge und, was unklar geblieben ist, die Erhebung und / oder Berechnung der Beiträge für den / die Geschäftsführer der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 17. Juli 2003).
Da sich die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht bestimmen lässt, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aF von dem Auffangstreitwert auszugehen. Dieser ist jedoch nicht in voller Höhe von 4.000 Euro, sondern nur in Höhe der Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Handelt es sich – wie hier – um eine wegen behaupteter Untätigkeit des Verwaltungsträgers erhobene Klage auf Verurteilung zur Bescheidung, ist regelmäßig von einer geringeren Bedeutung der Sache auszugehen, als sie bei einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage anzunehmen wäre. Der Senat hält es für gerechtfertigt, bei Untätigkeitsklagen im Sinne des § 88 SGG auf I.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der bis 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung: ab 01. Juli 2004 I.4) zurückzugreifen, wonach, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann. Die Werte des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dem auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Empfehlungen ausgesprochen werden, können in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. November 2004 – L 5 ER 75/04 KA – in SGb 2005, 45 Ls; so offenbar auch BSG, Beschluss vom 28. Februar 2006 – B 2 U 31/05 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG aF gebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG aF).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG aF).
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